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Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau

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Steckbrief

  • Hochschule Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Biologie
  • Promotionsfach / fächer Biologie
  • Sachgebiet(e) Biologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein Master-, Diplom- oder Magisterabschluss in einem naturwissenschaftlichen Fach an einer deutschen Universität.

      (2) Ebenfalls anerkannt ist das abgeschlossene erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien in Biologie oder anderen naturwissenschaftlichen Fachgebieten.

      (3) In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch ein abgeschlossenes Studium in e...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein Master-, Diplom- oder Magisterabschluss in einem naturwissenschaftlichen Fach an einer deutschen Universität.

      (2) Ebenfalls anerkannt ist das abgeschlossene erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien in Biologie oder anderen naturwissenschaftlichen Fachgebieten.

      (3) In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch ein abgeschlossenes Studium in einem nicht naturwissenschaftlichen Fach als Voraussetzung anerkannt werden.

      (4) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelor Studiengängen naturwissenschaftlicher Fakultäten können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie (a) mit exzellenten Leistungen im Studium zu den 3-5% besten Studierenden in ihrem Fach gehören, (b) die durch die Fakultät angeordnete Eingangsprüfung bestanden haben und (c) sich mit diesen Leistungsnachweisen erfolgreich bei einer Graduiertenschule oder einem Graduiertenkolleg der Universität Freiburg beworben haben. Diese Zulassungskriterien gelten unter dem Vorbehalt, dass Studierende des Masterprogramms der Fakultät nicht benachteiligt werden. Andernfalls ist der Promotionsausschuss befugt, weitere Leistungsnachweise zu verlangen.

      (5) Zur Promotion zugelassen sind Studierende von Fachhochschulen, die einen Masterabschluss in einem naturwissenschaftlichen Fach mit Bezug zur Biologie vorweisen können.

      (6) Zur Promotion können auch Fachhochschulabsolventen/Fachhochschulabsolventinnen mit einem Diplomabschluss zugelassen werden, wenn (a) ihre Gesamtnoten in der Abschlussprüfung mindestens gut (=2.0) sind, (b) zwei Fachhochschulprofessoren/Fachhochschulprofessorinnen die besondere Befähigung des Absolventen/der Absolventin zur wissenschaftlichen Arbeit fachgutachtlich bestätigen und (c) ein Mitglied der Fakultät seine/ihre Bereitschaft zur Betreuung des Kandidaten/der Kandidatin erklärt hat. Sind diese Vorgaben erfüllt, leitet der Promotionsausschuss ein Eignungsfeststellungsverfahren ein. Dieses erstreckt sich in der Regel über zwei Semester und verlangt Leistungsnachweise fürabsolvierte Lehrveranstaltungen im Fachgebiet der vorgesehenen Dissertation. Der Abschluss des Verfahrens wird durch eine mündliche Prüfung gebildet, die von zwei promotionsberechtigten Personen der Fakultät abgenommen wird. Über den Ablauf der Prüfung und über das Ergebnis ist ein Protokoll zu erstellen, wobei die Leistungen des Bewerbers/der Bewerberin mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten sind. Die bestandene Prüfung ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.

      (7) Studienabschlüsse ausländischer Hochschulen werden anerkannt, wenn sie als gleichwertig zu deutschen Abschlüssen (Master oder Diplom) eingestuft werden. Die Gleichwertigkeit wird durch die Abteilung für Ausländerstudium des Rektorats nach den Vorgaben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder festgestellt. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

      (8) Besonders qualifizierte Bewerber/Bewerberinnen mit einem ausländischen Bachelorabschluss können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss einem deutschen Bachelorabschluss gleichwertig ist und im Heimatland des Bewerbers/der Bewerberin die Zulassung zur Promotion mit unmittelbarem Beginn der Dissertation ermöglicht. Die Erfüllung der beiden Vorgaben muss durch die Abteilung für Ausländerstudium des Rektorats festgestellt werden. Im Weiteren müssen die Bewerber/Bewerberinnen bei der durch die Fakultät angeordneten Eingangsprüfung beweisen, dass ihr Leistungsvermögen demjenigen der 3-5% besten deutschen Bachelorabsolventen/-absolventinnen entspricht. Nach Erfüllung dieser Kriterien wird schließlich der Nachweis einer erfolgreichen Bewerbung bei einer Graduiertenschule oder einem Graduiertenkolleg der Universität Freiburg verlangt. Diese Zulassungsvoraussetzungen gelten unter dem Vorbehalt, dass Studierende des Masterprogramms der Fakultät nicht benachteiligt werden. Andernfalls ist der Promotionsausschuss befugt, weitere Leistungsnachweise zu verlangen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Inhalt und Form der Dissertation

      (1) Die Dissertation soll ein wissenschaftliches Thema aus den fachlichen Arbeitsbereichen der Fakultät für Biologie behandeln. Die Dissertation muss die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachweisen. Sie muss eine eigene, selbständige Leistung des Doktoranden/der Doktorandin sein und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefern.

      (2...
      § 9 Inhalt und Form der Dissertation

      (1) Die Dissertation soll ein wissenschaftliches Thema aus den fachlichen Arbeitsbereichen der Fakultät für Biologie behandeln. Die Dissertation muss die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachweisen. Sie muss eine eigene, selbständige Leistung des Doktoranden/der Doktorandin sein und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefern.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst werden.

