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Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main

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Steckbrief

  • Hochschule Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main
  • Fakultät / Fachbereich Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen
  • Promotionsfach / fächer Philosophie; Theologie
  • Sachgebiet(e) Philosophie; Theologie
  • Doktorgrad(e) PhD
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion zum Doctor of Philosophy kann als Doktorand zugelassen werden, wer an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule ein Studium in einem Studiengang oder in konsekutiven Studiengängen mit einer mindestens achtsemestrigen Gesamtregelstudienzeit oder in einem postgradualen Studiengang mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

      (2) Der Promotionsausschuss kann Doktoranden zulassen, die an einer ausländischen Hochschule einen...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion zum Doctor of Philosophy kann als Doktorand zugelassen werden, wer an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule ein Studium in einem Studiengang oder in konsekutiven Studiengängen mit einer mindestens achtsemestrigen Gesamtregelstudienzeit oder in einem postgradualen Studiengang mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

      (2) Der Promotionsausschuss kann Doktoranden zulassen, die an einer ausländischen Hochschule einen zu Absatz 1 gleichwertigen akademischen Grad erworben haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Das Studium nach Absatz 1 und 2 muss mindestens mit der Gesamtnote 2,5 – bzw., falls es sich um eine Fachhochschule handelt, mit der Gesamtnote 1,5 – abgeschlossen worden sein.

      (4) Doktoranden müssen sich an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen als Studierende zur Promotion immatrikulieren lassen.


      § 5 Weiterführendes Studiums

      (1) Für die Promotion zum Doctor of Philosophy (PhD) ist der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines weiterführenden Studiums im Rahmen der Graduiertenschule der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen zu erbringen.

      (2) Innerhalb des weiterführenden Studiums sind Studienleistungen in einem Umfang zu erbringen, der sich nach der Regelstudienzeit des absolvierten Studiengangs gemäß § 3 Abs. 1 - 2 bestimmt:

      bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern: 45 LP
      bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern: 35 LP
      bei einer Regelstudienzeit von zehn oder mehr Semestern: 25 LP Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

      (3) Bis zu 50% der Leistungspunkte können an anderen Hochschulen erworben werden. Über die Anerkennung entscheidet der Leiter der Graduiertenschule.

      (4) Ein Teil der Studienleistungen gemäß Abs. 2 muss durch Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen in den Fächern Philosophie oder Theologie erbracht werden, deren Umfang sich nach dem Fach, in dem der Studiengang gemäß § 3 Abs. 1 - 2 absolviert wurde, bestimmt:

      bei einem Ein-Fach-Studiengang in Philosophie oder Theologie: mindestens 6 LP
      bei einem Mehr-Fächer-Studiengang unter Beteiligung der Fächer Philosophie oder Theologie: mindestens 10 LP
      bei anderen Studiengängen: mindestens 15 LP

      (5) Weitere Studienleistungen gemäß Abs. 2 können erbracht werden durch:

      Selbststudieneinheiten mit Kolloquium/Prüfung
      Teilnahme und Vortragstätigkeit bei Kolloquien und Tagungen
      Exkursionen
      Publikations- und Herausgebertätigkeit
      Konzeptionierung, Beantragung und Realisierung wissenschaftlicher Projekte
      Durchführung von fachbezogenen Tutorien
      verantwortliche Mitgestaltung bei Seminaren
      Mitarbeit an der Konzeption und Durchführung von Vorlesungen
      begleitete Praktika
      hochschuldidaktische oder fachdidaktische Weiterbildung

      (6) Die Festlegung der zu erbringenden Studienleistungen gemäß Abs. 2 bis 5 und der dadurch jeweils zu erwerbenden Leistungspunkte erfolgt durch den Leiter der Graduiertenschule unter Berücksichtigung von gemeinsamen Vorschlägen des Doktoranden und des Erstbetreuers.

      (7) Mit Abschluss des weiterführenden Studiums müssen Kenntnisse des Lateinischen im Umfang eines Latinums nachgewiesen sein.

      (8) Falls der Leiter der Graduiertenschule als Erstbetreuer fungiert, bedürfen seine Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 3 und 6 der Zustimmung des Promotionsausschusses.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis leistet.

