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Technische Universität Darmstadt

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Darmstadt
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Maschinenbau
  • Promotionsfach / fächer Maschinenbau
  • Sachgebiet(e) Maschinenbau, allgemein
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      § 7 Annahme als Doktorand_in

      (1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand muss...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      § 7 Annahme als Doktorand_in

      (1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand muss die Bewerberin oder der Bewerber einen Vorschlag für eine Betreuerin oder einen Betreuer vorlegen. Die Stellungnahme der vorgeschlagenen Betreuungsperson ist beizufügen. Der oder die Vorgeschlagene hat das Recht, die Betreuung abzulehnen. Der Antrag auf Annahme ist unmittelbar nach dem Erhalt der Betreuungszusage an das Dekanat des zuständigen Fachbereichs zu richten.

      (2) Der Antrag muss weiter folgende Angaben enthalten:
      a) Nachweis eines zur Promotion nach dieser Promotionsordnung berechtigenden Abschlusses;
      b) Vorschlag der Betreuungsperson nach § 10 Abs. 1; wird eine Betreuungsperson nach § 11 Abs. 2b vorgeschlagen ist ein zusätzliches positives Votum eines Mitglieds der Professorengruppe des Fachbereiches vorzulegen;
      c) die für die Entscheidung des Promotionsausschusses erforderlichen weiteren Angaben, die auf den Internetseiten des Fachbereichs veröffentlicht sind.
      d) die für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben.

      (3) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche legen die fachliche Ausrichtung des zur Promotion berechtigenden Abschlusses fest. Sie können eine Mindestnote des vorzulegenden Abschlusses bestimmen und zusätzliche Nachweise zu den Promotionsvoraussetzungen verlangen.

      (4) Die zum Zwecke der Hochschulstatistik erforderlichen Angaben, deren Erhebung und die Form der Weiterleitung bestimmt das Präsidium.

      (5) Bedingung für die Annahme als Doktorand_in ist alternativ:
      a) ein Masterabschluss der TU Darmstadt, der zur Dissertation auf dem Gebiet der Dissertation befähigt, oder ein gleichwertiger Abschluss in einem Masterstudiengang einer Universität oder Hochschule nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS. Als gleichwertig gilt nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen ein mit einem Staatsexamen abgeschlossenes Universitätsstudium. Gleichwertigkeit besteht, wenn der Abschluss gegenüber dem Abschluss an der Technischen Universität Darmstadt keinen wesentlichen Unterschied ausweist. Hierüber entscheidet der Promotionsaus-schuss im Rahmen der Annahme.
      b) ein Masterabschluss für Höheres Lehramt an beruflichen Schulen (Master of Education) mit mindestens 120 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS, soweit die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche eine Annahme vorsehen;
      c) ein in den Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs vorgesehener Abschluss, wenn durch besondere Angebote und ein positiv verlaufenes Eignungsfeststellungsverfahren sichergestellt ist, dass die einem Master-Abschluss entsprechende Qualifikation bei der Einleitung des Promotionsverfahrens nachgewiesen wird.
      d) ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach lit. a oder b vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und der vom Promotionsausschuss des jeweiligen Fachbereiches anerkannt wird. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 5 erfüllen, aber ein Studium nach Abs. 5 lit. a in einem anderen als den in den Besonderen Bestimmungen des promotionsführenden Fachbereichs nach Abs. 3 genannten Fächern abgeschlossen haben, können als Doktorand_in angenommen werden, wenn dies im Interesse interdisziplinärer Forschung liegt und die Bewerber_innen auch im Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

      (6) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorand bzw. die Doktorandin. Er entscheidet im Falle des § 7a über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit nach Abs. 5 lit. a erforderlichen Auflagen, insbesondere über Nachweise erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Annahme als Doktorand_in kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Unvollständige und nicht den formalen Anforderungen genügende Anträge werden abgelehnt. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine ausreichende fachlich kompetente Betreuung der Dissertation durch eine Person nach § 10 Abs. 1 nicht gesichert ist oder wenn die erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens und auf Annahme besteht nicht. Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorand_in die spätere Begutachtung der Arbeit.

