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Friedrich-Schiller-Universität Jena

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Steckbrief

  • Hochschule Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • Fakultät / Fachbereich Chemisch-Geowissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Chemie; Geographie; Geophysik; Mineralogie
    Chemie; Geographie ...
  • Sachgebiet(e) Chemie, allgemeine; Geowissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Zulassung zur Promotion
      § 3
      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Diplom-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung oder einer verwandten Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät sein.

      (2) St...
      II. Zulassung zur Promotion
      § 3
      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Diplom-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung oder einer verwandten Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät sein.

      (2) Studienabschlüsse, die in einem universitären Studium an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden anerkannt, wenn sie einem der in Absatz 1 genannten Abschlüsse gleichwertig sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Dekanin/den Dekan der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät auf Basis der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen.

      (3) Für den Erwerb des Dr.-Ing. wird ein abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Studiengang sowie eine Dissertation mit einem ingenieurwissenschaftlichen Thema in einem an der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät angesiedelten Fach vorausgesetzt. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Fakultätsrat.

      (4) Wird die Promotion in einem anderen Fach als dem des Studienabschlusses angestrebt, so findet eine Überprüfung der Studienabschlussleistungen der Bewerberin/des Bewerbers statt. Der Fakultätsrat erteilt auf Vorschlag der zuständigen Betreuerin/des zuständigen Betreuers gegebenenfalls Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen in einzelnen Fachgebieten, die in der Regel den Studien- und Prüfungsordnungen der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät entsprechen. Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme zur Promotion nach § 4 Absatz 8 aufzunehmen. Die Bewerberin/der Bewerber hat diese Auflagen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen. Entsprechend gilt dies für die Zulassung von besonders qualifizierten Bachelorabsolventinnen/Bachelorabsolventen im Sinne § 3 Absatz 4 der Allgemeinen Bestimmungen für die Promotionsordnungen der Fakultäten der Friedrich-Schiller-Universität (ABPO).

      (5) Bei Promotionsbewerberinnen/Promotionsbewerbern, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, erfolgt eine Einzelfallprüfung, wobei die Betreuerin/der Betreuer dem Fakultätsrat Vorschläge unterbreitet, welche Ausbildungsabschnitte von der Bewerberin/dem Bewerber mit welchen Leistungsnachweisen (Module, Praktika, Prüfungen) noch zu absolvieren sind. Diese Leistungsnachweise sollen innerhalb eines Jahres zu erwerben sein und sich in der Regel an den Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät orientieren.

      (6) Die zusätzlichen Leistungen für die Annahme zur Promotion aus Absatz 3 und/oder 4 sind auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Programms der strukturierten Promovierendenförderung erbracht, das von der betreuenden Hochschullehrerin/dem betreuenden Hochschullehrer, Hochschul- oder Privatdozentin/Hochschul- oder Privat-dozenten oder Leiterinnen/Leitern einer Nachwuchsgruppe der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät mitgetragen wird.

      (7) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer im gleichen Fachgebiet an anderer Stelle bereits die Annahme zur Promotion beantragt hat, als Doktorandin/Doktorand angenommen oder in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert ist.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VI. Dissertation
      § 8
      (1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Die Dissertation besteht grundsätzlich aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Monographie), die die eigenständigen Arbeiten und Ergebnisse der Promovierenden/des Promovierenden nachvollziehbar beschreibt, diese nach de...
      VI. Dissertation
      § 8
      (1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Die Dissertation besteht grundsätzlich aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Monographie), die die eigenständigen Arbeiten und Ergebnisse der Promovierenden/des Promovierenden nachvollziehbar beschreibt, diese nach den einschlägigen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im jeweiligen Umfeld einordnet und in ihrer Bedeutung umfassend diskutiert. Anstelle einer Dissertationsschrift kann eine publikationsbasierte Dissertation zugelassen werden. Den dafür ausgewählten Publikationen ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie ggf. des Beitrags der weiteren Mitwirkenden an den jeweiligen Publikationen vornimmt. Nähere Festlegungen zu den Voraussetzungen und der Durchführung einer publikationsbasierten Dissertation trifft der Fakultätsrat.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und maschinen-schriftlich und in gebundener Form vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine andere Sprache zulassen. Einer nicht in deutscher Sprache abgefassten Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (4) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt, einem tabellarischen, den wissenschaftlichen Werdegang darlegenden Lebenslauf sowie der Selbständigkeitserklärung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 zu versehen.

