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Pädagogische Hochschule Karlsruhe

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Steckbrief

  • Hochschule Pädagogische Hochschule Karlsruhe
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät A: Fakultät für Geistes- und Humanwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Bildungswissenschaft; Deutsche Sprache und Literatur; Fremdsprachen und Sprachlernforschung; Philosophie und Theologie; Psychologie; Sozialwissenschaften
    Bildungswissenschaft; Deutsche Sprache und Literatur ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine; Psychologie, allgemeine; Sozialwissenschaften; Sprach- und Literaturwissenschaften; Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. paed.; Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer nach § 38 Absatz 3 LHG
      1. einen Masterstudiengang,
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht
      mit überdurc...
      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer nach § 38 Absatz 3 LHG
      1. einen Masterstudiengang,
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht
      mit überdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen abgeschlossen hat.

      (2) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 Ziffern 1.-3. fallen und ihr Studium mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis abgeschlossen haben, können unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass sie ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolvieren. Dabei sind in der Regel innerhalb von zwei Jahren Leistungen im Umfang von insgesamt 60 Credit Points zu erbringen. Die zu erreichenden Credit Points sind so anzusetzen, dass die Äquivalenz mit einem achtsemestrigen Studium erreicht wird. Die Leistungen sind in den von der vorgesehenen Betreuerin/dem vorgesehenen Betreuer festzulegenden Bereichen zu erbringen, die zur wissenschaftlichen Qualifikation im angestrebten Fachgebiet erforderlich sind. Die geplanten Studien sind mit einer Credit Point-Berechnung zu versehen und dem Promotionsausschuss vorzulegen. Dieser entscheidet über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen. Die Zulassung zur Promotion erfolgt in diesem Falle mit der Auflage, dass das erfolgreiche Ablegen des Eignungsfeststellungsverfahrens innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme als Doktorandin/Doktorand nachgewiesen wird.

      (3) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Diplomstudiengängen von Fachhochschulen und Dualen Hochschulen (ehemals Berufsakademie) können zur Promotion zugelassen werden, soweit sie ein Eignungsfeststellungsverfahren gem. Absatz 2 erfolgreich absolviert haben und sofern ihre Studienrichtung in einem direkten Bezug zum beabsichtigten Dissertationsvorhaben steht. Der zuständige Promotionsausschuss entscheidet, gegebenenfalls ergänzt durch einschlägige Beratung, über die Einschätzung der Leistung des Studienabschlusses und der Fachnähe.

      (4) Als überdurchschnittliches Ergebnis gelten die Noten „sehr gut“ und „gut“. Der Promotionsausschuss entscheidet insbesondere bei ausländischen Studienabschlüssen und anderslautenden Bezeichnungen.

      (5) Für die Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen gilt § 35 LHG. Der Promotionsausschuss kann bei Bedarf ein Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse einholen. Die Beweislast dafür, dass ein Abschluss nicht die geforderten Voraussetzungen erfüllt, liegt auf Seiten der Hochschule. Die Ablehnung der Anerkennung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Dissertation

      (1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.

      (2) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss jeder einzelne Beitrag selbstständig abgefasst sein. Die individuelle Leistung muss klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation gleichwer...
      § 12 Dissertation

      (1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.

      (2) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss jeder einzelne Beitrag selbstständig abgefasst sein. Die individuelle Leistung muss klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation gleichwertig sein. Die Doktorandin/der Doktorand muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeitenden und deren Anteil an dem Gesamtprojekt angeben und die Bedeutung des eigenen Beitrags für diese Gemeinschaftsarbeit darstellen.

      (3) Die Dissertation kann auch mehrere wissenschaftliche Publikationen der Doktorandin/des Doktoranden beinhalten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Über die Bewilligung eines Promotionsvorhabens in der Form der kumulativen Dissertation entscheidet der zuständige Promotionsausschuss.

