Treffer 981 von ingesamt 1.001 Treffern

Universität Potsdam

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Universität Potsdam
  • Fakultät / Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Politikwissenschaft; Soziologie; Verwaltungswissenschaft; Volkswirtschaftslehre
    Betriebswirtschaftslehre; Politikwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Sozialwissenschaften, allgemeine; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassung

      (1) Zur Zulassung berechtigt sind Personen, die
      a) eine Erstbetreuerin oder einen Erstbetreuer gemäß § 4 Abs. 2 nachweisen können, einschließlich der entsprechenden Betreuungsvereinbarung und
      b) einen Hochschulabschluss (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen) in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3 vorweisen können. Der Abschluss muss an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule in Deutschland erworben worden sein.
      ...
      § 3 Zulassung

      (1) Zur Zulassung berechtigt sind Personen, die
      a) eine Erstbetreuerin oder einen Erstbetreuer gemäß § 4 Abs. 2 nachweisen können, einschließlich der entsprechenden Betreuungsvereinbarung und
      b) einen Hochschulabschluss (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen) in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3 vorweisen können. Der Abschluss muss an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule in Deutschland erworben worden sein.

      (2) Der Hochschulabschluss im Promotionsfach muss mindestens mit der Note „gut“ (bis zu einem
      Notendurchschnitt von „2,5“) bewertet sein. Im Ausland erworbene Abschlüsse müssen ein äquivalentes Prädikat vorweisen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) kann der Promotionsausschuss auch Personen mit folgenden Abschlüssen zulassen:
      a) einen Hochschulabschluss von einer ausländischen Hochschule (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen) in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3,
      b) einen fachfremden Hochschulabschluss (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen),
      oder
      c) einen Bachelorabschluss, der mit mindestens 180 Leistungspunkten erfolgreich abgeschlossen wurde und ein Mindestprädikat von „1,7“ aufweist oder zu den besten fünf Prozent des jeweiligen Jahrgangs des Studiengangs. Zusätzlich ist das Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Anlage 1 erfolgreich zu bestehen. In allen Fällen nach Buchstabe a) bis c) ist eine befürwortende und fundiert begründete Stellungnahme der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers erforderlich.

      (4) Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zur Promotion mit Auflagen verbinden. Die Erfüllung der Auflagen ist entsprechend der Vorgaben des Promotionsausschusses, spätestens jedoch mit der Stellung des Antrags auf Eröffnung der Promotion, nachzuweisen. Auflagen können insbesondere dann erforderlich sein, wenn bestimmte fachliche Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zulassung nicht erfüllt sind.

      (5) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Promotionsverfahren im angestrebten Promotionsfach endgültig nicht bestanden haben oder sich derzeit in einem laufenden Promotionsverfahren im angestrebten Promotionsfach befinden, können nicht zur Promotion zugelassen werden.

      (6) Das Promotionsvorhaben soll in einer Regelbearbeitungszeit von vier Jahren erfolgreich umsetzbar sein.

      (7) Zur Zulassung sind folgende Unterlagen in englischer oder deutscher Sprache einzureichen:
      a) unterschriebene Anzeige der Promotionsabsicht,
      b) Zeugnis über den höchsten erworbenen Hochschulabschluss,
      c) unterschriebene Betreuungsvereinbarung,
      d) Lebenslauf,
      e) ein Exposé einschließlich Arbeits- und Zeitplan zum Promotionsvorhaben sowie
      f) eine Erklärung, dass die betreffende Person sich weder in einem laufenden Promotionsverfahren in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3 befindet noch ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat. Die abgegebene Erklärung gilt bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens.

      (8) Wer zur Promotion zugelassen wird, erhält vom Promotionsausschuss eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über den Promotionsbeginn.

      Anlage 1: Eignungsfeststellungsverfahren nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c)

      § 1 Zweck des Verfahrens
      Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob trotz Fehlens eines Abschlusses im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 BbgHG eine wissenschaftliche Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers besteht, eine eigenständige Promotion erfolgreich durchzuführen.

