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Universität Ulm

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion

      (1) Ein exzellenter universitärer Bachelorabschluss gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 der Rahmenpromotionsordnung der Universität liegt ferner vor, wenn die Abschlussnote mindestens 2,0 beträgt. Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch die jeweilige Universität nachweisen, dass sie bzw. er zu den 5% Besten des betreffenden Abschlussjahrgangs gehört. Der Promotionsausschuss kann Bewerberinnen und Bewerber in begründeten Ausnahmefällen ...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion

      (1) Ein exzellenter universitärer Bachelorabschluss gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 der Rahmenpromotionsordnung der Universität liegt ferner vor, wenn die Abschlussnote mindestens 2,0 beträgt. Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch die jeweilige Universität nachweisen, dass sie bzw. er zu den 5% Besten des betreffenden Abschlussjahrgangs gehört. Der Promotionsausschuss kann Bewerberinnen und Bewerber in begründeten Ausnahmefällen vom Nachweis der Abschlussnote oder vom Nachweis der 5% Besten befreien. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Zulassung mit einer Nebenbestimmung gem. § 36 Abs. 2 LVwVfG versehen.

      (2) Weitere über § 6 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenpromotionsordnung hinausgehende fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen sind:
      a) Nachweis eines Studienabschlusses im Studiengang Wirtschaftswissenschaften oder einem Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt oder sofern der Promotionsausschuss dies befürwortet einem dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang (Fachstudium);
      b) Nachweis einer Abschlussnote, die erkennen lässt, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel zu den Besten ihres oder seines Faches gehört; dies kann insbesondere durch die Abschlussnote gut oder besser oder anhand eines Rankings des betreffenden Abschlussjahrgangs, ausgestellt durch eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Hochschule, nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss Bewerberinnen oder Bewerber vom Nachweis der Abschlussnote oder vom Nachweis des Rankings befreien.


      Aus Rahmenpromotionsordnung vom 25.07.2019:
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist
      1. ein Studienabschluss,
      a) eines Masterstudiengangs,
      b) eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht;
      2. eine Betreuungszusage einer Betreuerin oder eines Betreuers gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, die durch eine Promotionsvereinbarung nach § 5 Absatz 1 dokumentiert werden soll.
      Abweichend von Satz 1 Nr. 1b) kann bereits vor dem erfolgreichen Abschluss der Medizin bzw. der Zahnmedizin der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gestellt werden; Näheres regelt die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät zur Erlangung des Doktorgrades der Medizin (Dr.med.) und der Zahnmedizin (Dr.med.dent.). Herausragende Studierende aus Masterstudiengängen, deren Leistungen nach den Regeln der Masterprüfungsordnungen überprüft wurden, können durch diese Leistungen an der Zulassung zum Promotionsverfahren abweichend von Satz 1 Nr. 1b teilnehmen. Näheres regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten, insbesondere die Ordnungen der Promotionsstudiengänge gemäß § 1 a Absatz 2 Satz 2.

      (2) Absolventinnen und Absolventen mit einem exzellenten universitären Bachelorabschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelorstudiengang können zur Promotion zugelassen werden. Ein exzellenter Bachelorabschluss ist insbesondere gegeben, wenn die Absolventin oder der Absolvent zu den fünf v. H. Besten ihres oder seines Abschluss-jahrgangs gehört. Näheres, insbesondere die weiteren besonderen Qualifikationen der Absolventinnen und Absolventen, regeln die jeweiligen Promotionsordnungen der Fakultäten. Der Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß § 7 Absatz 4 festsetzen. Das Präsidium ist über die Zulassung von besonders qualifizierten Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen zu unterrichten.

