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Philipps-Universität Marburg

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Steckbrief

  • Hochschule Philipps-Universität Marburg
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Chemie (FB 15)
  • Promotionsfach / fächer
    ... Analytische Chemie; Anorganische Chemie; Biochemie; Makromolekulare Chemie; Organische Chemie; Physikalische Chemie und Radiochemie; Theoretische Chemie/Computeranwendungen in der Chemie
    Analytische Chemie; Anorganische Chemie ...
  • Sachgebiet(e) Chemie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss des promotionsführenden Fachbereichs aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums (Bachelor, Master oder vergleichbar) und ggf. einer bereits abgeschlossenen Promotion. Die Zeugnisse sind im Original bzw. als beglaubigt...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss des promotionsführenden Fachbereichs aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums (Bachelor, Master oder vergleichbar) und ggf. einer bereits abgeschlossenen Promotion. Die Zeugnisse sind im Original bzw. als beglaubigte Kopie vorzulegen.
      b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
      c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation,
      d) die Betreuungsvereinbarung (Anlage 1),
      e) eine Bestätigung der Kenntnisse der Grundsätze und Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Philipps-Universität Marburg und der Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten an der Philipps-Universität Marburg.

      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit oder ein Master-Abschluss, basierend auf einem Bachelor-Studium, in einer für die Dissertation hinreichend einschlägigen Fachrichtung. Bei ausländischen Bildungsabschlüssen erfolgt die Entscheidung anhand der Einordnungskriterien der vom KMK autorisierten Stellen, wobei die Institution, an der der Bildungsabschluss erworben wurde, mit H+ und der Abschluss als gleichwertig bzw. entspricht bewertet sein muss.

      (3) Für Bewerberinnen und Bewerber,
      - die ein Hochschulstudium nicht in einer hinreichend einschlägigen Fachrichtung des promotionsführenden Fachbereichs
      - oder ein abgeschlossenes Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern abgeschlossen haben,
      - oder deren Bildungsabschluss nicht in den der vom KMK autorisierten Stellen gelistet ist,
      ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Das Verfahren der Eignungsfeststellung wird von den promotionsführenden Fachbereichen in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen geregelt.

      (4) Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand die spätere Begutachtung der Arbeit.

      (5) Eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann nicht erfolgen, wenn bereits ein Doktorgrad vorliegt, der dem angestrebten entspricht.

      (6) Der Promotionsausschuss des promotionsführenden Fachbereichs entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Einleitung des Promotionsprüfungsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (7) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die Zusage mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers aus dem Fachbereich, in dem die Dissertation angefertigt wird, und ggf. weitere Ausbildungs- und Betreuungszusagen, die vom Promotionsausschuss bestätigt werden. Die Betreuerinnen oder Betreuer sollen den an Gutachterinnen oder Gutachter gem. § 4 Abs. 4 zu stellenden Anforderungen entsprechen. Soll die Dissertation an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, muss die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, an der die Dissertation angefertigt werden soll, schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann.

      (8) Die Promovierenden sind verpflichtet, die für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben im Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand anzugeben und deren Richtigkeit jährlich zu bestätigen. Die zum Zwecke der Hochschulstatistik erforderlichen Angaben, deren Erhebung und Form der Weiterleitung bestimmt das Präsidium.

      (9) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt für maximal sechs Jahre. Nach spätestens sechs Jahren ist das Promotionsprüfungsverfahren durch Einreichen der Dissertation einzuleiten oder dem Promotionsausschuss des promotionsführenden Fachbereichs ein Bericht über den Stand der Dissertation vorzulegen und ein Verlängerungsantrag zu stellen. Im Antrag ist zu belegen, wie die Dissertation innerhalb einer angemessenen Frist, die weitere zwei Jahre in der Regel nicht überschreiten soll, erfolgreich abgeschlossen werden kann. Wenn
      nach Prüfung des Berichtes und des Standes des Promotionsvorhabens die Einleitung des Promotionsprüfungsverfahrens in der beantragten Verlängerungsfrist zu erwarten ist, wird die Frist nach S. 1 entsprechend verlängert. Zu den Verlängerungsgründen zählen insbesondere die Elternzeit nach § 15 BEEG sowie die Zeiten eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligengesetz bis zur Dauer von zwei Jahren. Mehrfache Verlängerung ist möglich.

