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Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau

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Steckbrief

  • Hochschule Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
  • Fakultät / Fachbereich Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Erziehungswissenchaften; Psychologie; Sport; Sportwissenschaften; Volkswirtschaftslehre
    Betriebswirtschaftslehre; Erziehungswissenchaften ...
  • Sachgebiet(e) Psychologie, allgemeine; Sport, allgemeiner; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass der Bewerber/die Bewerberin
      1. einen qualifizierten Abschluss
      a) eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
      b) eines Studiengangs an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer deutschen Universitä...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass der Bewerber/die Bewerberin
      1. einen qualifizierten Abschluss
      a) eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
      b) eines Studiengangs an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer deutschen Universität, Pädagogischen Hochschule oder anderen Hochschule mit Promotionsrecht
      in einem bezüglich des vorgesehenen Dissertationsthemas relevanten Fach erworben hat,
      2. nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorand/Doktorandin angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat und
      3. nicht unwürdig zur Führung des Doktorgrades im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist.
      Wurde der qualifizierte Abschluss gemäß Satz 1 Nr. 1 nicht in einem bezüglich des vorgesehenen Dissertationsthemas relevanten Fach erworben, kann der Promotionsausschuss den Bewerber/die Bewerberin ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

      (2) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Feststellung der Gleichwertigkeit mit den erforderlichen inländischen Studienabschlüssen. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Kann die Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses nicht festgestellt werden, weil einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nicht nachgewiesen wurden, kann der Bewerber/die Bewerberin zur Promotion zugelassen werden, wenn die fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgeholt werden können und das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert wird; die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens soll zwei Semester nicht überschreiten.

      (3) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelor- oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b fallen, können, wenn sie zu den besten fünf Prozent der Absolventen/Absolventinnen ihres Studiengangs aus den vergangenen sechs Semestern gehören, unter der Auflage zur Promotion zugelassen werden, dass sie vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens mindestens 40 und höchstens 60 ECTS-Punkte durch die erfolgreiche Absolvierung von Modulen aus Masterstudiengängen der Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät erworben haben. Der Promotionsausschuss legt hierfür unter Berücksichtigung des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die belegbaren Module fest.

      (4) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Diplomstudiengängen einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie in einem gemäß Absatz 1 Nr. 1 geeigneten Fach können vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem für die Dissertation vorgesehenen Fachgebiet grundsätzlich in gleichem Maße, wie dies bei Absolventen/Absolventinnen nach Absatz 1 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin zu den besten fünf Prozent der Absolventen/Absolventinnen seines/ihres Studiengangs aus den vergangenen sechs Semestern gehört und dass ein Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin, ein außerplanmäßiger Professor/eine außerplanmäßige Professorin oder ein Privatdozent/eine Privatdozentin der Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Dissertation bereit erklärt. Der Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums an der Fachhochschule oder Berufsakademie und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu belegenden Module mit einem Leistungsumfang von höchstens 40 ECTS-Punkten aus Masterstudiengängen der Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät fest. Das Eignungsfeststellungsverfahren, das nicht länger als zwei Semester dauern soll, ist bestanden, wenn alle zu belegenden Module erfolgreich absolviert wurden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fachgebiet zu wählen, das an der Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät ordnungsgemäß vertreten ist. Die Dissertation muss die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufas...
      § 8 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fachgebiet zu wählen, das an der Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät ordnungsgemäß vertreten ist. Die Dissertation muss die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf begründeten Antrag des Doktoranden/der Doktorandin kann der Promotionsausschuss die Anfertigung der Dissertation in französischer Sprache zulassen, wenn ihre Begutachtung innerhalb der Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät gesichert ist. Der Antrag ist vor der Anfertigung der Dissertation mit einer Stellungnahme des verantwortlichen Betreuers/der verantwortlichen Betreuerin beim Promotionsausschuss einzureichen. Ist die Dissertation in einer Fremdsprache abgefasst, muss sie als Anhang eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (3) Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Dissertation eingereicht werden. Die zu einer kumulativen Dissertation zusammengefassten wissenschaftlichen Arbeiten des Doktoranden/der Doktorandin, von denen mindestens zwei in begutachteten, international anerkannten Fachzeitschriften publiziert oder zur Publikation angenommen sein müssen, müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss anstelle einer der beiden gemäß Satz 2 geforderten in einer begutachteten, international anerkannten Fachzeitschrift publizierten oder zur Publikation angenommenen wissenschaftlichen Arbeiten auch eine in einem begutachteten, international anerkannten Tagungsband publizierte wissenschaftliche Arbeit akzeptieren. Der Doktorand/Die Doktorandin muss bei mindestens zwei der eingereichten Arbeiten den wesentlichen Beitrag geleistet haben; keine der eingereichten Arbeiten darf Gegenstand einer anderen Dissertation eines laufenden oder abgeschlossenen Promotionsverfahrens des Doktoranden/der Doktorandin sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den eingereichten Arbeiten in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie gegebenenfalls die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags des Doktoranden/der Doktorandin sowie des Beitrags der weiteren Autoren/Autorinnen der einzelnen Arbeiten vornimmt. Liegen der Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer gemeinsamen Forschungsarbeit durchgeführt wurden, muss die individuelle Leistung des Doktoranden/der Doktorandin deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

      (4) Die Dissertation muss ein Titelblatt nach dem von der Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät zur Verfügung gestellten Muster, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung sowie ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 26 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von dem Doktoranden/der Doktorandin und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von dem Betreuer/der Bet...
      § 26 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von dem Doktoranden/der Doktorandin und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von dem Betreuer/der Betreuerin, dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses sowie dem Rektor/der Rektorin zu unterzeichnen. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln:
      1. die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung des Doktoranden/der Doktorandin,
      2. der Mindestumfang der Forschungsaufenthalte an den Partnerhochschulen,
      3. die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Prüfungs-kommission und des anzuwendenden Notensystems,
      4. die Modalitäten der Verleihung des Doktorgrades,
      5. die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation,
      6. die Übernahme von Reisekosten.