      § 7a Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Werden die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 nicht festgestellt oder bestehen Zweifel an der fachlichen Ausrichtung eines Abschlusses, wird ein Eignungsfeststellungsverfahren nach den Besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachbereichs durchgeführt.

      (2) Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob eine Bewer-berin bzw. ein Bewerber zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt ist. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann die Ableistung von Prüfungen und den Besuch bestimmter Veranstaltungen als Auflage mit der Annahme verbinden. Die Annahme mit Auflagen berechtigt die betreffenden Personen sich als Promotionsstudierende einzuschreiben. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens darf in der Regelzwei Semester nicht überschreiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Annahme durch förmlichen Bescheid des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses widerrufen.

      (3) Die Fachbereiche können die Ausgestaltung, das Verfahren und weitere Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens in den Besonderen Bestimmungen regeln. Soweit hier keine Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt (APB) vom 19. April 2004 (Staatsanzeiger Nr. 25 vom 21. Juni 2004, S. 1998) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.


      Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Maschinenbau vom 08.02.2022

      Zu §7 (1):
      (1) Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand*in übermittelt die Bewerberin oder der Bewerber eine Postadresse und eine E- Mail-Adresse, über welche die betreffende Person für die Dauer des Promotionsverfahrens erreichbar ist.

      (2) Änderungen der Post- oder E-Mail-Adresse sind dem Promotionsausschuss unverzüglich mitzuteilen.

      Zu §7 (2):
      (1) Externe Promotionen sind Promotionen, die unabhängig von der Finanzierung oder einem Beschäftigungsverhältnis überwiegend in einem Unternehmen durchgeführt werden. Promotionen in Kooperation mit verbundenen Forschungseinrichtungen sind keine externen Promotionen.

      (2) Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand*in sind externe Promotionen von der Betreuerin oder dem Betreuer der Promotionskommission anzuzeigen.

      (3) Die Promotionskommission stellt hierfür ein Formblatt zur Verfügung.

      (4) Werden mehrere Betreuerinnen oder Betreuer bestellt, so ist von jeder Betreuerin bzw. jedem Betreuer die externe Promotion anzuzeigen.

      (5) Liegen die Voraussetzungen für eine externe Promotion erst nach Annahme einer Doktorandin oder eines Doktoranden vor, so ist die externe Promotion von der Betreuerin oder dem Betreuer unverzüglich dem Promotionsausschuss anzuzeigen.

      (6) Nach der Annahme als Doktorand*in werden die Doktorandin oder der Doktorand auf der Homepage der Betreuerin oder des Betreuers als externe Doktorandin oder externer Doktorand mit Nennung des Unternehmens aufgeführt.

      (7) Honorarprofessor*innen aus dem Unternehmen können nicht zur Betreuung bestellt werden und nicht der Prüfungskommission angehören.

      (8) Zwischen der Annahme als Doktorand*in und der Entscheidung zur Annahme der Dissertation sollen mindestens drei Jahre liegen.

      (9) Bis zur Annahme der Dissertation sollen die Doktorandin oder der Doktorand zwei Veröffentlichungen (Fachzeitschriften, Konferenzbeiträge) nachweisen. Die Doktorandin oder der Doktorand sollen in den Veröffentlichungen als Zugehörigkeit neben dem Unternehmen auch die TU Darmstadt nennen.

      Zu §7 (2a):
      (1) Nachzuweisen ist ein abgeschlossenes wissenschaftliches Universitätsstudium mit dem Abschluss Master of Science oder einem gleichwertigen Abschluss.

      (2) Bachelor- und Masterurkunden sowie -zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache beglaubigt vorzulegen.

      Zu §7 (5):
      (1) Ein Masterabschluss, der Teil eines bestehenden Double-Degree- Masterprogramms mit der TU Darmstadt ist, ist einem Masterabschluss an der TU Darmstadt gleichwertig.

      (2) Ein Masterabschluss an einer Partneruniversität kann als gleichwertig zu einem Masterabschluss an der TU Darmstadt anerkannt werden, wenn die Partneruniversität als äquivalente Einrichtung anerkannt ist.

      (3) Masterabschlüsse oder vergleichbare Abschlüsse ausländischer Universitäten können als gleichwertig anerkannt werden, wenn die ausländische Universität als äquivalente Einrichtung anerkannt ist. Der Promotionsausschuss kann dazu weitere Unterlagen und Gutachten anfordern.

      (4) Bei nicht zu Masterabschlüssen der TU Darmstadt gleichwertigen Masterabschlüssen oder vergleichbarer Abschlüsse wird ein Eignungsfeststellungsverfahren nach §7a durchgeführt.

      Zu § 7a (1):
      (1) Das Eignungsfeststellungsverfahren dient zur Prüfung, ob das Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers in Verbindung mit den Auflagen erwarten lässt, dass die einem Master-Abschluss der TU Darmstadt entsprechende Qualifikation im Themenfeld der geplanten Promotion erreicht wird.

      (2) Voraussetzung für die Einleitung eines Eignungsfeststellungsverfahren ist, dass
      a. eine hauptamtliche Professorin bzw. ein hauptamtlicher Professor oder eine Kooperationsprofessorin bzw. ein Kooperationsprofessor des Fachbereichs Maschinenbau die Betreuung übernimmt und
      b. eine kurze Darstellung (ca. ½ Seite) des geplanten Promotionsthemas durch die Betreuerin oder den Betreuer erstellt wird.

      (3) Die Auflagenfächer werden wie folgt festgelegt:
      a. In einem kooperativen Promotionsverfahren nach §1 Abs. 5 schlagen die Betreuenden im Einvernehmen drei Auflagenfächer vor. Ein Fach ist aus dem Wahlpflichtbereich M.Sc. I (6 CP) zu wählen und zwei weitere Fächer im Umfang von zusammen mindestens 8 CP und maximal 12 CP aus dem Themenbereich der geplanten Promotion. Die drei Auflagenfächer sollen durch mindestens zwei verschiedene Prüfer*innen geprüft werden.
      b. In allen anderen Promotionsverfahren schlägt die Betreuerin bzw. der Betreuer mindestens vier Auflagenfächer vor. Ein Fach ist aus dem Wahlpflichtbereich M. Sc. I (6 CP) zu wählen und drei weitere Fächer im Umfang von zusammen mindestens 12 CP aus dem Themenfeld der geplanten Promotion. In Abhängigkeit der vorliegenden Qualifikation können weitere
      Auflagenfächer vorgeschlagen werden. Die Auflagenfächer sollen durch mindestens drei verschiedene Prüfer*innen geprüft werden.
      c. Tutorien, ADPs, ARPs oder vergleichbare Lehrveranstaltungen sind nicht als Auflagenfächer zugelassen.
      d. Die Auflagenfächer sind durch die Betreuerin bzw. den Betreuer in Bezug zum Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers und zum geplanten Promotionsthema zu begründen.
      e. Der Promotionsausschuss kann weitere Auflagenfächer festlegen.
      f. Der Gesamtumfang der Auflagenfächer soll 30 CP nicht überschreiten.

      (4) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird wie folgt durchgeführt:
      a. Lassen die fachliche Ausrichtung und die fachliche Qualifikation aus dem Studium mit den vorgeschlagenen Auflagen eine gleichwertige Qualifikation zu einem Master-Abschluss der TU Darmstadt im Themenfeld der geplanten Promotion nicht erwarten, so beendet der Promotionsausschuss das Eignungsfeststellungsverfahren mit der Beurteilung „nicht geeignet“.
      b. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand*in legt der Promotionsausschuss die Auflagenfächer fest, nimmt die Antragstellerin bzw. den Antragsteller in das Eignungsfeststellungsverfahren auf und nimmt die betreffende Person als Doktorand*in an.
      c. Die Prüfungen in den Auflagenfächern sind entsprechend der Modulbeschreibungen durchzuführen und zu benoten. Ein Auflagenfach ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 (ausreichend) erzielt wird. Wird eine Prüfung nicht in TUCAN verwaltet, dann stellen die Prüfer*innen eine Bescheinigung (mit Nennung von Auflagenfach, Prüfer*in, Datum der Prüfung
      und Note) aus.
      d. Die Doktorandin bzw. der Doktorand weisen dem Promotionsausschuss innerhalb von zwei Jahren nach Annahme als Doktorand*in das Bestehen und die Noten der Prüfungen in den Auflagenfächern nach.
      e. Sind alle Prüfungen der Auflagenfächer bestanden, teilt der Promotionsausschuss der Doktorandin bzw. dem Doktoranden den positiven Abschluss (Beurteilung „geeignet“) des Eignungsfeststellungsverfahrens mit.
      f. Wurden eine oder mehrere Prüfungen nicht bestanden oder erhält der Promotionsausschuss innerhalb von zwei Jahren keine Rückmeldung von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden, dann kann der Prüfungsausschuss das Scheitern des Eignungsfeststellungsverfahrens feststellen, die Beurteilung „nicht geeignet“ beschließen und die Annahme als Doktorand*in widerrufen. Härtefallregelungen sind auf Antrag möglich.

      Zu § 7a (2):
      (1) Der Zeitraum für die Erfüllung der Auflagenfächer beginnt mit dem auf das Datum der Annahme als Doktorand*in folgenden Semesterbeginn.

      (2) Ist eine Reihenfolge bei der Prüfung der Auflagenfächer notwendig, kann auf Antrag der Betreuerin bzw. des Betreuers die Dauer durch den Promotionsausschuss auf drei Semester verlängert werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      § 9 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern. Sie ist in deutscher oder...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      § 9 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Andere Sprachen sind mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses möglich. Ein entsprechender Antrag soll möglichst bei der Entscheidung über die Annahme als Doktorand_in gestellt werden. Das Recht, diesen Antrag später zu stellen, bleibt unbenommen. Die Dissertation ist von dem Bewerber bzw. von der Bewerberin mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen - selbstständig verfasst hat.

      (2) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (3) Ist ein Forschungsprojekt von mehreren Doktoranden bzw. Doktorandinnen gemeinschaftlich bearbeitet worden, ist für alle je ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

      (4) Eine kumulative Dissertation aus mehreren Veröffentlichungen ist möglich, wenn die Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs dies zulassen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Form der Dissertation. Der kumulativen Dissertation ist eine ausführliche Synopse voranzustellen, in der der wissenschaftliche Bezugsrahmen dargelegt wird sowie die Einordnung der Einzelpublikationen in einen Gesamtzusammenhang erfolgt. In den Besonderen Bestimmungen sind die Einzelheiten für die Ausgestaltung, insbesondere
      • die Gestaltung der Synopse zu den Teilen der Dissertation;
      • die Mindestanzahl der angenommenen Veröffentlichungen und die diesbezüglichen Anforderungen an den Veröffentlichungsstand (mindestens acceptance letter des Herausgebers);
      • sowie die Möglichkeit der Ko-Autorenschaft zu regeln.
      Die Veröffentlichungen müssen in wissenschaftlich begutachteten Publikationen erfolgen. Es ist eine Erklärung der Referierenden des Promotionsverfahrens erforderlich, dass sie an der Begutachtung der Veröffentlichung nicht beteiligt waren.

      (5) Sind die zur kumulativen Dissertation vorgelegten Veröffentlichungen nicht in alleiniger Urheberschaft des Doktoranden bzw. der Doktorandin geschaffen worden, so ist eine Erklärung sowohl des Doktoranden bzw. der Doktorandin sowie aller Koautoren als auch der wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des wissenschaftlichen Betreuers (in der Regel des bzw. der Referierenden) beizufügen, aus der sich die zu bewertenden selbständigen Leistungen anhand nachvollziehbarer Kriterien bestimmen lassen, die eine eindeutige Abgrenzung des jeweiligen Anteils ermöglichen. Der Anteil des Doktoranden bzw. der Doktorandin an der Veröffentlichung muss explizit angegeben werden. Die kumulative Dissertation ist für Doktoranden bzw. Doktorandinnen gemäß §7 Abs. 5 lit. b und § 7 Abs. 5 lit. c ausgeschlossen. Die Vorschriften zur Einleitung des Promotionsverfahrens und zur Dissertation müssen durch alle Teile der kumulativen Dissertation erfüllt werden.

      Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Maschinenbau vom 08.02.2022

      Zu §9 (1):
      (1) Im Text der Dissertation ist auf Veröffentlichungen der Doktorandin oder des Doktoranden hinzuweisen, wenn in diesen Veröffentlichungen Teilergebnisse
      der Dissertation veröffentlicht werden.
      (2) Als Verzeichnis aller benutzten Quellen ist ein Literaturverzeichnis zu erstellen.

      (3) Ergebnisse studentischer Arbeiten können entweder als Zitat im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung oder mit der jeweiligen schriftlichen Einwilligung der Verfasser genutzt werden.

      (4) Die Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache (Kurzfassung bzw. Abstract) müssen auch in der eingereichten Version (§8 Abs. 1) enthalten sein.

      (5) Falls die Doktorandin bzw. der Doktorand eine Danksagung (optional) einfügen will, dann soll diese Danksagung schon in der eingereichten Version enthalten sein.

      (6) Die Freigabe zur Veröffentlichung der Dissertation durch die Erstreferierenden nach §19 Abs. 1 beinhaltet auch die Freigabe der Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache (Kurzfassung bzw. Abstract).

      Zu §9 (4):
      (1) Im Fachbereich Maschinenbau kann eine kumulative Dissertation angefertigt werden.

      (2) Die Betreuerin oder der Betreuer muss der kumulativen Dissertation zustimmen.

      (3) Die kumulative Dissertation besteht aus einer Synopse und mindestens drei und höchstens sechs hochwertigen, qualitätsgesicherten Veröffentlichungen.

      (4) Die Synopse muss einen Umfang von mindestens 30 Seiten und maximal 50 Seiten haben. Sie soll als Klammer („roter Faden“) den inhaltlichen Zusammenhang der Veröffentlichungen hervorheben. Die Synopse hat daher nicht die Struktur einer klassischen Dissertation, sondern besteht aus einer Einleitung und einer Synthese.

      (5) Die Einleitung der Synopse bezieht sich auf die Gesamtheit der Veröffentlichungen. Sie muss deutlich machen, durch welche übergeordnete wissenschaftliche Fragestellung die Veröffentlichungen verbunden sind und welche Aspekte durch die einzelnen Veröffentlichungen jeweils abgedeckt werden. Der Umfang der Einleitung soll 20 bis 30 Seiten betragen.

      (6) Die Synthese der Synopse bezieht sich auf die Gesamtheit der Veröffentlichungen. Sie muss die Einzelergebnisse der Veröffentlichungen zusammenführen und umfassend diskutieren. Es muss schlüssig dargestellt werden, was die Veröffentlichungen in ihrer Gesamtheit zur Beantwortung der in der Einleitung formulierten wissenschaftlichen Fragestellung beitragen. Der Umfang der Synthese soll 10 bis 20 Seiten betragen.

      (7) Die Veröffentlichungen müssen in einem engen fachlichen Zusammenhang stehen und durch eine übergeordnete wissenschaftliche Fragestellung verbunden sein, die durch den Titel der Dissertation ausgewiesen ist.

      (8) Die hochwertigen, qualitätsgesicherten Veröffentlichungen müssen in für das betreffende Wissenschaftsgebiet hochrangigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Es werden nur solche Veröffentlichungen berücksichtigt, die im Rahmen eines Qualitätssicherungsprozesses bewertet wurden.

      (9) Auf Anforderung der Promotionskommission sind Nachweise zur wissenschaftlichen Qualität der Fachzeitschrift oder zum Qualitätssicherungsprozess durch die Betreuerin bzw. den Betreuer zu erbringen.