      (3) Die Fakultäten können in ihren Promotionsordnungen als weitere Zulassungsvorausset-zungen gemäß § 38 Absatz 4 Satz 2 LHG insbesondere festlegen:
      1. den Nachweis bestimmter Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Hochschulstudium,
      2. den Nachweis einer bestimmten fachspezifischen Abschlussprüfung,
      3. den Nachweis bestimmter Fachinhalte des abgeschlossenen Hochschulstudiums in Bezug auf das Fachgebiet des angestrebten Doktorgrades,
      4. die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang (Doktorandenkolleg) sowie zusätzliche Prüfungsleistungen für die Promotion selbst,
      5. die Aufnahme in eine Graduiertenschule,
      6. den Nachweis der promotionsvorbereitenden Studien,
      7. für den Fall, dass aufbauend auf einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine zweite oder weitere Promotion angestrebt wird, den Nachweis, dass mit der weiteren Promotion ein von der ersten Promotion fachlich hinreichend verschiedener Befähigungsnachweis erbracht werden soll, wobei für diesen Nachweis die gutachterliche Stellungnahme einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der promovie-renden Fakultät verlangt werden kann. § 7 Absatz 5 Nr. 5 dieser Satzung bleibt unberührt.
      Die zusätzlichen Leistungen für die Promotion gemäß Nr. 3 und 5 gelten mit dem erfolgreichen Abschluss eines Promotionsstudiengangs oder eines sonstigen anerkannten Programms der strukturierten Doktorandenausbildung als erbracht.

      (4) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Feststellung eines nicht wesentlichen Unterschiedes mit den erforderlichen inländischen Studienabschlüssen gemäß Ab-satz 1 Satz 1, 1. HS, Satz 3 bzw. Absatz 2. Bei der Entscheidung über diese Feststellung ist § 35 Absatz 1 LHG zu beachten. Der Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß § 7 Absatz 4 festsetzen.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen eines Diplomstudiengangs von Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder Dualen Hochschulen, soweit sie nicht unter Absatz 1 Satz 1 1. HS fallen, können vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem für die Dissertation vorgesehenen Fachgebiet grundsätzlich in gleichem Maße, wie dies bei Absolventinnen und Absolventen nach Absatz 1 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit seiner Gesamtnote nachweislich zu den 10 v.H. Besten ihres oder seines Abschlussjahrgangs in dem jeweiligen Fach gehört, was durch eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Hochschule für angewandte Wissenschaften/Dualen Hochschule nachzuweisen ist, dass eine Betreuerin oder ein Betreuer der Universität sich zur Betreuung bereit erklärt und die Bewerberin oder der Bewerber in einer Promotionseignungsprüfung (Eignungsfeststellungsverfahren) nachgewiesen hat, dass sie oder er zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Dauer eines Eignungsfeststellungsverfahrens soll drei Semester nicht überschreiten. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.

      (6) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 5 stellen beim Promotionsausschuss der Fakultät, in der das entsprechende Fachgebiet gelehrt wird, rechtzeitig vor dem Zulassungs- und Annahmegesuch als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 7 einen Antrag auf Eröffnung eines Eignungsfeststellungsverfahrens. Der Promotionsausschuss setzt die zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen für die Promotion fest und entscheidet, ob das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Die oder der Promotionsausschussvorsit-zende übermittelt der Bewerberin oder dem Bewerber über das Ergebnis einen Bescheid. Bei Ablehnungen gilt § 7 Absatz 6 entsprechend.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Der Promotionsausschuss lässt eine bereits ganz oder teilweise publizierte Arbeit als Dissertation zu. Wird eine bereits publizierte Arbeit als Dissertation zugelassen, so kann anstelle der druckfertigen Exemplare die entsprechende Zahl von Belegexemplaren der gedruckten Arbeit treten. Die Urheberschaft ist im Fall der Vorveröffentlichung schriftlich zu bestätigen.

      (2) Anstelle einer Einzelarbeit gemäß § 10 Abs. 3 der Rahmenpromotionsordnung (Mon...
      § 10 Dissertation

      (1) Der Promotionsausschuss lässt eine bereits ganz oder teilweise publizierte Arbeit als Dissertation zu. Wird eine bereits publizierte Arbeit als Dissertation zugelassen, so kann anstelle der druckfertigen Exemplare die entsprechende Zahl von Belegexemplaren der gedruckten Arbeit treten. Die Urheberschaft ist im Fall der Vorveröffentlichung schriftlich zu bestätigen.

      (2) Anstelle einer Einzelarbeit gemäß § 10 Abs. 3 der Rahmenpromotionsordnung (Monographie) kann die Doktorandin oder der Doktorand kumulativ promovieren. Voraussetzungen einer kumulativen Dissertation sind: in der Regel drei in angesehenen Fachzeitschriften veröffentlichte oder veröffentlichungsfähige zusammenhängende Aufsätze, von denen in der Regel einer von der Doktorandin oder vom Doktoranden alleine verfasst wurde und deren wissenschaftlicher Zusammenhang durch eine Einleitung schlüssig dargestellt wird.

