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Freie Universität Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Freie Universität Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Rechtswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Anforderungen an die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die in Abs. 2, 3, 4 oder 5 sowie die in Abs. 7 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen ordnungsgemäßen Zulassungsantrag (§ 5) stellt und kein besonderer Versagungsgrund nach Abs. 8 vorliegt.

      (2) 1Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihr Studium in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, müssen
      1. die ...
      § 4 Anforderungen an die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die in Abs. 2, 3, 4 oder 5 sowie die in Abs. 7 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen ordnungsgemäßen Zulassungsantrag (§ 5) stellt und kein besonderer Versagungsgrund nach Abs. 8 vorliegt.

      (2) 1Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihr Studium in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, müssen
      1. die erste oder die zweite juristische Staatsprüfung i. S. des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung oder die erste juristische Prüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung i. S. des DRiG in der ab dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung mit „vollbefriedigend“ oder besser bestanden haben
      oder
      2. die erste oder die zweite juristische Staatsprüfung i. S. des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung oder die erste juristische Prüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung i. S. des DRiG in der ab dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung mit „befriedigend“ bestanden haben. 2In diesem Falle setzt die Zulassung außerdem
      a) die Vorlage eines Nachweises über ein mit „gut“ oder besser bewertetes Seminar oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin oder eines rechtswissenschaftlichen Fachbereichs oder einer Juristischen Fakultät einer anderen Hochschule im Land Berlin oder im Land Brandenburg
      oder
      b) den Grad einer Magistra oder eines Magister legum (LL.M.) oder einen verwandten Grad aufgrund eines gleichwertigen Studiengangs mindestens mit
      der Gesamtnote „magna cum laude (1,51 bis 2,50)“ oder „gut (1,6 bis 2,5)“ voraus.

      (3) 1Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihr Studium in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen auch dann, wenn sie einen Fachhochschulabschluss oder einen nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad im Sinne des § 34 BerlHG mit „ gutem“ oder besserem Erfolg erworben und mindestens je zwei Modulabschlüsse in den Studienbereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht gemäß der Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für den modularisierten Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben. 2Für den Nachweis der entsprechenden Befähigung kann im Einzelfall von Voraussetzungen nach Satz 1 befreit werden.

      (4) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihr Studium im Ausland abgeschlossen haben, müssen
      1. eine der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertige juristische Prüfung mit „vollbefriedigend“ bestanden
      oder
      2. eine der in Abs. 2 Nr. 2 genannten Prüfungen gleichwertige juristische Prüfung mit „befriedigend“ bestanden und
      a) ein mit „gut“ oder besser bewertetes Seminar oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin oder eines rechtswissenschaftlichen Fachbereichs oder einer Juristischen Fakultät einer anderen Hochschule im Land Berlin oder im Land Brandenburg
      oder
      b) am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin den Grad einer Magistra oder eines Magister legum (LL.M.) oder einen verwandten Grad aufgrund eines gleichwertigen Studiengangs mindestens mit der Note „magna cum laude (1,51 bis 2,50)“ oder „gut (1,6 bis 2,5)“ erworben haben
      oder
      3. einen nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad mit gleichwertigem Erfolg erworben und mindestens je zwei Modulabschlüsse in den Studienbereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht gemäß der Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für den modularisierten Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben.

      (5) Wer die Promotionsvoraussetzungen an einer an- deren Hochschule erfüllt und als Doktorandin oder Doktorand von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Fachbereichs eine Betreuungszusage erhalten hat, bevor diese oder dieser einem Ruf an die Freie Universität Berlin gefolgt ist, wird zur Promotion zugelassen.

      (6) 1Über die Gleichwertigkeit und über die Befreiung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 entscheidet der Promotionsausschuss (§ 27). 2Er holt im Zweifelsfall zuvor eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein. 3Er kann die Entscheidung schon vor Einreichung eines Zulassungsantrages (§ 5) treffen.

      (7) 1Eine Zulassung unter Vorbehalt ist möglich. 2Über die Art und die Erfüllung der Vorbehalte entscheidet der Promotionsausschuss.