      (10) Eine Ko-Autorenschaft bei Veröffentlichungen ist grundsätzlich zulässig. Für jede Veröffentlichung ist dem Antrag auf Zulassung zur Promotion eine Erklärung der Doktorandin bzw. des Doktoranden in Bezug zum wissenschaftlichen Beitrag und Umfang des Eigenanteils beizufügen, die in der Regel sowohl von allen Ko-Autorinnen bzw. Ko-Autoren als auch seitens der wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des wissenschaftlichen Betreuers bestätigt werden muss. Der Anteil der Doktorandin bzw. des Doktoranden an der Veröffentlichung muss explizit angegeben werden. Lässt sich die zu bewertende selbständige Leistung anhand nachvollziehbarer Kriterien nicht bestimmen oder ist eine eindeutige Abgrenzung des jeweiligen Anteils nicht möglich, dann darf die Veröffentlichung nicht für die kumulative Dissertation verwendet werden. Aus der Erklärung zum Eigenanteil an der Veröffentlichung muss auch hervorgehen, ob die Veröffentlichung Gegenstand einer weiteren laufenden oder bereits abgeschlossenen Dissertation ist.

      (11) In mindestens drei der Veröffentlichungen muss die Doktorandin Erstautorin bzw. der Doktorand Erstautor sein. Dies beinhaltet auch die geteilte Erstautorenschaft, wenn diese eindeutig in der Veröffentlichung angegeben ist.

      (12) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Zulassung der Veröffentlichungen. Er kann dazu Stellungnahmen von hauptamtlichen Professor*innen des Fachbereichs Maschinenbau, der TU Darmstadt oder anderen Universitäten anfordern.

      (13) Die Doktorandin oder der Doktorand beantragen mindestens sechs Monate vor der Einreichung der Dissertation die Zulassung der Veröffentlichungen beim Promotionsausschuss. Dazu hat die Doktorandin bzw. der Doktorand dem Promotionsausschuss vorzulegen:

      a. Einen aktuellen Lebenslauf mit der Übersicht des Bildungswegs nach BBest zu §8 Abs. 1,
      b. die vorhandenen Veröffentlichungen,
      c. gegebenenfalls alle noch vorgesehenen Veröffentlichungen als Entwurf,
      d. eine kurze Erläuterung zur wissenschaftlichen Qualität der Fachzeitschriften,
      e. die Erklärungen zum Eigenanteil mit den Unterschriften der Ko-Autorinnen
      bzw. Ko-Autoren bei Ko-Autorenschaften und
      f. eine kurze Darstellung der übergeordneten wissenschaftlichen Fragestellung.

      (14) Die Zulassung der Veröffentlichungen durch den Promotionsausschuss ist Voraussetzung für die Einreichung der kumulativen Dissertation sowie für die Suche und Festlegung eines Termins der Disputation.

      (15) Die Aussagen zum Eigenanteil an den Veröffentlichungen und den Anteilen der Ko-Autorinnen bzw. Ko-Autoren sind für jede zugelassene Veröffentlichung (ohne Unterschriften der Autorinnen bzw. Autoren) zusammenfassend als Darstellung zum Eigenanteil an den Veröffentlichungen der Dissertation beizufügen.

      (16) Die für die kumulative Dissertation zugelassenen Veröffentlichungen können nur in eine weitere Dissertation einfließen.

      (17) Die Doktorandin oder der Doktorand erstellt ein Literaturverzeichnis für alle in der Synopse verwendeten Quellen.

      (18) Die Doktorandin oder der Doktorand erstellt ein Verzeichnis aller eigenen Publikationen (einschließlich der Bachelor- und Masterarbeiten) in einer zeitlichen Reihenfolge. Die zugelassenen Veröffentlichungen sind in diesem Verzeichnis zu kennzeichnen.

      (19) Die kumulative Dissertation kann einen Anhang erhalten. In diesem Anhang können weitere Diagramme, Tabellen, Programmcodes oder Herleitungen aufgenommen werden, die zum Verständnis der Synopse notwendig sind. Texte zur Ergänzung der Synopse sind nicht zulässig.

      (20) Vor jeder zugelassenen Veröffentlichung ist ein Deckblatt mit den bibliografischen Angaben und einem Hinweis zum Urheberrecht einzufügen.

