Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss (§ 5) auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.
(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Die Bewerberin oder der Bewerber soll den Abschluss in einem Fachgebiet besitzen...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss (§ 5) auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.
(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Die Bewerberin oder der Bewerber soll den Abschluss in einem Fachgebiet besitzen, dem das Promotionsthema inhaltlich zugeordnet werden kann. Es besteht kein Anspruch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie auf Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) ist vor oder unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit am Promotionsthema schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät zu richten.
(3) Kooperative Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind möglich, sofern eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fakultät das Verfahren gemeinsam mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut. Im kooperativen Promotionsverfahren wirken Hochschule für angewandte Wissenschaften und Universität zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen. Die Bestimmungen der vorliegenden Promotionsordnung gelten unverändert. Die Promotionsurkunde wird von der TU Chemnitz ausgestellt.
(4) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Diplom-, Master- oder Magistergrad einer Hochschule oder einem Staatsexamen, die den Abschluss auf einem Fachgebiet besitzen, dem das Promotionsthema inhaltlich nicht oder nur teilweise zugeordnet werden kann, können zur Promotion zugelassen werden, wenn das vorangegangene Studium als Grundlage zur wissenschaftlichen Arbeit auf dem Fachgebiet der Promotion geeignet ist. Notwendigkeit, Art und Umfang von Ergänzungsleistungen werden im jeweiligen Fall durch den Promotionsausschuss festgelegt. Die Regelungen des Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(5) Inhaberinnen und Inhaber des Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Eignung wird durch zusätzliche Studienleistungen, die vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind, nachgewiesen. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Art und den Umfang von Ergänzungsleistungen. Die Feststellung der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers aufgrund des Verfahrens der Sätze 1 bis 3 obliegt dem Promotionsausschuss. Die Regelungen des Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von geltenden Äquivalenzabkommen. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(7) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 bis 5 können zur Promotion zugelassen werden, wenn eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fakultät schriftlich gegenüber der Fakultät erklärt, dass die Arbeit einem von ihr oder ihm vertretenen Wissenschaftsgebiet zuzuordnen ist und dass sie oder er bereit ist, die Arbeit zu betreuen (Betreuungszusage). Die Betreuung nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät übernommen werden, die habilitiert sind oder habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können. Die Feststellung der habilitationsadäquaten Leistungen zur Übernahme der Funktion nach Satz 1 obliegt dem Promotionsausschuss.
(8) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1. das Formular zur Erfassung der Daten der Bewerberin oder des Bewerbers zum Zweck der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens,
2. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
3. die Betreuungszusage.
Alle Unterlagen sind in schriftlicher Form im Dekanat der Fakultät einzureichen.
(9) Der Zulassungsantrag kann von der Bewerberin oder dem Bewerber zurückgezogen werden, solange noch keine Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion erfolgt sind. Er gilt dann als nicht gestellt und die Bewerberin oder der Bewerber erhält alle Unterlagen mit Ausnahme des Zulassungsantrages zurück. Das Rücknahmeersuchen bedarf der Schriftform.
(10) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion oder die jeweilige Ablehnung erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftlichen Bescheid, welcher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist (§§ 58, 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der einen Bescheid über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion erhalten hat, gilt ab diesem Zeitpunkt als Doktorandin oder Doktorand.
(11) Zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Betreuerin oder dem Betreuer ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Betreuungsvereinbarung soll gemäß einem vom Dekanat bereitgestellten Muster gestaltet werden, welches sich an den Vorlagen der Deutschen Forschungsgemeinschaft orientiert. Bei einer Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm kann die Betreuungsvereinbarung stattdessen gemäß dessen Vorgaben gestaltet werden. Erfolgt nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie der Zulassung zur Promotion eine Auflösung der Betreuungsvereinbarung durch die Doktorandin oder den Doktoranden bzw. einvernehmlich durch die Doktorandin oder den Doktoranden und die Betreuerin oder den Betreuer, ist dies dem Promotionsausschuss durch die Doktorandin oder den Doktoranden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Es erfolgt sodann durch den Promotionsausschuss der Abbruch des Promotionsverfahrens entsprechend Absatz 12. Eine Auflösung der Betreuungsvereinbarung durch die Betreuerin oder den Betreuer kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Vor einer Auflösung der Betreuungsvereinbarung durch die Betreuerin oder den Betreuer ist der Promotionsausschuss anzuhören. Wünscht die Doktorandin oder der Doktorand im Fall der Auflösung der Betreuungsvereinbarung durch die Betreuerin oder den Betreuer einen Fortgang des Promotionsverfahrens, bemüht sich der Promotionsausschuss zeitnah um ein alternatives, fachlich angemessenes anderes Betreuungsverhältnis im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden; wünscht die Doktorandin oder der Doktorand keinen Fortgang des Promotionsverfahrens, erfolgt durch den Promotionsausschuss der Abbruch des Promotionsverfahrens entsprechend Absatz 12.
(12) Gibt die Doktorandin oder der Doktorand nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie der Zulassung zur Promotion eine schriftliche Rücktrittserklärung ab, so erfolgt durch den Promotionsausschuss der Abbruch des Promotionsverfahrens. Die Unterlagen verbleiben in der Fakultät.
(13) Doktorandinnen und Doktoranden sind verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem sind die Doktorandinnen und Doktoranden verpflichtet, erstmals nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion und jährlich zum 1.10. dem Dekanat der Fakultät mittels des Formulars zur Erfassung der Daten der Doktorandin oder des Doktoranden zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch die Doktorandin oder den Doktoranden, können die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen werden.
(14) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion können zudem vom Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird. Bei der Berechnung der sechs Jahre werden Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten nicht angerechnet. Chronische Krankheiten, Behinderungen, weitere Erziehungszeiten und Zeiten zur Pflege von Angehörigen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen, sofern die Doktorandin oder der Doktorand diese dem Promotionsausschuss bekanntmacht.
(15) Bei einem Widerruf der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie der Zulassung zur Promotion gemäß Absatz 13 bzw. Absatz 14 teilt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses der betroffenen Person schriftlich die Gründe mit. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§§ 58, 68 ff. VwGO). Die betroffene Person erhält mit Ausnahme des Zulassungsantrages alle eingereichten Unterlagen zurück.