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Technische Universität Darmstadt

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Darmstadt
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Bau- und Umweltingenieurwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer Bauingenieurwesen; Geodäsie
  • Sachgebiet(e) Bauingenieurwesen, allgemeines; Vermessungswesen, allgemeines
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      § 7 Annahme als Doktorand_in

      (1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand m...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      § 7 Annahme als Doktorand_in

      (1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand muss die Bewerberin oder der Bewerber einen Vorschlag für eine Betreuerin oder einen Betreuer vorlegen. Die Stellungnahme der vorgeschlagenen Betreuungsperson ist beizufügen. Der oder die Vorgeschlagene hat das Recht, die Betreuung abzulehnen. Der Antrag auf Annahme ist unmittelbar nach dem Erhalt der Betreuungszusage an das Dekanat des zuständigen Fachbereichs zu richten.

      (2) Der Antrag muss weiter folgende Angaben enthalten:
      a) Nachweis eines zur Promotion nach dieser Promotionsordnung berechtigenden Abschlusses;
      b) Vorschlag der Betreuungsperson nach § 10 Abs. 1; wird eine Betreuungsperson nach § 11 Abs. 2b vorgeschlagen ist ein zusätzliches positives Votum eines Mitglieds der Professorengruppe des Fachbereiches vorzulegen;
      c) die für die Entscheidung des Promotionsausschusses erforderlichen weiteren Angaben, die auf den Internetseiten des Fachbereichs veröffentlicht sind.
      d) die für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben.

      (3) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche legen die fachliche Ausrichtung des zur Promotion berechtigenden Abschlusses fest. Sie können eine Mindestnote des vorzulegenden Abschlusses bestimmen und zusätzliche Nachweise zu den Promotionsvoraussetzungen verlangen.

      (4) Die zum Zwecke der Hochschulstatistik erforderlichen Angaben, deren Erhebung und die Form der Weiterleitung bestimmt das Präsidium.

      (5) Bedingung für die Annahme als Doktorand_in ist alternativ:
      a) ein Masterabschluss der TU Darmstadt, der zur Dissertation auf dem Gebiet der Dissertation befähigt, oder ein gleichwertiger Abschluss in einem Masterstudiengang einer Universität oder Hochschule nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS. Als gleichwertig gilt nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen ein mit einem Staatsexamen abgeschlossenes Universitätsstudium. Gleichwertigkeit besteht, wenn der Abschluss gegenüber dem Abschluss an der Technischen Universität Darmstadt keinen wesentlichen Unterschied ausweist. Hierüber entscheidet der Promotionsaus-schuss im Rahmen der Annahme.
      b) ein Masterabschluss für Höheres Lehramt an beruflichen Schulen (Master of Education) mit mindestens 120 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS, soweit die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche eine Annahme vorsehen;
      c) ein in den Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs vorgesehener Abschluss, wenn durch besondere Angebote und ein positiv verlaufenes Eignungsfeststellungsverfahren sichergestellt ist, dass die einem Master-Abschluss entsprechende Qualifikation bei der Einleitung des Promotionsverfahrens nachgewiesen wird.
      d) ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach lit. a oder b vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und der vom Promotionsausschuss des jeweiligen Fachbereiches anerkannt wird. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 5 erfüllen, aber ein Studium nach Abs. 5 lit. a in einem anderen als den in den Besonderen Bestimmungen des promotionsführenden Fachbereichs nach Abs. 3 genannten Fächern abgeschlossen haben, können als Doktorand_in angenommen werden, wenn dies im Interesse interdisziplinärer Forschung liegt und die Bewerber_innen auch im Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

      (6) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorand bzw. die Doktorandin. Er entscheidet im Falle des § 7a über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit nach Abs. 5 lit. a erforderlichen Auflagen, insbesondere über Nachweise erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Annahme als Doktorand_in kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Unvollständige und nicht den formalen Anforderungen genügende Anträge werden abgelehnt. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine ausreichende fachlich kompetente Betreuung der Dissertation durch eine Person nach § 10 Abs. 1 nicht gesichert ist oder wenn die erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens und auf Annahme besteht nicht. Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorand_in die spätere Begutachtung der Arbeit.

