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Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau

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Steckbrief

  • Hochschule Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
  • Fakultät / Fachbereich Medizinische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Medizin; Zahnmedizin
  • Sachgebiet(e) Medizin
  • Doktorgrad(e) Dr. med.; Dr. med. dent.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
      1. nach abgeschlossenem Studium der Humanmedizin oder der Zahnheilkunde an einer deutschen Universität
      a) für den Erwerb des Doktors der Medizin die Ärztliche Prüfung gemäß der Approbationsord-nung für Ärzte (ÄApprO) oder
      b) für den Erwerb des Doktors der Zahnmedizin die Zahnärztliche Prüfung gemäß der Appro-bati...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
      1. nach abgeschlossenem Studium der Humanmedizin oder der Zahnheilkunde an einer deutschen Universität
      a) für den Erwerb des Doktors der Medizin die Ärztliche Prüfung gemäß der Approbationsord-nung für Ärzte (ÄApprO) oder
      b) für den Erwerb des Doktors der Zahnmedizin die Zahnärztliche Prüfung gemäß der Appro-bationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) beziehungsweise gemäß der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
      erfolgreich bestanden hat,
      2. nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorandin oder Doktorand angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat und
      3. nicht gravierend gegen die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit verstoßen hat.

      (2) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht erfüllt, kann der Promotionsausschuss zur Promotion zulassen, wenn sie oder er
      1. nachweist, dass sie oder er die für die Zulassung zur Ärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung vorgeschriebene Semesterzahl an einer deutschen oder gleichwertigen ausländischen Medizinischen Fakultät oder vergleichbaren wissenschaftlichen Einheit studiert hat, und
      2. nachweist, dass sie oder er ein ausländisches medizinisches oder zahnmedizinisches Abschlussexamen bestanden hat, das der Ärztlichen beziehungsweise Zahnärztlichen Prüfung gemäß Absatz 1 Nummer 1 inhaltlich gleichwertig ist. Über die Anerkennung des medizinischen oder zahnmedizinischen Abschlussexamens entscheidet der Promotionsausschuss. Grundsätzlich genügt für die Anerkennung des medizinischen oder zahnmedizinischen Abschlussexamens die deutsche Approbation gemäß der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) oder gemäß der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) beziehungsweise der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) und der Nachweis, dass das Examen in dem Land, in dem es erworben wurde, zur Promotion berechtigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die inhaltliche Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse zur Ärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung durch den Promotionsausschuss auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften vorzunehmen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Kann die Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses nicht festgestellt werden, weil einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nicht nachgewiesen wurden, kann die Bewerberin oder der Bewerber zur Promotion zugelassen werden, wenn die fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgeholt werden können und das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert wird; die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens soll zwei Semester nicht überschreiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden.

      (3) Die Bewerberin oder der Bewerber muss mindestens zwei aufeinanderfolgende Semester an der Me-dizinischen Fakultät Freiburg Medizin beziehungsweise Zahnmedizin studiert haben oder ein Jahr im Bereich der Medizinischen Fakultät wissenschaftlich gearbeitet haben (Pflichtsemester). Der Promotionsausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen die Befreiung von diesen Vorausset-zungen erteilen (Erlass der Pflichtsemester). Die Regelungen für den Erlass der Pflichtsemester legt der Promotionsausschuss in seinen Ausführungsbestimmungen fest.

      § 6 Vorläufige Zulassung zur Promotion

      (1) Wer an der Albert-Ludwigs-Universität im Studiengang Humanmedizin oder Zahnmedizin eingeschrieben ist und den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) beziehungsweise die Zahnärztliche Vorprüfung gemäß der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) oder den ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung gemäß der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) bestanden hat, kann abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 vorläufig zur Promotion zugelassen werden.

      (2) Mit Bestehen der Ärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassungsvoraussetzung für die Promotion gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1. Die Promotion kann gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 vollzogen werden. Das Bestehen der Ärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung ist dem Promotionsausschuss unverzüglich durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises anzuzeigen.

