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Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

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Steckbrief

  • Hochschule Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Natur- und Umweltwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biologie; Chemie; Geographie; Mathematik; Physik; Sportwissenschaft; Umweltwissenschaft
    Biologie; Chemie ...
  • Sachgebiet(e) Biologie, allgemeine; Chemie, allgemeine; Mathematik; Physik; Umwelttechnik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Vorbildung

      (1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades "Doktor
      der Philosophie" (Dr. phil.), „Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ (Dr. rer. pol.) oder "Doktor der Naturwissenschaften" (Dr. rer. nat.) besitzt, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes in Biologie, Chemie, Geographie oder Geowissenschaften, Mathematik, Physik, Sportwissenschaft oder in einem anderen natur-, ingenieur- oder umweltwissenschaftlichen Fach oder im Falle einer...
      § 4 Vorbildung

      (1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades "Doktor
      der Philosophie" (Dr. phil.), „Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ (Dr. rer. pol.) oder "Doktor der Naturwissenschaften" (Dr. rer. nat.) besitzt, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes in Biologie, Chemie, Geographie oder Geowissenschaften, Mathematik, Physik, Sportwissenschaft oder in einem anderen natur-, ingenieur- oder umweltwissenschaftlichen Fach oder im Falle einer Dissertation im Bereich Umweltökonomie in einem einschlägigen sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fach
      1. ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit der Diplom- oder
      Magisterprüfung oder
      2. ein Studium an einer Hochschule mit einem Masterabschluss oder
      3. ein Studium für das Lehramt an Gymnasien oder an Berufsbildenden Schulen
      mit der ersten Staatsprüfung oder
      4. ein Studium an einer Fachhochschule mit einer Diplomprüfung oder
      5. ein Studium an einer Hochschule mit einer Bachelorprüfung oder
      6. ein Studium für das Lehramt an Realschulen Plus, Förderschulen oder
      Grundschulen mit einer ersten Staatsprüfung absolviert hat.
      In den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 muss die Prüfung mindestens mit der Note
      "gut" abgeschlossen sein, wobei die schriftliche Prüfungsarbeit mit mindestens
      “gut“ bewertet worden sein muss.
      In den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 4 - 6 muss die Absolventin oder der Absolvent
      den Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5 im zur Promotion einschlägigen Fach erreicht und eine mindestens mit der Note 1,3 bewertete Abschlussarbeit angefertigt haben oder sie oder er muss zu den 10% Besten ihres
      Prüfungsjahrganges im zur Promotion einschlägigen Fach gehören. Zudem muss sie oder er im Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Abs. 2 den Nachweis erbracht haben, dass sie oder er grundsätzlich im gleichen Maße die Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten wie promotionsfähige Bewerberinnen oder Bewerbern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erworben hat.

