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Freie Universität Berlin

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der Gesamtnote „gut“.

      (2) Nach Ablegung einer...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der Gesamtnote „gut“.

      (2) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung, der kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium vorausgegangen ist, in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss mit der nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Bewertung erfolgt ist und eine Eignungsfeststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer in einem für die Promotion
      wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Eignungsfeststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die Antragstellerin oder den Antragsteller mit der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (4) Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Gehört der Abschluss nicht zu den generell von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geregelten Äquivalenzen, ist von dort eine Äquivalenzbescheinigung einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung
      des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Abs. 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (5) Ist der Studienabschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule erworben worden, ist gemäß § 35 Abs. 3 BerlHG die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote. Der Promotionsausschuss entscheidet, ob im Einzelfall gemäß Abs. 2 oder gemäß Abs. 3 zu verfahren ist.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene...
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. Vorveröffentlichungen sind nur im Einvernehmen zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer zulässig.
      oder
      b) eine kumulative Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistungen darstellen müssen. Veröffentlichte Einzelarbeiten müssen in wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungssystem veröffentlicht, unveröffentlichte in solchen Zeitschriften nach entsprechender Begutachtung akzeptiert sein. Das Recht der Promotionskommission zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer kumulativen Arbeit bleibt von der Erfüllung dieser Voraussetzungen unberührt. Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Abs. 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.

      (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen. Die Erklärung ist der Dissertation beizufügen und mit ihr zu veröffentlichen. Für publikationsbasierte Arbeiten ist das vom Promotionsausschuss zur Verfügung gestellte Muster zu verwenden.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung des Fachbereichs die Bezeichnung als an der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten. Die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter sollen auf einer folgenden, separaten S. genannt werden. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. Ein kurz gefasster Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden kann im Anhang enthalten sein.

      (6) Die Dissertation ist in digitaler Form sowie mindestens einem gedruckten Exemplar einzureichen. Jedes Mitglied der Kommission erhält auf Wunsch ein weiteres gedrucktes Exemplar durch die Doktorandin oder den Doktoranden; ein gedrucktes Exemplar verbleibt beim Fachbereich und wird archiviert. Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind als Sonderdrucke oder Kopien in gleicher Form und Anzahl einzureichen. Die Dissertation darf einer elektronischen Plagiatsprüfung sowie einer Prüfung auf unzulässige automatisierte Texterstellung unterzogen werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden,
      wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich der Freien Universität Berlin erfüllt
      und
      b) die ausländische Einrichtung ...
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden,
      wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich der Freien Universität Berlin erfüllt
      und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt und dabei sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Freien Universität Berlin gewährleistet werden. Ist die Betreuerin oder der Betreuer seitens der Freien Universität Berlin keine hauptberufliche Hochschullehrerin bzw. kein hauptberuflicher Hochschullehrer des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften, bestellt der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine Gutachterin oder einen Gutachter aus der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Arbeit kann in Deutsch oder Englisch oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache verfasst werden. Sie muss ggf. neben der deutschen und englischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.

      (5) Die Promotionskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie einer promovierten akademischen Mitarbeiterin oder einem promovierten akademischen Mitarbeiter aus jeder beteiligten Einrichtung gebildet. Die Gutachterinnen oder Gutachter sind in der Regel Mitglieder der Kommission. Es muss sichergestellt sein, dass Promotionskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden. Die Bewertungsskala des ECTS (European Credit Transfer System) wird hierbei zugrunde gelegt:
      A = hervorragend = summa cum laude,
      B = sehr gut = magna cum laude,
      C = gut = cum laude,
      D = befriedigend = rite,
      F = nicht bestanden = non rite.

      (7) Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde ausgestellt. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtsblatt der FU Berlin 16/2018, S. 332 ff.
    • zuletzt geändert am 05.04.2024
  • Hochschulporträt
    Jung und international

    Die Freie Universität Berlin ist eine junge, internationale Universität mit einzigartiger Geschichte und Sitz im grünen Berliner Stadtteil Dahlem. Sie wird als Teil der Berlin University Alliance im Rahmen des Exzellenzwettbewerbs des Bundes und der Länder dauerhaft gefördert.

    Das wissenschaftliche Ethos der Freien Universität wird seit ihrer Gründung 1948 von drei Werten bestimmt: Wahrheit, Gerechtigkeit und Freiheit.

    Als Anlaufstelle für alle Fragen rund ums Studium dient das Studierenden-Service-Center. Zudem werden Studierende mit einem Mentoring-Angebot beim Start ihres Studiums unterstützt.

    Icon: uebersicht
    umfasst elf Fachbereiche und die medizinischen Fakultät Charité Berlin
    Icon: uebersicht
    unterstützt Studierende mit Mentoring-Angebot zum Studiumbeginn
    Vielseitiges Studienangebot

    Als Volluniversität mit elf Fachbereichen und der Charité Berlin, der gemeinsamen medizinischen Fakultät von Freier Universität und Humboldt Universität, sowie vier Zentralinstituten bietet die Freie Universität mehr als 150 Studiengänge in den Geistes- und Sozialwissenschaften sowie den Natur- und Lebenswissenschaften an. Es stehen Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe – vom Bachelor- und Masterabschluss über das Staatsexamen bis zur Promotion und Habilitation – zur Wahl.

    Das breit gefächerte Studienangebot erlaubt ein auf individuelle Interessen zugeschnittenes Studium. Den Studierenden stehen mit zahlreichen Austauschprogrammen, internationalen Doppelabschlüssen und individuellen sowie strukturierten Promotionsmöglichkeiten viele Wege offen für die persönliche Studiengestaltung.

    Icon: studium
    bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe
    Icon: studium
    erlaubt ein auf individuelle Interessen zugeschnittenes Studium
    Internationale Ausrichtung

    Als internationale Netzwerkuniversität lebt die Freie Universität von ihren vielfältigen Kontakten zu Hochschulen und Organisationen im In- und Ausland, die der Forschung und Lehre entscheidende Impulse geben.

    Sie ist weltweit mit rund 100 universitätsweiten Partnerschaften sowie mit rund 330 Universitätspartnerschaften im Mobilitätsnetzwerk Erasmus und ca. 45 Institutspartnerschaften bestens vernetzt.

    Icon: international
    internationale Netzwerkuniversität mit vielfältigen Kontakten weltweit
    Icon: international
    unterhält vielfältige Partnerschaften mit Universitäten und Instituten
    Foto: Studierende sitzen in der Campusbibliothek der Freien Universität Berlin.
    Foto: Ein Student sitzt in der Erziehungswissenschaftliche Bibliothek der Freien Universität Berlin.
    Foto: Studierende der Physik an der Freien Universität Berlin bereiten einen physikalischen Versuch vor.

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