      (4) Eine kumulative Dissertation muss den Ansprüchen an Kohärenz, einheitlicher Darstellungsweise und Einordnung der Forschungsfrage in einen größeren Kontext genügen. Sie muss einen substanziellen Teil enthalten, der über die bereits veröffentlichten Arbeiten hinausgeht. Weiterhin muss die kumulative Dissertation als eigenständige Leistung erkennbar sein. Im Rahmen dessen dürfen nur Publikationen verwendet werden, bei denen die Doktorandin/der Doktorand nachweist, dass sie/er Haupt- oder Alleinautorin/Haupt- oder Alleinautor ist. Bei Arbeiten in Co-Autorenschaft muss die eigenständige Leistung der Doktorandin/des Doktoranden in geeigneter Form kenntlich gemacht und deren/dessen Anteil bestimmt werden. Über die Art des Nachweises entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Über die Anzahl und den Umfang der für eine kumulative Dissertation vorzulegenden Fachpublikationen sowie über die zulässigen Fachorgane, die über Peer-Review-Verfahren verfügen müssen, entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen fach- und fakultätsspezifischen Qualitätsstandards.

      (6) Der Promotionsausschuss bestellt für die Beurteilung der Dissertation zwei Gutachterinnen/ Gutachter entsprechend den Vorgaben für Betreuerinnen/Betreuer gemäß § 2 Abs. 2. Bei kumulativen Dissertationen wird ein drittes Gutachten einer Gutachterin/eines Gutachters entsprechend den Vorgaben für Betreuerinnen/Betreuer gemäß § 2 Abs. 2 bestellt, die/der nicht mit der Doktorandin/dem Doktoranden publiziert hat.

      (7) Die schriftlichen Gutachten werden in der Regel innerhalb von drei Monaten unabhängig voneinander erstellt und empfehlen der Fakultät die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe unter Festsetzung einer Umarbeitungsfrist.

      (8) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist eine der folgenden Bewertungsstu-fen vorzuschlagen:
      magna cum laude (1,0 – 1,5)
      cum laude (1,6,– 2,5)
      rite (ab 2,6)
      Die Vergabe des Prädikats ‚summa cum laude‘ kann bei ausgezeichneten Arbeiten, die deutlich über die Bewertung ‚magna cum laude’ hinausgehen, erfolgen. Sie erfordert neben der einstimmigen Beurteilung durch die Gutachterinnen/Gutachter ein drittes Gutachten einer externen Expertin/eines externen Experten. Bei kumulativen Promotionen liegt das dritte Gutachten bereits vor (vgl. § 12, Abs. 6). Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so lautet die Bewertung „insufficienter“ (5,0).(9) Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Stufen voneinander ab oder kann hinsichtlich der Annahme der Dissertation keine Einigung erzielt werden, so bestellt die Fakultät ebenfalls ein drittes Gutachten einer externen Expertin/eines externen Experten. Dieses ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorzulegen. Die Doktorandin/der Doktorand hat ein Vorschlagsrecht.

      (10) Die Dissertation wird nach Eingang der Gutachten für vier Wochen in der Fakultät zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslagefrist ist bekannt zu machen. Alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Hochschule können bis zum Ende der Auslagefrist dem Promotionsausschuss eine Stellungnahme vorlegen. Über die Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (11) Der Promotionsausschuss entscheidet auf der Grundlage der Gutachten und eventuellen Stellungnahmen über Annahme und Bewertung der Dissertation. Sofern in mindestens zwei Gutachten die Annahme der Dissertation empfohlen wird, wird aus den Bewertungsvorschlägen der Durchschnitt auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gebildet. Die Note wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma nach dem üblichen arithmetischen Verfahren auf- bzw. abgerundet.

      (12) Die Annahme und die Bewertung der Dissertation werden der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt und zugleich der Termin der mündlichen Prüfung festgesetzt.

      (13) Der Promotionsausschuss kann die Dissertation zu einer Umarbeitung an die Doktorandin/den Doktoranden zurückgeben. Die Bearbeitungsfrist soll ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen 18 Monate nicht überschreiten. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Dissertation als abgelehnt.

