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Universität Paderborn

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Paderborn
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
  • Promotionsfach / fächer
    ... Elektrotechnik; Informatik; Mathematik
    Elektrotechnik; Informatik ...
  • Sachgebiet(e) Elektrotechnik, allgemeine; Informatik; Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Promotionsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion hat unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung Zugang,
      1. wer einen Abschluss (Diplom, Magister, Lehramt Gymnasium/Gesamtschule, Lehramt Berufskolleg oder vergleichbare Abschlüsse) nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist; ausgenommen sind Studienabschlüsse, für die ein Bachelor-Grad verliehen wird;
      2. wer einen Abschluss nach einem einschlägigen...
      § 5 Promotionsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion hat unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung Zugang,
      1. wer einen Abschluss (Diplom, Magister, Lehramt Gymnasium/Gesamtschule, Lehramt Berufskolleg oder vergleichbare Abschlüsse) nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist; ausgenommen sind Studienabschlüsse, für die ein Bachelor-Grad verliehen wird;
      2. wer einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach nachweist;
      3. wer einen Masterstudiengang im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nach einem einschlägigen Hochschulstudium abgeschlossen hat.

      (2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Promotionsfach lediglich als Nebenfach studiert, so hat sie oder er unter Berücksichtigung des absolvierten Studiengangs weitere Studien zu absolvieren und Prüfungsleistungen zu erbringen.

      (3) Ausländische Examina werden anerkannt, sofern sie einem der deutschen Abschlussexamina gemäß Abs. 1 entsprechen. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Examina mit den oben genannten Studienabschlüssen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschul- Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Dazu ist von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorzulegen. Im Rahmen kooperativer Promotionen kann die Anerkennung ausländischer Examina auch durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Hochschulen geregelt werden. Hierbei sind zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die in Satz 2 genannten Äquivalenzkriterien zu berücksichtigen. Falls die Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, sind angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien von in der Regel bis zu 60 ECTS-Punkten aus den Masterstudiengängen des betreffenden Faches nachzuweisen.

      (4) Umfang und Inhalt der nach Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 und Abs. 3 weiteren zu absolvierenden Studien und der zu erbringenden Prüfungsleistungen einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten werden von dem nach § 4 Abs. 2 zuständigen Promotionsausschuss im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festgelegt. Sie umfassen ein Studium im Promotionsfach, das einen Arbeitsaufwand von in der Regel bis zu 60 ECTS-Punkten und für Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 Ziff. 2 von in der Regel bis zu 120 ECTS-Punkten entspricht, und sollen die Promotionsreife erkennen lassen. Der erfolgreiche Abschluss wird durch den Promotionsausschuss bescheinigt. Die Festlegung des Umfangs der weiteren Studienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung des absolvierten Studiengangs.

      (5) Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat weitere Studienleistungen im Umfang von in der Regel bis zu 30 ECTS-Punkten zu erbringen, die die Eignung für eine Promotion im Promotionsfach erkennen lassen, insbesondere eine hinreichende Breite und Tiefe der Kenntnisse im Promotionsfach sicherstellen. Umfang und Inhalt der zu absolvierenden Studien und der zu erbringenden Prüfungsleistungen einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten werden von dem nach § 4 Abs. 2 zuständigen Promotionsausschuss im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer unter Berücksichtigung von Spezialisierungen im absolvierten Studiengang und der Ausrichtung der Dissertation festgelegt. Der Promotionsausschuss bescheinigt ihren erfolgreichen Abschluss.

      (6) Die Bewerberin oder der Bewerber soll vor der Promotion in der Regel zwei Semester in der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik der Universität Paderborn studiert haben oder in einem der Institute der Fakultät tätig gewesen sein. Begründete Ausnahmen kann der Promotionsausschuss zulassen. Im Rahmen kooperativer Promotionen kann durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Hochschulen geregelt werden, dass die Bedingung von Satz 1 auch durch ein entsprechendes Studium bzw. eine entsprechende Tätigkeit an einer der anderen beteiligten Hochschulen erfüllt werden kann.

      (7) Zum Promotionsverfahren wird nicht zugelassen, wer in dem Promotionsfach zweimal ein Promotionsverfahren nicht bestanden hat.

      § 20 Promotion in Kooperation mit Fachhochschulen

      (1) Im Fall von kooperativen Promotionen mit Fachhochschulen wird die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel neben einer Betreuerin oder einem Betreuer der Universität von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fachhochschule als weiteren Betreuer in Kooperation betreut. In der Regel ist eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fachhochschule Zweitgutachter und Mitglied der Promotionskommission. Näheres zur Ausgestaltung des Promotionsverfahrens kann in einer Kooperationsvereinbarung geregelt werden.