      (8) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in der Bundesrepublik Deutschland zum Dr. iur. Oder einem verwandten Doktorgrad promoviert ist
      oder
      2. keine Betreuungszusage einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers des Fachbereichs bzw. gemäß den Regelungen des § 12 Abs. 1 Ziff. 1 vorliegt
      oder
      3. die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein akademischer Grad entzogen werden kann (§ 32).
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine rechtswissenschaftliche Abhandlung, die auf selbstständiger Forschung beruht, die Fähigkeit zu vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit nachweist und in der Regel innerhalb von fünf Jahren (Regelbearbeitungszeit) fertig gestellt sein muss. 2Ihre Anfertigung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Betreuungszusage, in der Rechte und Pflichten der Betreuerin oder des Betreuers und der Doktorandin oder des Doktoranden festgelegt w...
      § 8 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine rechtswissenschaftliche Abhandlung, die auf selbstständiger Forschung beruht, die Fähigkeit zu vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit nachweist und in der Regel innerhalb von fünf Jahren (Regelbearbeitungszeit) fertig gestellt sein muss. 2Ihre Anfertigung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Betreuungszusage, in der Rechte und Pflichten der Betreuerin oder des Betreuers und der Doktorandin oder des Doktoranden festgelegt werden. 3Betreuerinnen oder Betreuer einer Dissertation sind im Regelfall Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer des Fachbereichs. 4Abweichend hiervon haben in den Promotionsverfahren des Fachbereichs Direktorinnen oder Direktoren, Forschungsgruppenleiterinnen oder -leiter und Leiterinnen oder Leiter selbstständiger Nachwuchsgruppen und andere gleichgestellte Angehörige außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und Bildungsstätten, denen von der Freien Universität Berlin im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Einvernehmen mit dem Fachbereich das Recht, als Betreuerinnen oder Betreuer, Gutachterinnen oder Gutachter und als Prüferinnen oder Prüfer bei Promotionen mitzuwirken, gewährt worden ist, Rechte und Pflichten neben- beruflicher Hochschullehrerinnen oder -lehrer. 5Dies gilt auch für aus Drittmitteln finanzierte Nachwuchsgruppenleiterinnen oder -leiter, für die die Freie Universität Berlin aufnehmende Einrichtung ist und denen im Einvernehmen mit dem Fachbereich im Rahmen eines Vertrages das Recht zuerkannt worden ist, Doktorandinnen oder Doktoranden zur Promotion zu führen. 6Die Dissertation muss einem Fachgebiet entstammen, das von mindestens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Fachbereichs vertreten wird. 7Überschreitet eine Doktorandin oder ein Doktorand die Regelbearbeitungszeit, so hat sie oder er bei der Studierendenverwaltung eine Bescheinigung des Promotionsausschusses vorzulegen, aus der der Bearbeitungsstand der Dissertation und die voraussichtlich noch erforderliche Bearbeitungszeit hervorzugehen haben. 8Wird die Bescheinigung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung zur Beibringung aus von der Doktorandin oder dem Doktoranden zu vertretenden Gründen nicht vorgelegt, erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. 4War die Doktorandin oder der Doktorand immatrikuliert, so erfolgt die Exmatrikulation.

      (2) 1Ausnahmsweise und auf Befürwortung zweier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer des Fachbereichs, in deren Fachgebiet die Dissertation angesiedelt ist, kann der Promotionsausschuss gestatten, dass eine fremdsprachige Dissertation, der eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen ist, eingereicht wird. 2Eine andere Sprache als Englisch ist nur zulässig, wenn Betreuung, Begutachtung und Bewertung gewährleistet sind. 3Der Promotionsausschuss kann der Doktorandin oder dem Doktoranden die gleichzeitige oder spätere Einreichung einer deutschen Übersetzung aufgeben. 4Die Kosten trägt die Doktorandin oder der Doktorand. 5Im Zweifelsfall ist die deutsche Übersetzung maßgeblich.

      (3) 1Die Dissertation darf nicht
      1. ohne Zustimmung des Promotionsausschusses vor ihrer Einreichung veröffentlicht worden sein oder vor Abschluss des Prüfungsverfahrens veröffentlicht werden und
      2. in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Hochschulgrades i. S. des § 34 BerlHG bzw. eines ihm gleichwertigen Grades eingereicht worden sein oder vor dem Abschluss des Verfahrens eingereicht werden. 2 Dies gilt nicht im Falle einer erneuten Einreichung der Dissertation im Sinne von § 9 Abs. 5.

