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Philipps-Universität Marburg

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Steckbrief

  • Hochschule Philipps-Universität Marburg
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Erziehungswissenschaften (FB 21)
  • Promotionsfach / fächer
    ... Abenteuer- und Erlebnispädagogik; Erziehungs- und Bildungswissenschaft; Motologie; Schulpädagogik; Sportwissenschaft
    Abenteuer- und Erlebnispädagogik; Erziehungs- und Bildungswissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation sowie ein Exposé des Dissertationsprojektes mit Zeitplan,
      c) die schriftliche Betreuungszusage für die geplante Dissertati...
      § 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation sowie ein Exposé des Dissertationsprojektes mit Zeitplan,
      c) die schriftliche Betreuungszusage für die geplante Dissertation mit Begutachtung des Exposés durch die Betreuerin oder den Betreuer und einen weiteren Gutachter oder eine weitere Gutachterin.

      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
      a) der erfolgreiche Abschluss eines erziehungswissenschaftlichen oder sportwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, achtsemestriger Bachelor-Abschluss) oder
      b) ein an einer Hochschule abgelegter Master-Abschluss (von i.d.R. 120 Leistungspunkte/ECTS) in einem unter § 2 Abs. 1 genannten Fachgebiet oder
      c) der erfolgreiche Abschluss einer Lehramtsausbildung mit beiden Staatsexamina oder
      d) der erfolgreiche Abschluss eines acht-semestrigen Lehramtsstudiengangs (L3, L4, L5).
      (3) Bewerberinnen und Bewerber, die
      a) ein Hochschulstudium in einem anderen Fachgebiet als einem der unter § 2 Abs. 1 genannten Fachgebiete,
      b) ein Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern oder
      c) einen sechs-semestrigen Lehramtsstudiengang (L1, L2)
      d) ein einschlägiges Diplom an einer Fachhochschule abgeschlossen haben,

      können zugelassen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dies durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen haben. Das Verfahren der Eignungsfeststellung besteht in der Überprüfung der fachlichen und methodischen Kompetenz im beantragten Fachgebiet. Dies erfolgt in der Regel durch die Prüfung der B.A. bzw. M.A. Abschlussarbeit oder einer gleichwertigen Leistung durch zwei Personen, die den an Gutachterinnen und Gutachter gemäß § 9 Abs. 3 zu stellenden Anforderungen entsprechen. Ist eine Betreuung der Arbeit vorgesehen, so ist die vorgesehene Betreuerin oder der vorgesehene Betreuer eine der beiden bewertenden Personen. In Zweifelsfällen kann von den bewertenden Personen ein maximal einstündiges fachliches Gespräch gefordert werden.

      (4) Der Promotionsausschuss entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Einleitung
      des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (5) Nach erfolgter Annahme als Doktorandin oder Doktorand legt der Promotionsausschuss eine Promotionsakte an, in der der Beginn und die Beendigung des Doktorandenverhältnisses, das Exposé des Dissertationsprojektes, die Gutachten, das Prüfungsprotokoll der Disputation sowie etwaige weitere Entscheidungen, die im Verlauf des Promotionsverfahrens getroffen werden, dokumentiert werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen eines Fachbereichs oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag...
      § 6 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen eines Fachbereichs oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in englischer Sprache eingereicht werden. Die Muttersprache einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt nicht als ausreichende Begründung. Der Einreichung der Dissertation in einer anderen Sprache kann der Promotionsausschuss auf Antrag zustimmen. Die Entscheidung steht im freien Ermessen des Promotionsausschusses. Einer in einer anderen Sprache als deutsch vorgelegten Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben und die verwendeten Textpassagen auszuweisen sind.

      § 7 Kumulative Dissertation

      (1) Publikationen, die in den für das wissenschaftliche Fachgebiet einschlägigen wissenschaftlichen Zeitschriften oder Sammelbänden erfolgen oder als Manuskripte dort zur Veröffentlichung angenommen worden sind, können anstelle einer Dissertation als Dissertationsleistung anerkannt werden, wenn die unter § 7 (2) und (3) genannten Bestimmungen erfüllt werden. § 6 gilt entsprechend.

      (2) Bei kumulativen Dissertationen wird verlangt,
      • dass die Thematiken der Publikationen/ Manuskripte für das benannte Promotionsthema einschlägig sind,
      • dass die Doktorandin oder der Doktorand einen wesentlichen Beitrag zu diesen Publikationen/ Manuskripten geleistet hat, und sie oder er eine Zusammenfassung der Publikationen/ Manuskripte erstellt, in der der Eigenanteil an den vorgelegten Publikationen/zur Veröffentlichung angenommenen Manuskripten exakt benannt wird,
      • dass die Arbeiten in Umfang und Qualität einer Dissertation entsprechen.
      • Dass die eingereichten Publikationen um einen substantiellen Rahmentext im Umfang von mindestens sechzig Seiten zu ergänzen sind. In diesem Text sollen die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuellen fachwissenschaftlichen Diskurse sowie die Bezüge der einzelnen Beiträge zu diesen Diskursen reflektiert werden.

      (3) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation soll auf den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an den vorgelegten Publikationen/ Manuskripten eingegangen werden. Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Publikationen/Manuskripte bei Berücksichtigung des Anteils der Koautorinnen oder der Koautoren in Art und Umfang einer Dissertation gleichwertig sind. Die Gutachter und Gutachterinnen sollen darüber hinaus die Gesamtheit der eingereichten Publikationen sowie den Rahmentext unter Berücksichtigung der an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen bewerten und eine Note vorschlagen. Die im Promotionsverfahren beteiligten Gutachter bzw. Gutachterinnen sollen in der Regel nicht in einer der eingereichten Publikationen Koautorin bzw. Koautor sein. Über Ausnahmen
      entscheidet der Promotionsausschuss.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Promotion und Doktorgrad
      ...
      (3) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (bi-nationale Promotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des zuständigen Fachbereichs zu regeln.
      § 2 Promotion und Doktorgrad
      ...
      (3) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (bi-nationale Promotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des zuständigen Fachbereichs zu regeln.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen 7/2009
  • Hochschulporträt
    „Die Uni Marburg bietet sehr gute Voraussetzungen für vielseitigen Austausch, auch zwischen den Disziplinen. Denn nur gemeinsam können wir Lösungen für die Herausforderungen unserer Zeit finden.”
    Prof. Dr. Thomas Nauss
    Präsident der Philipps-Universität Marburg
    Foto: Blick auf Marburg und die Neue Universitätsbibliothek
    Universität mit Tradition

    Die Philipps-Universität Marburg ist die traditionsreichste Hochschule Hessens. 1527 gegründet, bietet sie heute rund 22.000 Studierenden exzellente Lehre in einem vielfältigen und breiten Fächerspektrum.

    Studentisches Leben bestimmt die historische Altstadt mit ihren Fachwerkhäusern und dem Landgrafenschloss und zieht auch viele ausländische Studierende an.

    International vernetztes Denken und Handeln prägen daher Stadt und Universität. Dieser weite Horizont im Denken verbindet sich in Marburg mit kurzen Wegen. Wer nach Marburg kommt merkt schnell: „Marburg hat keine Uni, Marburg ist eine Uni“.

    Icon: uebersicht
    exzellente Lehre in vielfältigem und breitem Fächerspektrum
    Icon: uebersicht
    geprägt durch international vernetztes Denken und Handeln
    Studieren, was das Herz begehrt

    Die Uni Marburg bietet rund 200 Studiengänge und -fächer in nahezu allen wissenschaftlichen Disziplinen an: Angefangen bei Wirtschaft und Recht über Naturwissenschaften und Mathematik, Kunst, Philosophie und Geschichte, Sprachen und Kulturen, Leben, Gesundheit, Medizin und Sport sowie Gesellschaft und Bildung – in Marburg ist fast alles möglich.

    Studieninteressierte können im Mono-Bachelor eine Fachrichtung intensiv studieren oder im Kombi-Bachelor verschiedene Studienfächer nach ihren Interessen kombinieren. Zu den breit angelegten Bachelor-Angeboten und den großen Staatsexamensfächern wie Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Rechtswissenschaft kommen im Master besondere Studienprogramme hinzu, darunter zum Beispiel Friedens- und Konfliktforschung, Literaturvermittlung in den Medien, Biodiversität und Naturschutz und interdisziplinäre Neurowissenschaften. Künftige Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer können aus 22 Fächern wählen.

    Icon: studium
    bietet Studiengänge in fast allen wissenschaftlichen Disziplinen
    Icon: studium
    verfügt im Masterbereich über besondere Studienprogramme
    Forschung

    Nähe zur Forschung und Nähe zur Praxis, beides ist an der Uni Marburg möglich. Zu den Forschungsschwerpunkten in Marburg gehören z.B. die Forschung an hochpathogenen Viren, an Mikroorganismen, zu neurodegenerativen Erkrankungen, zum Klimawandel, zu internationalen Kriegsverbrecherprozessen oder Fragen zu gesellschaftlichen und politischen Konflikten sowie zur Sicherheit.

    Schon während des Studiums können Studierende Einblicke in verschiedene Forschungsgebiete bekommen. Nach dem Master eröffnen sich zudem zahlreiche Promotionsperspektiven. Für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gibt es vielfältige Angebote und Hilfestellungen z.B. in der Akademie für den wissenschaftlichen Nachwuchs (MArburg University Research Academy (MARA)).

    Icon: forschung
    überzeugt mit Nähe zur Forschung und Nähe zur Praxis
    Icon: forschung
    gewährt Forschungseinblicke schon während des Studiums
    Foto: Blick auf die Neue Universitätsbibliothek der Universität Marburg
    Foto: Studierende gehen über den Campus vor dem Hörsaalgebäude der Universität Marburg
    Foto: Blick auf den Eingangsbereich der Neuen Universitätsbibliothek der Universität Marburg
    Blick auf die Alte Universität Marburg

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