      (5) Die Dekanin/der Dekan übersendet den nach § 7 Absatz 1 bestellten Gutachterinnen/Gutachtern die Dissertation mit der Bitte um Anfertigung eines Gutachtens. Als Gutachterin/Gutachter berechtigt sind alle nach § 4 Absatz 3 und 4 benannten Personen. Nach Eingang der Gutachten liegt die Dissertation für die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und habilitierten Mitglieder der Fakultät im Dekanat für zwei Wochen zur Einsicht und gegebenenfalls Stellungnahme aus. Sie werden darüber von der Dekanin/vom Dekan informiert.

      (6) Die Gutachterinnen/Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihrem schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
      summa cum laude (ausgezeichnete Arbeit) 1,0
      magna cum laude (sehr gute Arbeit) 1,3
      cum laude (gute Arbeit) 1,7 oder 2,0 oder 2,3
      rite (genügende Arbeit) 2,7 oder 3,0 oder 3,3

      (7) Wird nach § 1 Absatz 1 die Verleihung eines „Dr.-Ing.“ angestrebt, so ist mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter aus einem ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet zu bestellen.

      (8) Das Prädikat „summa cum laude“ kann vergeben werden, wenn die Doktorandin/der Doktorand in ihrer/seiner Dissertation eine herausragende Forschungsleistung gezeigt hat. Dies soll aus den angefertigten Gutachten nachvollziehbar hervorgehen.

      (9) Die Gutachten sollen der Dekanin/dem Dekan nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens vorliegen. Wird zweimal das Prädikat „summa cum laude“ vorgeschlagen, benennt die Dekanin/der Dekan unverzüglich eine zusätzliche, externe Gutachterin/einen zusätzlichen externen Gutachter. Diese Gutachterin/dieser Gutachter soll gegenüber der Doktorandin/dem Doktoranden sowie den Betreuenden unbefangen im Sinne der DFG-Richtlinien sein. Das Gutachten soll innerhalb von sechs Wochen angefertigt werden. Fristüberschreitungen sind zu begründen. Ist eine Gutachterin/ein Gutachter nicht in der Lage, ihr/sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, wird vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin/ein neuer Gutachter bestellt.

      (10) Empfehlen alle Gutachterinnen/Gutachter die Annahme der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission über das Gesamtprädikat der Dissertation. Es ergibt sich aus dem Mittel der Noten der Gutachterinnen/Gutachter. Stimmen die Noten der Gutachterinnen/Gut-achter überein, gilt das Prädikat der vorgeschlagenen Noten als Gesamtnote der Dissertation. Beträgt die Differenz zwischen den Noten der Gutachter 1,0 oder mehr, fordert die Dekanin/der Dekan in Abstimmung mit dem Fakultätsrat ein weiteres Gutachten an.

      (11) Empfiehlt eine der Gutachterinnen/einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, beschließt die Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens oder empfiehlt dem Fakultätsrat, das Promotionsverfahren erfolglos zu beenden. Sie kann mit Zustimmung des Fakultätsrates zusätzliche Gutachten einholen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung nach erneuter Beurteilung trifft der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Bewertungsvorschläge.
      Lehnen zwei Gutachterinnen/Gutachter die Dissertation ab, schlägt die Promotionskommission dem Fakultätsrat vor, das Promotionsverfahren erfolglos zu beenden.

      (12) Über die Beendigung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin/der Dekan der Doktorandin/dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid. Der Doktorandin/dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.
      Bei einem eingestellten Promotionsverfahren verbleiben ein Exemplar der Dissertation und die Gutachten bei den Akten der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät. Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann auf diesem Fachgebiet lediglich ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.

      (13) Wird das Promotionsverfahren nach Annahme der Dissertation fortgeführt, können die Gutachten von der Doktorandin/vom Doktoranden nach Festsetzung der Termine für die mündliche Prüfungsleistung (Disputation) eingesehen werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 15

      (1) Im Rahmen einer kooperativen Promotion nach Artikel 61 Absatz 5 Satz 4 des ThürHG können Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer einer Fachhochschule oder einer anderen Hochschule ohne Promotionsrecht vom Fakultätsrat zu Betreuerinnen/Betreuern, Gutachterinnen/Gutachtern und Kommissionmitgliedern bestellt werden.

      (2) Voraussetzung ist in der Regel der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen der Friedrich...
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 15

      (1) Im Rahmen einer kooperativen Promotion nach Artikel 61 Absatz 5 Satz 4 des ThürHG können Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer einer Fachhochschule oder einer anderen Hochschule ohne Promotionsrecht vom Fakultätsrat zu Betreuerinnen/Betreuern, Gutachterinnen/Gutachtern und Kommissionmitgliedern bestellt werden.

      (2) Voraussetzung ist in der Regel der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen der Friedrich-Schiller-Universität und der betreffenden Hochschule über die Durchführung kooperativer Promotionen.

      § 16
      1Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Friedrich-Schiller-Universität und der betreffenden Hochschule. 2Die weiteren Bestimmungen regeln die §§ 16 bis 19 der Allgemeinen Bestimmungen für die Promotionsordnungen der Fakultäten der Friedrich-Schiller-Universität Jena (ABPO).
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena 5/2018, S. 241 ff.
  • Hochschulporträt
    „Das Leben ist eine Entdeckungsreise, und das gilt für keine Zeit mehr als für die Zeit des Studiums.”
    Prof. Dr. Walter Rosenthal
    Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena
    Foto: Studierende der Universität Jena stehen vor einem Ortsschild
    Hohe Qualität und innovative Lehre

    Die Universität Jena begreift sich als traditionsbewusste Universität, die sich durch zukunftsweisende Spitzenforschung auszeichnet. Studieren kann man an Thüringens größter Hochschule fast alles: von A wie alte Geschichte bis Z wie Zahnmedizin.

    Zehn Fakultäten bieten Studiengänge mit hoher Qualität und innovativer Lehre. In vielen Bereichen schafft die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Wirtschaftspartnern einen hohen Praxisbezug während des Studiums. Den Studierenden eröffnen sich auf diesem Weg berufliche Perspektiven und Kontakte für die Zeit nach dem Uni-Abschuss.

    Aber nicht nur in Jenas Umgebung pflegt die Alma Mater Jenensis intensive Partnerschaften. Internationale Kooperationen mit Hochschulen auf allen Kontinenten bieten in vielen Studiengängen die Chance, ein Semester Auslandsluft zu schnuppern. Tolerantes und weltoffenes Miteinander und der wissenschaftliche Gedankenaustausch über (Fach)Grenzen hinweg sind im Selbstverständnis der Universität fest verankert.

    Icon: uebersicht
    traditionsbewusste Universität mit Spitzenforschung und zehn Fakultäten
    Icon: uebersicht
    hoher Praxisbezug des Studiums schafft berufliche Perspektiven und Kontakte
    Studium und Lehre

    Die Universität Jena bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe – vom Bachelor- und Masterabschluss über das Staatsexamen bis hin zur Promotion. An den zehn Fakultäten können sowohl geistes-, sozial- als auch naturwissenschaftliche Fächer belegt werden. Außerdem wird das Studium der Rechtswissenschaft sowie Medizin und Zahnmedizin angeboten. Hervorzuheben ist das Jenaer Modell der Lehrerbildung – ein Studium mit Abschluss Staatsexamen und hohem Praxisbezug.

    Icon: studium
    bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe
    Icon: studium
    Lehrerbildung des Jenaer Modells besticht durch hohen Praxisbezug
    Forschung

    Wissenschaftler der Uni Jena gehören zu den Spitzenforschern ihrer Fächer, und Studierende sind im Rahmen der forschungsorientierten Lehre unmittelbar in die spannendsten Fragestellungen eingebunden. In den rund 200 Studienangeboten sind sie ganz nah dran und werden auf anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten in Praxis und Wissenschaft vorbereitet.

    Icon: forschung
    Studierende profitieren von der forschungsorientierten Lehre
    Icon: forschung
    bereitet auf berufliche Tätigkeiten in Praxis und Wissenschaft vor
    Foto: Studierende der Universität Jena stehen vor einem Ortsschild
    Foto: Studierende bei der Arbeit in der Bibliothek

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