Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zugangsvoraussetzungen und Annahme als Doktorand*in (§§ 5 und 6 RPO)
(1) Der Zugang zum Promotionsverfahren (Promotionsstudiengang oder studiengangfreie Promotion) setzt einen erfolgreichen Abschluss in einem Studiengang mit soziologischem oder sozial- oder politikwissenschaftlichem oder einem anderen an der Fakultät vertretenen Schwerpunkt voraus:
a) Abschluss mit i.d.R. mindestens „gut“ eines entsprechenden Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2
HG, oder
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§ 5 Zugangsvoraussetzungen und Annahme als Doktorand*in (§§ 5 und 6 RPO)
(1) Der Zugang zum Promotionsverfahren (Promotionsstudiengang oder studiengangfreie Promotion) setzt einen erfolgreichen Abschluss in einem Studiengang mit soziologischem oder sozial- oder politikwissenschaftlichem oder einem anderen an der Fakultät vertretenen Schwerpunkt voraus:
a) Abschluss mit i.d.R. mindestens „gut“ eines entsprechenden Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2
HG, oder
b) Abschluss mit i.d.R. mindestens „gut“ eines entsprechenden Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
c) Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien (Angleichungsstudien); Voraussetzung für die Zulassung zu den Angleichungsstudien ist ein sehr guter Bachelor-Abschluss (Note: „sehr
gut“). Die Angleichungsstudien, die im Einzelnen vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der vorgesehenen Betreuungsperson festgelegt werden, haben im ersten Semester einen Umfang von 30 LP und sind im Rahmen der Master-Studiengänge der Fakultät für Soziologie zu erwerben. Die im Rahmen der Angleichungsstudien zu erbringenden Prüfungsleistungen müssen ebenfalls mit „sehr gut“ bestanden werden. Die Angleichungsstudien werden im zweiten Semester mit einer schriftlichen Arbeit im Umfang von weiteren 30 LP abgeschlossen, die, um als angemessen auf die Promotion vorbereitende Studie gelten zu können, mit „sehr gut“ bewertet sein muss. Herausragende Studierende aus Masterstudiengängen, deren Leistungen nach einem Jahr nach den Regelungen der Masterprüfungsordnung überprüft wurden, haben durch diese Leistungen die promotionsvorbereitenden Studien erbracht. Über Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Satz 1 a) und b) entscheidet der Promotionsausschuss auf Basis einer Stellungnahme der vorgesehenen Betreuungsperson, die das Studium von für das Dissertationsthema relevanten Veranstaltungen vorsehen kann; der Zugang steht insoweit unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Teilnahme an diesen Veranstaltungen.
(2) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen gemäß § 63a HG der Anerkennung durch den zuständigen Promotionsausschuss. Neben den Regelungen des Hochschulgesetzes für die Beurteilung der internationalen Qualifikationen finden Anwendung:
- das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712 f. – sog. Lissabon-Konvention) sowie die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
- Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und
- bilaterale Erklärungen der Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz.
Zur Beurteilung können die Bewertungsvorschläge des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – Anwendung finden.
(3) Über die Annahme als Doktorand*in für die Promotion im Rahmen des Promotionsstudiengangs der Fakultät für Soziologie oder im Rahmen der studiengangsfreien Promotion (§ 3 Absatz 3 a) – c)) entscheidet der Promotionsausschuss der Fakultät für Soziologie. Dem Antrag auf Annahme als Doktorand*in sind beizufügen
1. die Angabe des in Aussicht genommenen Themas, ein Exposé zur geplanten Dissertation sowie die Einordnung des Dissertationsvorhabens in ein an der Fakultät vertretenes Fachgebiet,
2. die Angabe der in Aussicht genommenen Art der Dissertation (monographische Einzelarbeit, kumulative Einzelarbeit oder Teamarbeit),
3. eine Beschreibung der bisherigen Studienschwerpunkte,
4. Nachweis der erlangten Hochschulabschlüsse (Nachweis der Zugangsvoraussetzungen),
5. ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zum persönlichen und beruflichen Werdegang,
6. Nennung von zwei Referenzen sowie die Betreuungserklärung einer gemäß § 6 zur Betreuung berechtigten Person,
7. eine Erklärung über laufende oder vorausgegangene Promotionsverfahren; dabei ist auch anzugeben, wann, mit welchem Thema und bei welcher Fakultät/bei welchem Fachbereich die Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt wurde und wie/mit welchem Ergebnis das Verfahren endete.
Der Promotionsausschuss kann mit schriftlicher Darlegung der Gründe die Überarbeitung des Exposés verlangen. Das Exposé muss die wissenschaftliche Qualität und Durchführbarkeit des Promotionsvorhabens erkennen lassen und den Eindruck vermitteln, dass der*die Kandidat*in die Promotion erfolgreich abschließen kann. Muss ein Exposé aufgrund der Entscheidung des Promotionsausschusses überarbeitet werden, wird der*die Doktorand*in unter Vorbehalt angenommen. Das Exposé muss innerhalb von drei Monaten überarbeitet worden sein. Es kann insgesamt bis zu zweimal überarbeitet werden. Wird die Überarbeitung nicht fristgerecht eingereicht oder entscheidet der Promotionsausschuss abschließend gegen die Annahme als Doktorand*in, gilt diese als widerrufen. Soweit schon eine Einschreibung stattgefunden hat, erfolgt in diesen Fällen die Exmatrikulation.
(4) Die Annahme als Doktorand*in wird auf fünf Jahre befristet. Begründete Verlängerungsanträge können gestellt werden; diese müssen auch eine Stellungnahme der erstbetreuenden Person beinhalten. Die Annahme wird elektronisch mitgeteilt und beinhaltet gegebenenfalls auch den Umfang der promotionsvorbereitenden Studien. Das Weitere regelt die Rahmenpromotionsordnung.