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Technische Universität Darmstadt

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Darmstadt
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Gesellschafts- und Geschichtswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Anglistik; Germanistik; Geschichte; Philosophie; Politikwissenschaft; Soziologie
    Anglistik; Germanistik ...
  • Sachgebiet(e) Anglistik, allgemeine; Germanistik; Geschichtswissenschaft; Politikwissenschaften; Sozialwissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      § 7 Annahme als Doktorand_in

      (1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand muss...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      § 7 Annahme als Doktorand_in

      (1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand muss die Bewerberin oder der Bewerber einen Vorschlag für eine Betreuerin oder einen Betreuer vorlegen. Die Stellungnahme der vorgeschlagenen Betreuungsperson ist beizufügen. Der oder die Vorgeschlagene hat das Recht, die Betreuung abzulehnen. Der Antrag auf Annahme ist unmittelbar nach dem Erhalt der Betreuungszusage an das Dekanat des zuständigen Fachbereichs zu richten.

      (2) Der Antrag muss weiter folgende Angaben enthalten:
      a) Nachweis eines zur Promotion nach dieser Promotionsordnung berechtigenden Abschlusses;
      b) Vorschlag der Betreuungsperson nach § 10 Abs. 1; wird eine Betreuungsperson nach § 11 Abs. 2b vorgeschlagen ist ein zusätzliches positives Votum eines Mitglieds der Professorengruppe des Fachbereiches vorzulegen;
      c) die für die Entscheidung des Promotionsausschusses erforderlichen weiteren Angaben, die auf den Internetseiten des Fachbereichs veröffentlicht sind.
      d) die für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben.

      (3) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche legen die fachliche Ausrichtung des zur Promotion berechtigenden Abschlusses fest. Sie können eine Mindestnote des vorzulegenden Abschlusses bestimmen und zusätzliche Nachweise zu den Promotionsvoraussetzungen verlangen.

      (4) Die zum Zwecke der Hochschulstatistik erforderlichen Angaben, deren Erhebung und die Form der Weiterleitung bestimmt das Präsidium.

      (5) Bedingung für die Annahme als Doktorand_in ist alternativ:
      a) ein Masterabschluss der TU Darmstadt, der zur Dissertation auf dem Gebiet der Dissertation befähigt, oder ein gleichwertiger Abschluss in einem Masterstudiengang einer Universität oder Hochschule nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS. Als gleichwertig gilt nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen ein mit einem Staatsexamen abgeschlossenes Universitätsstudium. Gleichwertigkeit besteht, wenn der Abschluss gegenüber dem Abschluss an der Technischen Universität Darmstadt keinen wesentlichen Unterschied ausweist. Hierüber entscheidet der Promotionsaus-schuss im Rahmen der Annahme.
      b) ein Masterabschluss für Höheres Lehramt an beruflichen Schulen (Master of Education) mit mindestens 120 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS, soweit die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche eine Annahme vorsehen;
      c) ein in den Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs vorgesehener Abschluss, wenn durch besondere Angebote und ein positiv verlaufenes Eignungsfeststellungsverfahren sichergestellt ist, dass die einem Master-Abschluss entsprechende Qualifikation bei der Einleitung des Promotionsverfahrens nachgewiesen wird.
      d) ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach lit. a oder b vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und der vom Promotionsausschuss des jeweiligen Fachbereiches anerkannt wird. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 5 erfüllen, aber ein Studium nach Abs. 5 lit. a in einem anderen als den in den Besonderen Bestimmungen des promotionsführenden Fachbereichs nach Abs. 3 genannten Fächern abgeschlossen haben, können als Doktorand_in angenommen werden, wenn dies im Interesse interdisziplinärer Forschung liegt und die Bewerber_innen auch im Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

      (6) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorand bzw. die Doktorandin. Er entscheidet im Falle des § 7a über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit nach Abs. 5 lit. a erforderlichen Auflagen, insbesondere über Nachweise erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Annahme als Doktorand_in kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Unvollständige und nicht den formalen Anforderungen genügende Anträge werden abgelehnt. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine ausreichende fachlich kompetente Betreuung der Dissertation durch eine Person nach § 10 Abs. 1 nicht gesichert ist oder wenn die erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens und auf Annahme besteht nicht. Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorand_in die spätere Begutachtung der Arbeit.

