§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der erfolgreiche Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Hochschulstudiums der Elektrotechnik und Informationstechnik oder, soweit ein interdisziplinärer Bezug zum Dissertationsthema vorliegt, in dafür relevanten Natur- oder Ingenieurswissenschaften, durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen.
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der erfolgreiche Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Hochschulstudiums der Elektrotechnik und Informationstechnik oder, soweit ein interdisziplinärer Bezug zum Dissertationsthema vorliegt, in dafür relevanten Natur- oder Ingenieurswissenschaften, durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen.
(2) Die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Kandidatin/des Kandidaten müssen eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen. Dies wird in der Regel durch einen mindestens mit der Note 2 bestandenen Abschluss gemäß Absatz 1 nachgewiesen.
(3) Wer sein Hochschulstudium mit einem Bachelor-Abschluss oder einem Fachhochschul-Diplom beendet hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
1. der Abschluss mindestens die Note 1,5 hat,
2. durch zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die denen der Vorlesungen des Masterstudiums in Elektrotechnik und Informationstechnik entsprechen, wobei die geltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Universität Bremen Anwendung finden, und
3. der Nachweis zur Befähigung, wissenschaftlich vertieft zu arbeiten erbracht wird, z.B. durch federführende Beteiligung bei der Anfertigung einer wissenschaftlichen Publikation.
(4) Zugelassen wird auch, wer einen zu Absatz 1 oder 3 äquivalenten Studienabschluss erworben hat. Über die Äquivalenz entscheidet stets der Promotionsausschuss.
(5) Die Kandidatin/der Kandidat soll mindestens ein Jahr vor dem Antrag auf Zulassung zur Promotion (§ 7) als Doktorandin/Doktorand an der Universität Bremen angenommen worden sein. Kandidatinnen/Kandidaten, die eine Dissertation angefertigt haben, ohne Doktorandin/Doktorand gewesen zu sein, werden nur zugelassen, wenn diese Arbeit mit einer seit mindestens zwei Jahren andauernden engen wissenschaftlichen Kooperation mit einer Professorin/einem Professor oder habilitierten Mitglied der Studiengänge der Elektrotechnik im engeren Zusammenhang steht. Von den Bedingungen nach Satz 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn ein besonders enger Zusammenhang des Themas der Dissertation zu einem in den Studiengängen der Elektrotechnik vertretenen Arbeitsgebiet besteht, und wenn die Promotion im Interesse der Studiengänge der Elektrotechnik ist. Bei Kandidatinnen/Kandidaten, die nicht Doktorandinnen/Doktoranden waren, entscheidet in jedem Fall der Promotionsausschuss gemäß § 2 Abs. 3 nach Stellungnahme von zwei Professorinnen/Professoren der Studiengänge der Elektrotechnik über die Zulassung zur Promotion.
(6) Die Zulassung zur Promotion ist zu versagen, wenn die Kandidatin/der Kandidat bereits mehr als einen erfolglosen Promotionsversuch unternommen hat oder wenn bei einem vorangegangenen, negativ entschiedenen Promotionsverfahren der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung nicht mindestens drei Jahre zurückliegt.
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Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja
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Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja