Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als
„Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern
...
§ 4 Voraussetzungen der Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als
„Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern
oder
c) einen Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist.
(2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Dieser kann erworben sein
a) in einem dem gewählten Promotionsfach entsprechenden wissenschaftlichen Studiengang gemäß Abs. 1 Buchstabe a, oder
b) in einem Studium gemäß Abs. 1 Buchstabe a eines anderen wissenschaftlichen Fachs, das in einem nachweisbaren, von der antragstellenden Person darzulegenden
sachlichen und methodischen Zusammenhang mit dem Promotionsfach und dem geplanten Promotionsvorhaben steht, oder
c) in einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Studiengang gemäß Abs. 1 Buchstabe b an einer Fach- oder Kunsthochschule, der dem Promotionsfach zugeordnet werden kann und der durch ordnungsgemäße postgraduale Studien im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NW (§ 67 Abs. 4 Buchstabe c HG NW) oder durch nachgewiesene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach im Umfang von bis zu drei Semestern an der Ruhr-Universität Bochum so ergänzt worden ist, dass der erreichte Ausbildungsstand dem eines M.A. im Promotionsfach entspricht, oder
d) in einem Masterstudiengang gemäß Abs. 1 Buchstabe c in einem dem Promotionsfach entsprechenden wissenschaftlichen Studiengang.
(3) Die Studienabschlüsse nach Abs. 1 sollen mit einer Gesamtnote bewertet sein, die mindestens der Note „gut“ entspricht. Bewerber*innen mit Fach- bzw. Kunsthochschulabschluss und Bewerber*innen mit Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.
(4) Der Promotionsausschuss spricht auf Antrag, der mit dem Antrag auf Anerkennung als Doktorand*in zu stellen ist, die Anerkennung von Abschlüssen nach Abs. 2 Buchstabe b
und c aus. Er kann in diesen Fällen nach Anhörung der Vertreter*innen des Promotionsfachs ergänzende Studienleistungen festlegen, die mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 8 Abs. 1 nachzuweisen sind.
(5) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese durch den Promotionsausschuss verbindlich formuliert, dem*der Bewerber*in schriftlich mitgeteilt und müssen mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 8 Abs. 1 nachgewiesen werden.
(6) Für Bewerber*innen, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(7) Für die Aufnahme der Promotion an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass der*die Bewerber*in über Deutsch- oder
Englischkenntnisse mindestens auf Niveau B21 oder einer vergleichbaren Einstufung verfügt.
(8) Für die Zulassung zur Promotion müssen in den unten aufgeführten Fächern folgende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:
a) Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft: Deutsch (C1), Englisch (mindestens B2), eine romanische Sprache, vorzugsweise Französisch (mindestens Niveaustufe Lesekompetenz B1) oder Latinum bzw. Sprachkenntnisse des Lateinischen im Umfang des Latinums, sowie eine vierte Sprache (mindestens Niveaustufe Lesekompetenz B1); im Falle von Doktorand*innen aus nichteuropäischen Ländern kann die dritte Sprache durch eine klassische Sprache des entsprechenden Kulturraums ersetzt werden;
b) Anglistik und Amerikastudien: Latinum oder eine zweite moderne Sprache auf der Niveaustufe B1;
c) Arabistik, Islamwissenschaft: Englisch als Wissenschaftssprache mindestens auf Niveaustufe B2; weitere Sprachen abhängig vom Dissertationsthema in Absprache mit dem*der Erstbetreuer*in der Dissertation (die weiteren Sprachen müssen in der Betreuungsvereinbarung verbindlich aufgeführt werden);
d) Germanistische Linguistik, Germanistische Mediävistik, Neuere deutsche Literaturwissenschaft, Deutschdidaktik sowie Sprachbildung/Deutsch als Zweitsprache: Deutsch (C1) und zwei weitere Sprachen, darunter jeweils Englisch; in den Fächern Germanistische Mediävistik und Neuere Deutsche Literaturwissenschaft kann nach Maßgabe des Promotionsthemas zusätzlich Latein oder eine andere
Sprache gefordert werden. Die erste dieser Sprachen (außer Deutsch) ist mindestens auf der Niveaustufe B2, die zweite und ggf. die dritte Sprache auf der Niveaustufe B1 mit Anteilen von B2 (Schwerpunkt: fachorientiertes Leseverstehen) zu beherrschen;
e) Griechische Philologie: Latinum;
f) Lateinische Philologie: Graecum;
g) Linguistik, Computerlinguistik, Psycholinguistik: Englisch als Wissenschaftssprache mindestens auf Niveaustufe B2; weitere Sprachen abhängig vom Dissertationsthema in Absprache mit dem*der Erstbetreuer*in der Dissertation (die weiteren Sprachen müssen in der Betreuungsvereinbarung verbindlich aufgeführt werden);
h) Medienwissenschaft: Englisch als Wissenschaftssprache mindestens auf Niveaustufe B2; weitere Sprachen abhängig vom Dissertationsthema in Absprache mit dem*der Erstbetreuer*in der Dissertation (die weiteren Sprachen müssen in der Betreuungsvereinbarung verbindlich aufgeführt werden);
i) Romanische Philologie: Latinum oder äquivalente nachgewiesene Lateinkenntnisse und Sprachkenntnisse in einer weiteren romanischen Sprache mindestens auf der Niveaustufe B1; 1 Alle Angaben von Kompetenzniveaus beziehen sich auf den Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR).
j) Russische Kulturstudien: Englischkenntnisse auf Niveau B2; für die Zulassung zur Promotion, spätestens aber mit dem Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens müssen Russischkenntnisse auf dem Niveau von mindestens B2 vorliegen;
k) Slavische Philologie: Kenntnisse einer slavischen Sprache mindestens auf Niveau C1 oder zweier slavischer Sprachen, darunter eine auf Niveau B2 und eine auf Niveau B1; Deutsch- oder Englischkenntnisse auf Niveau B2.
l) Theaterwissenschaft: mindestens zwei moderne Sprachen auf der Niveaustufe B2 (als Gegenstandssprache); eine dieser Sprachen kann durch das Latinum oder
Graecum ersetzt werden.
(9) Sprachkenntnisse werden in der Regel durch ein Abschlusszeugnis über einen Sprachunterricht in der Schule mit mindestens ausreichendem Erfolg nachgewiesen bzw. durch Zertifikate oder Prüfungsergebnisse, in denen Kenntnisse in gefordertem Umfang bescheinigt werden.