      (2) Für Promotionen, die die Albert-Ludwigs-Universität in gemeinsamer Betreuung mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen durchführt, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

      (3) Der Doktorand/Die Doktorandin wird von je einem/einer akademischen Lehrer/Lehrerin der beteiligten anderen Hochschulen und von einem/einer akademischen Lehrer/Lehrerin der Wirtschafts- und Ver-haltenswissenschaftlichen Fakultät, der/die die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, betreut.

      (4) Der Doktorand/Die Doktorandin entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuern/Betreuerinnen der Dissertation, an welcher der beteiligten Hochschulen das Promotionsverfahren durchgeführt wird.

      (5) Auf der Rückseite des Titelblatts der Dissertation sind die beteiligten Fakultäten und Hochschulen anzugeben.

      (6) Für die Begutachtung der Dissertation, die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion und die Möglichkeiten zur Wiederholung der Promotion gelten die Bestimmungen derjenigen Hochschule, an der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
      1. Wird das Promotionsverfahren nicht an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, ist sicherzustellen, dass mindestens ein Fachvertreter/eine Fachvertreterin der Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität, der/die die Qualifikation eines Hochschullehrers/einer Hochschullehrerin besitzt, am Promotionsverfahren der anderen Hochschule beteiligt ist.
      2. Wird das Promotionsverfahren an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, wird mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin der anderen beziehungsweise einer der anderen beteiligten Hochschulen als Gutachter/Gutachterin oder Prüfer/Prüferin bestellt, der/die die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2 erfüllt.

      (7) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der gemäß den Promotionsordnungen der beteiligten Hochschulen vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der Albert-Ludwigs-Universität sowie dem Siegel der anderen beteiligten Hochschule/Hochschulen beziehungsweise Fakultät/Fakultäten versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften, eines Doktors der Philosophie oder eines Doktors der Naturwissenschaften beziehungsweise eines Doctor of Philosophy sowie gegebenenfalls des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der/die Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und, im Falle einer gemeinsamen Promotion mit einer ausländischen Hochschule, in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden akademischen Grad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben.

      (9) Für die Publikation der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Kooperationsvereinbarung auf das Recht der beziehungsweise einer anderen beteiligten Hochschule verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass die Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche Fakultät drei Pflichtexemplare erhält und die Universitätsbibliothek Freiburg je nach Art der Veröffentlichung die gemäß § 15 Ab-satz 3 erforderliche Anzahl.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 7/2017, S. 8 ff.
  • Hochschulporträt
    In Freiburg am Puls der Zeit

    1457 als Volluniversität gegründet, ermöglicht die Albert-Ludwigs-Universität auch heute Studium, Promotion und Habilitation in allen wichtigen Fachbereichen: Geistes-, Wirtschafts-, Natur- und Ingenieurwissenschaften, sowie Medizin, Jura und Theologie. Ein ideales Umfeld gerade auch für zukunftsweisende, interdisziplinäre Studien.

    Icon: uebersicht
    ermöglicht Studium, Promotion und Habilitation in allen wichtigen Fachbereichen
    Icon: uebersicht
    ein ideales Umfeld für zukunftsweisende und interdisziplinäre Studien
    Studium und Lehre

    Mit aktuell rund 200 Studiengängen, elf Fakultäten, mehr als 7.000 Professor/innen und Lehrkräften und gut 25.000 Studierenden ist die Lehre eine der wichtigsten Aufgaben der Albert-Ludwigs-Universität. Interdisziplinär, zukunftsorientiert und immer am Puls der innovativen Forschung – die Studierende profitieren vom exzellentem Ruf unserer Institution nicht nur während, sondern auch nach dem Studium. 

    Icon: studium
    interdisziplinär, zukunftsorientiert und am Puls der innovativen Forschung
    Icon: studium
    bietet ein vielfältiges Studienangebot und beste Studienbedingungen
    Forschung

    Die Universität Freiburg gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas. Mit ihrem breiten Fächerspektrum verfügt die Universität Freiburg über ein großes Potenzial für innovative Grundlagenforschung - sowohl im Kern einzelner Disziplinen, als auch in der Verbundforschung. Es bestehen intensive Forschungskontakte auf allen Ebenen – lokal bis weltweit – mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie mit der Industrie.

    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas
    Icon: forschung
    verfügt über intensive Forschungskontakte auf allen Ebenen
    Foto: Blick auf das Eingangsportal des Hauptgebäudes der Universität Freiburg
    Foto: Innenansicht eines Aufnahmestudios mit Kameras
    Foto: Aufenthaltsmöglichkeiten mit Sitzgelegenheiten in der Universität Freiburg
    Foto: Forschungsprojekt der Universität Freiburg mit kleinen Antennen und Platinen, die an Pflanzen befestigt sind

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