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Hochschule für Musik und Theater Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule Hochschule für Musik und Theater Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich Musikwissenschaftsbereich
  • Promotionsfach / fächer Musik; Musikwissenschaft
  • Sachgebiet(e) Musik
  • Doktorgrad(e) Dr. sc. mus.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
      1. Nachweise für die gemäß Anlage 1 der Studienordnung für das Promotionsstudium zum Doctor scientiae musicae geforderten Voraussetzungen, soweit sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt worden sind,
      2. Nachweise für das erfolgreich absolvi...
      § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
      1. Nachweise für die gemäß Anlage 1 der Studienordnung für das Promotionsstudium zum Doctor scientiae musicae geforderten Voraussetzungen, soweit sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt worden sind,
      2. Nachweise für das erfolgreich absolvierte Promotionsstudium, diese erfolgen gemäß der Studienordnung für das Promotionsstudium; unter den Voraussetzungen des § 7 der Studienordnung für das Promotionsstudium entfällt der Nachweis eines Master- bzw. Magister- oder Diplomabschlusses in einem der Fächer aus Modul 2.
      3. Angabe des Themas;
      4. drei gebundene maschinengeschriebene Exemplare der Dissertation mit Nennung der Gutachterinnen bzw. Gutachter;
      5. gegebenenfalls ein Verzeichnis der Veröffentlichungen ;
      6. eine Versicherung an Eides statt, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin die Dissertation selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt, keine anderen als die von ihr bzw. ihm angegebenen Schriften und Hilfsmittel benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht hat.

      (3) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn
      1. die geforderten Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind,
      2. keine Professorin bzw. kein Professor der Hochschule die Betreuung der Arbeit übernimmt,
      3. die Kandidatin oder der Kandidat bereits an einer anderen Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung oder eine gleichartige Prüfung nicht bestanden hat oder die Dissertation in gleicher oder anderer Form in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegen hat.

      (4) Die Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Verleihung des Doktorgrades
      ...
      (2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Möglichkeit, zwischen zwei Formen der Dissertation zu wählen:
      1. einer wissenschaftlichen Dissertation
      oder
      2. einem künstlerischen Projekt oder im Bereich der Musiktheorie einer umfangreichen Tonsatzarbeit oder im Bereich Musiktechnologie einer musiktechnologischen Entwicklung (Soft- und/oder Hardware), das/die mit einer wissenschaftlichen Dissertation in Verbindung steht.

      § 8 Anford...
      § 1 Verleihung des Doktorgrades
      ...
      (2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Möglichkeit, zwischen zwei Formen der Dissertation zu wählen:
      1. einer wissenschaftlichen Dissertation
      oder
      2. einem künstlerischen Projekt oder im Bereich der Musiktheorie einer umfangreichen Tonsatzarbeit oder im Bereich Musiktechnologie einer musiktechnologischen Entwicklung (Soft- und/oder Hardware), das/die mit einer wissenschaftlichen Dissertation in Verbindung steht.

      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Fähigkeit zu selbständiger und weiterführender wissenschaftlicher Arbeit sowie die Beherrschung wissenschaftlicher Methodik erkennen lassen. Sie soll einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis bringen.

      (2) Wird eine bereits veröffentlichte Arbeit als Dissertation eingereicht, befindet der Promotionsausschuss über die Annahme der Dissertation. Im Fall einer
      Dissertation nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 muss zusammen mit der Dissertation ein damit in innerem Zusammenhang stehendes künstlerisches Projekt, eine umfangreiche Tonsatzarbeit oder musiktechnologische Entwicklung (Soft- und/oder Hardware) vorliegen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen.

      (4) Die im Rahmen der kumulativen Dissertation eingereichten Einzelarbeiten müssen in ihrer Gesamtheit eine der monographischen Dissertation gleichwertige Leistung darstellen. Die kumulative Dissertation muss einen Gesamttitel erhalten sowie eine Einleitung und ein verbindendes Kapitel, das die in die Sammlung eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Teile der Arbeit dürfen bereits veröffentlicht sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule

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