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Universität Bayreuth

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bayreuth
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biologie; Chemie; Geowissenschaften
    Biologie; Chemie ...
  • Sachgebiet(e) Biologie, allgemeine; Chemie, allgemeine; Geowissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Antrag auf Annahme zur Promotion

      (1) Für die Annahme zur Promotion muss die*der Bewerber*in folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Sie*er muss ein fachbezogenes Hochschulstudium abgeschlossen haben; Regelabschluss ist die universitäre Diplom- oder Magisterprüfung, die Masterprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Die Promotionskommission kann auch andere Studienabschlüsse und Studienabschlüsse in verwandten Fächern als ausreichende Voraussetzung zur ...
      § 4 Antrag auf Annahme zur Promotion

      (1) Für die Annahme zur Promotion muss die*der Bewerber*in folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Sie*er muss ein fachbezogenes Hochschulstudium abgeschlossen haben; Regelabschluss ist die universitäre Diplom- oder Magisterprüfung, die Masterprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Die Promotionskommission kann auch andere Studienabschlüsse und Studienabschlüsse in verwandten Fächern als ausreichende Voraussetzung zur Promotion anerkennen und gegebenenfalls zusätzliche Leistungen fordern. Sie entscheidet auch über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse. In diesen Fällen entscheidet die Promotionskommission nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit unter Beachtung von Art. 63 BayHSchG. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Voraussetzung gemäß Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die*der Bewerber*in die Promotionseignungsprüfung gemäß § 6 bestanden hat.
      2. Sie*er darf nicht diese oder eine andere gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben.
      3. Die*der Bewerber*in muss mit einer prüfungsberechtigten Lehrperson gemäß § 2 Satz 1 eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 7 abgeschlossen haben; ein Anspruch auf das Zustandekommen einer Betreuungsvereinbarung besteht nicht.
      4. Sie*er darf sich nicht durch ihr*sein Verhalten der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen haben.
      5. Sie*er darf nicht bereits an einer anderen promovierenden Einrichtung der Universität Bayreuth oder einer anderen Hochschule im gleichen Fach zu einer Promotion angenommen sein.

      (2) 1Die Annahme zur Promotion ist schriftlich bei der*dem Dekan*in zu beantragen. 2Dem Antrag sind die zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Mit dem Antrag muss sich die*der Bewerber*in online registrieren und das Dekanat bestätigt die Registrierung als Bewerber*in an der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften.

      (3) Die Promotion beginnt mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung der Annahme zur Promotion durch die*den Dekan*in.

      § 6 Promotionseignungsprüfung

      (1) Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung setzt voraus, dass die*der Bewerber*in die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und
      1. einen einschlägigen Diplom- oder Magisterstudiengang an einer Fachhochschule mindestens mit der Gesamtnote 2,0 oder einen einschlägigen Bachelorstudiengang an einer Universität oder Fachhochschule innerhalb der Regelstudienzeit mit der Gesamtnote 1,0 bestanden hat,
      2. eine Bachelor-, Diplom- oder Magisterarbeit angefertigt hat, die mit der Note sehr gut bewertet wurde,
      3. sich nicht bereits einer einschlägigen Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen deutschen Hochschule ohne Erfolg unterzogen hat,
      4. dass ein Beratungsgespräch mit der*dem Bewerber*in stattgefunden hat, das von einer seitens der Promotionskommission bestimmten prüfungsberechtigten Lehrperson geführt und protokolliert wird.

      (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist schriftlich bei der*dem Dekan*in einzureichen. 2Dem Antrag muss die*der Bewerber*in folgende Unterlagen beifügen:
      1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
      2. eine Erklärung darüber, in welcher Fachrichtung sie*er die Promotion anstrebt,
      3. eine Erklärung darüber, ob sie*er sich bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen deutschen Hochschule unterzogen hat.
      3Darüber hinaus kann die*der Bewerber*in weitere Unterlagen vorlegen, mit denen über die Studienabschlüsse hinausgehende fachbezogene Qualifikationen belegt werden können.

      (3) 1Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet die Promotionskommission. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn
      1. die in Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder
      2. die*der Bewerber*in sich aufgrund ihres*seines Verhaltens der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat oder
      3. die*der Bewerber*in die in Abs. 2 Satz 2 genannten Unterlagen und Erklärungen nicht vollständig vorlegt.

      (4) In der Promotionseignungsprüfung muss die*der Bewerber*in nachweisen, dass sie*er über die Fachkenntnisse und die wissenschaftliche Befähigung verfügt, die für eine Promotion erforderlich sind.

