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Technische Universität Dortmund

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dortmund
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen
  • Promotionsfach / fächer
    ... Architektur; Bauingenieurwesen; Städtebau
    Architektur; Bauingenieurwesen ...
  • Sachgebiet(e) Bauingenieurwesen, allgemeines
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von
      mindestens 2,7), oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von 2,7), oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 ...
      § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von
      mindestens 2,7), oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von 2,7), oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits (und der Note 2,7) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
      d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern (mit der Note 1,5) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
      Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis lit. d) geforderte Mindestnote erreichthaben.

      (2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium in Architektur und Städtebau oder Bauingenieurwesen. Als einschlägig angesehen wird auch ein Studium, das einen hinreichendhohen Anteil an Inhalten aus dem Fachgebiet Architektur und Städtebau oderBauingenieurwesen aufweist. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällenauch andere Bewerberinnen/ Bewerber zulassen. Die Zulassung nach Satz 3 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien im Sinne des Abs. 3 abhängig machen.

      (3) Bewerberinnen/ Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits absolvieren. Der Umfang von Promotionsvorbereitenden Studien nach Abs. 2 Satz 4 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der Bewerberin/dem Bewerber erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/ Kandidaten mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.

      (4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat,kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird.Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/ desKandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.

      § 9 Strukturiertes Promotionsprogramm

      (1) Während des Promotionsverfahrens nimmt die Doktorandin/der Doktorand an einem strukturierten Promotionsprogramm teil.

      (2) Das strukturierte Promotionsprogramm der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen besteht aus einer angemessenen Auswahl von Leistungen aus den folgenden Bereichen, die individuell durch die Betreuerin/den Betreuer mit der Doktorandin/dem Doktoranden abzustimmen und festzulegen ist:
      a) Teilnahme an Doktorandinnen/Doktoranden-Kolloquien der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen,
      b) Teilnahme an nationalen und internationalen wissenschaftlichen Konferenzen einschließlich der Einreichung wissenschaftlicher Veröffentlichungen und der persönlichen Präsentation der eingereichten Veröffentlichung,
      c) Erarbeitung und Einreichung wissenschaftlicher Veröffentlichungen in Fachzeitschriften,
      d) Durchführung von Seminaren und Mitbetreuung von Bachelor- und Masterarbeiten,
      e) Teilnahme an und inhaltliche Vorbereitung von wissenschaftlichen Exkursionen und Veranstaltungen,
      f) Teilnahme an der Fachgremienarbeit in wissenschaftlichen Verbänden,
      g) Teilnahme an Vorlesungen des Masterprogramms der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen oder anderer Fakultäten zur Vertiefung und Erweiterung des Fachwissens auf dem Gebiet des Dissertationsthemas.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer.

      In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu ...
      § 10 Dissertation

      Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer.

      In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut
      oder Sinn nach entnommen sind. Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen
      Schriftenverzeichnis zusammenzufassen. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer
      Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen
      Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den
      Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen
      oder erweitern. Die Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation vor Einreichung der
      Arbeit ist erlaubt, wenn die Teilergebnisse zum Zwecke der Erstellung der Dissertation
      erarbeitet wurden und die Doktorandin/der Doktorand bereits zum Promotionsverfahren
      zugelassen ist.

      § 11 Antrag auf Annahme der Dissertation und Einreichung der Dissertation

      (1) Der Antrag der Doktorandin/des Doktoranden auf Annahme der Dissertation ist schriftlich an den Promotionsausschuss der Fakultät zu richten.

      (2) Mit dem Antrag einzureichen sind:
      - die Dissertation in drei gebundenen, maschinenschriftlichen Exemplaren und als pdf-Datei auf einem geeigneten Datenträger,
      - eine Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von nicht mehr als drei DIN A4-
      Seiten,
      - eine schriftliche eidesstattliche Versicherung, dass die Dissertation selbständig verfasst und alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfen in der Dissertation vermerkt wurden,
      - eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung oder in Teilen an der Technischen Universität Dortmund oder an einer anderen Hochschule im Zusammenhang mit einer staatlichen oder akademischen Prüfung bereits vorgelegt worden ist und
      - der Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren des strukturierten Promotionsprogramms.