      (3) Die vorläufige Zulassung wird unwirksam, wenn die Ärztliche oder Zahnärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.

      (4) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Promotionsordnung Anwendung.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissen-schaftlichen Erkenntnisstandes darstellen. Die Dissertation muss in Form und Inhalt wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Die wissenschaftlichen Aussagen der Dissertation sollen präzise und auf das Wesentliche beschränkt sein.

      (2) Die Dissertation ist als ...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissen-schaftlichen Erkenntnisstandes darstellen. Die Dissertation muss in Form und Inhalt wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Die wissenschaftlichen Aussagen der Dissertation sollen präzise und auf das Wesentliche beschränkt sein.

      (2) Die Dissertation ist als Monographie abzufassen. Abweichend von Satz 1 kann der Promotionsausschuss auf Antrag auch die Einreichung mehrerer zusammenhängender wissenschaftlicher Arbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden als kumulative Dissertation zulassen. Der Antrag soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt werden. Die zu einer kumulativen Dissertation zusammengefassten Arbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden, von denen mindestens zwei in begutachteten, international anerkannten Fachzeitschriften publiziert oder zur Publikation angenommen sein müssen, müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Die Doktorandin oder der Doktorand muss bei mindestens einer dieser Arbeiten einen wesentlichen Beitrag geleistet haben; keine der eingereichten Arbeiten darf Gegenstand einer anderen Dissertation eines laufenden oder abgeschlossenen Promotionsverfahrens der Doktorandin oder des Doktoranden sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie gegebenenfalls die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags der Doktorandin oder des Doktoranden sowie des Beitrags der weiteren Autorinnen und Autoren der einzelnen Publikationen vornimmt. Im Falle gemeinsamer Forschungsarbeit muss die individuelle Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

      (3) Liegen der Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer gemeinsamen Forschungsarbeit durchgeführt wurden, muss die individuelle Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden erkennbar sowie deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die in Anspruch genommene Expertise Dritter muss kenntlich gemacht werden.

      (4) Bei experimentellen Dissertationen muss so viel Einblick in die Entstehung der Arbeit gegeben sein, dass die Begutachtung der individuellen Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sichergestellt ist.

      (5) Die Dissertation muss ein Titelblatt nach dem von der Medizinischen Fakultät zur Verfügung gestellten Muster, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung sowie ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten. Die Richtlinien der Medizinischen Fakultät zur Abfassung der Dissertation sind zu beachten.

      (6) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss die Abfassung in englischer Sprache zulassen, sofern die Beurteilung innerhalb der Fakultät gesichert ist. In diesem Fall ist eine deutsche Zusammenfassung anzufügen.

      (7) Ergebnisse der Dissertation können bereits veröffentlicht sein; hierbei muss die Doktorandin oder der Doktorand mindestens Co-Autorin oder Co-Autor der betreffenden Veröffentlichung sein. Bei Monographien dürfen zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens seit dem Erscheinen der Veröffentlichung in der Regel nicht mehr als drei Jahre vergangen sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 25 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von der Betreu...
      § 25 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von der Betreuerin oder dem Betreuer, der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses sowie der Rektorin oder dem Rektor zu unterzeichnen. In der Kooperationsverein-barung sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln:
      1. die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden,
      2. der Mindestumfang der Forschungsaufenthalte an den Partnerhochschulen,
      3. die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Prü-fungskommission und des anzuwendenden Notensystems,
      4. die Modalitäten der Verleihung des Doktorgrades,
      5. die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation,
      6. die Übernahme von Reisekosten.

      (2) Für Promotionen, die die Albert-Ludwigs-Universität in gemeinsamer Betreuung mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen durchführt, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beteiligten anderen Hochschulen und von einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der Medizinischen Fakultät, die oder der die Voraussetzungen gemäß § 3 Ab-satz 1 Satz 1 erfüllt, betreut.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuerinnen und Betreuern der Dissertation, an welcher der beteiligten Hochschulen das Promotionsverfahren durchgeführt wird.