      (5) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus einer etwa einstündigen mündlichen Prüfung vor einem Prüfungskollegium. 2Das Prüfungskollegium setzt sich zusammen aus drei prüfungsberechtigten Lehrpersonen der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften; die*der Betreuer*in der Promotion ist nicht Mitglied des Prüfungskollegiums. 3Die*der Dekan*in bestellt das Prüfungskollegium und bestimmt eine*n Prüfer*in als Vorsitzende*n 4Sie*er setzt den Termin der Prüfung fest und lädt die Mitglieder des Prüfungskollegiums und die*den Bewerber*in mit einer Frist von einer Woche schriftlich zu dem Termin. 5§ 14 Abs. 7 gilt entsprechend.

      (6) 1In der Promotionseignungsprüfung werden keine Noten vergeben. 2Das Prüfungskollegium stellt fest, ob die Leistungen der*des Bewerberin*Bewerbers den Anforderungen nach Abs. 4 genügen. 3Genügen die Leistungen diesen Anforderungen nicht, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. 4Über die Prüfung wird ein Protokoll erstellt, das von der*dem Vorsitzenden* Vorsitzendem und den Prüfer*innen unterzeichnet wird. 5§ 9 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

      (7) 1Eine nicht bestandene Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Nichtbestehens der Prüfung eingereicht werden, sofern die*der Dekan*in der*dem Bewerber*in nicht wegen besonderer von ihr*ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt.

      (8) Nach erfolgreich bestandener Eignungsprüfung und Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 dieser Satzung erhält die*der Bewerber*in durch die Fakultät eine schriftliche Bestätigung über die Annahme zur Promotion.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der*des Doktorandin*Doktoranden sein und zur Lösung von wissenschaftlichen Problemen beitragen. 2Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. 3Sie muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form darstellen.

      (2) 1Die Dissertation muss unterschrieben und in Maschinenschrift vorgelegt werden; sie muss gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein und...
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der*des Doktorandin*Doktoranden sein und zur Lösung von wissenschaftlichen Problemen beitragen. 2Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. 3Sie muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form darstellen.

      (2) 1Die Dissertation muss unterschrieben und in Maschinenschrift vorgelegt werden; sie muss gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein und eine deutsche und englische Kurzfassung von maximal 800 Wörtern enthalten, die über Problemstellung und Ergebnisse Auskunft gibt. 2Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. 3Aus dem Titelblatt muss der Titel der Dissertation, dass es sich um eine Dissertation handelt, und Name und Geburtsort der*des Doktorandin*Doktoranden hervorgehen.

      (3) Wird eine bereits publizierte Arbeit als Dissertation eingereicht, so kann anstelle der maschinengeschriebenen Exemplare die entsprechende Anzahl von Belegexemplaren der gedruckten Arbeit treten.

      (4) 1Es können auch mehrere Einzelarbeiten einer*eines Doktorandin*Doktoranden zu einer Dissertation zusammengefasst werden (kumulative Dissertation). 2In diesem Fall soll in einer ausführlichen Zusammenfassung die Verbindung zwischen den einzelnen Arbeiten sowie der Eigenanteil der*des Doktorandin*Doktoranden dargestellt werden. 3Die Entscheidung, ob eine kumulative Dissertation als geeignet erscheint, trifft die Promotionskommission.

      (5) 1Die Dissertation wird in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. 2Bei kumulativen Dissertationen sind Veröffentlichungen in beiden Sprachen zulässig.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Abschnitt V: Binationale Promotion
      § 20 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine von der*dem Dekan*in und der Promotionskommission genehmigte Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung der Promotion abgeschlossen wurde,
      2. die Partnereinrichtung nach ihren natio...
      Abschnitt V: Binationale Promotion
      § 20 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine von der*dem Dekan*in und der Promotionskommission genehmigte Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung der Promotion abgeschlossen wurde,
      2. die Partnereinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre,
      3. die*der Doktorand*in die Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion und für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren sowohl nach dieser Promotionsordnung (§§ 4, 8 und 9) als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung erfüllt.

      (2) 1Die Dissertation wird durch eine*n Betreuer*in gemäß § 7 Abs. 1 und ein nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut und kann bei der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 3Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bei einer der beteiligten Bildungseinrichtungen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen Promotionsprüfungsverfahrens sein.

      (3) Die Benotung der Promotionsleistungen erfolgt nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung, an der die Dissertation vorgelegt wird; die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 21 Prüfungsverfahren an der Universität Bayreuth

      (1) 1Soll die Dissertation in der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften vorgelegt werden, gelten für die Dissertation und deren Beurteilung die §§ 11 und 12. 2Die Betreuer*innen der Dissertation nach § 20 Abs. 2 Satz 1 sollen in der Regel als Gutachter*innen bestellt werden.