      (2) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu beantragen.
      Dem Antrag sind beizufügen:
      1. das Diplomzeugnis und die Diplomurkunde der Fachhochschule sowie ein Exemplar der Diplomarbeit oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für
      das Lehramt an Realschulen und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
      Grund- und Hauptschulen und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit
      oder das Zeugnis über die Bachelorprüfung und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit; in den beiden letzteren Fällen (Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie Bachelor Prüfung) ist zusätzlich die Bescheinigung über die bestandene mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 vorzulegen.
      2. zwei Leistungsnachweise, die während des Qualifikationsstudiums in dem
      Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, erworben wurden;
      3. ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die letzten zwei Semester an der Universität Koblenz-Landau als ordentliche Studierende oderordentlicher Studierender in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, zum Qualifikationsstudium eingeschrieben war;
      4. eine Erklärung darüber, dass kein Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule gestellt ist oder darüber, dass kein Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule negativ beschieden worden ist.
      Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft den Antrag auf Zulassung.
      Ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren unvollständig
      oder bestehen sonstige Zweifel, gibt die oder der Vorsitzende der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit zur Abhilfe oder Stellungnahme. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren erfüllt,
      so lässt die oder der Vorsitzende die Bewerberin oder den Bewerber zu. Hält die oder der Vorsitzende die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung. Die Zulassung darf versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
      1. zum Eignungsfeststellungsverfahren oder einer vergleichbaren Prüfung bereits an einer anderen Hochschule zugelassen wurde, sie aber nicht bestanden hat, oder einen Antrag auf Zulassung gestellt hat und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
      2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 nicht vollständig vorgelegt wurden. Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Zulassungsantrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden
      mitgeteilt.
      Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus folgenden Leistungen:
      1. einer mündlichen Prüfung in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt
      werden soll;
      2. einer schriftlichen Arbeit, die auf das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten
      im Dissertationsthema vorbereiten soll. Auf die Anfertigung einer schriftlichen
      Arbeit kann verzichtet werden, wenn eine herausragende wissenschaftliche Prüfungsarbeit in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, zum Abschluss des Studiums gemäß Absatz 1 vorliegt.
      Die schriftliche Arbeit soll in einem Zeitraum von sechs Monaten angefertigt werden.
      Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann die Bearbeitungszeit
      im Einzelfall und auf begründeten Antrag um höchstens drei Monate
      verlängern. Die Arbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern des Faches bewertet.
      Eine Prüferin oder ein Prüfer soll in der Regel die zukünftige Betreuerin oder
      der zukünftige Betreuer sein, die oder der üblicherweise auch das Thema der Arbeit festlegt. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer kann eine Professorin oder ein Professor oder eine promovierte akademische Mitarbeiterin oder ein
      promovierter akademischer Mitarbeiter des Faches sein, in dem die Dissertation angefertigt werden soll. Die Prüferinnen und Prüfer werden vom Promotionsausschuss bestellt. Bei Nichtbestehen kann die Arbeit auf Antrag einmal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
      Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten. Die Prüfung wird von der zukünftigen Betreuerin oder dem zukünftigen Betreuer und einer Professorin oder einem Professor oder einer promovierten akademischen Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter als Beisitzerin oder Beisitzer des Faches, in dem die Dissertation angefertigtwerden soll, abgenommen. Der Promotionsausschuss bestellt die Prüferin oder den Prüfer sowie die Beisitzerin oder den Beisitzer und bestimmt den Prüfungstermin. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Bewertung erfolgt unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung, unter Ausschluss der Öffentlichkeit, durch die Prüfer. Das Ergebnis ist der Bewerberin oder dem Bewerber im Anschluss an die Bewertung bekannt zu geben. Der Promotionsausschuss kann fachspezifische Qualifikationen, die zusätzlich zu einer Diplomprüfung an einer Hochschule oder zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder dieser gleichwertigem Leistungsstand bereits im Rahmen eines Aufbau-, Ergänzungs- oder Zusatzstudienganges nachgewiesen worden sind, als Teilprüfung gemäß Absatz 2 anerkennen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist bestanden, wenn jede der Prüfungsleistungen mit “bestanden" bewertet wurde. Eine Prüfungsleistung ist als “bestanden” zu bewerten, wenn sie die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt wird, nachweist. Über das bestandene Eignungsfeststellungsverfahren wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der die einzelnen Prüfungsergebnisse und der Tag des Bestehens der Prüfung aufgeführt sind. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnen. Die §§ 22 bis 25 gelten für das Eignungsfeststellungsverfahren entsprechend.
      Für die Erbringung dieser Leistungen sind höchstens 2 Semester vorzusehen. Während dieser Zeit kann die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 16 Abs. 3 der Einschreibeordnung als Studierende oder Studierender eingeschrieben werden, solange die Voraussetzungen für ein positiven Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens noch erreichbar sind.

      (3) Der Promotionsausschuss kann auch Voraussetzungen in Abweichung von
      Absatz 1 als diesen gleichwertig anerkennen. Bei ausländischen Studiengängen und Abschlussprüfungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit kann mit Auflagen versehen werden.

      (4) Im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer (§ 5 Abs. 1) kann die Bewerberin oder der Bewerber, unabhängig von einem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 8), vorab durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses verbindlich klären lassen, ob sie oder er die Voraussetzungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3 erfüllt.

      § 8 Antrag auf Zulassung zur Promotion

      (1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden auf Zulassung zur Promotion.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist der Titel der Dissertation und der angestrebte Doktorgrad nach § 1 Abs. 1 anzugeben.