      § 2 Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren
      (1) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist beim Promotionsausschuss innerhalb des Rückmeldezeitraums für ein Semester zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Nachweise beifügen:
      a) Antrag auf Zulassung zur Promotion mit einem Bachelorabschluss beim Promotionsausschuss,
      b) eine aktuelle Bescheinigung über die Immatri-kulation in einen konsekutiven Masterstudiengang der Wirtschafts‑ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam,
      c) eine Bachelorurkunde und -zeugnis über einen Bachelorabschluss im einschlägigen Fachgebiet mit mindestens 180 Leistungspunkten und einem Bachelor-Gesamtnotenergebnis, das entweder zu den besten fünf Prozent des jeweiligen Jahrgangs des Studiengangs gehört oder mit einer Note von mindestens „1,7“ bewertet wurde,
      d) einen Lebenslauf,
      e) ein Exposé über das geplante Dissertationsvorhaben im Umfang von 15 Seiten,
      f) ein fachliches Empfehlungsschreiben einer Professorin oder eines Professors der Universität Potsdam, die oder der nicht Gutachter der Bachelorarbeit war,
      g) die Gutachten zur Bachelorarbeit sowie
      h) eine schriftliche Betreuungszusage.
      (2) Über die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss nach Eingang des vollständigen Antrags. Eine Zulassung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine besondere Eignung zur Promotion nach Abschluss des Bachelors nachweist, insbesondere durch besondere fachliche Vorbildung, wissenschaftliche Kenntnisse und methodische Kompetenzen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
      a) herausragende fachliche Leistungen sowie eine exzellente Abschlussarbeit oder vergleichbare wissenschaftliche Arbeiten vorweisen kann, die mindestens mit „sehr gut“ bewertet wurden. Als Nachweise sind die Note der Bachelorarbeit, das Bachelorgutachten sowie gegebenenfalls Gutachten zu weiteren wissenschaftlichen Arbeiten wie Hausarbeiten vorzulegen,
      b) Forschungserfahrung und methodische Kompetenzen nachweist, beispielsweise durch Mitarbeit in Forschungsprojekten, Forschungspraktika oder vergleichbare wissenschaftliche Tätigkeiten,
      c) eine klare wissenschaftliche Motivation und außerordentliches Engagement zeigt, insbesondere durch ein ausführliches Motivationsschreiben, in dem Forschungsinteressen, bisherige wissenschaftliche Aktivitäten und die Bereitschaft zu intensiver selbstständiger Arbeit dargelegt werden.

      § 3 Eignungsfeststellung
      (1) Zum erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Eignung sind von der Bewerberin oder dem Bewerber Modulprüfungen aus einem einschlägigen
      Masterstudiengang der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät im jeweiligen promotionsrelevanten Fachgebiet im Umfang von insgesamt 60 Leistungspunkten zu absolvieren.
      (2) Der Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Betreuerin oder des Betreuers und des angestrebten Promotionsfaches die von der Bewerberin oder dem Bewerber zu erbringenden Modulprüfungen verbindlich fest. Er ist berechtigt, von der in der Empfehlung vorgeschlagenen Auswahl abzuweichen, sofern dies zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Qualifikation erforderlich ist.
      (3) Die von der Bewerberin oder dem Bewerber zu absolvierenden Module sind innerhalb eines Zeitraums von drei Semestern ab Mitteilung der Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren durch den Promotionsausschuss erfolgreich zu erbringen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss die Frist einmal um ein Semester verlängern. Eine Verlängerung kommt insbesondere bei Krankheit, oder anderen vergleichbaren besonderen Umständen in Betracht. Mit dem Antrag sind zur Glaubhaftmachung Nachweise über die Verlängerungsgründe vorzulegen. Im Falle der Krankheit ist ein fachärztliches Attest erforderlich.
      (4) Das Eignungsfeststellungsverfahren gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche Modulprüfungen mit mindestens der Note „gut“ (2,0) bestanden wurden.
      (5) Nach erfolgreichem Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens stellt der Promotionsausschuss die endgültige Annahme als Promovendin oder Promovend fest.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss:
      a) als Monografie oder als publikationsbasierte Dissertation verfasst werden,
      b) einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch eigenständige Forschung leisten,
      c) das methodische Vorgehen klar und nachvollziehbar beschreiben,
      d) die Ergebnisse deutlich darstellen und im Kontext des aktuellen Forschungsstands interpretieren und diskutieren sowie
      e) eine vollständige Dokumenta...
      § 5 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss:
      a) als Monografie oder als publikationsbasierte Dissertation verfasst werden,
      b) einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch eigenständige Forschung leisten,
      c) das methodische Vorgehen klar und nachvollziehbar beschreiben,
      d) die Ergebnisse deutlich darstellen und im Kontext des aktuellen Forschungsstands interpretieren und diskutieren sowie
      e) eine vollständige Dokumentation der verwendeten wissenschaftlichen Literatur und Hilfsmittel beinhalten.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. Eine andere Sprache ist nur auf Antrag und mit vorheriger Genehmigung des Promotionsausschusses zulässig.

