Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Annahme als Promovierende oder Promovierender
(1) Der Antrag auf Annahme als Promovierende oder Promovierender ist mindestens in Textform an den Promotionsausschuss zu richten. Der Antrag wird bei der Hochschule eingereicht, an der die oder der Antragstellende zur Promotion zugelassen werden möchte. Dem Antrag sind beizufügen:
1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3; ausländische Zeugnisse sind i...
§ 5 Annahme als Promovierende oder Promovierender
(1) Der Antrag auf Annahme als Promovierende oder Promovierender ist mindestens in Textform an den Promotionsausschuss zu richten. Der Antrag wird bei der Hochschule eingereicht, an der die oder der Antragstellende zur Promotion zugelassen werden möchte. Dem Antrag sind beizufügen:
1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3; ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen,
2. ein tabellarischer Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft gibt, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
3. ein schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben. Das Exposé́ setzt sich zusammen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit, sowie der Beschreibung der Vorgehensweise und den vorgesehenen Methoden.
4. die Betreuungszusage (schriftliche Zusage der Betreuung) der Erst- und Zweitbetreuenden und ggfs. weiterer Betreuender gemäß §§ 8 und 9,
5. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule die Annahme als
Promovierende oder Promovierender beantragt wurde, oder ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde,
6. bei ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern der Nachweis hinreichender deutscher oder englischer Sprachkenntnisse. Näheres hierzu regelt der Promotionsausschuss. Der Nachweis kann insbesondere erfolgen durch
1. die an einer deutschen Hochschule abgelegte Sprachprüfung für den Hochschulzugang mit der Stufe 3 oder
2. eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEFL iBT mit mindestens 80 von 120 Punkten oder
3. eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEIC Listening/Reading mindestens 785 Punkte, Speaking mindestens 160 Punkte, Writing mindestens 150 Punkte,
7. eine begründete Erklärung, welcher Titel angestrebt wird.
(2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Promovierende oder Promovierender. Die Annahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden. Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn
1. die Fachrichtung des vorgeschlagenen Themas des Promotionsvorhabens nicht durch ein professorales Mitglied des Promotionszentrums Maschinelles Lernen, Robotik, Life Science und Interaktive Systeme vertreten ist oder
2. Tatsachen vorliegen, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrads rechtfertigen würden.
Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin oder dem Bewerber in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
(3) Die Mindestqualifikation der Kandidatin oder des Kandidaten für die Annahme als Promovierende oder Promovierender ist in der Regel:
1. ein fachlich einschlägiger Diplom-, Magister- oder Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS oder 270 Punkten aufgrund von Einzelprüfungen gemäß der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen und einem Gesamtergebnis mit Prädikatsexamen, mindestens mit der Note „Gut“, oder einem ECTS-Rang der Note „B“, oder
2. ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender, fachlich einschlägiger Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule, oder
3. ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach Ziffer 1 vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und vom Promotionsausschuss als gleichwertig eingestuft wird.
(4) Bei der Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse werden die Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder herangezogen. Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen entscheidet der Promotionsausschuss.
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