      (3) Dem Antrag sind beizufügen:
      1. ein ausführlicher Lebenslauf mit Lichtbild und genauer Darstellung des Bildungsganges;2. Angabe über die Staatsangehörigkeit;
      3. die Anschrift;
      4. Nachweise über die erforderliche Vorbildung (§ 4 Abs. 1 oder 3) oder Feststellungsbescheid gem. § 4 Abs. 4;
      5. Mitteilungen über evtl. vorhergegangene Entscheidungen des Promotionsausschusses gem. § 4 Abs. 4 und eine Erklärung über versuchte Prüfungen;
      6. fünf Exemplare der Dissertation (§ 7) und je eine elektronische Version als eine
      pdf-Datei (ohne Schreibschutz) und als eine Datei in einem gängigen Textverarbeitungsformat auf CD-ROM;
      7. Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden darüber,
      • dass sie oder er die eingereichte Dissertation selbstständig verfasst hat und alle
      von ihr oder ihm für die Arbeit benutzten Hilfsmittel und Quellen in der Arbeit angegeben sowie die Anteile etwaig beteiligter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
      sowie anderer Autorinnen oder Autoren klar gekennzeichnet sind;
      • dass sie oder er nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- oder Beratungsdiensten (Promotionsberater oder andere Personen) in Anspruch genommen hat;
      • dass sie oder er die Dissertation nicht in gleicher oder ähnlicher Form als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder andere wissenschaftliche Prüfung im Inoder
      Ausland eingereicht hat;
      • ob sie oder er die gleiche oder eine andere Abhandlung in einem anderen
      Fachbereich oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule als Dissertation
      eingereicht hat, ggf. mit welchem Erfolg;
      • dass ihr oder ihm bewusst ist, dass ein Verstoß gegen einen der vorgenannten
      Punkte den Entzug des Doktortitels bedeuten und ggf. auch weitere rechtliche
      Konsequenzen haben kann;
      8. ein Führungszeugnis; hierauf wird verzichtet, wenn die Doktorandin oder der Doktorand sich im öffentlichen Dienst befindet oder zum Zeitpunkt des Antrages
      nicht länger als drei Monate exmatrikuliert ist;
      9. ein Nachweis über die Einzahlung der gemäß Landesgebührenordnung
      festgesetzten Promotionsgebühr.
      10. Eine schriftliche Darstellung zu dem eigenen Anteil bei Beiträgen nach § 7 Abs. 5.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Anforderungen genügen, die den qualitativen und quantitativen Kriterien eines peer-review Verfahrens einschlägiger Publikationsorgane entsprechen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung erbringen. Sie muss eine selbstständige Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein. Ist die Dissertation in gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, zum Beispiel in einer Arbeitsgruppe, entstanden, so muss der individuelle B...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Anforderungen genügen, die den qualitativen und quantitativen Kriterien eines peer-review Verfahrens einschlägiger Publikationsorgane entsprechen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung erbringen. Sie muss eine selbstständige Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein. Ist die Dissertation in gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, zum Beispiel in einer Arbeitsgruppe, entstanden, so muss der individuelle Beitrag der Doktorandin oder desDoktoranden eindeutig gekennzeichnet und als eigene Darstellung herausgestellt werden.

      (2) Die Dissertation muss gebunden und mit Titelblatt, Seitenzahlen, einer maximal einseitigen DIN A 4-Zusammenfassung, einem Literaturverzeichnis sowie einem Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden versehen sein. Das Titelblatt ist entsprechend dem Muster für eingereichte Dissertationen im Anhang abzufassen. Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (3) Wird die Dissertation als Monographie (nicht kumulativ) abgefasst, so kann diese auch bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene oder eingereichte Beiträge enthalten.

      (4) Als Dissertation können nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch mehrere thematisch zusammenhängende, in mit peer-review begutachteten Zeitschriften veröffentlichte oder darin zum Druck angenommene Beiträge eingereicht werden (kumulative Dissertation). Mindestens zwei dieser Beiträge müssen in Erstautorenschaft der Doktorandin oder des Doktoranden en liegen. Zusätzlich können noch weitere nicht eingereichte oder bisher nicht angenommene Beiträge Bestandteil der Dissertation sein.
      Bei kumulativer Dissertation ist eine allgemeine Einleitung zur Darstellung der wissenschaftlichen Ziele voran zu stellen und mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick zu schließen.

      (5) Enthält die Dissertation nach Abs. 3 oder 4 gemeinsam mit anderen Autorinnen oder Autoren verfasste bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene oder eingereichte Beiträge, muss in der Dissertation in einem gesonderten Abschnitt der individuelle Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden in den einzelnen Publikationen
      herausgestellt werden.

      (6) Diplomarbeiten oder andere Arbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden, die bereits zu Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Literaturverzeichnis anzugeben und mit vorzulegen sind.

      (7) Eine Arbeit, die an einer anderen Hochschule als Dissertation abgelehnt worden ist, kann als Dissertation nicht angenommen werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau, Amtliche Bekanntmachungen 5/2013, S. 3 ff.
    • zuletzt geändert am 19.08.2014
  • Hochschulporträt
    „Wir bilden Zukunftsgestalter aus. Mit den Kompetenzen, die sie an der RPTU erwerben, finden Studierende Antworten auf die technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen unserer Zeit.”
    Prof. Dr. Arnd Poetzsch-Heffter und Prof. Dr. Gabriele E. Schaumann
    Präsidiale Doppelspitze der RPTU
    Wir sind die RPTU

    Die Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) ist mit über 20.000 Studierenden, 300 Professuren und 160 Studiengängen die Technische Universität in Rheinland-Pfalz.

    Als Ort internationaler Spitzenforschung und akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft bietet die RPTU exzellente Studien- und Forschungsbedingungen sowie ein weltoffenes Umfeld.

    Die RPTU ist zudem Innovations- und Transferpartner für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Wer an der RPTU studiert, lernt, forscht oder arbeitet, ist Teil einer lebendigen Universitätsgemeinschaft und gestaltet die Welt von morgen.

    Icon: uebersicht
    akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft
    Icon: uebersicht
    RPTU bietet exzellente Studien- und Forschungsbedingungen
    160 zukunftsorientierte Studiengänge

    Die RPTU bietet ein vielseitiges Studienangebot, das rund 160 Studiengänge umfasst – von Ingenieur- und Naturwissenschaften bis hin zu Geistes- und Gesellschaftswissenschaften. Die fächerübergreifende Kombination von Wissen ermöglicht auch Studiengänge wie Integrative Sozialwissenschaft, Lebensmittelchemie, Sozioinformatik, Technophysik oder Mensch und Umwelt. Auch wer sich für ein Lehramtsstudium interessiert, ist an der RPTU bestens aufgehoben: Wir bilden Lehrkräfte für alle Schularten aus.

    Entsprechend ihrer Neigungen erwerben Studierende bei uns die Kompetenzen, um faktenbasiert und lösungsorientiert die künftigen technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen zu meistern. Schon im Studium arbeiten sie in spannenden Forschungsprojekten mit, bringen eigene Ideen ein und übernehmen Verantwortung.

    Darüber hinaus finden Studierende an der RPTU ein bereicherndes Campusleben vor: Angebote zum sozialen Engagement, zur Gesundheitsförderung sowie rund um Kultur und Sport.

    Icon: studium
    bietet vielseitiges Studienangebot mit fächerübergreifenden Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende schätzen bereicherndes Campusleben mit umfangreichen Angeboten
    Forschung für die Welt von morgen

    Insbesondere die Forschung an den Schnittstellen des Spannungsfelds „Technik-Gesellschaft-Umwelt“ fördert Innovationen und Erkenntnisgewinn. Hierzu vernetzt die RPTU Kompetenzen in den Ingenieur- und Naturwissenschaften mit denen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, um unter anderem zur nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung, zur Bildung der Zukunft, zur Digitalisierung und Technologisierung beizutragen.

    Koordinierte Programme, die fächerübergreifend komplexe Fragestellungen bearbeiten, nehmen eine Schlüsselrolle ein. Hierzu zählen Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs und Forschungsgruppen aus der erkenntnisgeleiteten Grundlagenforschung. Ebenso wegweisend sind Projekte mit Anwendungscharakter, bei denen wir von der Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Unternehmen profitieren.

    Icon: forschung
    Forschungsuniversität mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: forschung
    orientiert sich an gesellschaftsrelevanten Forschungsthemen
    Foto: Eine Studierende der RPTU Kaiserslautern lehnt an einem Regal in der Bibliothek und blickt in ein Buch.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern spazieren am Fluss entlang und unterhalten sich.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern sitzen vor ihren Laptops und lachen und unterhalten sich.

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