      § 7a Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Werden die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 nicht festgestellt oder bestehen Zweifel an der fachlichen Ausrichtung eines Abschlusses, wird ein Eignungsfeststellungsverfahren nach den Besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachbereichs durchgeführt.

      (2) Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob eine Bewer-berin bzw. ein Bewerber zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt ist. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann die Ableistung von Prüfungen und den Besuch bestimmter Veranstaltungen als Auflage mit der Annahme verbinden. Die Annahme mit Auflagen berechtigt die betreffenden Personen sich als Promotionsstudierende einzuschreiben. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens darf in der Regelzwei Semester nicht überschreiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Annahme durch förmlichen Bescheid des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses widerrufen.

      (3) Die Fachbereiche können die Ausgestaltung, das Verfahren und weitere Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens in den Besonderen Bestimmungen regeln. Soweit hier keine Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt (APB) vom 19. April 2004 (Staatsanzeiger Nr. 25 vom 21. Juni 2004, S. 1998) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.


      Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Gesellschafts- und Geschichtswissenschaften vom 14.05.2020

      Zu §7 (3) Annahme als Doktorandin/Doktorand
      Der höchste akademische Abschluss im Fach der angestrebten Promotion vor dem Annahmegesuch soll in der Regel mindestens mit der Note „gut“ bewertet sein.

      Zu §7a Eignungsfeststellungsverfahren
      Die Bewerberin/der Bewerber nimmt an mindestens zwei Seminaren oder Forschungsseminaren erfolgreich teil. Sie/er legt außerdem dem Betreuer/der Betreuerin eine rund 20 Seiten umfassende schriftliche Darstellung des in der Dissertation behandelten Themas, der verwendeten Methode, des Forschungsdesigns, der Literaturlage und der wichtigsten Thesen der Dissertation vor. Die Betreuerin/der Betreuer verfasst ein Votum über die Eignung der Bewerberin/des Bewerbers. Der Promotionsausschuss entscheidet auf Grundlage der genannten Unterlagen über die Annahme.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      § 9 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern. Sie ist in deutscher oder...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      § 9 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Andere Sprachen sind mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses möglich. Ein entsprechender Antrag soll möglichst bei der Entscheidung über die Annahme als Doktorand_in gestellt werden. Das Recht, diesen Antrag später zu stellen, bleibt unbenommen. Die Dissertation ist von dem Bewerber bzw. von der Bewerberin mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen - selbstständig verfasst hat.

      (2) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (3) Ist ein Forschungsprojekt von mehreren Doktoranden bzw. Doktorandinnen gemeinschaftlich bearbeitet worden, ist für alle je ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

      (4) Eine kumulative Dissertation aus mehreren Veröffentlichungen ist möglich, wenn die Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs dies zulassen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Form der Dissertation. Der kumulativen Dissertation ist eine ausführliche Synopse voranzustellen, in der der wissenschaftliche Bezugsrahmen dargelegt wird sowie die Einordnung der Einzelpublikationen in einen Gesamtzusammenhang erfolgt. In den Besonderen Bestimmungen sind die Einzelheiten für die Ausgestaltung, insbesondere
      • die Gestaltung der Synopse zu den Teilen der Dissertation;
      • die Mindestanzahl der angenommenen Veröffentlichungen und die diesbezüglichen Anforderungen an den Veröffentlichungsstand (mindestens acceptance letter des Herausgebers);
      • sowie die Möglichkeit der Ko-Autorenschaft zu regeln.
      Die Veröffentlichungen müssen in wissenschaftlich begutachteten Publikationen erfolgen. Es ist eine Erklärung der Referierenden des Promotionsverfahrens erforderlich, dass sie an der Begutachtung der Veröffentlichung nicht beteiligt waren.