      (2) 1Ist die Dissertation im Verfahren nach § 12 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang der Promotionsprüfung übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß §§ 13 und 14 statt. 3Soweit die*der Betreuer*in der Dissertation aus der Partnereinrichtung dem Prüfungsausschuss nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 angehört, ist ihre*seine Bestellung zum Mitglied des Prüfungsausschusses oder die ersatzweise Bestellung eines anderen nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigten Mitglieds der Partnereinrichtung in der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorzusehen.

      (3) 1Ist die Dissertation zwar in der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften angenommen, die Zustimmung über den Fortgang der Prüfung aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; die Promotionsprüfung wird nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung fortgesetzt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die mündliche Prüfung seitens der Partnereinrichtung als nicht bestanden bewertet wird.

      (4) Die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 16 sowie den gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.

      § 22 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die Dissertation an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, findet auf das Prüfungsverfahren die Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 2In der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Bestellung der*des Betreuerin*Betreuers nach § 20 Abs. 2 Satz 1 aus der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften oder, soweit diese oder dieser nicht herangezogen werden kann, einer anderen nach dieser Promotionsordnung prüfungsberechtigten Lehrperson aus der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften als Gutachter*in zur Beurteilung der Dissertation vorzusehen.

      (2) 1Wurde die Dissertation von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie der erweiterten Promotionskommission zur Zustimmung über den Fortgang der Prüfung übermittelt. § 12 Abs. 5 Sätze 4 bis 8 gelten entsprechend. 2Erteilt die Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften die Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die*der Betreuer*in nach § 20 Abs. 2 Satz 1 aus der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften oder, soweit dies nicht möglich ist, ersatzweise eine andere nach dieser Promotionsordnung prüfungsberechtigte Lehrperson aus der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer*in angehören muss.

      (3) 1Wird die Dissertation zwar an der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch die Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften die Zustimmung zum Fortgang der Prüfung, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die Promotionsprüfung kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die mündliche Prüfung seitens der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften als nicht bestanden bewertet wird.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgebenden Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften zur Verfügung zu stellen sind; alternativ kann einer Veröffentlichung der Dissertation analog § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 4 zugestimmt werden. 3In jedem Fall bleibt ein elektronisches Exemplar der Dissertation bei den Prüfungsakten. 4Die Ausfertigung der gemäß § 23 auszustellenden Promotionsurkunde ist von der Erfüllung der Ablieferungspflichten abhängig zu machen.

      § 23 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach dem erfolgreichen Abschluss eines gemeinsamen Promotionsprüfungsverfahrens wird von der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Die Urkunde trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie den Bestimmungen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die*der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde soll die äquivalente ausländische Note mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 25.01.2021
    • Homepage Internetseite zur Promotionsordnung (teilw. pdf)
    • Fundstelle Satzung der Universität Bayreuth zur Anpassung der Promotionsordnungen an das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (GVBl. Nr. 15 S. 414) vom 30. März 2023
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung 01/2021
    • zuletzt geändert am 30.03.2023
  • Hochschulporträt
    „Die kontinuierliche gute Platzierung in Rankings zeigt, dass es uns gelungen ist, dem gezielten Ausbau der Forschungsschwerpunkte und Studienangebote eine langfristig erfolgreiche Strategie zugrunde zu legen.”
    Prof. Dr. Stefan Leible
    Präsident der Universität Bayreuth
    Campus der Perspektiven

    Die Universität Bayreuth ist eine junge dynamische Universität. 1975 startete sie als eine der ersten Hochschulen in Deutschland mit einem interdisziplinären Gründungsauftrag – den sie bis heute konsequent verfolgt. Fächerübergreifendes und -vernetzendes Forschen und Lehren sind Hauptmerkmal der mehr als 160 Studiengänge an sieben Fakultäten in den Natur-, Ingenieurs- und Lebenswissenschaften, den Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie den Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften.

    Mit rund 13.000 Studierenden, ihrem grünen Campus der kurzen Wege und umfangreicher individueller Betreuung der Studierenden herrscht an der Universität Bayreuth eine familiäre, kommunikative Atmosphäre. Nachhaltigkeit, Internationalität, Gründergeist und Interdisziplinarität sind in Bayreuth und auch am neuen Campus in Kulmbach strategisch verankerte und gelebte Werte. Umgesetzt werden sie in der Forschung, im innovativen Lehrangebot und in studentischen Initiativen. 