      (3) Ein Rücktritt vom Promotionsverfahren ist dem Promotionsausschuss gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zulässig,
      - solange nicht eine endgültige Ablehnung der Dissertation erfolgt ist, oder
      - nach Annahme der Dissertation bis zum Beginn der mündlichen Prüfung.
      In allen anderen Fällen des Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 14 Abs. 8 gilt entsprechend.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer ...
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln. In der Vereinbarung kann in Einzelpunkten im Sinne dieser Regelungen von der Promotionsordnung abgewichen werden. Die Vereinbarung ist vor ihrer Unterzeichnung durch den Fakultätsrat zu beschließen.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 9 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die Doktorandin/der Doktorand dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 15/2013
    • zuletzt geändert am 02.11.2020
  • Hochschulporträt
    „Auf Basis exzellenter Forschung und regionaler wie internationaler Partnerschaften vermittelt das Studienangebot der TU Dortmund Kernkompetenzen für wissenschafts- wie gesellschaftsrelevante Spitzenleistungen.”
    Prof. Dr. Manfred Bayer
    Rektor der Technischen Universität Dortmund
    Foto: Blick von außen auf die Technische Universität Dortmund
    Dynamisch, Forschungsorientiert, Einzigartig

    Die TU Dortmund ist eine dynamische forschungsorientierte Universität mit 17 Fakultäten in den Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie Gesellschafts- und Kulturwissenschaften. Das Studierendenleben findet auf zwei grünen Campus statt, die durch einen kleinen Wald getrennt und mit einer Hängebahn – der H-Bahn – verbunden sind.

    Icon: uebersicht
    Ein Ort, wo Zukunft gedacht und erarbeitet wird
    Icon: uebersicht
    Innovative und interdisziplinäre Studiengänge
    Studium und Lehre

    Das Lehrangebot umfasst rund 80 klassische wie innovative Studiengänge: So ist der Studiengang Bioingenieurwesen deutschlandweit ebenso einzigartig wie die Programme der Raumplanung, der Statistik und der Journalistik. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Lehrerbildung.

    Die TU Dortmund kooperiert mit 365 Hochschulen in der ganzen Welt. Der Länderschwerpunkt USA mit zahlreichen Abkommen zum Studierendenaustausch ist einzigartig in Nordrhein-Westfalen. Auf regionaler Ebene arbeitet die TU Dortmund mit der Ruhr-Universität Bochum und der Universität Duisburg-Essen eng zusammen.

    Schon seit mehr als 40 Jahren ist die TU Dortmund Vorreiter beim Konzept „Eine Hochschule für alle“ und arbeitet daran, chancengleiche Studienbedingungen für behinderte und chronisch kranke Studierende zu schaffen.

    Icon: studium
    das Lehrangebot umfasst rund 80 klassische wie innovative Studiengänge
    Icon: studium
    arbeitet mit dem Konzept „Eine Hochschule für alle“ daran, chancengleiche Studienbedingungen zu schaffen
    Forschung

    Die TU Dortmund ist innovativ und forschungsstark in allen Disziplinen. Zahlreiche wissenschaftliche Auszeichnungen und Preise, über 1.000 Drittmittelprojekte, internationale Kooperationen und große Verbundprojekte wie ein Exzellenzcluster und acht Sonderforschungsbereiche belegen den Erfolg. Die Forschung an der TU Dortmund ist in vier Profilbereichen besonders sichtbar: (1) Material, Produktionstechnologie und Logistik, (2) Chemische Biologie, Wirkstoffe und Verfahrenstechnik, (3) Datenanalyse, Modellbildung und Simulation und (4) Bildung, Schule und Inklusion.

    Ein Kernanliegen der TU Dortmund ist es, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern – etwa durch ein Graduiertenzentrum, ein Tenure-Track-Programm und im Verbund der Research Academy Ruhr.

    Icon: forschung
    zahlreiche wissenschaftliche Auszeichnungen und Preise, internationale Kooperationen und ein Exzellenzcluster
    Icon: forschung
    Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
    Foto: Studierende auf dem Campus der Technischen Universität Dortmund
    Foto: Blick auf die Bibliothek der Technischen Universität Dortmund
    Foto: Die H-Bahn befördert Fahrgäste im Bereich der Technischen Universität Dortmund

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