      § 7a Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Werden die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 nicht festgestellt oder bestehen Zweifel an der fachlichen Ausrichtung eines Abschlusses, wird ein Eignungsfeststellungsverfahren nach den Besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachbereichs durchgeführt.

      (2) Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob eine Bewer-berin bzw. ein Bewerber zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt ist. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann die Ableistung von Prüfungen und den Besuch bestimmter Veranstaltungen als Auflage mit der Annahme verbinden. Die Annahme mit Auflagen berechtigt die betreffenden Personen sich als Promotionsstudierende einzuschreiben. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens darf in der Regelzwei Semester nicht überschreiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Annahme durch förmlichen Bescheid des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses widerrufen.

      (3) Die Fachbereiche können die Ausgestaltung, das Verfahren und weitere Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens in den Besonderen Bestimmungen regeln. Soweit hier keine Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt (APB) vom 19. April 2004 (Staatsanzeiger Nr. 25 vom 21. Juni 2004, S. 1998) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

      Aus: Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs Bau- und Umweltingenieurwissenschaften vom 20.12.2018

      Zu § 7 (3): Annahme als Doktorand_in
      (1) Zur Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand muss in jedem Fall eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:
      (a) Gesamtnote „gut“ des qualifizierenden Abschlusses
      (b) Zulassung durch den Promotionsausschuss
      - bei Note „sehr gut“ in dem / den promotionsrelevanten Fach / Fächern
      - bei Note „gut“ in dem / den promotionsrelevanten Fach / Fächern, bei
      - einer mindestens dreijährigen fachbezogenen Tätigkeit
      oder
      - bei Vorlage eines qualifizierten, positiven und externen Gutachtens durch eine von dem
      Promotionsausschuss zu benennenden Person. Die begutachtende Person darf nicht die
      Betreuerin bzw. der Betreuer sein.
      Das / die promotionsrelevante(n) Fach / Fächer aus dem Gebiet der Dissertation wird /werden
      durch den Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers festgelegt.
      Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ohne Eignungsfeststellungsverfahren.

      (2) Zur Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand ohne Eignungsfeststellungsverfahren muss neben der erforderlichen Note nach Abs. (1) eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
      (a) Ein Masterabschluss mit 120 CP gemäß ECTS oder ein gleichwertiger Abschluss in einem Masterstudiengang einer Universität oder Hochschule, welcher eine studienintegrierte wissenschaftliche Abschlussarbeit enthält, nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten (CP) oder der erfolgreiche Abschluss eines mindestens 9-semestrigen Universitätsstudiums mit den akademischen Graden Diplom, Magister Artium, welches eine studienintegrierte wissenschaftliche Abschlussarbeit enthält, oder eines mit einem Staatsexamen abgeschlossenen Studiums an einer deutschen Hochschule.
      (b) Ein den zuvor genannten Bedingungen vergleichbar genügender, internationaler Studienabschluss, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt gemäß der Vorgabe der Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswese bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder.

