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Universität Osnabrück

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Osnabrück
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaft
  • Promotionsfach / fächer
    ... Anglistik und Amerikanistik; Germanistik; Romanistik/Latinistik
    Anglistik und Amerikanistik; Germanistik ...
  • Sachgebiet(e) Anglistik, allgemeine; Germanistik; Romanistik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Voraussetzungen zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      1Als Doktorandin oder Doktorand kann, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen, angenommen werden, wer ein Studium in einem universitären Studiengang der Sprach- oder Literaturwissenschaften oder eines benachbarten Faches durch eine Prüfung (Diplom, Staatsexamen, Magister, Master oder vergleichbar) abgeschlossen hat. 2Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss.

      § 8 Annahme als Doktorandin oder Dokto...
      § 7 Voraussetzungen zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      1Als Doktorandin oder Doktorand kann, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen, angenommen werden, wer ein Studium in einem universitären Studiengang der Sprach- oder Literaturwissenschaften oder eines benachbarten Faches durch eine Prüfung (Diplom, Staatsexamen, Magister, Master oder vergleichbar) abgeschlossen hat. 2Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss.

      § 8 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an die oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) ein in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasster Abriss des
      Lebenslaufs und des Bildungsgangs,
      b) ein Exposé über das Promotionsvorhaben in deutscher oder englischer Sprache.
      Sofern die Dissertation auf eine Master-, Magister- oder Diplomarbeit oder eine gleichwertige Abschlussarbeit aufbauen soll, muss dies im Exposé nachvollziehbar kenntlich gemacht werden,
      c) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche,
      d) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers gemäß § 4,
      e) der Nachweis über ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Studium nach § 7,
      f) eine Bestätigung über den Abschluss eines individuellen Entwicklungsplans zur Promotion (IEP) /Individual Development Plan (IDP) gemäß Anlagen 1a und 1b

      (3) 1 Werden ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen im Sinne von § 7 gleichwertig sind. 2 Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zugrunde zu legen. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (4) 1 Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, sollen ausreichende Sprachkenntnisse in der Sprache nachweisen, in der die Dissertation verfasst werden soll.
      2 Der Nachweis wird geführt durch das Bestehen der folgenden Prüfungen:
      ● für Deutsch durch DSH (2) oder TestDaF (4x4);
      ● für Englisch durch IELTS (mit mindestens 7);
      ● für Französisch durch DALF (Niveau C1);
      ● für Italienisch durch PLIDA (Niveau C1) oder CELI (Niveau C1);
      ● für Spanisch durch DELE (Niveau C1).
      3 Ausnahmen können zugelassen werden.

      (5) 1 Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss. 2Die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand berechtigt zur Einschreibung an der Universität Osnabrück.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft in den im Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaft vertretenen Fachgebieten und Fächern darstellen.

      (2) 1 Anstelle einer Einzelarbeit kann in Ausnahmefällen bei geeigneter Themenstellung auch eine intra- oder interdisziplinäre Gemeinschaftsarbeit vorgelegt werden. 2Diese muss den folgenden Anforderungen genügen:
      a) 3 Der theoretische und methodische Gehalt einer Gemeinsch...
      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft in den im Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaft vertretenen Fachgebieten und Fächern darstellen.

      (2) 1 Anstelle einer Einzelarbeit kann in Ausnahmefällen bei geeigneter Themenstellung auch eine intra- oder interdisziplinäre Gemeinschaftsarbeit vorgelegt werden. 2Diese muss den folgenden Anforderungen genügen:
      a) 3 Der theoretische und methodische Gehalt einer Gemeinschaftsarbeit sowie die tatsächlich investierte wissenschaftliche Arbeit müssen sich wesentlich von einer Einzelarbeit unterscheiden; dabei muss der Beitrag jedes Mitglieds dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit entsprechen.
      b) 4 Die Doktorandinnen und Doktoranden müssen im Fall einer Gemeinschaftsarbeit die individuelle Urheberschaft für bestimmte Dimensionen des Forschungsprozesses oder für einzelne Abschnitte kenntlich machen.

      (3) 1 Die Dissertation wird in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasst. 2 Auf begründeten Antrag entscheidet der Promotionsausschuss über Ausnahmen. 3Der Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (4) 1 Die Dissertation kann auf eine Master-, Magister- oder Diplomarbeit oder eine gleichwertige Abschlussarbeit aufbauen. 2Voraussetzung dafür ist, dass die Dissertation wesentliche neue Erkenntnisse liefert.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 25 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1 Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem Fachberei...
      § 25 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1 Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens getroffen worden ist. 2 Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin oder des Bewerbers an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Registrierung des Dissertationsthemas enthalten.