      (3) Die Dissertation kann als geschlossene wissenschaftliche Arbeit verfasst werden. Sie kann aber auch aus einer Übersicht und dazugebundenen Veröffentlichungen und Manuskripten bestehen. Die Übersicht soll eine Einführung in die Fragestellung, eine Zusammenfassung der Ergebnisse und deren Diskussion enthalten. Die Publikationen sollten in referierten Zeitschriften publiziert bzw. zur Publikation angenommen sein, wobei der Doktorand/die Doktorandin bei mindestens einem Artikel als Erstautor/Erstautorin geführt sein muss. Bei Publikationen mit mehreren Autoren ist der Doktorand/die Doktorandin zudem verpflichtet, seinen/ihren Anteil in einem Textvorspann zum Artikel deutlich zu machen. Schließlich müssen die in den verschiedenen Publikationen dargestellten Befunde einer eigenen Fragestellung zugeordnet werden können.

      (5) Die Dissertation muss ein Titelblatt enthalten. Auf diesem muss angegeben sein, dass die Arbeit zum Zwecke der Erlangung der Doktorwürde eingereicht worden ist. Auf der Rückseite des Titelblattes werden die Namen des Dekans/der Dekanin, des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses und des Betreuer/der Betreuerin der Arbeit (gegebenenfalls auch der/die weitere Betreuer/Betreuerin) eingetragen. Dem Doktoranden/Der Doktorandin ist es freigestellt, der Dissertation eine Kurzfassung des Lebenslaufes beizufügen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten dieallgemeinen...
      § 21 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten dieallgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

      (2) Der Bewerber/Die Bewerberin wird von je einem/einer akademischen Lehrer/Lehrerin der beiden beteiligten Fakultäten betreut. Der Betreuer/Die Betreuerin der ausländischen Fakultät wird im Freiburger Promotionsverfahren als Referent/Referentin bestellt. Es ist sicherzustellen, dass der/die Freiburger Betreuer/Betreuerin der Dissertation am Promotionsverfahren der ausländischen Fakultät teilnimmt.

      (3) Der Bewerber/die Bewerberin entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuern/den Betreuerinnen der Dissertation, an welcher der beteiligten Universitäten das Promotionsverfahren durchgeführt wird.

      (4) Die Dissertation soll in Absprache mit den Betreuern/den Betreuerinnen in Deutsch, Französisch oder Englisch vorgelegt werden. Die Rückseite des Titelblatts muss einen Hinweis auf die betreuenden Fakultäten enthalten. Des Weiteren gelten § 7 Absatz 1-5.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung des Freiburger Betreuers/der Freiburger Betreuerin an der ausländischen Fakultät statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Freiburger Fakultät für Biologie ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen Fakultät zu schließende Vereinbarung.

      (6) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden Fakultäten zu versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines Dr. rer. nat. sowie des entsprechenden ausländischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält einen Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

      (7) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber/die Bewerberin das Recht in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde enthält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade ist.

      (8) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der ausländischen Fakultät auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass mindestens sieben Pflichtexemplare der Freiburger Fakultät für Biologie zur Verfügung gestellt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 11/2009
    • zuletzt geändert am 01.03.2013
  • Hochschulporträt
    In Freiburg am Puls der Zeit

    1457 als Volluniversität gegründet, ermöglicht die Albert-Ludwigs-Universität auch heute Studium, Promotion und Habilitation in allen wichtigen Fachbereichen: Geistes-, Wirtschafts-, Natur- und Ingenieurwissenschaften, sowie Medizin, Jura und Theologie. Ein ideales Umfeld gerade auch für zukunftsweisende, interdisziplinäre Studien.

    Icon: uebersicht
    ermöglicht Studium, Promotion und Habilitation in allen wichtigen Fachbereichen
    Icon: uebersicht
    ein ideales Umfeld für zukunftsweisende und interdisziplinäre Studien
    Studium und Lehre

    Mit aktuell rund 200 Studiengängen, elf Fakultäten, mehr als 7.000 Professor/innen und Lehrkräften und gut 25.000 Studierenden ist die Lehre eine der wichtigsten Aufgaben der Albert-Ludwigs-Universität. Interdisziplinär, zukunftsorientiert und immer am Puls der innovativen Forschung – die Studierende profitieren vom exzellentem Ruf unserer Institution nicht nur während, sondern auch nach dem Studium. 

    Icon: studium
    interdisziplinär, zukunftsorientiert und am Puls der innovativen Forschung
    Icon: studium
    bietet ein vielfältiges Studienangebot und beste Studienbedingungen
    Forschung

    Die Universität Freiburg gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas. Mit ihrem breiten Fächerspektrum verfügt die Universität Freiburg über ein großes Potenzial für innovative Grundlagenforschung - sowohl im Kern einzelner Disziplinen, als auch in der Verbundforschung. Es bestehen intensive Forschungskontakte auf allen Ebenen – lokal bis weltweit – mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie mit der Industrie.

    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas
    Icon: forschung
    verfügt über intensive Forschungskontakte auf allen Ebenen
    Foto: Blick auf das Eingangsportal des Hauptgebäudes der Universität Freiburg
    Foto: Innenansicht eines Aufnahmestudios mit Kameras
    Foto: Aufenthaltsmöglichkeiten mit Sitzgelegenheiten in der Universität Freiburg
    Foto: Forschungsprojekt der Universität Freiburg mit kleinen Antennen und Platinen, die an Pflanzen befestigt sind

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