    Icon: uebersicht
    bietet fächerübergreifendes und fächervernetzendes Forschen und Lehren an sieben Fakultäten
    Icon: uebersicht
    überzeugt mit familiärer, kommunikativer Atmosphäre, grünem Campus und individueller Betreuung
    Interdisziplinär von Anfang an

    Traditionell werden in Bayreuth Studiengänge entwickelt, die in ihrer inhaltlichen Ausrichtung einzigartig und damit Benchmark sind: Philosophy & Economics, Nachhaltige Chemie & Energie, Umwelt- und Ressourcentechnologie, Gesundheitsökonomie, Global Change Ecology, Batterietechnik oder auch der Master Global Food, Nutrition and Health sind nur einige wenige Beispiele. Die junge Universität greift damit gesellschaftliche Trends, Fragen und Herausforderungen auf, übersetzt sie in Forschung und Lehre und gibt ihnen ein wissenschaftliches Fundament.

    Und aktuelle Rankings belegen abermals: Die Studierenden sind überdurchschnittlich zufrieden mit den Studienbedingungen. Das Portfolio attraktiver Studienangebote wächst weiter. Die Universität behält dabei auch das Thema der Nachhaltigkeit konsequent im Blick: Ein Baustein ist das Zusatzstudium Nachhaltigkeit, das Studierende aller Fachrichtungen seit 2021 absolvieren können.

    Icon: studium
    gibt gesellschaftlichen Trends, Fragen und Herausforderungen ein wissenschaftliches Fundament
    Icon: studium
    Nachhaltigkeit im Blick: das Zusatzstudium Nachhaltigkeit für Studierende aller Fachrichtungen
    Interdisziplinär denken und forschen

    Die Universität Bayreuth überzeugt national und international mit ihrer Forschung: Beleg dafür sind herausragende Ranking-Ergebnisse und Auszeichnungen für wissenschaftliche Spitzenleistungen. Es ist seit jeher das Markenzeichen der Universität Bayreuth, ihre Forschung in fächerübergreifenden Schwerpunktbereichen zu bündeln und zu koordinieren. Dabei wird die Forschungsstärke ausgewiesener Fachdisziplinen mit der Innovationskraft interdisziplinärer Kooperationen verbunden. So kennt die Forschung an der Universität Bayreuth keine Fächergrenzen: Hier arbeiten Kunststoffexperten mit Tierökologen zusammen, erforschen Ingenieure nachhaltige Produktionsmethoden, ergründen Afrikaexperten auch globale Umweltprobleme. Der kommunikative Campus führt die unterschiedlichsten Disziplinen konsequent zusammen und ist für den wissenschaftlichen Austausch enorm fruchtbar. 

    Icon: forschung
    verbindet Forschungsstärke von Fachdisziplinen mit der Innovationskraft interdisziplinärer Kooperationen
    Icon: forschung
    kommunikativer Campus führt unterschiedliche Disziplinen zusammen und befördert wissenschaftlichen Austausch
    Die Welt zu Gast in Bayreuth

    Die Universität Bayreuth pflegt mehrere hundert Kooperationen und Partnerschaften mit ausländischen Universitäten. Der Campus in Bayreuth ist längst zu einem internationalen Anziehungspunkt für Wissenschaft und Lehre geworden – und auch die neue Fakultät VII für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit in Kulmbach ist seit Beginn ein Magnet für Forschende und Lehrende aus aller Welt.

    Neben dem international angerichteten Lehrangebot, der sehr guten Betreuung während des Studiums und dem ausgeprägten Bezug zur beruflichen Praxis, schätzen die Studierenden besonders die Freiräume zur individuellen Gestaltung ihrer Studienzeit und das gute soziale Klima. Diverse Zusatzstudien, wie etwa International Legal Studies ermöglichen es den Studierenden, eigene Schwerpunkte zu setzen und zusätzliche Kompetenzen zu erwerben. 

    „Neuartige, oftmals englischsprachige Studiengänge und Angebote für den wissenschaftlichen Nachwuchs werden die internationale Ausstrahlung unserer Campus-Universität weiter verstärken.”
    Prof. Dr. Stefan Leible
    Präsident der Universität Bayreuth
    Icon: international
    Campus in Bayreuth ist internationaler Anziehungspunkt für Wissenschaft und Lehre
    Icon: international
    pflegt mehrere hundert Kooperationen und Partnerschaften mit ausländischen Universitäten
    Foto: Luftaufnahme des Campus-Rondells der Universität Bayreuth.
    Foto: Junge Frau mit Schutzbrille in einem Forschungslabor.
    Foto: Studentinnen der Universität Bayreuth sitzen im Park und essen Eis
    Foto: Drei Studentinnen an einem Tisch in der Mensa der Universität Bayreuth

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