      (21) Die kumulativ angerfertigte Dissertation muss in gebundener Form eingereicht und veröffentlicht werden, bei der alle Teile der Dissertation unabhängig vom Druckformat der Originalpublikationen auf DIN A4 Seitenformat kopiert werden. Alle Seiten müssen eine fortlaufende Nummerierung aufweisen, die Seitennummerierung der zugelassenen Veröffentlichungen muss sichtbar sein. Die Synopse wird in einer einheitlichen Sprache (Englisch oder Deutsch) unabhängig von der Sprache der zugelassenen Veröffentlichungen verfasst.

      (22) Die kumulative Dissertation hat folgenden Aufbau: Titelseite/Titelrückseite, Kurzfassung (Deutsch, max. 1 Seite), Abstract (Englisch, max. 1 Seite), Danksagung (optional), Inhaltsverzeichnis, Publikationsverzeichnis, Darstellung zum Eigenanteil an den Veröffentlichungen, Erklärung zu benutzten Quellen, Abkürzungs- und Symbolverzeichnis, Synopse, Literaturverzeichnis, Anhang (optional), zugelassene Veröffentlichungen mit Deckblatt.

      (23) Den eingereichten Versionen der kumulativen Dissertation ist der Lebenslauf
      mit der Übersicht des Bildungswegs nach BBest zu §8 Abs. 1 beizufügen.

      (24) Bei der Bewertung der kumulativen Dissertation hat die Synopse eine herausragende Bedeutung. In die Gutachten können Aspekte zur Auswahl und Qualität der wissenschaftlichen Fachzeitschriften und die Gesamtpublikationsleistung der Doktorandin bzw. des Doktoranden einfließen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      §1 Die Promotion
      Promotionsrecht des Fachbereiches
      ...
      (4) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (Doppelpromotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten zu regeln, der insbesondere Regelungen ü...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      §1 Die Promotion
      Promotionsrecht des Fachbereiches
      ...
      (4) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (Doppelpromotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten zu regeln, der insbesondere Regelungen über Referierende, Ort und Durchführung der mündlichen Prüfung, die Gestaltung der Urkunde und Details zur Veröffentlichung enthalten muss.

      (5) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften (kooperative Promotion) ist möglich. Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu fachspezifische Regelungen treffen. Zuständig sind die Gremien des Fachbereichs, an den sich der Antrag auf Annahme als Doktorand_in richtet. Soweit das Hessische Hochschulgesetz, diese Promotionsordnung oder die besonderen Bestimmungen keine Regelungen treffen, sind die Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Beteiligung der Partnerhochschule im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereich in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Hochschulen zu regeln.


      Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Maschinenbau vom 08.02.2022

      Zu §1 (5) Satz 4:
      (1) Das kooperative Promotionsverfahren wird auf Antrag einer hauptamtlichen Professorin bzw. eines hauptamtlichen Professors oder einer Kooperationsprofessorin bzw. eines Kooperationsprofessors des Fachbereichs Maschinenbau eingeleitet. Der Antrag soll enthalten:
      a. Die Nennung einer betreuenden hauptamtlichen Professorin oder eines betreuenden hauptamtlichen Professors der Partnerhochschule mit Angabe der Kommunikationsdaten.
      b. Eine Darstellung des wissenschaftlichen Lebenslaufs mit Publikationen der hauptamtlichen Professorin oder des hauptamtlichen Professors der Partnerhochschule.
      c. Eine kurze Darstellung des geplanten Promotionsthemas (ca. ½ Seite) mit einer Beschreibung der gemeinsamen Betreuung.

      (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über den Antrag, eröffnet bei positiver Entscheidung das kooperative Promotionsverfahren und bestellt die Professorin oder den Professor des Fachbereichs und die Professorin oder den Professor der Partnerhochschule als gemeinsame Betreuende nach §3 Abs. 3.