      (10) Die Vorlage einer ohne Betreuung und entsprechenden Betreuungsvereinbarung angefertigten Dissertation ist durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Es gilt § 10 Abs. 1. An die Stelle der Betreuungszusage tritt eine Zusage der Begutachtung.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann in englischer Sprache oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer weiteren Fremdsprache oder auch zweisprachig eingereicht werden. Die Muttersprache einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt nicht als ausreichende Begründung. Einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. Den Umfang der Zusammenfass...
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann in englischer Sprache oder mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer weiteren Fremdsprache oder auch zweisprachig eingereicht werden. Die Muttersprache einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt nicht als ausreichende Begründung. Einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. Den Umfang der Zusammenfassung regeln die beteiligten Fachbereiche in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen.

      (2) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben und die verwendeten Textpassagen und Abbildungen auszuweisen sind.

      § 9 Kumulative Dissertation

      (1) Publikationen, die in der Fachkultur anerkannten bzw. referierten (Peer- Reviewed) wissenschaftlichen Publikationsorganen erfolgen oder Manuskripte, die dort zur Veröffentlichung angenommen oder eingereicht sind, können anstelle einer monographischen Abhandlung als kumulative Dissertationsleistung eingereicht werden. § 8 gilt entsprechend. Die Bewertung einer Promotionsleistung darf nicht von einer Publikationsannahme oder einem erfolgreichen Peer-Review-Verfahren abhängig gemacht werden. Unter dem Begriff „wissenschaftliches Publikationsorgan“ sind auch Monographien und Buchbeiträge sowie vergleichbare Veröffentlichungen zu verstehen.

      (2) Bei kumulativen Dissertationen wird verlangt, dass
      - sie qualitativ eine mit einer monographischen Abhandlung gleichwertige Leistung darstellen,
      - die Themenstellung der Publikationen/Manuskripte mit dem benannten Promotionsthema übereinstimmt,
      - die Doktorandin oder der Doktorand einen wesentlichen Beitrag zu diesen Publikationen/Manuskripten geleistet hat,
      - die Doktorandin oder der Doktorand eine Zusammenfassung der Publikationen/Manuskripte erstellt, in der der Eigenanteil an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten exakt benannt wird und
      - die Doktorandin oder der Doktorand ihr eine allgemeine Einleitung voranstellt und die Ergebnisse der einzelnen Publikationen/Manuskripte in einem größeren Zusammenhang diskutiert

      (3) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation soll auf den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten eingegangen werden. Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Publikationen/Manuskripte bei Berücksichtigung des Anteils der Koautorinnen oder der Koautoren in Art und Umfang qualitativ einer monographischen Abhandlung gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen. Sofern alle Publikationen in Koautorenschaft mit der Betreuerin oder dem Betreuer erfolgt sind, können externe Gutachten eingeholt werden.

      (4) Art und Umfang der Publikationen, Angaben zu geeigneten Publikationsorganen und weitere fachspezifische Besonderheiten werden in den Ausführungsbestimmungen der beteiligten Fachbereiche gesondert geregelt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (5) Eine Promotion in Kooperation mit einer anderen Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder anderen externen Partnern ist möglich. Einzelheiten werden in einem Kooperationsvertrag zwischen der Universität und den Partnern geregelt oder werden ggf. im Rahmen von kooperativen Promotionsplattformen oder Promotionsprogrammen vereinbart. Dabei sind die „Grundsätze und Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit u...
      § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (5) Eine Promotion in Kooperation mit einer anderen Hochschule, einer Forschungseinrichtung oder anderen externen Partnern ist möglich. Einzelheiten werden in einem Kooperationsvertrag zwischen der Universität und den Partnern geregelt oder werden ggf. im Rahmen von kooperativen Promotionsplattformen oder Promotionsprogrammen vereinbart. Dabei sind die „Grundsätze und Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken an der Philipps-Universität Marburg“ und ggf. weitere Regelungen der Philipps-Universität zur Gestaltung von Kooperationsverträgen zu beachten.

