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Technische Universität Chemnitz

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Chemnitz
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Naturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Chemie; Computational Science; Physik
    Chemie; Computational Science ...
  • Sachgebiet(e) Chemie, allgemeine; Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss (§ 5) auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.

      (2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Die Bewerberin oder der Bewerber soll den Abschluss in einem Fachgebiet besitzen...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss (§ 5) auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.

      (2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Die Bewerberin oder der Bewerber soll den Abschluss in einem Fachgebiet besitzen, dem das Promotionsthema inhaltlich zugeordnet werden kann. Es besteht kein Anspruch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie auf Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) ist vor oder unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit am Promotionsthema schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät zu richten.

      (3) Kooperative Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind möglich, sofern eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fakultät das Verfahren gemeinsam mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut. Im kooperativen Promotionsverfahren wirken Hochschule für angewandte Wissenschaften und Universität zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen. Die Bestimmungen der vorliegenden Promotionsordnung gelten unverändert. Die Promotionsurkunde wird von der TU Chemnitz ausgestellt.

      (4) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Diplom-, Master- oder Magistergrad einer Hochschule oder einem Staatsexamen, die den Abschluss auf einem Fachgebiet besitzen, dem das Promotionsthema inhaltlich nicht oder nur teilweise zugeordnet werden kann, können zur Promotion zugelassen werden, wenn das vorangegangene Studium als Grundlage zur wissenschaftlichen Arbeit auf dem Fachgebiet der Promotion geeignet ist. Notwendigkeit, Art und Umfang von Ergänzungsleistungen werden im jeweiligen Fall durch den Promotionsausschuss festgelegt. Die Regelungen des Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

      (5) Inhaberinnen und Inhaber des Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Eignung wird durch zusätzliche Studienleistungen, die vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind, nachgewiesen. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Art und den Umfang von Ergänzungsleistungen. Die Feststellung der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers aufgrund des Verfahrens der Sätze 1 bis 3 obliegt dem Promotionsausschuss. Die Regelungen des Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

      (6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von geltenden Äquivalenzabkommen. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.

      (7) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 bis 5 können zur Promotion zugelassen werden, wenn eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fakultät schriftlich gegenüber der Fakultät erklärt, dass die Arbeit einem von ihr oder ihm vertretenen Wissenschaftsgebiet zuzuordnen ist und dass sie oder er bereit ist, die Arbeit zu betreuen (Betreuungszusage). Die Betreuung nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät übernommen werden, die habilitiert sind oder habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können. Die Feststellung der habilitationsadäquaten Leistungen zur Übernahme der Funktion nach Satz 1 obliegt dem Promotionsausschuss.

      (8) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
      1. das Formular zur Erfassung der Daten der Bewerberin oder des Bewerbers zum Zweck der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens,
      2. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
      3. die Betreuungszusage.
      Alle Unterlagen sind in schriftlicher Form im Dekanat der Fakultät einzureichen.

      (9) Der Zulassungsantrag kann von der Bewerberin oder dem Bewerber zurückgezogen werden, solange noch keine Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion erfolgt sind. Er gilt dann als nicht gestellt und die Bewerberin oder der Bewerber erhält alle Unterlagen mit Ausnahme des Zulassungsantrages zurück. Das Rücknahmeersuchen bedarf der Schriftform.

      (10) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion oder die jeweilige Ablehnung erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftlichen Bescheid, welcher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist (§§ 58, 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der einen Bescheid über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion erhalten hat, gilt ab diesem Zeitpunkt als Doktorandin oder Doktorand.

      (11) Zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Betreuerin oder dem Betreuer ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Betreuungsvereinbarung soll gemäß einem vom Dekanat bereitgestellten Muster gestaltet werden, welches sich an den Vorlagen der Deutschen Forschungsgemeinschaft orientiert. Bei einer Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm kann die Betreuungsvereinbarung stattdessen gemäß dessen Vorgaben gestaltet werden. Erfolgt nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie der Zulassung zur Promotion eine Auflösung der Betreuungsvereinbarung durch die Doktorandin oder den Doktoranden bzw. einvernehmlich durch die Doktorandin oder den Doktoranden und die Betreuerin oder den Betreuer, ist dies dem Promotionsausschuss durch die Doktorandin oder den Doktoranden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Es erfolgt sodann durch den Promotionsausschuss der Abbruch des Promotionsverfahrens entsprechend Absatz 12. Eine Auflösung der Betreuungsvereinbarung durch die Betreuerin oder den Betreuer kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Vor einer Auflösung der Betreuungsvereinbarung durch die Betreuerin oder den Betreuer ist der Promotionsausschuss anzuhören. Wünscht die Doktorandin oder der Doktorand im Fall der Auflösung der Betreuungsvereinbarung durch die Betreuerin oder den Betreuer einen Fortgang des Promotionsverfahrens, bemüht sich der Promotionsausschuss zeitnah um ein alternatives, fachlich angemessenes anderes Betreuungsverhältnis im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden; wünscht die Doktorandin oder der Doktorand keinen Fortgang des Promotionsverfahrens, erfolgt durch den Promotionsausschuss der Abbruch des Promotionsverfahrens entsprechend Absatz 12.

      (12) Gibt die Doktorandin oder der Doktorand nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie der Zulassung zur Promotion eine schriftliche Rücktrittserklärung ab, so erfolgt durch den Promotionsausschuss der Abbruch des Promotionsverfahrens. Die Unterlagen verbleiben in der Fakultät.

      (13) Doktorandinnen und Doktoranden sind verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem sind die Doktorandinnen und Doktoranden verpflichtet, erstmals nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion und jährlich zum 1.10. dem Dekanat der Fakultät mittels des Formulars zur Erfassung der Daten der Doktorandin oder des Doktoranden zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch die Doktorandin oder den Doktoranden, können die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen werden.

      (14) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion können zudem vom Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird. Bei der Berechnung der sechs Jahre werden Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten nicht angerechnet. Chronische Krankheiten, Behinderungen, weitere Erziehungszeiten und Zeiten zur Pflege von Angehörigen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen, sofern die Doktorandin oder der Doktorand diese dem Promotionsausschuss bekanntmacht.

      (15) Bei einem Widerruf der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie der Zulassung zur Promotion gemäß Absatz 13 bzw. Absatz 14 teilt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses der betroffenen Person schriftlich die Gründe mit. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§§ 58, 68 ff. VwGO). Die betroffene Person erhält mit Ausnahme des Zulassungsantrages alle eingereichten Unterlagen zurück.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Zur Promotion ist eine Dissertation, d. h. eine selbstständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt, vorzulegen. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen. Sie hat in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben.

      (2) Bereits ganz oder teilweise veröffent...
      § 9 Dissertation

      (1) Zur Promotion ist eine Dissertation, d. h. eine selbstständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt, vorzulegen. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen. Sie hat in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben.

      (2) Bereits ganz oder teilweise veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte Arbeiten können als Dissertation angenommen werden oder Bestandteil einer Dissertation sein. Die veröffentlichten Teile sind zu kennzeichnen. Der Eigenanteil an den Arbeiten nach Satz 1 muss aus der Dissertation kenntlich werden. Besteht eine Dissertation ausschließlich oder überwiegend aus Arbeiten nach Satz 1, ist ein Begleittext zur Einordnung in das Forschungsgebiet (Kumulus) als Teil der Dissertation beizufügen.

      (3) In Vorbereitung befindliche Arbeiten mehrerer Autorinnen und Autoren, die noch nicht veröffentlicht oder zur Veröffentlichung eingereicht sind, können nur dann ganz oder teilweise Teil der Dissertation sein, wenn die Doktorandin oder der Doktorand gegenüber dem Promotionsausschuss die Zustimmung aller weiteren Autorinnen und Autoren zu ihrer Verwendung in der Dissertation glaubhaft macht. Für solche Arbeiten gelten die Regelungen des Absatzes 2 entsprechend.

      (4) Erfordernisse der Geheimhaltung sind mit einem Promotionsverfahren nicht vereinbar. Sachverhalte / Teilaspekte des Promotionsverfahrens, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht Bestandteil der Dissertation sein.