      (5) Auf der Rückseite des Titelblatts der Dissertation sind die beteiligten Fakultäten und Hochschulen anzugeben.

      (6) Für die Begutachtung der Dissertation, die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion und die Möglichkeiten zur Wiederholung der Promotion gelten die Bestimmungen derjenigen Hochschule, an der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, wobei fol-gende Bedingungen zu erfüllen sind:
      1. Wird das Promotionsverfahren nicht an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, ist sicherzustellen, dass mindestens eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter der Medizinischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität, die oder der die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 erfüllt, am Promotionsverfahren der anderen Hochschule beteiligt ist.
      2. Wird das Promotionsverfahren an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, wird mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen beziehungsweise einer der anderen beteiligten Hochschulen als Gutachterin oder Gutachter oder Prüferin oder Prüfer bestellt, die oder der die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 3 erfüllt.

      (7) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der gemäß den Promotionsordnungen der beteiligten Hochschulen vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der Medizinischen Fakultät sowie dem Siegel der anderen beteiligten Hochschule oder Hochschulen beziehungsweise Fakultät oder Fakultäten versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines Doktors der Medizin beziehungsweise eines Doktors der Zahnmedizin sowie des entsprechenden akademischen Grades der anderen Hochschule. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die oder der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und, im Falle einer gemeinsamen Promotion mit einer ausländischen Hochschule, in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden akademischen Grad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben.

      (9) Für die Publikation der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Kooperationsvereinbarung auf das Recht der beziehungsweise einer anderen beteiligten Hochschule verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass die Medizinische Fakultät mindestens zwei Pflichtexemplare erhält.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 78/2020, S. 376 ff.
  • Hochschulporträt
    In Freiburg am Puls der Zeit

    1457 als Volluniversität gegründet, ermöglicht die Albert-Ludwigs-Universität auch heute Studium, Promotion und Habilitation in allen wichtigen Fachbereichen: Geistes-, Wirtschafts-, Natur- und Ingenieurwissenschaften, sowie Medizin, Jura und Theologie. Ein ideales Umfeld gerade auch für zukunftsweisende, interdisziplinäre Studien.

    Icon: uebersicht
    ermöglicht Studium, Promotion und Habilitation in allen wichtigen Fachbereichen
    Icon: uebersicht
    ein ideales Umfeld für zukunftsweisende und interdisziplinäre Studien
    Studium und Lehre

    Mit aktuell rund 200 Studiengängen, elf Fakultäten, mehr als 7.000 Professor/innen und Lehrkräften und gut 25.000 Studierenden ist die Lehre eine der wichtigsten Aufgaben der Albert-Ludwigs-Universität. Interdisziplinär, zukunftsorientiert und immer am Puls der innovativen Forschung – die Studierende profitieren vom exzellentem Ruf unserer Institution nicht nur während, sondern auch nach dem Studium. 

    Icon: studium
    interdisziplinär, zukunftsorientiert und am Puls der innovativen Forschung
    Icon: studium
    bietet ein vielfältiges Studienangebot und beste Studienbedingungen
    Forschung

    Die Universität Freiburg gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas. Mit ihrem breiten Fächerspektrum verfügt die Universität Freiburg über ein großes Potenzial für innovative Grundlagenforschung - sowohl im Kern einzelner Disziplinen, als auch in der Verbundforschung. Es bestehen intensive Forschungskontakte auf allen Ebenen – lokal bis weltweit – mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie mit der Industrie.

    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas
    Icon: forschung
    verfügt über intensive Forschungskontakte auf allen Ebenen
    Foto: Blick auf das Eingangsportal des Hauptgebäudes der Universität Freiburg
    Foto: Innenansicht eines Aufnahmestudios mit Kameras
    Foto: Aufenthaltsmöglichkeiten mit Sitzgelegenheiten in der Universität Freiburg
    Foto: Forschungsprojekt der Universität Freiburg mit kleinen Antennen und Platinen, die an Pflanzen befestigt sind

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