      (6) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (binationale Promotion) ist möglich. Näheres, insbesondere die abweichenden Regelungen, ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten mit Zustimmung des Fachbereichs zu regeln. In diesem darf allerdings nicht von den zwingenden Bestimmungen im HessHG, den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionsordnungen und dieser Promotionsordnung abgewichen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der Universität Marburg 102/2022
  • Hochschulporträt
    „Die Uni Marburg bietet sehr gute Voraussetzungen für vielseitigen Austausch, auch zwischen den Disziplinen. Denn nur gemeinsam können wir Lösungen für die Herausforderungen unserer Zeit finden.”
    Prof. Dr. Thomas Nauss
    Präsident der Philipps-Universität Marburg
    Foto: Blick auf Marburg und die Neue Universitätsbibliothek
    Universität mit Tradition

    Die Philipps-Universität Marburg ist die traditionsreichste Hochschule Hessens. 1527 gegründet, bietet sie heute rund 22.000 Studierenden exzellente Lehre in einem vielfältigen und breiten Fächerspektrum.

    Studentisches Leben bestimmt die historische Altstadt mit ihren Fachwerkhäusern und dem Landgrafenschloss und zieht auch viele ausländische Studierende an.

    International vernetztes Denken und Handeln prägen daher Stadt und Universität. Dieser weite Horizont im Denken verbindet sich in Marburg mit kurzen Wegen. Wer nach Marburg kommt merkt schnell: „Marburg hat keine Uni, Marburg ist eine Uni“.

    Icon: uebersicht
    exzellente Lehre in vielfältigem und breitem Fächerspektrum
    Icon: uebersicht
    geprägt durch international vernetztes Denken und Handeln
    Studieren, was das Herz begehrt

    Die Uni Marburg bietet rund 200 Studiengänge und -fächer in nahezu allen wissenschaftlichen Disziplinen an: Angefangen bei Wirtschaft und Recht über Naturwissenschaften und Mathematik, Kunst, Philosophie und Geschichte, Sprachen und Kulturen, Leben, Gesundheit, Medizin und Sport sowie Gesellschaft und Bildung – in Marburg ist fast alles möglich.

    Studieninteressierte können im Mono-Bachelor eine Fachrichtung intensiv studieren oder im Kombi-Bachelor verschiedene Studienfächer nach ihren Interessen kombinieren. Zu den breit angelegten Bachelor-Angeboten und den großen Staatsexamensfächern wie Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Rechtswissenschaft kommen im Master besondere Studienprogramme hinzu, darunter zum Beispiel Friedens- und Konfliktforschung, Literaturvermittlung in den Medien, Biodiversität und Naturschutz und interdisziplinäre Neurowissenschaften. Künftige Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer können aus 22 Fächern wählen.

    Icon: studium
    bietet Studiengänge in fast allen wissenschaftlichen Disziplinen
    Icon: studium
    verfügt im Masterbereich über besondere Studienprogramme
    Forschung

    Nähe zur Forschung und Nähe zur Praxis, beides ist an der Uni Marburg möglich. Zu den Forschungsschwerpunkten in Marburg gehören z.B. die Forschung an hochpathogenen Viren, an Mikroorganismen, zu neurodegenerativen Erkrankungen, zum Klimawandel, zu internationalen Kriegsverbrecherprozessen oder Fragen zu gesellschaftlichen und politischen Konflikten sowie zur Sicherheit.

    Schon während des Studiums können Studierende Einblicke in verschiedene Forschungsgebiete bekommen. Nach dem Master eröffnen sich zudem zahlreiche Promotionsperspektiven. Für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gibt es vielfältige Angebote und Hilfestellungen z.B. in der Akademie für den wissenschaftlichen Nachwuchs (MArburg University Research Academy (MARA)).

    Icon: forschung
    überzeugt mit Nähe zur Forschung und Nähe zur Praxis
    Icon: forschung
    gewährt Forschungseinblicke schon während des Studiums
    Foto: Blick auf die Neue Universitätsbibliothek der Universität Marburg
    Foto: Studierende gehen über den Campus vor dem Hörsaalgebäude der Universität Marburg
    Foto: Blick auf den Eingangsbereich der Neuen Universitätsbibliothek der Universität Marburg
    Blick auf die Alte Universität Marburg

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