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Hochschule für Musik Würzburg

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Steckbrief

  • Hochschule Hochschule für Musik Würzburg
  • Fakultät / Fachbereich Musikpädagogik/Musikwissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Musikpädagogik; Musikwissenschaft
  • Sachgebiet(e) Musik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassung zur Promotion; Immatrikulation

      (1) Bewerber, die an der Hochschule für Musik Würzburg promovieren wollen, müssen beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich um Zulassung zur Promotion nachsuchen. Dem Antrag sind beizufügen:

      1. ein Lebenslauf, ggf. ergänzt durch eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen,

      2. der Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verord...
      § 4 Zulassung zur Promotion; Immatrikulation

      (1) Bewerber, die an der Hochschule für Musik Würzburg promovieren wollen, müssen beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich um Zulassung zur Promotion nachsuchen. Dem Antrag sind beizufügen:

      1. ein Lebenslauf, ggf. ergänzt durch eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen,

      2. der Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 6. Dezember 1993 (GVBl. S. 924) in der jeweils geltenden Fassung,

      3. das Zeugnis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium in einem universitären Studiengang, in einem Fachhochschulmasterstudiengang oder in den Studiengängen Musikpädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik), Musiktheorie und Musikwissenschaft an einer Musikhochschule,

      4. eine schriftliche Erklärung über zurückliegende und laufende Promotionsverfahren,

      5. die Angabe des Arbeitstitels sowie eine kurze Beschreibung des Dissertationsprojekts,

      6. die Betreuungszusage eines Professors der Hochschule für Musik Würzburg, der die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG erfüllt,

      7. ggf. den Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens (§ 1 Abs. 2) mit Nennung der Partnerhochschule und der dortigen Kooperationspartner.

      (2) Bewerber, die keinen der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Abschlüsse besitzen, insbesondere Absolventen einschlägiger sonstiger Fachhochschulstudiengänge, können im Wege des nachfolgenden Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Sie müssen ihrem Gesuch beifügen:

      1. ein Zeugnis über einen fachlich einschlägigen Bachelorabschluss einer deutschen Universität, gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschule oder einen Diplomabschluss einer Fachhochschule mit gehobenem Prädikat sowie

      2. einen Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf folgender Grundlage:
      - eine ausführliche Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens,
      - zwei Gutachten von Hochschullehrern der den vorliegenden Abschluss verleihenden Hochschule,
      - ein zweisemestriges Studium der für das wissenschaftliche Fachgebiet der Dissertation erforderlichen Fächer an der Hochschule für Musik Würzburg bzw. an einer Universität;

      Grundlage für die Auswahl der zu absolvierenden Lehrveranstaltungen ist eine Beratung durch einen Hochschullehrer der Hochschule für Musik Würzburg, ein qualifiziertes Abschlusskolloquium, welches von zwei Hochschullehrern nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, die in den Studiengängen als Prüfer bestellt sind und vom Promotionsausschuss bestimmt wurden, abgenommen wird. Prüfungsgegenstand ist der Inhalt des zweisemestrigen Studiums. Die Prüfung ist mündlich und dauert 60 Minuten. Sie kann einmal wiederholt werden.

      (3) Hat der Bewerber sein Studium und Examen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes absolviert, hat er die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen nachzuweisen.

      (4) Wird ein Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens gestellt, prüft der Promotionsausschuss, ob dem Antrag entsprochen werden kann.

      (5) Über Ausnahmen bei den Voraussetzungen und die Annahme als Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen.

      (6) Mit der Zulassung zur Promotion erhält der Bewerber den Status eines Doktoranden. Der Status erlischt mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Promotion.

      (7) Nach der Zulassung zur Promotion muss sich der Doktorand zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Promotionsstudierender einschreiben.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen eigenständigen vertieften Beitrag zur musikpädagogischen oder musikwissenschaftlichen Forschung darstellen.

      (2) Es können mehrere Einzelarbeiten eines Kandidaten zu einer Dissertation zusammengefasst werden (kumulative Dissertation). In diesem Fall soll in einer ausführlichen Zusammenfassung die Verbindung zwischen den einzelnen Arbeiten dargestellt werden. Die Einzelarbeiten sollen in renommierten Fachzeitschriften bereits pu...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen eigenständigen vertieften Beitrag zur musikpädagogischen oder musikwissenschaftlichen Forschung darstellen.

      (2) Es können mehrere Einzelarbeiten eines Kandidaten zu einer Dissertation zusammengefasst werden (kumulative Dissertation). In diesem Fall soll in einer ausführlichen Zusammenfassung die Verbindung zwischen den einzelnen Arbeiten dargestellt werden. Die Einzelarbeiten sollen in renommierten Fachzeitschriften bereits publiziert oder zur Publikation angenommen sein. Die Entscheidung, ob eine kumulative Promotion geeignet ist, trifft der Promotionsausschuss.

      (3) Eine von mehreren - in der Regel nicht mehr als zwei - Personen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei einem Bewerber zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Bewerber sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 darzulegen und zu beschreiben. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerbung vom Promotionsausschuss förmlich festzustellen; dies sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an dem Dissertationsprojekt geschehen. Für eine Gemeinschaftsarbeit werden in der Regel eine gemeinsame Prüfungskommission sowie gemeinsame Gutachter bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. Die Dauer der Disputation wird in diesem Fall verdoppelt (§ 10 Abs. 3)

      (4) Die Dissertation wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst. Die Abfassung in Englisch oder in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch den Promotionsausschuss.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Zweck der Promotion; Promotionsleistungen
      ...
      (2) Gemeinsame Promotionsverfahren mit ausländischen Universitäten und Hochschulen (binationale Promotion) sind möglich. Sie kommen durch entsprechende Kooperationsverträge zustande. In jedem Fall wird der Grad eines Doktors der Philosophie nach Abs. 1 von der Hochschule für Musik Würzburg und dem Kooperationspartner gemeinsam verliehen.
      § 1 Zweck der Promotion; Promotionsleistungen
      ...
      (2) Gemeinsame Promotionsverfahren mit ausländischen Universitäten und Hochschulen (binationale Promotion) sind möglich. Sie kommen durch entsprechende Kooperationsverträge zustande. In jedem Fall wird der Grad eines Doktors der Philosophie nach Abs. 1 von der Hochschule für Musik Würzburg und dem Kooperationspartner gemeinsam verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule
    • zuletzt geändert am 24.05.2017

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