      (3) Sofern Teile der Dissertation in Koautorenschaft verfasst werden, muss die Doktorandin oder der Doktorand eine von ihr oder ihm verfasste Erklärung über den eigenen Beitrag an der Dissertation beifügen, die von allen Koautorinnen und Koautoren schriftlich zu bestätigen ist.


      Aus Rahmenpromotionsordnung vom 25.07.2019:
      § 10 Dissertation
      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu vertief-ter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in englischer oder deutscher Sprache abzufassen. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können hiervon abweichende Regelungen treffen.

      (3) Die Dissertation muss selbstständig angefertigt sein und ist in der Regel als Einzelarbeit abzufassen. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können abweichend von dieser Regel auch eine bereits publizierte Arbeit oder, falls diese in einem inneren Zusammenhang stehen, mehrere zusammenhängende wissenschaftliche Arbeiten als Teile der Dissertation (kumulative Dissertation) zulassen. Bei Vorveröffentlichung ist die Doktorandin oder der Doktorand dafür verantwortlich, dass vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Urheberrechts einer Veröffentlichung im Promotionsverfahren nicht entgegenstehen. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können einen Nachweis über die Einhaltung dieser Verpflichtung verlangen. Eine Abhandlung, welche die Doktorandin oder der Doktorand in einer Hochschulprüfung, einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung vorgelegt hat, kann nicht als Dissertation oder Teil einer Dissertation anerkannt werden. Ergebnisse darüber hinaus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche unter Beachtung von § 8 Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 zu kenn-zeichnen sind.

      (4) Im Übrigen regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten die Voraussetzungen einer kumulativen Dissertation; sie treffen insbesondere Regelungen dazu, ob die wissenschaftlichen Arbeiten aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Arbeiten bestehen. Falls in eine Promotionsleistung im Sinne von Absatz 3 Satz 2 wissenschaftliche Beiträge in Ko-Autorenschaft eingehen, müssen die Promotionsordnungen der Fakultäten die Regelung aufnehmen, dass eindeutig nachvollziehbar darzulegen ist, welcher Teil eines Beitrags von der Doktorandin oder dem Doktoranden stammt. Diese Urheberschaft ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden sowie den korrespondierenden Ko-Autoren soweit möglich schriftlich zu bestätigen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen ausländischen Hochschule

      (1) Ein gemeinsam mit einer anderen ausländischen Hochschule durchgeführtes Promotionsverfahren setzt ferner voraus, dass
      a) die Doktorandin oder der Doktorand die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 7) und Annahme als Doktorandin oder Doktorand an der Universität Ulm erfüllt und b) die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotions...
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen ausländischen Hochschule

      (1) Ein gemeinsam mit einer anderen ausländischen Hochschule durchgeführtes Promotionsverfahren setzt ferner voraus, dass
      a) die Doktorandin oder der Doktorand die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 7) und Annahme als Doktorandin oder Doktorand an der Universität Ulm erfüllt und b) die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad gemäß § 7 LHG anerkannt wird.

      (2) Nach näherer Regelung des Vertrages kann die Federführung des Verfahrens bei der Universität Ulm oder bei der ausländischen Hochschule liegen. Der Vertrag muss Regelungen über die Zahl der einzureichenden Exemplare (§ 8) enthalten und die im Erfolgsfall abzuliefernden Pflichtexemplare (§ 16). Die Doktorandin oder der Doktorand erhält eine Kopie des Vertrages.

      (3) Die Dissertation ist bei der federführenden Hochschule einzureichen. Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss eines Vertrages bei einer der beteiligen Hochschulen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen Promotionsverfahrens sein.

      (4) Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der Universität Ulm und eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der ausländischen Hochschule. Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus dem Vertrag. Die beiden betreuenden Personen begutachten zugleich die Dissertation. Falls die Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, sorgt die federführende Einrichtung für die Vorlage von Übersetzungen in eine dieser Sprachen. Nach Eingang der Gutachten werden diese sowie die Dissertation beiden Hochschulen vorgelegt. Jede Hochschule entscheidet unabhängig über die Annahme der Arbeit und ihre Bewertung. Dabei erfolgt die Festsetzung der Noten nach den jeweiligen Bestimmungen der Hochschule (Fachspezifische Promotionsordnung). Lehnt eine der beiden Hochschulen die Dissertation ab, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Wurde die Dissertation nur von der ausländischen Hochschule abgelehnt, so wird das Verfahren an der Universität Ulm nach den Vorschriften dieser Promotionsordnung fortgesetzt.

      (5) Wurde die Dissertation von beiden Hochschulen angenommen, so findet an der federführenden Hochschule die mündliche Prüfung statt. Eine gleichberechtigte Beteiligung beider Hochschulen in der Prüfungskommission ist sicherzustellen. Lehnen die Vertreterinnen und Vertreter einer der beiden Hochschulen die Annahme der Leistung im Kolloquium ab, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; Absatz 4 Satz 9 gilt entsprechend.

      (6) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule wird eine von beiden Hochschulen unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. Der Vertrag stellt sicher, dass in einer gegebenen falls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Universität Ulm enthalten ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der Universität Ulm 24/2021, S. 243 ff.
  • Hochschulporträt
    „Ein fokussiertes Fächerspektrum, Forschungsstärke und zahlreiche interdisziplinäre Projekte zeichnen die Universität Ulm aus. Wir sind klein, jung, flott und flexibel!”
    Prof. Michael Weber
    Präsident der Universität Ulm
    Studieren an der Uni Ulm

    Die Uni Ulm ist eine der forschungsstärksten jungen Universitäten Deutschlands. Über zehntausend Studierende sind vor allem in medizinischen, technischen und naturwissenschaftlichen Studiengängen eingeschrieben. Die internationale Forschungsuniversität ist Motor der Wissenschaftsstadt, in der sich ein vielfältiges Umfeld aus Kliniken, Technologieunternehmen und Forschungseinrichtungen entwickelt hat.

    Icon: uebersicht
    eine der forschungsstärksten jungen Universitäten Deutschlands
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    vielfältiges Umfeld aus Kliniken, Technologieunternehmen und Forschungseinrichtungen
    Studieren an der Uni Ulm

    In rund 60 Bachelor- und Master-Studiengängen – darunter viele englischsprachige Angebote – bietet die Uni Ulm oft ein hervorragendes Betreuungsverhältnis. Neben „klassischen“ Fächern wie Medizin werden auch – oft interdisziplinäre – Ulmer Spezialitäten wie Wirtschaftsphysik oder, in Kooperation mit der Hochschule Ulm, Computational Science and Engineering (CSE) angeboten. Zahlreiche bekannte Unternehmen aus der Ulmer Wissenschaftsstadt und darüber hinaus kooperieren mit der Uni und ermöglichen Studierenden Praktika und Abschlussarbeiten.

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    60 Bachelor- und Master-Studiengängen
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    bietet ein hervorragendes Betreuungsverhältnis
    Die Forschung an der Uni Ulm

    Einer von drei besonders intensiv beforschten Schwerpunkten ist die Entwicklung von neuen Energiespeichern und –wandlern wie Batterien und Brennstoffzellen. So leisten Forschende an der Universität und in der Wissenschaftsstadt einen Beitrag zur Energiewende sowie zur E-Mobilität.
    Die Quantentechnologie ist ein weiterer wichtiger Forschungsbereich: An der Uni Ulm wollen Forschende Quantensysteme beherrschbar machen und setzen dabei oft auf künstliche Nanodiamanten. Anwendungsbeispiele reichen von optimierten bildgebenden Verfahren in der Medizin wie MRT bis zum ultraschnellen Quantencomputer.

    Zudem ist die Uni Ulm stark in der Traumaforschung. Dabei werden die Auswirkungen von schweren körperlichen Verletzungen bis in die zelluläre und molekulare Ebene untersucht. Auch Psychotraumata – ausgelöst durch Krieg, Flucht oder Misshandlung – stehen im Fokus.
    Hinzu kommen weitere Schwerpunkte von der Krebsforschung über das hochautomatisierte Fahren bis hin zur Mensch-Technik-Interaktion.

    Icon: forschung
    intensiv beforschten Schwerpunkten ist die Entwicklung von neuen Energiespeichern und –wandlern wie Batterien und Brennstoffzellen
    Icon: forschung
    Quantentechnologie ist ein weiterer wichtiger Forschungsbereich

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