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Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau

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Steckbrief

  • Hochschule Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
  • Fakultät / Fachbereich Rechtswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. jur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      Die Annahme als Doktorand/Doktorandin durch die Fakultät setzt voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin
      1. ein Studium nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 abgeschlossen hat,
      2. nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule die Durchführung eines Promotionsverfahrens beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist, beziehungsweise nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer ...
      § 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      Die Annahme als Doktorand/Doktorandin durch die Fakultät setzt voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin
      1. ein Studium nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 abgeschlossen hat,
      2. nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule die Durchführung eines Promotionsverfahrens beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist, beziehungsweise nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat und
      3. nicht unwürdig zur Führung des Doktorgrades im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist.

      § 8 Voraussetzungen der Zulassung für Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen haben

      (1) Wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland abgeschlossen hat, wird auf Antrag zur Promotion zugelassen, wenn er/sie
      1. vor Abschluss des Studiums mindestens zwei Semester an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität immatrikuliert war;
      2. die Erste juristische Prüfung oder die Zweite juristische Staatsprüfung mit einer Gesamtnote von mindestens „vollbefriedigend“ i. S. der JAPrO oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Studienabschluss mit einer gleichwertigen Note bestanden/erworben hat und
      3. ein Dissertationsthema aus dem Bereich der Rechtswissenschaft mit Einschluss der juristischen Hilfswissenschaften gewählt hat.

      (2) Die Gleichwertigkeit im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 wird vom Promotionsausschuss festgestellt. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (3) Hat der Bewerber/die Bewerberin das Magisteraufbaustudium für im Ausland graduierte Juristen (LL.M.-Programm) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg mit der Note „summa cum laude“ erfolgreich abgeschlossen, wird dies zusammen mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studium im Ausland als gleichwertig im Sinne von Absatz
      1 angesehen. Hat der Bewerber/die Bewerberin die Note „magna cum laude“ erhalten, kann der Promotionsausschuss auf Antrag die Gleichwertigkeit feststellen, wenn der ausländische Studienabschluss einer Note von mindestens 8,00 Punkten entspricht.

      § 9 Befreiungen für Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen haben

      (1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland abgeschlossen haben, werden auf Antrag vom Erfordernis einer mit mindestens der Gesamtnote „vollbefriedigend“ bestandenen Ersten juristischen Prüfung oder Zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Note in einem gleichwertigen in- oder ausländischen Studienabschluss (§ 8 Absatz 1 Nr. 2) befreit, wenn sie einen Punktwert von mindestens 8,00 oder eine vergleichbare Note erreicht haben und ein Seminarreferat vorlegen, das von einer Universitätslehrkraft der Fakultät mit mindestens der Note „gut“ bewertet worden ist. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

      (2) Sie können auf Antrag befreit werden, wenn sie
      1. in der Ersten juristischen Prüfung einen Punktwert von mindestens 6,00 oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Studienabschluss mit einer diesem Punktwert vergleichbaren Note erreicht haben,
      2. ein Seminarreferat vorlegen, das von einer Universitätslehrkraft der Fakultät mit mindestens der Note „gut“ bewertet worden ist, und wenn
      3. die Fähigkeit des Antragstellers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit durch ein Gutachten einer Universitätslehrkraft der Fakultät hinreichend dargetan ist; das Gutachten soll sich in der Regel auf die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar stützen.

      (3) Von dem Erfordernis des mindestens zweisemestrigen Studiums in Freiburg kann auf Antrag nur befreit werden, wer
      1. den Abschluss seines rechtswissenschaftlichen Studiums außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang erworben hat, der an der Universität Freiburg nicht eingerichtet ist,
      2. als wissenschaftlicher Mitarbeiter/wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Fakultät tätig ist,
      3. zu einem Aufbau- oder Graduiertenstudiengang an der Universität Freiburg zugelassen ist,
      4. von einem/einer an die Fakultät berufenen Professor/Professorin bereits vor dessen/deren hiesiger Ernennung als Doktorand/Doktorandin zur Betreuung angenommen war und die Promotionsvoraussetzungen der Heimatuniversität erfüllt oder
      5. durch ein Gutachten der Universitätslehrkraft der Fakultät, die ihn zur Betreuung anzunehmen bereit ist, nachweist, dass ein besonderes fachliches Interesse daran besteht, die beabsichtigte Dissertation wegen ihrer fachlichen Ausrichtung in Freiburg einzureichen.

      (4) Die Entscheidung über die Befreiungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Promotionsausschuss.