      (4) Vor Abfassung der Reinschrift der Dissertation kann der Doktorandin oder dem Doktoranden die Gelegenheit gegeben werden, Ergebnisse und die angewendeten Methoden im Rahmen eines Seminars, Colloquiums oder einer Tagung zur Diskussion zu stellen
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      III. Gemeinsame Promotion mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      § 26 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt
      werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich ...
      III. Gemeinsame Promotion mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      § 26 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt
      werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) 1Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. 2Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. 3Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. 4Es muss vertraglich festgelegt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin eingehalten werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Arbeit kann in Deutsch, Englisch oder auf Antrag in einer anderen Sprache verfasst werden und muss ggf. neben der deutschen und englischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.

      (5) 1Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt sowie einer promovierten akademischen Vertreterin oder einem promovierten akademischen Vertreter des Fachbereiches. 2Beide Gutachterinnen oder Gutachter sind Mitglieder der Kommission. 3Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrer erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. 4Es muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) 1Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden. 2Die Bewertungsskala des ECTS (European Credit Transfer System) wird hierbei zugrunde gelegt:
      A = hervorragend= summa cum laude,
      B = sehr gut= magna cum laude,
      C = gut= cum laude,
      D = befriedigend= satis bene,
      E = ausreichend= rite,
      F = nicht bestanden = insufficienter.

      (7) 1Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt. 2Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. 3Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle FU-Mitteilungen 13/2017
  • Hochschulporträt
    Jung und international

    Die Freie Universität Berlin ist eine junge, internationale Universität mit einzigartiger Geschichte und Sitz im grünen Berliner Stadtteil Dahlem. Sie wird als Teil der Berlin University Alliance im Rahmen des Exzellenzwettbewerbs des Bundes und der Länder dauerhaft gefördert.

    Das wissenschaftliche Ethos der Freien Universität wird seit ihrer Gründung 1948 von drei Werten bestimmt: Wahrheit, Gerechtigkeit und Freiheit.

    Als Anlaufstelle für alle Fragen rund ums Studium dient das Studierenden-Service-Center. Zudem werden Studierende mit einem Mentoring-Angebot beim Start ihres Studiums unterstützt.

    Icon: uebersicht
    umfasst elf Fachbereiche und die medizinischen Fakultät Charité Berlin
    Icon: uebersicht
    unterstützt Studierende mit Mentoring-Angebot zum Studiumbeginn
    Vielseitiges Studienangebot

    Als Volluniversität mit elf Fachbereichen und der Charité Berlin, der gemeinsamen medizinischen Fakultät von Freier Universität und Humboldt Universität, sowie vier Zentralinstituten bietet die Freie Universität mehr als 150 Studiengänge in den Geistes- und Sozialwissenschaften sowie den Natur- und Lebenswissenschaften an. Es stehen Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe – vom Bachelor- und Masterabschluss über das Staatsexamen bis zur Promotion und Habilitation – zur Wahl.

    Das breit gefächerte Studienangebot erlaubt ein auf individuelle Interessen zugeschnittenes Studium. Den Studierenden stehen mit zahlreichen Austauschprogrammen, internationalen Doppelabschlüssen und individuellen sowie strukturierten Promotionsmöglichkeiten viele Wege offen für die persönliche Studiengestaltung.

    Icon: studium
    bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe
    Icon: studium
    erlaubt ein auf individuelle Interessen zugeschnittenes Studium
    Internationale Ausrichtung

    Als internationale Netzwerkuniversität lebt die Freie Universität von ihren vielfältigen Kontakten zu Hochschulen und Organisationen im In- und Ausland, die der Forschung und Lehre entscheidende Impulse geben.

    Sie ist weltweit mit rund 100 universitätsweiten Partnerschaften sowie mit rund 330 Universitätspartnerschaften im Mobilitätsnetzwerk Erasmus und ca. 45 Institutspartnerschaften bestens vernetzt.

    Icon: international
    internationale Netzwerkuniversität mit vielfältigen Kontakten weltweit
    Icon: international
    unterhält vielfältige Partnerschaften mit Universitäten und Instituten
    Foto: Studierende sitzen in der Campusbibliothek der Freien Universität Berlin.
    Foto: Ein Student sitzt in der Erziehungswissenschaftliche Bibliothek der Freien Universität Berlin.
    Foto: Studierende der Physik an der Freien Universität Berlin bereiten einen physikalischen Versuch vor.

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