      (5) Die Fakultät ist berechtigt, eingereichte Dissertationen mit technischer Unterstützung auf Plagiate zu überprüfen. Hierzu kann eine automatisierte Analyse durch eine externe Dienstleisterin oder einen externen Dienstleister erfolgen, wobei die Dissertationen zuvor pseudonymisiert werden. Eine Rückführung auf personenbezogene Daten ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister nicht möglich. Die Verarbeitung erfolgt gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 22 Gemeinsame Promotionen

      Für die Durchführung binationaler Promotionsverfahren (sog. Cotutelle-Promotionen) ist für jeden Einzelfall eine Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule oder Fakultät über die Zulassung, über die im Partnerland zu absolvierenden Studien- und Forschungsaufenthalte, die Betreuung, die Begutachtung, die gemeinsamen mündlichen Prüfungen, die Bewertungen und die Reisekosten der Gutachterinnen/Prüferinnen und Gutachter/Prüfer zu treffen. Dabei sind grundsä...
      § 22 Gemeinsame Promotionen

      Für die Durchführung binationaler Promotionsverfahren (sog. Cotutelle-Promotionen) ist für jeden Einzelfall eine Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule oder Fakultät über die Zulassung, über die im Partnerland zu absolvierenden Studien- und Forschungsaufenthalte, die Betreuung, die Begutachtung, die gemeinsamen mündlichen Prüfungen, die Bewertungen und die Reisekosten der Gutachterinnen/Prüferinnen und Gutachter/Prüfer zu treffen. Dabei sind grundsätzlich die Bestimmungen dieser Promotionsordnung anzuwenden. Eine ausführliche Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache ist der Dissertation beizulegen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Die zweisprachige Promotionsurkunde ist von den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der TU Chemnitz 28/2025, S. 1297 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die TU Chemnitz kombiniert Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie Mathematik mit Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. An den Schnittstellen entstehen einzigartige Studienangebote.”
    Prof. Dr. Gerd Strohmeier
    Rektor der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Technische Universität mit Tradition

    In Forschung und Lehre steht die TU Chemnitz insbesondere für die drei Kernkompetenzen "Materialien und Intelligente Systeme", "Ressourceneffiziente Produktion und Leichtbau" sowie "Mensch und Technik". Diese Profilierung hat eine in Deutschland einmalige Konstellation von Kompetenzen über alle acht Fakultäten hinweg hervorgebracht: Chemnitz entwickelt sich zu einem international sichtbaren Forschungsstandort für künftige Wertschöpfungsprozesse und nachhaltige Zukunftssicherung, die eine Basis für attraktive Studienangebote darstellen.

    Icon: uebersicht
    Technische Universität mit acht Fakultäten
    Icon: uebersicht
    Profilierung in drei Kernkompetenzen
    Studium und Lehre

    Forschend zu lernen – das ist das Hauptmerkmal des universitären Studiums an der TU Chemnitz. Den veränderten Ansprüchen von Wissenschaft und Wirtschaft entgegenkommend, werden parallel zu Fachwissen auch berufsrelevante Sozial- und Methodenkompetenzen vermittelt. Besonderer Wert wird auf einen engen Praxisbezug durch Praktika oder ein Auslandsstudium an einer der zahlreichen Partnerhochschulen weltweit gelegt. Darüber hinaus werden nicht nur mehrere interdisziplinäre Studiengänge, sondern auch englischsprachige Masterprogramme angeboten.

    Icon: studium
    Hauptmerkmal des Studiums ist forschendes Lernen
    Icon: studium
    fördert Praxisbezug durch Praktika und Auslandsaufenthalte
    Forschung

    Die TU Chemnitz steht für exzellente Forschung. Die gesellschaftlichen Fragestellungen der Zukunft werden insbesondere in den genannten drei Kernkompetenzen durch Ergebnisse der Grundlagen- und angewandten Forschung zu aussichtsreichen Lösungen geführt.

    Markenzeichen des Chemnitzer Universitätsprofils in der Forschung ist der fächerübergreifende offene und konstruktive Dialog mit besonderer Verpflichtung und Verantwortung für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

    Icon: forschung
    betreibt Grundlagen- und angewandten Forschung
    Icon: forschung
    fördert insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs
    Foto: Eine Studentin bearbeitet und prüft ein Stück Metall
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Blick auf das Hörsaalgebäude der Technischen Universität Chemnitz

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