      § 10 Voraussetzungen der Zulassung sonstiger Personen

      (1) Wer ein rechtskundlich ausgerichtetes Studium an einer deutschen Fachhochschule, Berufsakademie oder der Württembergischen Notarakademie oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union abgeschlossen hat, wird vom Promotionsausschuss auf Antrag zur Promotion zugelassen, wenn er/sie
      1. die Eignungsfeststellungsprüfung nach Absatz 4 bestanden hat und
      2. ein Dissertationsthema aus dem Bereich der Rechtswissenschaft mit Einschluss der juristischen Hilfswissenschaften gewählt hat.

      (2) Zur Eignungsfeststellungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. ein Studium mit schwerpunktmäßig rechtskundlichem Anteil (in der Regel zwei Drittel), das sich auf die Rechtsgebiete Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht erstreckt, nach Absatz 1 abgeschlossen hat,
      2. nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den besten fünf Prozent seines Prüfungsjahrgangs gehört und
      3. eine Universitätslehrkraft der Fakultät die Zulassung befürwortet sowie sich zur Betreuung der Dissertation bereiterklärt.

      (3) Von der Eignungsfeststellungsprüfung ist ausgeschlossen, wer 1. sich ihr bereits einmal erfolglos unterzogen und sie auch bei einer Wiederholung nicht mit einem qualifizierten Ergebnis bestanden oder von einer Wiederholungsprüfung abgesehen hat oder
      2. sich der Ersten juristischen Prüfung oder einer gleichwertigen in- oder ausländischen juristischen Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen und die Prüfung auch bei einer Wiederholung nicht bestanden oder von einer Wiederholungsprüfung abgesehen hat.

      (4) Die Eignungsfeststellungsprüfung soll Aufschluss über die Fähigkeit des Bewerbers/der Bewerberin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit geben. Die Prüfung nach Satz 1 besteht aus drei Klausuren, von denen jeweils eine dem Zivilrecht, eine dem Strafrecht, eine dem Öffentlichen Recht, jeweils mit Einschluss des Verfahrensrechts, zuzuordnen ist. Zusätzlich ist eine mit mindestens der Note „gut“ bewertete Seminarleistung an einer Universität aus dem Rechtsgebiet des Themas der Dissertation zu erbringen. Gegenstand der Klausuren sind die in der jeweils geltenden Fassung der JAPrO genannten Pflichtfächer der Ersten juristischen Prüfung. Die Bearbeitungszeit für die Klausuren beträgt jeweils vier Stunden. Sie sind innerhalb eines Semesters zu stellen. Der Dekan/die Dekanin organisiert die Prüfung, wählt geeignete Klausuren aus, bestellt für jede Klausurarbeit einen/eine hauptamtlichen/hauptamtliche Professor/Professorin der Fakultät zur Erst- und Zweitprüfung, stellt das Ergebnis fest und teilt dieses dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mit. Dem/Der Zweitgutachter/ Zweitgutachterin wird das Erstgutachten mitgeteilt. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Klausuren des Bewerbers/der Bewerberin jeweils mit mindestens der Note „befriedigend“ und im Durchschnitt nicht schlechter als mit 8,00 Punkten bewertet wurden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der JAPrO über die Aufsichtsarbeiten der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

      (5) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie frühestens im darauffolgenden Semester einmalig wiederholt werden. Hat der Bewerber/die Bewerberin die Prüfung nicht innerhalb der drei Semester, die auf die Bekanntgabe des Ergebnisses des ersten Prüfungsversuches folgen, mit einem qualifizierten Ergebnis bestanden, ist das Verfahren beendet.

      § 11 Voraussetzung der Zulassung für Personen, die ein nicht-rechts-wissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen haben

      (1) Personen, die ein nicht-rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland abgeschlossen haben, können auf Antrag vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mit einem überdurchschnittlichen Ergebnis abgeschlossen und ein Dissertationsthema aus dem Bereich der Rechtswissenschaft mit Einschluss der juristischen Hilfswissenschaften gewählt haben. Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des Bestehens der Eignungsfeststellungsprüfung nach § 10 Absatz 4.

      (2) Zur Eignungsfeststellungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer zur Promotion nach Absatz 1 zugelassen ist.

      (3) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.