      (5) Sind die zur kumulativen Dissertation vorgelegten Veröffentlichungen nicht in alleiniger Urheberschaft des Doktoranden bzw. der Doktorandin geschaffen worden, so ist eine Erklärung sowohl des Doktoranden bzw. der Doktorandin sowie aller Koautoren als auch der wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des wissenschaftlichen Betreuers (in der Regel des bzw. der Referierenden) beizufügen, aus der sich die zu bewertenden selbständigen Leistungen anhand nachvollziehbarer Kriterien bestimmen lassen, die eine eindeutige Abgrenzung des jeweiligen Anteils ermöglichen. Der Anteil des Doktoranden bzw. der Doktorandin an der Veröffentlichung muss explizit angegeben werden. Die kumulative Dissertation ist für Doktoranden bzw. Doktorandinnen gemäß §7 Abs. 5 lit. b und § 7 Abs. 5 lit. c ausgeschlossen. Die Vorschriften zur Einleitung des Promotionsverfahrens und zur Dissertation müssen durch alle Teile der kumulativen Dissertation erfüllt werden.

      Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Gesellschafts- und Geschichtswissenschaften vom 14.05.2020

      Zu §9 Die Dissertation
      Die Dissertation wird auf Papier (je Mitglied der Prüfungskommission ein Exemplar sowie ein Exemplar für den Fachbereich) und zusätzlich in elektronischer Fassung im Dekanat eingereicht.

      (4) Ist das Gebiet der Promotion im Bereich der Politikwissenschaft angesiedelt, ist die kumulative Dissertation zulässig. In Ergänzung zu den Regelungen in der Promotionsordnung gelten folgende Mindestanforderungen:
      1. Die Synopse soll den wissenschaftlichen Bezugsrahmen der Dissertation darstellen sowie die Einzelbestandteile der Dissertation systematisch in den Bezugsrahmen einordnen.
      2. Es müssen mindestens drei Veröffentlichungen in wissenschaftlich begutachteten Publikationen vorgelegt werden, davon mindestens zwei in wissenschaftlich begutachteten Zeitschriften und maximal eine in einem extern wissenschaftlich begutachteten Sammelband. Für alle drei Publikationen muss mindestens der acceptance letter des Herausgebers vorliegen.
      3. Mindestens zwei der drei Veröffentlichungen müssen in Alleinautorenschaft verfasst worden sein. Wurde eine der Veröffentlichungen gemeinsam mit der Betreuerin/dem Betreuer verfasst, muss eine externe weitere Referentin/ein externer weiterer Referent bestellt werden.

      Ist das Gebiet der Promotion im Bereich der Soziologie angesiedelt, ist die kumulative Dissertation zulässig. In Ergänzung zu den Regelungen in der Promotionsordnung gelten folgende Mindestanforderungen:
      1. Kumulative Dissertationen sollen in Bezug auf den Umfang der Forschungsleistung und in Bezug auf den originären Beitrag zu einer wissenschaftlichen Debatte eine gleichwertige Leistung zu einer monographischen Dissertationsschrift darstellen.
      2. Es müssen mindestens vier veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Publikationen vorgelegt werden. Für alle vier Publikationen muss mindestens der acceptance letter des Herausgebers vorliegen.
      a. Alle Publikationen müssen substantielle Fachaufsätze sein (keine Forschungsnotizen, Interviews, Kommentare o.ä.), die vor ihrer Annahme zur Publikation extern wissenschaftlich begutachtet wurden.
      b. Mindestens zwei von diesen Publikationen müssen in sozialwissenschaftlichen Fachzeitschriften mit einem anonymen Begutachtungsverfahren (double-blind peer-review) veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein.
      c. Von mindestens drei dieser Publikationen muss der Promovend bzw. die Promovendin alleiniger Autor bzw. alleinige Autorin sein.
      d. Eine Publikation kann in Ko-Autorschaft mit dem Referenten bzw. der Referentin der Dissertation verfasst sein. In diesem Fall muss ein dritter, externer Referent bzw. eine dritte, externe Referentin zum Promotionsverfahren hinzubestellt werden, der/die gegenüber dem/der in Ko-Autorschaft fungierenden Referenten bzw. Referentin keine Befangenheit im Sinne der DFG-Richtlinien aufweist.
      3. Die Synopse soll mindestens 10.000 Wörter umfassen. Sie hat die Aufgabe, die nach (2) vorgelegten Einzelpublikationen in thematische Gesamtzusammenhänge einzuordnen sowie die Erkenntnisgewinne, theoretischen Bezüge und den Beitrag zum Forschungsstand der Promotionsschrift deutlich zu machen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      §1 Die Promotion
      Promotionsrecht des Fachbereiches
      ...
      (4) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (Doppelpromotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten zu regeln, der insbesondere Regelungen ü...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      §1 Die Promotion
      Promotionsrecht des Fachbereiches
      ...
      (4) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (Doppelpromotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten zu regeln, der insbesondere Regelungen über Referierende, Ort und Durchführung der mündlichen Prüfung, die Gestaltung der Urkunde und Details zur Veröffentlichung enthalten muss.