      (3) Der Promotionsausschuss prüft die Zulassung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur Promotion hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen des zu verleihenden akademischen Grades. Werden die genannten Bedingungen nicht erfüllt, erfolgt die Überprüfung für die Aufnahme in das Eignungsfeststellungsverfahren.
      (a) Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist der Grad einer Diplom-Ingenieurin bzw. eines
      Diplom-Ingenieurs oder der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs einer
      ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung, dem ein abgeschlossenes Bachelorstudium in einer
      ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung vorausgegangen ist. Inhaberinnen bzw. Inhaber eines
      anderen ingenieurwissenschaftlichen oder eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Diploms bzw. Masterabschlusses können zur Promotion zum Dr.-Ing. zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss vor der Einleitung des Verfahrens feststellt, dass die Dissertation von ingenieurwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Der Promotionsausschuss ist berechtigt, vor Einleitung des Promotionsverfahrens die vorauszusetzenden Kenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu prüfen.
      (b) Voraussetzung für die Promotion zum Dr.rer.nat. ist der Grad einer Diplom-Mathematikerin bzw. eines Diplom-Mathematikers, Diplom-Informatikerin bzw. Diplom-Informatikers, Diplom-
      Physikerin bzw. Diplom-Physikers, Diplom-Chemikerin bzw. Diplom-Chemikers, Diplom-Biologin bzw. Diplom-Biologen, Diplom-Geologin bzw. Diplom-Geologen oder der Besitz eines anderen
      gleichwertigen naturwissenschaftlichen Diploms, der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung, dem ein abgeschlossenes Bachelorstudium in einer mathematischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung vorausgegangen ist. Diplom-Ingenieurinnen bzw. Diplom-Ingenieure oder Inhaberinnen bzw. Inhaber eines anderen ingenieurwissenschaftlichen Diploms können zur Promotion zum Dr.rer.nat.
      zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss vor Einleitung des Verfahrens feststellt, dass die Dissertation von mathematischem oder naturwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende mathematische oder naturwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Der Promotionsausschuss ist berechtigt, vor Einleitung des Promotionsverfahrens die vorauszusetzenden Kenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu prüfen.
      (c) Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. pol. ist ein Diplom- oder Masterabschluss in dem
      Bereich der Staatswissenschaften (Verwaltungswissenschaft, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaft, Politikwissenschaft, Geschichtswissenschaft oder Soziologie). Absolvierte eines anderen Studiengangs können zur Promotion zum Dr. rer. pol. zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss vor Einleitung des Verfahrens feststellt, dass die Dissertation von staatswissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende staatswissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Der Promotionsausschuss ist berechtigt, vor Einleitung des Promotionsverfahrens die vorauszusetzenden Kenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu prüfen.

      Zu §7a (1)
      (1) Zur Aufnahme in das Eignungsfeststellungsverfahren muss neben der erforderlichen Note nach §7 (1) eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
      (a) Bewerberin bzw. Bewerber erfüllt die Voraussetzungen nach §7 Abs. 3 Annahme als Doktorand_in
      (2) dieser Besonderen Bestimmungen, jedoch nicht nach §7 Abs. 3 Annahme als Doktorand_in (3)
      dieser Besonderen Bestimmungen.
      (b) Bewerberin bzw. Bewerber erfüllt die Voraussetzungen nach §7 Abs. 3 Annahme als Doktorand_in
      (3) dieser Besonderen Bestimmungen, jedoch nicht nach §7 Abs. 3 Annahme als Doktorand_in (2)
      dieser Besonderen Bestimmungen.
      (c) Ein hervorragender Bachelorabschluss in einem forschungsorientierten Studiengang.
      (d) Ein den zuvor genannten Bedingungen vergleichbar genügender internationaler Studienabschluss, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt, gemäß Vorgabe der Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder.

      (2) Das Eignungsfeststellungsverfahren dient dazu, zu prüfen, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber durch das Studium hinreichend umfangreiche und tiefe Kenntnisse erworben hat, um im Rahmen einer Dissertation selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Im Laufe des Eignungsfeststellungsverfahrens soll die Bewerberin bzw. der Bewerber sich fehlendes Wissen gem. Abs (4) durch den Besuch von Lehrveranstaltungen oder autodidaktisch aneignen und mit den hierfür vorgesehenen erfolgreichen Prüfungen nachweisen.

      (3) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird in der Regel innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann in kürzerer Zeit als 12 Monaten beendet werden. Die Frist kann durch den Promotionsausschuss bei Vorliegen eines triftigen Grundes um nicht mehr als 6 Monate verlängert werden. Die Frist des Eignungsfeststellungsverfahrens beginnt mit dem auf die Sitzung des Promotionsausschusses, in der das Eignungsfeststellungsverfahren eingeleitet wird, folgenden Semester.

      (4) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird durchlaufen, indem die Bewerberin bzw. der Bewerber Prüfungen in den nachfolgend genannten Bereichen erfolgreich absolviert. Bewerberinnen bzw. Bewerber nach Abs. (1) (d) gelten je nach Abschluss die Regelungen für Abs. (a-c): Bewerberin bzw. Bewerber nach § 7a Abs. (1) (a-b) dieser Besonderen Bestimmungen Bachelormodule und/oder Mastermodule im Umfang von 18 Leistungspunkten sowie gegebenenfalls zusätzlich eine wissenschaftliche Abschlussarbeit im Umfang von 24 Leistungspunkten. Bewerberin bzw. Bewerber nach § 7a Abs. (1) (c) dieser Besonderen Bestimmungen Mastermodule im Umfang von 66 Leistungspunkten und eine wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 24 Leistungspunkten.