      (4) Für die Zulassung zu einer Promotion auf dem Gebiet des Patentrechts kann von dem Erfordernis einer Eignungsfeststellungsprüfung abgesehen werden, wenn eine in Absatz 1 Satz 1 genannte Person
      1. die Prüfung zum Patentassessor/zur Patentassessorin i.S.v. § 8 der Patentanwaltsordnung bestanden hat (Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), und zusätzlich
      2. ein juristisches Magisteraufbaustudium (LL.M.-Programm) erfolgreich abgeschlossen hat,
      und
      3. ein Seminarreferat vorlegen kann, das von einer Universitätslehrkraft der Fakultät mit mindestens der Note „gut“ bewertet worden ist, und 4. durch ein Gutachten der Universitätslehrkraft der Fakultät, die diese Person zur Betreuung anzunehmen bereit ist, nachgewiesen ist, dass ein besonderes fachliches Interesse daran besteht, die beabsichtigte Dissertation wegen ihrer thematischen Ausrichtung in Freiburg einzureichen und dass die Fähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit vorhanden ist.

      § 12 Antrag auf Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung
      (1) Die Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung ist schriftlich bei dem Dekan/der Dekanin zu beantragen.

      (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen
      1. die Belege über das ordnungsgemäße Studium (Studienbücher, Übungs- und Seminarscheine);
      2. das Zeugnis über die das Studium abschließende Prüfung;
      3. der Nachweis über das qualifizierte Prüfungsergebnis;
      4. die schriftliche Erklärung, nicht an der Ersten juristischen Prüfung oder einer gleichwertigen in oder ausländischen juristischen Abschlussprüfung ohne Erfolg teilgenommen und die Prüfung auch bei einer Wiederholung nicht bestanden oder von einer Wiederholungsprüfung abgesehen zu haben.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 23 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des rechtswissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen. Sie muss eine eigenständige Leistung des Doktoranden/der Doktorandin sein, die nicht schon in wesentlichen Teilen für eine akademische Prüfung, Studienabschluss- oder Zwischenprüfung oder für eine Staatsprüfung verwendet...
      § 23 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung des Doktoranden/der Doktorandin zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des rechtswissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen. Sie muss eine eigenständige Leistung des Doktoranden/der Doktorandin sein, die nicht schon in wesentlichen Teilen für eine akademische Prüfung, Studienabschluss- oder Zwischenprüfung oder für eine Staatsprüfung verwendet oder einer anderen Fakultät als Dissertation vorgelegt wurde.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag des Doktoranden/der Doktorandin kann der Promotionsausschuss beschließen, dass die Dissertation in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden darf, wenn die betreuende Universitätslehrkraft (§ 16) und die Gutachter (§ 22) ihre Zustimmung erteilen; die Arbeit ist dann mit einer den Inhalt der Arbeit hinreichend wiedergebenden Zusammenfassung in deutscher Sprache zu versehen;

      (3) Die Dissertation ist als Monographie abzufassen. Eine Untersuchung, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurde, kann nur dann als Dissertation gewertet werden, wenn ein deutlich abgrenzbarer Teil der Arbeit von dem Doktoranden/der Doktorandin in eigener Verantwortung selbständig verfasst worden und einer Einzelarbeit gleichwertig ist.

      (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin auch die Einreichung mehrerer zusammenhängender wissenschaftlicher Arbeiten (kumulative Dissertation) zulassen. Die zu einer kumulativen Dissertation zusammengefassten Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden und in begutachteten, international anerkannten Fachzeitschriften publiziert oder zur Publikation angenommen sein. Der Doktorand/Die Doktorandin muss bei diesen Arbeiten einen wesentlichen Beitrag geleistet haben; keine der eingereichten Arbeiten darf Gegenstand einer anderen Dissertation eines laufenden oder abgeschlossenen Promotionsverfahrens des Doktoranden/der Doktorandin sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie gegebenenfalls die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags des Doktoranden/der Doktorandin sowie des Beitrags der weiteren Autoren/Autorinnen der einzelnen Publikationen vornimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

      (5) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung sowie ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten. Es kann auch eine ganz oder teilweise bereits veröffentlichte Arbeit als Dissertation eingereicht werden, sofern seit deren Erscheinen in der Regel nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 35 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät

      (1) Die Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens mit einer ausländischen juristischen Fakultät (Partnerfakultät) erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der ausländischen Hochschule. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses und ist von dem Doktoranden/der Doktorandin und auf Seiten der Albert-Lud...
      § 35 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät

      (1) Die Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens mit einer ausländischen juristischen Fakultät (Partnerfakultät) erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der ausländischen Hochschule. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses und ist von dem Doktoranden/der Doktorandin und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von dem Betreuer/der Betreuerin, dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses sowie dem Rektor/der Rektorin zu unterzeichnen. In der Vereinbarung sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln:
      1. die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung des Doktoranden/der Doktorandin,
      2. der Mindestumfang der Studien- und Forschungsaufenthalte an den Partnerhochschulen;
      3. die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Prüfungskommission und des anzuwendenden Notensystems,
      4. die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation,
      5. die Übernahme von Reisekosten.

      (2) Für das gemeinsame Promotionsverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen, soweit im Folgenden oder in der Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Vereinbarung kann von den Bestimmungen in §§ 1 bis 18 sowie §§ 21 bis 34 abweichen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

      (3) Der Bewerber/Die Bewerberin wird von je einem akademischen Lehrer/einer akademischen Lehrerin der beteiligten Fakultäten betreut. Der Betreuer/die Betreuerin der Partnerfakultät wird im Freiburger Promotionsverfahren zum Zweitgutachter/zur Zweitgutachterin bestellt. Es wird sichergestellt, dass der Freiburger Betreuer/die Freiburger Betreuerin der Dissertation am Promotionsverfahren der Partnerfakultät teilnimmt.

      (4) Die Dissertation kann in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorgelegt werden, soweit die Promotionsordnung der Partnerfakultät oder die mit ihr getroffene Vereinbarung dies vorsieht. Soweit es sich um die Landessprache der Partnerfakultät handelt, kann die Dissertation auch in einer anderen Sprache vorgelegt werden, wenn nach Überzeugung des Promotionsausschusses eine hinreichende Zahl seiner Mitglieder diese Sprache beherrscht. In beiden Fällen erfolgt eine Zusammenfassung in deutscher Sprache.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung des Freiburger Betreuers/der Freiburger Betreuerin an der Partnerfakultät statt, wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Freiburger Rechtswissenschaftlichen Fakultät ersetzt. Findet die mündliche Promotionsleistung an der Freiburger Rechtswissenschaftlichen Fakultät statt, können Professoren/Professorinnen der Partnerfakultät als Prüfer/Prüferinnen bestellt werden.

      (6) Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Doktorand/die Doktorandin das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die Partnerfakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein ausländischer Hochschulgrad im Sinne des § 37 Absatz 1 Landeshochschulgesetz ist.

      (7) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der Partnerfakultät auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass mindestens sechs Pflichtexemplare der Freiburger Rechtswissenschaftlichen Fakultät abzuliefern sind.

      § 36 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen inländischen Hochschulen

      Für die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen inländischen Hochschulen mit Promotionsrecht gilt § 35 entsprechend.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 47/2023
  • Hochschulporträt
    In Freiburg am Puls der Zeit

    1457 als Volluniversität gegründet, ermöglicht die Albert-Ludwigs-Universität auch heute Studium, Promotion und Habilitation in allen wichtigen Fachbereichen: Geistes-, Wirtschafts-, Natur- und Ingenieurwissenschaften, sowie Medizin, Jura und Theologie. Ein ideales Umfeld gerade auch für zukunftsweisende, interdisziplinäre Studien.

    Icon: uebersicht
    ermöglicht Studium, Promotion und Habilitation in allen wichtigen Fachbereichen
    Icon: uebersicht
    ein ideales Umfeld für zukunftsweisende und interdisziplinäre Studien
    Studium und Lehre

    Mit aktuell rund 200 Studiengängen, elf Fakultäten, mehr als 7.000 Professor/innen und Lehrkräften und gut 25.000 Studierenden ist die Lehre eine der wichtigsten Aufgaben der Albert-Ludwigs-Universität. Interdisziplinär, zukunftsorientiert und immer am Puls der innovativen Forschung – die Studierende profitieren vom exzellentem Ruf unserer Institution nicht nur während, sondern auch nach dem Studium. 

    Icon: studium
    interdisziplinär, zukunftsorientiert und am Puls der innovativen Forschung
    Icon: studium
    bietet ein vielfältiges Studienangebot und beste Studienbedingungen
    Forschung

    Die Universität Freiburg gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas. Mit ihrem breiten Fächerspektrum verfügt die Universität Freiburg über ein großes Potenzial für innovative Grundlagenforschung - sowohl im Kern einzelner Disziplinen, als auch in der Verbundforschung. Es bestehen intensive Forschungskontakte auf allen Ebenen – lokal bis weltweit – mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie mit der Industrie.

    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas
    Icon: forschung
    verfügt über intensive Forschungskontakte auf allen Ebenen
    Foto: Blick auf das Eingangsportal des Hauptgebäudes der Universität Freiburg
    Foto: Innenansicht eines Aufnahmestudios mit Kameras
    Foto: Aufenthaltsmöglichkeiten mit Sitzgelegenheiten in der Universität Freiburg
    Foto: Forschungsprojekt der Universität Freiburg mit kleinen Antennen und Platinen, die an Pflanzen befestigt sind

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