      (2) In Fällen kooperativer Promotionen gem. § 67 Abs. 6 HG ist eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fachhochschule an der Betreuung der Promotionsstudien beteiligt. Die Bewerberin oder der Bewerber wird in der Regel neben einer Betreuerin oder einem Betreuer der Universität von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fachhochschule als weiteren Betreuer in Kooperation betreut. Umfang und Inhalt der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 weiteren zu absolvierenden Studien und der zu erbringenden Prüfungsleistungen einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten werden von dem nach § 4 Abs. 2 zuständigen Promotionsausschuss in Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer zusammen mit der weiteren Betreuerin bzw. dem weiteren Betreuer der Fachhochschule bestimmt und in einer Vereinbarung zwischen den betreuenden Hochschullehrern geregelt. In der Regel ist eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fachhochschule Zweitgutachter und Mitglied der Promotionskommission. Näheres zur Ausgestaltung des Promotionsverfahrens kann in einer Kooperationsvereinbarung geregelt werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zu einem wissenschaftlichen Problem eines der in der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik vertretenen Fächer darstellen, und die Bewerberin oder der Bewerber muss ihre bzw. seine Befähigung zu selbständiger Forschungsarbeit nachweisen.

      (2) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein, mit einer zusätzlichen...
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zu einem wissenschaftlichen Problem eines der in der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik vertretenen Fächer darstellen, und die Bewerberin oder der Bewerber muss ihre bzw. seine Befähigung zu selbständiger Forschungsarbeit nachweisen.

      (2) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein, mit einer zusätzlichen Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Promotionsausschuss. Ein entsprechender Antrag ist vor Beginn der Niederschrift an den Promotionsausschuss zu stellen.

      (3) Die Veröffentlichung von Teilen der Dissertation steht ihrer Anerkennung als Promotionsleistung in der Regel nicht entgegen. Arbeiten aus früher bestandenen Prüfungen oder Teile davon dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Dissertation darf in dieser oder ähnlicher Form nicht bereits an anderer Stelle im Rahmen eines Promotions- oder anderen Prüfungsverfahrens vorgelegt worden sein.

      (4) In den Fächern Informatik und Mathematikdidaktik kann die Dissertation auch aus mehreren Einzelarbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Die Einzelarbeiten werden von einem Rahmentext begleitet, der sie in einen gemeinsamen wissenschaftlichen Zusammenhang einordnet. Die zuständigen Promotionsausschüsse legen Näheres zur kumulativen Dissertation, insbesondere formale Anforderungen zur Veröffentlichung und Autorenschaft der Einzelarbeiten, fest.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Binationale Promotionen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn
      1. die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt oder der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes NRW anzuerkennen wäre.
      § 3 Binationale Promotionen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn
      1. die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt oder der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes NRW anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung der gemeinsamen Promotion soll für den Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Fakultäten geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen 61/2010
    • zuletzt geändert am 31.05.2021
  • Hochschulporträt
    „Die Kombination von Wirtschaft und Wissenschaft setzt bundesweit Akzente. Studierende profitieren von ausgezeichneter Vernetzung und besten Karrierechancen.”
    Prof. Dr. Birgitt Riegraf
    Präsidentin der Universität Paderborn
    Foto: Blick auf ein Gebäude der Universität Paderborn
    Universität der Informationsgesellschaft

    Die Universität Paderborn gehört mit über 20.000 Studierenden zu den mittelgroßen Universitäten in Deutschland.

    Icon: uebersicht
    gehört mit über 20.000 Studierenden zu den mittelgroßen Universitäten in Deutschland
    Icon: uebersicht
    Schwerpunkte Lehrerausbildung und angewandte Forschung für High-Tech- und IT- Branche
    Studium und Lehre

    Auf ihre fünf Fakultäten – Kulturwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Maschinenbau, Naturwissenschaften sowie Elektrotechnik, Informatik und Mathematik – verteilen sich rund 70 Studiengänge. Dazu kommen etwa 200 Fächerkombinationen im Lehramtsbereich. Darüber hinaus betreibt die Universität internationalen Studierendenaustausch mit rund 200 Partnerhochschulen weltweit.

    Icon: studium
    70 Studiengänge in Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Kulturwissenschaften
    Icon: studium
    Campus-Universität mit kurzen Wegen zwischen Hörsälen und Einrichtungen
    Forschung

    Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Paderborn forschen in den fünf Profilbereichen „Intelligente Technische Systeme“, „Nachhaltige Materialien, Prozesse und Produkte“, „Optoelektronik und Photonik“, „Digital Humanities“ sowie „Transformation und Bildung“. Hinzu kommen fünf Sonderforschungsbereiche der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), acht Graduiertenkollegs und -schulen sowie fünfzehn interdisziplinäre Forschungseinrichtungen. Forscherinnen und Forscher arbeiten hier an den Technologien der Zukunft, immer mit Blick auf die Anforderungen der Gesellschaft. Internationale Partnerschaften gibt es mit rund 200 Hochschulen weltweilt. Vielfältige Kooperationen mit Unternehmen und Forschungsverbünden tragen zur exzellenten Vernetzung der Universität bei. Die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft unterstützt das Wachstum der Region Ostwestfalen-Lippe und eröffnet Studierenden hier ausgezeichnete Karrierechancen.

    Icon: forschung
    Forscherinnen und Forscher arbeiten hier an den Technologien der Zukunft
    Icon: forschung
    Forschungsaktivitäten zeichnen sich durch ein hohes Maß an Interdisziplinarität und Internationalität aus
    Foto: Luftaufnahme vom Campus der Universität Paderborn

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