      (2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher Sprache abzufassen und soll nicht mehr als 350 Seiten (je 2.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen) zählen. Sofern die Begutachtung gesichert ist, kann die Dissertation in einer anderen Sprache geschrieben werden.

      (3) Eine Dissertation...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis leistet.

      (2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher Sprache abzufassen und soll nicht mehr als 350 Seiten (je 2.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen) zählen. Sofern die Begutachtung gesichert ist, kann die Dissertation in einer anderen Sprache geschrieben werden.

      (3) Eine Dissertation kann nicht angenommen werden, wenn sie bereits ganz oder in wesentlichen Teilen veröffentlicht worden ist. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Die Dissertation wird von den beiden Betreuern begutachtet. Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten – die vorlesungsfreien Zeiten nicht mitgerechnet – schriftlich zu erstellen.

      (5) Jeder der die Annahme befürwortende Gutachter schlägt für die Dissertation eine der Noten "summa cum laude" (1), "magna cum laude" (2), "cum laude" (3) oder "rite" (4) vor. Es können Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden, wobei die Noten 0,7 und 4,3 ausgeschlossen sind.

      (6) Die Dissertation muss zusammen mit den Gutachten vier Wochen lang den Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten zugänglich sein. Diese haben das Recht, ihr Urteil über die Dissertation den Gutachtern mitzuteilen und ein eigenes Gutachten aufzulegen. Die endgültige Bewertung der Dissertation wird aus dem Mittel der Bewertungen durch Erst- und Zweitbetreuer festgelegt, sofern kein anderes abweichendes Gutachten erfolgt ist und die Bewertungen der beiden Gutachten nicht um mehr als eine ganze Note auseinander liegen.

      (7) Liegen die Bewertungen der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note auseinander oder liegt ein abweichendes Gutachten vor, legt der Promotionsausschuss die endgültige Note fest. Er kann beschließen, vor einer Entscheidung weitere Gutachten einzuholen.

      (8) Der Bewerber kann die Gutachten einsehen.

      (9) Sind die Bewertungen der beiden Gutachter negativ, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (10) Hat nur einer der Gutachter die Dissertation positiv bewertet, kann der Bewerber auf Wunsch entweder die Dissertation zur Überarbeitung innerhalb einer vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu bewilligenden Frist zurückerhalten oder das Promotionsverfahren weitergehen lassen. Im letztgenannten Fall benennt der Vorsitzende des Promotionsausschusses einen weiteren Gutachter. Falls dessen Gutachten negativ ausfällt, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Es ist ebenfalls erfolglos beendet, wenn die zur Überarbeitung zurückgegebene Dissertation nicht innerhalb der bewilligten Frist eingereicht wurde.

      (11) Ein Exemplar der Dissertation verbleibt im Archiv der Hochschule.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Veröffentlichung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen 2015
  • Hochschulporträt
    Pietati et Scientiae

    Wir sind eine staatliche anerkannte wissenschaftliche Hochschule in kirchlicher Trägerschaft und ein internationales Zentrum philosophischer und theologischer Bildung und Forschung. Studium, Lehre und Forschung an unserer Hochschule haben einen systematischen Schwerpunkt: Der Gesamtbereich unseres wissenschaftlichen Arbeitens dient der kritischen Reflexion und argumentativen Begründung der Grundlagen des menschlichen Zusammenlebens und des christlichen Glaubens mit seinen biblischen Wurzeln, seinem historischen Werden und seiner religiösen Praxis.

    Icon: uebersicht
    internationales Zentrum philosophischer und theologischer Bildung und Forschung
    Icon: uebersicht
    Studium, Lehre und Forschung besitzen einen systematischen Schwerpunkt
    Studium und Lehre

    Magister/Magistra Theologiae
    Bachelor Philosophie
    Doctor of Philosophy (PhD)
    Lizenziat und Promotion in katholischer Theologie

    Forschung

    Systematische Philosophie und Theologie
    Katholische Theologie und Islam
    Sozialethik
    Religionspädagogik und Pastoralpsychologie
    Biblische Theologie und Bibelwissenschaften

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