      (3) Absolvent*innen der Partnerhochschule können unter folgenden Voraussetzungen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach §7a zur Promotion zugelassen werden:
      a. Betreuende aus dem Fachbereich Maschinenbau und der Partnerhochschule
      sind durch den Promotionsausschuss bestellt.
      b. Die Betreuerin oder der Betreuer der Partnerhochschule legt ein qualifiziertes
      Empfehlungsschreiben vor, in dem der Kandidatin oder dem Kandidaten eine sehr gute Leistung im Bachelor- und im Masterstudium im Themenfeld der geplanten Promotion bescheinigt wird. Von sehr guten Leistungen kann ausgegangen werden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin zu den 25 % der Besten gehört.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Satzungsbeilage 2022-IV, der TU Darmstadt
  • Hochschulporträt
    „An der TU Darmstadt arbeiten wir daran, Zukunftsfragen zu beantworten und bringen dafür Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen. Im Fokus von Forschung und Lehre steht stets die Interdisziplinarität.”
    Prof. Dr. Tanja Brühl
    Präsidentin der TU Darmstadt
    Foto: Blick aus der Distanz auf das Karo 5 am Karolinenplatz in Darmstadt
    Exzellente und relevante Wissenschaft

    Die TU Darmstadt zählt zu den führenden Technischen Universitäten in Deutschland und steht für exzellente und relevante Wissenschaft. Globale Transformationen – von der Energiewende über Industrie 4.0 bis zur Künstlichen Intelligenz – nimmt die TU Darmstadt als Herausforderung an. Sie gestaltet diese tiefgreifenden Veränderungsprozesse durch herausragende Erkenntnisse und zukunftsweisende Studienangebote entscheidend mit.

    Icon: uebersicht
    zählt zu den führenden Technischen Universitäten Deutschlands
    Icon: uebersicht
    eröffnet der Gesellschaft kontinuierlich wichtige Zukunftschancen
    Alles auf einen Blick

    Die TU Darmstadt bietet rund 130 Studiengänge an, dabei können sechs unterschiedliche Abschlüsse erworben werden. Das Spektrum an Studienmöglichkeiten ist breit gefächert und reicht von den Ingenieurwissenschaften über die Naturwissenschaften bis hin zu den Geistes- und Sozialwissenschaften. Der Schwerpunkt der TU Darmstadt liegt dabei immer auf den Ingenieurwissenschaften.

    Icon: studium
    bietet breit gefächertes Studienangebot und verschiedene Abschlüsse
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    Schwerpunkt der TU Darmstadt liegt auf den Ingenieurwissenschaften
    Gebündelte Spitzenforschung

    Ihre Spitzenforschung bündelt die TU Darmstadt in drei Feldern: Energy and Environment, Information and Intelligence, Matter and Materials. Ihre problemzentrierte Interdisziplinarität zwischen Ingenieur-, Natur-, Geistes- und Sozialwissenschaften sowie der produktive Austausch mit Gesellschaft, Wirtschaft und Politik erzeugen Fortschritte für eine weltweit nachhaltige Entwicklung.

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    bündelt Forschung in drei großen Forschungsfeldern
    Icon: forschung
    befördert Forschritte für weltweit nachhaltige Entwicklung
    Universität internationaler Prägung

    Seit ihrer Gründung im Jahr 1877 zählt die TU Darmstadt zu den am stärksten international geprägten Universitäten in Deutschland; als Europäische Technische Universität treibt sie in der Allianz Unite! mit Universitäten aus sieben europäischen Ländern den Aufbau eines transeuropäischen Campus voran.

    Zuhause ist die TU Darmstadt in der Metropolregion Frankfurt-Rhein-Main. Mit ihren Partnern der Rhein-Main-Universitäten – der Goethe-Universität Frankfurt und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz – entwickelt sie diesen global attraktiven Wissenschaftsraum weiter.

    Icon: international
    zählt zu den am stärksten international geprägten Universitäten Deutschlands
    Icon: international
    befördert die Entwicklung des Wissenschaftsraums Frankfurt-Rhein-Main
    Foto: Blick aus der Distanz auf das Karo 5 am Karolinenplatz in Darmstadt
    Foto: Blick in den großen Hörsaal im Hörsaal- und Medienzentrum auf dem Campus Lichtwiese der TU Darmstadt
    Foto: Blick auf den Lesehof des Campus Stadtmitte der TU Darmstadt
    Foto: Blick ins Innere der Universitäts- und Landesbibliothek der TU Darmstadt

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