      (5) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften (kooperative Promotion) ist möglich. Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu fachspezifische Regelungen treffen. Zuständig sind die Gremien des Fachbereichs, an den sich der Antrag auf Annahme als Doktorand_in richtet. Soweit das Hessische Hochschulgesetz, diese Promotionsordnung oder die besonderen Bestimmungen keine Regelungen treffen, sind die Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Beteiligung der Partnerhochschule im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereich in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Hochschulen zu regeln.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Satzungsbeilage 2020-IV, S. 2 ff. der TU Darmstadt
  • Hochschulporträt
    „An der TU Darmstadt arbeiten wir daran, Zukunftsfragen zu beantworten und bringen dafür Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen. Im Fokus von Forschung und Lehre steht stets die Interdisziplinarität.”
    Prof. Dr. Tanja Brühl
    Präsidentin der TU Darmstadt
    Foto: Blick aus der Distanz auf das Karo 5 am Karolinenplatz in Darmstadt
    Exzellente und relevante Wissenschaft

    Die TU Darmstadt zählt zu den führenden Technischen Universitäten in Deutschland und steht für exzellente und relevante Wissenschaft. Globale Transformationen – von der Energiewende über Industrie 4.0 bis zur Künstlichen Intelligenz – nimmt die TU Darmstadt als Herausforderung an. Sie gestaltet diese tiefgreifenden Veränderungsprozesse durch herausragende Erkenntnisse und zukunftsweisende Studienangebote entscheidend mit.

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    zählt zu den führenden Technischen Universitäten Deutschlands
    Icon: uebersicht
    eröffnet der Gesellschaft kontinuierlich wichtige Zukunftschancen
    Alles auf einen Blick

    Die TU Darmstadt bietet rund 130 Studiengänge an, dabei können sechs unterschiedliche Abschlüsse erworben werden. Das Spektrum an Studienmöglichkeiten ist breit gefächert und reicht von den Ingenieurwissenschaften über die Naturwissenschaften bis hin zu den Geistes- und Sozialwissenschaften. Der Schwerpunkt der TU Darmstadt liegt dabei immer auf den Ingenieurwissenschaften.

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    bietet breit gefächertes Studienangebot und verschiedene Abschlüsse
    Icon: studium
    Schwerpunkt der TU Darmstadt liegt auf den Ingenieurwissenschaften
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    Ihre Spitzenforschung bündelt die TU Darmstadt in drei Feldern: Energy and Environment, Information and Intelligence, Matter and Materials. Ihre problemzentrierte Interdisziplinarität zwischen Ingenieur-, Natur-, Geistes- und Sozialwissenschaften sowie der produktive Austausch mit Gesellschaft, Wirtschaft und Politik erzeugen Fortschritte für eine weltweit nachhaltige Entwicklung.

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    befördert die Entwicklung des Wissenschaftsraums Frankfurt-Rhein-Main
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    Foto: Blick auf den Lesehof des Campus Stadtmitte der TU Darmstadt
    Foto: Blick ins Innere der Universitäts- und Landesbibliothek der TU Darmstadt

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