      (3) Eine Monografie ist eine Einzelschrift, die sich ausführlich mit der Darstellung einer wissenschaftlichen Fragestellung oder eines Themas beschäftigt. Sie muss in alleiniger Autorenschaft verfasst werden.

      (4) Eine publikationsbasierte Dissertation umfasst mindestens drei wissenschaftliche Fachbeiträge, die
      für eine Veröffentlichung in anerkannten Fachzeitschriften oder Sammelbänden geeignet sind. Diese müssen im gewählten Promotionsfach verfasst sein und bereits publiziert oder zur Veröffentlichung eingereicht worden sein.

      (5) Bei einer publikationsbasierten Dissertation ist eine Rahmenschrift zu erstellen. Diese umfasst eine Einleitung, die Einordnung der Forschungsfrage in den wissenschaftlichen Kontext, eine Darstellung des methodischen Vorgehens sowie eine detaillierte Beschreibung des verwendeten Datenmaterials. Es ist darzulegen, welche übergeordnete Fragestellung die Fachbeiträge miteinander verbindet und welche spezifischen Aspekte in den einzelnen Fachbeiträgen behandelt werden. Der Umfang der Rahmenschrift beträgt mindestens 7.000 Wörter und darf 12.000 Wörter, einschließlich eines Quellenverzeichnisses, nicht überschreiten.

      (6) Zudem ist eine Übersicht beizufügen, die Anzahl, Titel, Veröffentlichungsmedium und Einreichungsstatus der Fachbeiträge sowie eine vollständige Auflistung aller Ko-Autorinnen und Ko-Autoren enthält.

      (7) Für publikationsbasierte Dissertationen müssen die eingereichten Fachbeiträge zusammen mit der
      Rahmenschrift einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch eigenständige Forschungleisten. Zur Sicherung eines einheitlich hohen wissenschaftlichen Qualitätsniveaus kann der Promotionsausschuss entsprechende Empfehlungen für die Prüfungskommissionen erarbeiten. Hierbei können insbesondere die anerkannten Arten von Fachbeiträgen, die Kriterien der Publikationsfähigkeit sowie etwaige Gewichtungsfaktoren für Autorenschaften und Beitragsarten näher ausgestaltet werden. Empfehlungen des Promotionsausschusses werden fakultätsintern in geeigneter Weise bekannt gegeben.

      (8) Eine Ko-Autorenschaft bei Fachbeiträgen, auch durch Betreuende, ist grundsätzlich zulässig.

      (9) Eine Ko-Autorenschaft ist nur dann zulässig, wenn ein tatsächlicher und wesentlicher Beitrag geleistet wurde.

      (10) Bei Ko-Autorenschaft ist eine von allen Ko-Autorinnen und Ko-Autoren unterzeichnete Erklärung
      in die Dissertation aufzunehmen. Diese muss den individuellen Beitrag jeder beteiligten Person detail liert darlegen. Hierfür ist der von der Fakultät bereitgestellte Vordruck zu verwenden.

      (11) Bei mindestens einem Fachbeitrag muss die oder der Promovierende Alleinautorin oder Alleinautor sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Cotutelle de thèse-Verfahren

      (1) Im Rahmen des Cotutelle de thèse-Verfahrens wird die Dissertation gemeinsam von zwei Hochschulen in zwei verschiedenen Ländern betreut und begutachtet.

      (2) Abweichungen von den Regelungen dieser Ordnung sind im Rahmen des Cotutelle de thèse-Verfahrens in Einzelfällen möglich, bedürfen jedoch der Genehmigung des Promotionsausschusses.

      (3) Weitere Details werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschule...
      § 18 Cotutelle de thèse-Verfahren

      (1) Im Rahmen des Cotutelle de thèse-Verfahrens wird die Dissertation gemeinsam von zwei Hochschulen in zwei verschiedenen Ländern betreut und begutachtet.

      (2) Abweichungen von den Regelungen dieser Ordnung sind im Rahmen des Cotutelle de thèse-Verfahrens in Einzelfällen möglich, bedürfen jedoch der Genehmigung des Promotionsausschusses.