      (14) Wird in den Gutachten übereinstimmend oder mehrheitlich die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so wird diese durch den Promotionsausschuss abgelehnt und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten und den eingegangenen Stellungnahmen bei der Fakultät.

      (15) Die Ablehnung der Dissertation wird der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Ablehnung einer Dissertation kann nur einmal, und zwar nicht vor Ablauf eines Jahres, eine neue Dissertation eingereicht werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht durchgeführt werden (binationales Promotionsverfahren).

      (2) Die Doktorandin/der Doktorand muss von der betreffenden Fakultät der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe und dem zuständigen Gremium der anderen Hochschule zur Promotion angenommen werden. Die betreffende Fakultät und das zuständige Gremium der anderen Hochschul...
      § 4 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht durchgeführt werden (binationales Promotionsverfahren).

      (2) Die Doktorandin/der Doktorand muss von der betreffenden Fakultät der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe und dem zuständigen Gremium der anderen Hochschule zur Promotion angenommen werden. Die betreffende Fakultät und das zuständige Gremium der anderen Hochschule benennen je eine Betreuerin/einen Betreuer. Die gemeinsame Betreuung regeln die beteiligten Hochschulen in einer Vereinbarung, die jeweils von beiden Hochschulleitungen, der Dekanin/dem Dekan der betreffenden Fakultät der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe, der zuständigen Amtsperson der anderen Hochschule sowie von den beiden Betreuenden und der Doktorandin/dem Doktoranden unterzeichnet wird. In der Vereinbarung kann abweichend von der Promotionsordnung geregelt werden
      1. die Zusammensetzung des Promotionsprüfungsausschusses,
      2. die Sprache, in welcher die Dissertation zu verfassen und die mündliche Prüfung ab-zulegen ist,
      3. die Notenskala der Bewertung der Promotionsleistungen,4. die Veröffentlichung der Dissertation.

      (3) Die Hochschulen verleihen gemeinsam den Doktorgrad und stellen eine gemeinsame Promotionsurkunde in deutscher Sprache und in der Landessprache der kooperierenden Hochschule aus. Der Doktorgrad darf entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form geführt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe 41/2014
    • zuletzt geändert am 05.05.2015
  • Hochschulporträt
    „Ein besonderes Aushängeschild der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe sind ihre Lehr-Lern-Labore. An diesen außer­schulischen Lernorten entwickeln wir neue Bildungsan­gebote und Unterrichtskonzepte.”
    Prof. Dr. Klaus Peter Rippe
    Rektor der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe
    Bildungswissen für morgen

    Als bildungswissenschaftliche Hochschule mit Promotions- und Habilitationsrecht forscht und lehrt die Pädagogische Hochschule Karlsruhe (PHKA) zu schulischen und außerschulischen Bildungsprozessen. Ihr unverwechselbares Profil prägen der Fokus auf Bildung in der demokratischen Gesellschaft, Bildungsprozesse in der digitalen Welt sowie MINT in einer Kultur der Nachhaltigkeit. Rund 220 in der Wissenschaft Tätige betreuen rund 3.600 Studierende. Das Studienangebot umfasst Lehramtsstudiengänge für die Primarstufe und die Sekundarstufe I sowie Bachelor- und Masterstudiengänge für andere Bildungsfelder. Die berufsbegleitenden Weiterbildungsangebote zeichnen sich durch ihre besondere Nähe zu Forschung und Praxis aus.

    Icon: uebersicht
    forscht und lehrt die Pädagogische Hochschule Karlsruhe (PHKA) zu schulischen und außerschulischen Bildungsprozessen
    Icon: uebersicht
    Fokus auf Bildung in der demokratischen Gesellschaft, Bildungsprozesse in der digitalen Welt sowie MINT in einer Kultur der Nachhaltigkeit
    Studiengänge für Bildungsberufe

    Das Studienangebot umfasst Lehramtsstudiengänge für die Primarstufe und die Sekundarstufe I sowie Bachelor- und Masterstudiengänge für andere Bildungsfelder. Konstitutiver Bestandteil des Lehramtsstudiums sind digitale Bildung sowie bildungswissenschaftliche Forschungsmethoden. Als besondere Profilierung für zukünftige Lehrerinnen und Lehrer bietet die Pädagogische Hochschule Karlsruhe das Europalehramt in den Zielsprachen Englisch und Französisch an. Gleichberechtigt neben den Lehramtsstudiengängen stehen nicht-lehramtsbezogene Angebote: Kindheitspädagogik und Sport-Gesundheit-Freizeitbildung führen zum Bachelor, ein Masterabschluss ist in den Feldern Biodiversität und Umweltbildung, Erwachsenenbildung (berufsbegleitend), Geragogik (berufsbegleitend), Höheres Lehramt an beruflichen Schulen, Interkulturelle Bildung, Migration und Mehrsprachigkeit sowie Kulturvermittlung möglich. 

    Icon: studium
    bietet das Europalehramt in den Zielsprachen Englisch und Französisch
    Icon: studium
    Lehramtsstudiengänge für die Primarstufe und die Sekundarstufe I sowie Studiengänge für andere Bildungsfelder
    Bildungsprozesse besser verstehen und gestalten

    Einigender Fokus der erziehungswissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachwissenschaft­lichen Forschung an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe ist es, Bildungsprozesse besser zu verstehen und zu gestalten. Im Zentrum stehen dabei die Grundlagen von Bildung – von der Frühpädagogik über Schule und Erwachsenenbildung bis hin zu Geragogik. Seit 2013 hat die PHKA das von ihr eingeworbene Drittmittelvolumen für Forschungs- und Hochschulentwicklungsprojekte mehr als verdoppelt. Ihre Expertise für empirische Forschung bündelt sie an ihrem 2018 eröffneten Institut für Bildungswissenschaftliche Forschungsmethoden. Gezielte Förderung für Promovierende und Postdocs leistet unter anderem die Graduiertenakademie der Pädagogischen Hochschulen in Baden-Württemberg (graph), die ihren Sitz an den PHKA hat. 

    „Kernelemente unserer Forschungskultur sind methodologische Vielfalt und wissenschaftstheoretische Reflexion. Wir bringen Forschung, Lehre und Praxiserprobung in konsequente Verbindung.”
    Prof. Dr. Annette Worth
    Prorektorin für Forschung und Nachwuchsförderung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe
    Icon: forschung
    Fokus auf erziehungswissenschaftliche, fachdidaktische und fachwissenschaft­liche Forschung an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe
    Icon: forschung
    Gezielte Förderung für Promovierende und Postdocs an der Graduiertenakademie der Pädagogischen Hochschulen in Baden-Württemberg
    Dichtes Netz von internationalen Partnerschaften

    Internationale Beziehungen zu pflegen wird immer wichtiger. Die Pädagogische Hochschule Karlsruhe hat ein dichtes Netz von Partnerschaften rund um den Globus geknüpft. Im Rahmen des EU-Programms Erasmus+ und weltweit ist sie mit über 80 Hochschulen in 34 Ländern verbunden. Jedes Semester kommen internationale Studierende an die Hochschule, um ihre fachlichen sowie berufsbezogenen Kompetenzen auszubauen. Und Studierende der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe nutzen die Möglichkeit, ihren interkulturellen Horizont sowie ihre fachlichen Kenntnisse an Partnerhochschulen und Praktikumseinrichtungen im Ausland zu erweitern. Der intensive Kontakt mit zahlreichen europäischen und außereuropäischen Institutionen garantiert die Internationalisierung von Studium und Forschung an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe.

    „Viele Gaststudierende und internationale Austauschstudierende entscheiden sich auch deshalb für die Pädagogische Hochschule Karlsruhe, weil sie bei uns sehr gut betreut werden. ”
    Prof. Dr. Klaus Peter Rippe
    Rektor der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe
    Icon: international
    verbunden mit über 80 Hochschulen in 34 Ländern verbunden
    Icon: international
    garantiert die Internationalisierung von Studium und Forschung

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