      (5) Die Module werden zu Beginn des Eignungsfeststellungsverfahrens durch den Promotionsausschuss festgelegt. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann Module vorschlagen. Erfolgreich absolvierte Prüfungen aus einem vorangegangenen Studium können vom Promotionsausschuss anerkannt werden, sofern in Summe aus erfolgreich abgeschlossenen Studiengängen mehr als 300 Leistungspunkte gemäß ECTS erwirtschaftet wurden und die anzuerkennenden Module mit mindestens „gut“ bewertet wurden.

      (6) Das Fach der wissenschaftlichen Arbeit wird von dem Promotionsausschuss festgelegt. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann ein Fach vorschlagen. Die Arbeit soll sich inhaltlich mit der Thematik der geplanten Promotionsarbeit auseinandersetzen. Eine Anerkennung der wissenschaftlichen Arbeit aus einem vorangegangenen Studium ist ausgeschlossen.

      (7) Prüfungen werden schriftlich oder mündlich gemäß der Modulbeschreibung durchgeführt. Bei
      mündlichen Prüfungen ist eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer hinzuzuziehen, die bzw. der die Voraussetzungen zur Promotion nach §7 Abs. 3(2) dieser besonderen Bestimmungen erfüllen muss.

      (8) Die Prüfungen können in deutscher oder in englischer Sprache abgenommen werden.

      (9) Prüfungstermine können einvernehmlich zwischen Prüfer und Prüfling vereinbart werden.

      (10) Die Prüfungsverwaltung erfolgt durch das Dekanat des Fachbereichs Bau- und
      Umweltingenieurwissenschaften.

      (11) Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht innerhalb der Bearbeitungszeit eingereicht, wird die
      Nichteignung für die Promotion festgestellt. Der Promotionsausschuss kann bei Vorliegen von Krankheit oder eines anderen schwerwiegenden Grundes die Bearbeitungszeit verlängern.

      (12) Erweist sich eine Bewerberin bzw. ein Bewerber in einem einzelnen Modul als nicht für die
      Promotion geeignet, so wird ihr oder ihm dieses Ergebnis von der Dekanin bzw. dem Dekan bekannt
      gegeben. Über erbrachte Leistungen wird auf Wunsch eine Bescheinigung ausgestellt.

      (13) Wird auf Grund einer Prüfung in einem einzelnen Modul die Nichteignung zur Promotion
      festgestellt, so kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Insgesamt dürfen Prüfungen im Umfang von 1/3 der zu erbringenden Leistungspunkte wiederholt werden. Die wissenschaftliche Arbeit darf nicht wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung in einem Modul ist ausgeschlossen.

      (14) Über das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird für jede Bewerberin bzw. jeden
      Bewerber auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen im einzelnen Modul und der Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit eine tabellarische Zusammenstellung angefertigt. Darin werden die Ergebnisse der Prüfungen jeweils mit Modul, Name der Prüferin bzw. des Prüfers, Datum und der Feststellung der Eignung bzw. Nichteignung festgehalten.

      (15) Nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungen des Eignungsfeststellungsverfahrens wird der
      Bewerberin bzw. dem Bewerber durch die Dekanin bzw. den Dekan die Eignung für die Promotion mitgeteilt.

      (16) Wird in einer der Prüfungen des Eignungsfeststellungsverfahrens endgültig die Nichteignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Promotion festgestellt, teilt die Dekanin bzw. der Dekan die endgültige Nichteignung für die Promotion mit.

      (17) Im Falle der endgültigen Nichteignung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber exmatrikuliert.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      § 9 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern. Sie ist in deutscher...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      § 9 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Andere Sprachen sind mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses möglich. Ein entsprechender Antrag soll möglichst bei der Entscheidung über die Annahme als Doktorand_in gestellt werden. Das Recht, diesen Antrag später zu stellen, bleibt unbenommen. Die Dissertation ist von dem Bewerber bzw. von der Bewerberin mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen - selbstständig verfasst hat.

      (2) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (3) Ist ein Forschungsprojekt von mehreren Doktoranden bzw. Doktorandinnen gemeinschaftlich bearbeitet worden, ist für alle je ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

      (4) Eine kumulative Dissertation aus mehreren Veröffentlichungen ist möglich, wenn die Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs dies zulassen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Form der Dissertation. Der kumulativen Dissertation ist eine ausführliche Synopse voranzustellen, in der der wissenschaftliche Bezugsrahmen dargelegt wird sowie die Einordnung der Einzelpublikationen in einen Gesamtzusammenhang erfolgt. In den Besonderen Bestimmungen sind die Einzelheiten für die Ausgestaltung, insbesondere
      • die Gestaltung der Synopse zu den Teilen der Dissertation;
      • die Mindestanzahl der angenommenen Veröffentlichungen und die diesbezüglichen Anforderungen an den Veröffentlichungsstand (mindestens acceptance letter des Herausgebers);
      • sowie die Möglichkeit der Ko-Autorenschaft zu regeln.
      Die Veröffentlichungen müssen in wissenschaftlich begutachteten Publikationen erfolgen. Es ist eine Erklärung der Referierenden des Promotionsverfahrens erforderlich, dass sie an der Begutachtung der Veröffentlichung nicht beteiligt waren.

      (5) Sind die zur kumulativen Dissertation vorgelegten Veröffentlichungen nicht in alleiniger Urheberschaft des Doktoranden bzw. der Doktorandin geschaffen worden, so ist eine Erklärung sowohl des Doktoranden bzw. der Doktorandin sowie aller Koautoren als auch der wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des wissenschaftlichen Betreuers (in der Regel des bzw. der Referierenden) beizufügen, aus der sich die zu bewertenden selbständigen Leistungen anhand nachvollziehbarer Kriterien bestimmen lassen, die eine eindeutige Abgrenzung des jeweiligen Anteils ermöglichen. Der Anteil des Doktoranden bzw. der Doktorandin an der Veröffentlichung muss explizit angegeben werden. Die kumulative Dissertation ist für Doktoranden bzw. Doktorandinnen gemäß §7 Abs. 5 lit. b und § 7 Abs. 5 lit. c ausgeschlossen. Die Vorschriften zur Einleitung des Promotionsverfahrens und zur Dissertation müssen durch alle Teile der kumulativen Dissertation erfüllt werden.


      Aus: Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs Bau- und Umweltingenieurwissenschaften vom 20.12.2018

      Zu §9 (4):
      (1) Die Teile der kumulativen Dissertation müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinanderstehen, der durch eine gemeinsame Einleitung sowie eine übergreifende Synthese mit Diskussion und Zusammenfassung schlüssig darzulegen ist.

      (2) Die Mindestanzahl der angenommenen Veröffentlichungen (mindestens acceptance letter des
      Herausgebers) beträgt zwei, ein drittes Manuskript muss zumindest eingereicht sein.

      (3) Die Veröffentlichungen müssen in internationalen, wissenschaftlichen, fachrezensierten
      Fachzeitschriften mit Fachgutachtersystem (peer-review Begutachtungsverfahren) erfolgen.

      (4) In den Gutachten der Referierenden muss eine Aussage über die Qualität der Fachzeitschriften enthalten sein.

      (5) Die Doktorandin/ der Doktorand muss Erstautor/-in den Veröffentlichungen sein und dabei den
      überwiegenden Anteil (>50%) des Manuskripts verantworten.

      (6) In der Regel sollten die Veröffentlichungen zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation nicht älter als 5 Jahre sein.

    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      §1 Die Promotion
      Promotionsrecht des Fachbereiches
      ...
      (4) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (Doppelpromotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten zu regeln, der insbesondere Regel...
      Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)

      §1 Die Promotion
      Promotionsrecht des Fachbereiches
      ...
      (4) Eine gleichzeitige Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (Doppelpromotion) ist möglich. Näheres hierzu ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten zu regeln, der insbesondere Regelungen über Referierende, Ort und Durchführung der mündlichen Prüfung, die Gestaltung der Urkunde und Details zur Veröffentlichung enthalten muss.

      (5) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften (kooperative Promotion) ist möglich. Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu fachspezifische Regelungen treffen. Zuständig sind die Gremien des Fachbereichs, an den sich der Antrag auf Annahme als Doktorand_in richtet. Soweit das Hessische Hochschulgesetz, diese Promotionsordnung oder die besonderen Bestimmungen keine Regelungen treffen, sind die Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Beteiligung der Partnerhochschule im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereich in einem Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Hochschulen zu regeln.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Satzungsbeilage 2019-I, S. 2 ff. der TU Darmstadt
  • Hochschulporträt
    „An der TU Darmstadt arbeiten wir daran, Zukunftsfragen zu beantworten und bringen dafür Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen. Im Fokus von Forschung und Lehre steht stets die Interdisziplinarität.”
    Prof. Dr. Tanja Brühl
    Präsidentin der TU Darmstadt
    Foto: Blick aus der Distanz auf das Karo 5 am Karolinenplatz in Darmstadt
    Exzellente und relevante Wissenschaft

    Die TU Darmstadt zählt zu den führenden Technischen Universitäten in Deutschland und steht für exzellente und relevante Wissenschaft. Globale Transformationen – von der Energiewende über Industrie 4.0 bis zur Künstlichen Intelligenz – nimmt die TU Darmstadt als Herausforderung an. Sie gestaltet diese tiefgreifenden Veränderungsprozesse durch herausragende Erkenntnisse und zukunftsweisende Studienangebote entscheidend mit.

    Icon: uebersicht
    zählt zu den führenden Technischen Universitäten Deutschlands
    Icon: uebersicht
    eröffnet der Gesellschaft kontinuierlich wichtige Zukunftschancen
    Alles auf einen Blick

    Die TU Darmstadt bietet rund 130 Studiengänge an, dabei können sechs unterschiedliche Abschlüsse erworben werden. Das Spektrum an Studienmöglichkeiten ist breit gefächert und reicht von den Ingenieurwissenschaften über die Naturwissenschaften bis hin zu den Geistes- und Sozialwissenschaften. Der Schwerpunkt der TU Darmstadt liegt dabei immer auf den Ingenieurwissenschaften.

    Icon: studium
    bietet breit gefächertes Studienangebot und verschiedene Abschlüsse
    Icon: studium
    Schwerpunkt der TU Darmstadt liegt auf den Ingenieurwissenschaften
    Gebündelte Spitzenforschung

    Ihre Spitzenforschung bündelt die TU Darmstadt in drei Feldern: Energy and Environment, Information and Intelligence, Matter and Materials. Ihre problemzentrierte Interdisziplinarität zwischen Ingenieur-, Natur-, Geistes- und Sozialwissenschaften sowie der produktive Austausch mit Gesellschaft, Wirtschaft und Politik erzeugen Fortschritte für eine weltweit nachhaltige Entwicklung.

    Icon: forschung
    bündelt Forschung in drei großen Forschungsfeldern
    Icon: forschung
    befördert Forschritte für weltweit nachhaltige Entwicklung
    Universität internationaler Prägung

    Seit ihrer Gründung im Jahr 1877 zählt die TU Darmstadt zu den am stärksten international geprägten Universitäten in Deutschland; als Europäische Technische Universität treibt sie in der Allianz Unite! mit Universitäten aus sieben europäischen Ländern den Aufbau eines transeuropäischen Campus voran.

    Zuhause ist die TU Darmstadt in der Metropolregion Frankfurt-Rhein-Main. Mit ihren Partnern der Rhein-Main-Universitäten – der Goethe-Universität Frankfurt und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz – entwickelt sie diesen global attraktiven Wissenschaftsraum weiter.

    Icon: international
    zählt zu den am stärksten international geprägten Universitäten Deutschlands
    Icon: international
    befördert die Entwicklung des Wissenschaftsraums Frankfurt-Rhein-Main
    Foto: Blick aus der Distanz auf das Karo 5 am Karolinenplatz in Darmstadt
    Foto: Blick in den großen Hörsaal im Hörsaal- und Medienzentrum auf dem Campus Lichtwiese der TU Darmstadt
    Foto: Blick auf den Lesehof des Campus Stadtmitte der TU Darmstadt
    Foto: Blick ins Innere der Universitäts- und Landesbibliothek der TU Darmstadt

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