      (2) 1 Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich kann die Bewerberin oder der Bewerber wählen, ob sie oder er das Promotionsverfahren nach den an der Universität Osnabrück oder nach den an der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Vorschriften durchführen will. 2Wählt die Bewerberin oder der Bewerber das an der Universität Osnabrück angewandte Verfahren, gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.

      (3) 1 Neben der Betreuerin oder dem Betreuer gemäß § 4 wird die Bewerberin oder der Bewerber während des Promotionsverfahrens von einer oder einem dieser oder diesem gleichgestellten Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule begleitet. 2Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu nennen. 3§ 12 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

      (4) Mitglied der Promotionskommission muss mindestens eine weitere Hochschullehrerin oder ein weiterer Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sein.

      (5) 1 Die Beurteilung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für den Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Recht. 2Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Recht.

      (7) 1 Die Promotionsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 6 angefertigt. 2Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Osnabrück statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 17 Absatz 2 entsprechen.

      (8) 1 Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne der Nds. Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO) vom 24.04.2008 (Nds. GVBl. 2008, Seite 116) ist. 3§ 15 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der wissenschaftlichen Hochschule, an der die mündliche Prüfung erbracht worden ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück, 09/2022, S. 1976
    • zuletzt geändert am 08.02.2024
  • Hochschulporträt
    „Wir bieten ein vielfältiges Studienangebot und exzellentes Forschungsumfeld. Als junge dynamische Universität leben wir Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns national, international und für die Region.”
    Prof. Dr. Susanne Menzel-Riedl
    Präsidentin der Universität Osnabrück
    Uni im Herzen der Stadt

    Lebendig, forschungsstark und qualitätsbewusst, so präsentiert sich die 1973 gegründete Universität Osnabrück. Sie ist harmonisch in die Friedensstadt mit Tradition und reichem Kulturleben eingebettet.

    Icon: uebersicht
    lebendig, forschungsstark und qualitätsbewusst
    Icon: uebersicht
    neun Fachbereiche mit rund 180 Studienprogrammen
    Gut betreut studieren

    Rund 180 moderne Studienprogramme bietet die Universität in neun Fachbereichen an. Das Fächerspektrum beinhaltet Bachelor- und Masterprogramme in den Studienfeldern

    • Geistes- und Sozialwissenschaften, Sport
    • Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften
    • Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
    • Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften
    • Theologie, Kunst, Musik, Textil

    Ein Schwerpunkt ist die wissenschaftsnahe Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für nahezu alle Schulformen.

    Icon: studium
    bereitet die Studierenden hervorragend auf den nationalen und internationalen Arbeitsmarkt vor und bieten gute Karrierechance
    Icon: studium
    Kooperationen mit Wirtschaftsunternehmen und Institutionen bieten den Studierenden die Chance, frühzeitig Praxiserfahrungen zu sammeln
    Forschen über Fächergrenzen hinaus

    Die Universität punktet mit außergewöhnlichen Forschungsleistungen, die nur durch fächerübergreifende Zusammenarbeit möglich sind:

    • Der KI-Campus ist das Ergebnis der langjährigen Profilbildung im Bereich Künstliche Intelligenz (KI).
    • Das interdisziplinäre Forschungszentrum Center of Cellular Nanoanalytics Osnabrück (CellNanOs) erarbeitet neue Ansätze der modernen Zellbiologie.
    • Das Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) untersucht die Aspekte räumlicher Mobilität und interkultureller Begegnung.
    • Frühkindliche Bildung und Entwicklung wird im Forschungszentrum Center for Early Childhood Development and Education Research (CEDER) erforscht.
    • Ein interdisziplinärer Leuchtturm ist das Institut für Kognitionswissenschaft (IKW), das sich mit Fragen der höheren kognitiven Funktionen beschäftigt.
    • Im Institut für Umweltsystemforschung (USF) werden Veränderungen in Umweltsystemen erforscht.
    • Mit dem European Legal Studies Institute ist an der Universität eine der wichtigsten Forschungseinrichtungen Europas in der Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung verankert.


    Das Zukunftskonzept „UOS 2020“ mit sechs Profillinien bildet die Grundlage für die Entwicklung der Universität in den kommenden Jahren.

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    die optimale Betreuung der Studierenden hat für die Universität Priorität

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