Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassung
(1) Zur Zulassung berechtigt sind Personen, die
a) eine Erstbetreuerin oder einen Erstbetreuer gemäß § 4 Abs. 2 nachweisen können, einschließlich der entsprechenden Betreuungsvereinbarung und
b) einen Hochschulabschluss (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen) in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3 vorweisen können. Der Abschluss muss an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule in Deutschland erworben worden sein.
...
§ 3 Zulassung
(1) Zur Zulassung berechtigt sind Personen, die
a) eine Erstbetreuerin oder einen Erstbetreuer gemäß § 4 Abs. 2 nachweisen können, einschließlich der entsprechenden Betreuungsvereinbarung und
b) einen Hochschulabschluss (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen) in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3 vorweisen können. Der Abschluss muss an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule in Deutschland erworben worden sein.
(2) Der Hochschulabschluss im Promotionsfach muss mindestens mit der Note „gut“ (bis zu einem
Notendurchschnitt von „2,5“) bewertet sein. Im Ausland erworbene Abschlüsse müssen ein äquivalentes Prädikat vorweisen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) kann der Promotionsausschuss auch Personen mit folgenden Abschlüssen zulassen:
a) einen Hochschulabschluss von einer ausländischen Hochschule (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen) in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3,
b) einen fachfremden Hochschulabschluss (Master, Diplom, Magister oder Staatsexamen),
oder
c) einen Bachelorabschluss, der mit mindestens 180 Leistungspunkten erfolgreich abgeschlossen wurde und ein Mindestprädikat von „1,7“ aufweist oder zu den besten fünf Prozent des jeweiligen Jahrgangs des Studiengangs. Zusätzlich ist das Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Anlage 1 erfolgreich zu bestehen. In allen Fällen nach Buchstabe a) bis c) ist eine befürwortende und fundiert begründete Stellungnahme der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers erforderlich.
(4) Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zur Promotion mit Auflagen verbinden. Die Erfüllung der Auflagen ist entsprechend der Vorgaben des Promotionsausschusses, spätestens jedoch mit der Stellung des Antrags auf Eröffnung der Promotion, nachzuweisen. Auflagen können insbesondere dann erforderlich sein, wenn bestimmte fachliche Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zulassung nicht erfüllt sind.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Promotionsverfahren im angestrebten Promotionsfach endgültig nicht bestanden haben oder sich derzeit in einem laufenden Promotionsverfahren im angestrebten Promotionsfach befinden, können nicht zur Promotion zugelassen werden.
(6) Das Promotionsvorhaben soll in einer Regelbearbeitungszeit von vier Jahren erfolgreich umsetzbar sein.
(7) Zur Zulassung sind folgende Unterlagen in englischer oder deutscher Sprache einzureichen:
a) unterschriebene Anzeige der Promotionsabsicht,
b) Zeugnis über den höchsten erworbenen Hochschulabschluss,
c) unterschriebene Betreuungsvereinbarung,
d) Lebenslauf,
e) ein Exposé einschließlich Arbeits- und Zeitplan zum Promotionsvorhaben sowie
f) eine Erklärung, dass die betreffende Person sich weder in einem laufenden Promotionsverfahren in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 3 befindet noch ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat. Die abgegebene Erklärung gilt bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens.
(8) Wer zur Promotion zugelassen wird, erhält vom Promotionsausschuss eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über den Promotionsbeginn.
Anlage 1: Eignungsfeststellungsverfahren nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c)
§ 1 Zweck des Verfahrens
Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob trotz Fehlens eines Abschlusses im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 BbgHG eine wissenschaftliche Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers besteht, eine eigenständige Promotion erfolgreich durchzuführen.
§ 2 Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist beim Promotionsausschuss innerhalb des Rückmeldezeitraums für ein Semester zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Nachweise beifügen:
a) Antrag auf Zulassung zur Promotion mit einem Bachelorabschluss beim Promotionsausschuss,
b) eine aktuelle Bescheinigung über die Immatri-kulation in einen konsekutiven Masterstudiengang der Wirtschafts‑ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam,
c) eine Bachelorurkunde und -zeugnis über einen Bachelorabschluss im einschlägigen Fachgebiet mit mindestens 180 Leistungspunkten und einem Bachelor-Gesamtnotenergebnis, das entweder zu den besten fünf Prozent des jeweiligen Jahrgangs des Studiengangs gehört oder mit einer Note von mindestens „1,7“ bewertet wurde,
d) einen Lebenslauf,
e) ein Exposé über das geplante Dissertationsvorhaben im Umfang von 15 Seiten,
f) ein fachliches Empfehlungsschreiben einer Professorin oder eines Professors der Universität Potsdam, die oder der nicht Gutachter der Bachelorarbeit war,
g) die Gutachten zur Bachelorarbeit sowie
h) eine schriftliche Betreuungszusage.
(2) Über die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss nach Eingang des vollständigen Antrags. Eine Zulassung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine besondere Eignung zur Promotion nach Abschluss des Bachelors nachweist, insbesondere durch besondere fachliche Vorbildung, wissenschaftliche Kenntnisse und methodische Kompetenzen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a) herausragende fachliche Leistungen sowie eine exzellente Abschlussarbeit oder vergleichbare wissenschaftliche Arbeiten vorweisen kann, die mindestens mit „sehr gut“ bewertet wurden. Als Nachweise sind die Note der Bachelorarbeit, das Bachelorgutachten sowie gegebenenfalls Gutachten zu weiteren wissenschaftlichen Arbeiten wie Hausarbeiten vorzulegen,
b) Forschungserfahrung und methodische Kompetenzen nachweist, beispielsweise durch Mitarbeit in Forschungsprojekten, Forschungspraktika oder vergleichbare wissenschaftliche Tätigkeiten,
c) eine klare wissenschaftliche Motivation und außerordentliches Engagement zeigt, insbesondere durch ein ausführliches Motivationsschreiben, in dem Forschungsinteressen, bisherige wissenschaftliche Aktivitäten und die Bereitschaft zu intensiver selbstständiger Arbeit dargelegt werden.
§ 3 Eignungsfeststellung
(1) Zum erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Eignung sind von der Bewerberin oder dem Bewerber Modulprüfungen aus einem einschlägigen
Masterstudiengang der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät im jeweiligen promotionsrelevanten Fachgebiet im Umfang von insgesamt 60 Leistungspunkten zu absolvieren.
(2) Der Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Betreuerin oder des Betreuers und des angestrebten Promotionsfaches die von der Bewerberin oder dem Bewerber zu erbringenden Modulprüfungen verbindlich fest. Er ist berechtigt, von der in der Empfehlung vorgeschlagenen Auswahl abzuweichen, sofern dies zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Qualifikation erforderlich ist.
(3) Die von der Bewerberin oder dem Bewerber zu absolvierenden Module sind innerhalb eines Zeitraums von drei Semestern ab Mitteilung der Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren durch den Promotionsausschuss erfolgreich zu erbringen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss die Frist einmal um ein Semester verlängern. Eine Verlängerung kommt insbesondere bei Krankheit, oder anderen vergleichbaren besonderen Umständen in Betracht. Mit dem Antrag sind zur Glaubhaftmachung Nachweise über die Verlängerungsgründe vorzulegen. Im Falle der Krankheit ist ein fachärztliches Attest erforderlich.
(4) Das Eignungsfeststellungsverfahren gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche Modulprüfungen mit mindestens der Note „gut“ (2,0) bestanden wurden.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens stellt der Promotionsausschuss die endgültige Annahme als Promovendin oder Promovend fest.