      (3) Weitere Details werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen geregelt.

      (4) Die Vereinbarung legt das Notensystem fest, das bei der Bewertung der Promotionsleistungen Anwendung findet. Es muss sich dabei um das Notensystem einer der beiden beteiligten Hochschulen handeln. Bei der Bewertung der Dissertation soll das Notensystem der Universität angewendet werden, an der die Dissertation eingereicht wird.

      § 19 Kooperative Verfahren zwischen der Universität und den Fachhochschulen

      (1) Kooperative Promotionsverfahren zwischen der Universität und den Fachhochschulen sind grundsätzlich möglich.

      (2) Im Rahmen kooperativer Promotionsverfahren erfolgt die Betreuung der Dissertation durch eine Professorin oder einen Professor gemäß § 4 Abs. 2 sowie durch eine Professorin oder einen Professor der kooperierenden Fachhochschule.

      (3) In kooperativen Promotionsverfahren wird eine Gutachterin oder ein Gutachter aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sowie eine Gutachterin oder ein Gutachter der kooperierenden Fachhochschule bestellt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 6/2026, S. 203 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die UP hat sich seit ihrer Gründung hervorragend entwickelt. Wir offerieren innovative, nachgefragte Studiengänge, wir fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs und haben weltweit starke Partner.”
    Prof. Oliver Günther, Ph.D.
    Präsident der Universität Potsdam
    Foto: Blick auf den Campus „Am Neuen Palais“ der Universität Potsdam, der Teil des UNESCO Weltkulturerbes „Park Sanssouci“ ist
    Jung, modern, zukunftsorientiert

    Die Universität Potsdam hat sich einen herausragenden Platz in der nationalen und internationalen Hochschul- und Wissenschaftslandschaft erarbeitet. Sie überzeugt mit einer besonderen Vielfalt an Studienmöglichkeiten und einem ausgeprägten interdisziplinären Forschungsprofil.

    Icon: uebersicht
    steht für Chancen- und Familiengerechtigkeit, Internationalität, Toleranz und Nachhaltigkeit
    Icon: uebersicht
    bietet vielfältige Studienmöglichkeiten und ein interdisziplinäres Forschungsprofil
    Studieren mit Profil und Zukunft

    In zahlreichen Ein-Fach- und Kombinationsstudiengängen können Studierende ihre individuellen Begabungen und Neigungen entfalten. Einige Richtungen lassen sich in dieser Form ausschließlich an der Universität Potsdam studieren: Die Jüdische Theologie gehört dazu, die Patholinguistik oder auch IT-Systems Engineering an der neu gegründeten Digital Engineering Fakultät. Zudem ist die Universität Potsdam die größte lehrerbildende Einrichtung im Land Brandenburg. 

    Lehre an der Universität Potsdam ist stets eingebunden in aktuelle Forschungen und wird von neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen innerhalb und außerhalb der Universität vorangetrieben. Dabei profitieren die Studierenden von der Vielzahl außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in der Stadt, die das Studium bereichern, den Dialog zwischen Theorie und Praxis fördern und Beschäftigungsmöglichkeiten nach dem Studium eröffnen.

    Icon: studium
    UP ist die größte lehrerbildende Einrichtung im Land Brandenburg
    Icon: studium
    Studierende können individuelle Begabungen und Neigungen entfalten
    Vernetzte Forschung

    Die Forschung an der Universität Potsdam ist interdisziplinär und mit zahlreichen außeruniversitären Instituten und kulturellen Einrichtungen vernetzt. Ihr Profil wird vorwiegend durch die sieben Fakultäten geprägt.

    Schwerpunkte setzt die Universität in den datenzentrierten Wissenschaften, in Erd- und Umweltsystemen, in der Evolutionssystembiologie sowie in den Kognitionswissenschaften.

    Mit interdisziplinären Forschungsinitiativen, wie dem Netzwerk Digitale Geisteswissenschaften, setzt die Universität neue Akzente.

    Icon: forschung
    ist mit einer Vielzahl außeruniversitärer Forschungsinstitute vernetzt
    Icon: forschung
    die Innovationen aus Potsdamer Laboren werden in die Praxis überführt
    Foto: Studierende auf dem Campus Golm der Universität Potsdam
    Foto: Studierende auf dem Campus Griebnitzsee der Universität Potsdam
    Foto: Studierende der Universität Potsdam auf dem Weg zur Vorlesung

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns