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Universität Bayreuth

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bayreuth
  • Fakultät / Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft; Ältere deutsche Philologie; Arabistik; Computerspielwissenschaften; Deutsch als Fremdsprache (Interkulturelle Germanistik); Didaktik der deutschen Sprache und Literatur; Englische Literatur- und Kulturwissenschaft; Englische Sprachwissenschaft; Germanistische Linguistik und Dialektologie; Islamwissenschaft; Literaturen in afrikanischen Sprachen; Medienwissenschaft; Neuere Deutsche Literaturwissenschaft; Romanische Literaturwissenschaft; Romanische Sprachwissenschaft; Theaterwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung des Musiktheaters
    Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft; Ältere deutsche Philologie ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Annahme zur Promotion

      (1) 1Der Antrag auf Annahme zur Promotion ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission einzureichen. 2Die Bewerberin oder der Bewerber muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Sie oder er muss ein fachbezogenes universitäres Studium nachweisen und das Studium
      durch eine Diplom-, Magister-, Master- oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen ...
      § 7 Annahme zur Promotion

      (1) 1Der Antrag auf Annahme zur Promotion ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission einzureichen. 2Die Bewerberin oder der Bewerber muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Sie oder er muss ein fachbezogenes universitäres Studium nachweisen und das Studium
      durch eine Diplom-, Magister-, Master- oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens der Note „gut“ (bei Juristinnen oder Juristen: voll befriedigend) abgeschlossen haben oder ein fachbezogenes Masterstudium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder ein sonstiges gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule mit mindestens der Note „gut“ (bei Juristinnen oder Juristen: voll befriedigend) abgeschlossen haben.
      2. Sie oder er darf sich nicht durch ihr oder sein Verhalten der Führung eines Doktorgrades als unwürdig erwiesen haben.
      3. Sie oder er darf nicht diese oder eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden
      haben.
      4. Sie oder er erklärt schriftlich, dass sie bzw. er nicht bereits an einer anderen Hochschule oder einer anderen promovierenden Einrichtung der Universität Bayreuth im gleichen Fach zur Promotion angenommen wurde.
      5. Sie oder er fügt eine schriftliche Betreuungsvereinbarung durch eine prüfungsberechtigte
      Betreuerin oder einen prüfungsberechtigten Betreuer bei.

      (2) Soll die Promotion in einem Prüfungsfach erfolgen, das vom Hauptfach oder den Hauptfächern des abgeschlossenen Studiums verschieden ist, kann die Promotionskommission eine Doktorandin oder einen Doktoranden ausnahmsweise zur Promotion annehmen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt sind und
      a) wenn das zum Prüfungsfach gewählte Fach bisher als Nebenfach studiert worden ist und die erzielte Note in diesem Nebenfach mit mindestens der Note „gut“ bescheinigt worden ist; dabei gelten alle Fächer einer Facheinheit als ein „Fach” im Sinne dieser Ordnung.
      oder
      b) wenn das zum Prüfungsfach gewählte Fach ausreichende inhaltliche Affinität zu den bisher studierten Fächern aufweist.

      (3) 1Ausnahmsweise kann die Promotionskommission eine Bewerberin oder einen Bewerber zur Promotion annehmen, deren bzw. dessen Abschluss die in Nr.1 genannte Note nicht aufweist,
      - wenn das als Prüfungsfach vorgesehene Studienhauptfach mit mindestens „gut” abgeschlossen wurde und
      - wenn zwei prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät schriftlich den Zulassungsantrag unterstützen, wobei sich eine oder einer bereit erklären muss, die vorgesehene Arbeit zu betreuen.
      2Die Voraussetzungen nach Nr. 1 gelten als erfüllt, wenn für eine Bewerberin oder einen Bewerber die Promotionseignung gemäß § 10 festgestellt wurde.

      (4) 1Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht worden sind, und sonstige Abschlüsse werden von der Promotionskommission auf Antrag als Annahmevoraussetzung nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit unter Beachtung von Art. 63 BayHSchG anerkannt, wenn sie einer in Abs. 1 Nr. 1 genannten Abschlussprüfung gleichwertig sind. 2Von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligte Äquivalenzvereinbarungen sind zu beachten. 3Soweit solche Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, kann die Promotionskommission eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz einholen. 4Die Bewerberin oder der Bewerber kann den Antrag auf Anerkennung gemäß Satz 1 bereits vor der Einreichung des Antrags auf Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren stellen.

      (5) Mit dem Antrag auf Annahme zur Promotion erfolgt eine Online-Registrierung als Bewerberin oder Bewerber bei der Fakultät.

      (6) Die Promotion beginnt mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung der Annahme zur Promotion durch die Sprach- und Literaturwissenschaftliche Fakultät.

      § 10 Promotionseignungsfeststellung

      (1) Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Voraussetzungen können sich einem Verfahren zur Promotionseignungsfeststellung unterziehen:
      1. Absolventinnen und Absolventen von fachbezogenen Studiengängen mit dem Abschluss Diplom (FH), die ihre Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote „gut“ bestanden haben und die eine Abschlussarbeit angefertigt haben, die mit mindestens der Note „gut“ bewertet wurde.
      2. Absolventinnen und Absolventen von fachbezogenen Studiengängen mit dem Abschluss Lehramt an Grund-, Haupt- oder Realschulen, die ihre Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote „gut“ bestanden haben und die eine Abschlussarbeit angefertigt haben, die mit mindestens der Note „gut“ bewertet wurde. In diesen Fällen muss das Fach, in dem promoviert werden soll, als Unterrichtsfach (= Hauptfach) studiert worden sein.
      3. Absolventinnen und Absolventen, die einen als nicht äquivalent festgestellten fachbezogenen Hochschulabschluss außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erbracht haben und die ihre Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote „gut“ bestanden und eine Abschlussarbeit angefertigt haben, die mit mindestens der Note „gut“ bewertet wurde.
      4. Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen an Universitäten und
      Fachhochschulen, die ihre Abschlussprüfung mit der Gesamtnote „sehr gut“ bestanden
      haben und die eine Abschlussarbeit angefertigt haben, die mit der Note „sehr gut“
      bewertet wurde.

      (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät einzureichen. 2Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Antrag beizufügen
      1. einen Lebenslauf mit den Unterlagen über seinen Werdegang,
      2. Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
      3. eine Erklärung darüber, in welchem Prüfungsfach sie oder er die Promotion anstrebt,
      4. ein amtliches Führungszeugnis, wenn die Exmatrikulation mehr als drei Monate zurückliegt.

      Bei Ausländern ist ein von der Universität Bayreuth als gleichwertig anerkannter Nachweis vorzulegen. Dies kann ein Auszug aus dem Strafregister des Heimatstaates, ein Leumundszeugnis oder eine vergleichbare Urkunde sein. Bei Mitgliedern der Universität Bayreuth kann auf das Führungszeugnis verzichtet werden.

      (3) Die Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung ist zu versagen, wenn die Bewerberin
      oder der Bewerber
      1. die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
      2. sich auf Grund ihres oder seines Verhaltens als zur Führung des Doktorgrades unwürdig
      erwiesen hat,
      3. die in Abs. 2 Satz 2 genannten Unterlagen und Erklärungen nicht vollständig vorlegt.

      (4) 1Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über die Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung gemäß Abs. 2 oder die Versagung der Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung gemäß Abs. 3. 2Die Entscheidung teilt sie oder er der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit; wird die Zulassung versagt, gilt § 12 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 3Alle übrigen Entscheidungen im Rahmen der Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung trifft die Promotionskommission. 4Die Dekanin oder der Dekan sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens.

      (5) 1Nach Zulassung zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren legt die benannte Prüferin oder der benannte Prüfer für die Promotionseignungsfeststellung einvernehmlich mit der Promotionskommission die zu erbringenden Studienleistungen im Umfang von mindestens 30 Leistungspunkten (bei BA-Absolventinnen und -Absolventen mindestens 60 LP) in für
      das Promotionsvorhaben einschlägigen Master-, Diplom- bzw. Lehramtsstudiengängen der Universität Bayreuth fest; hierbei können bereits erbrachte einschlägige Studienleistungen angerechnet werden. 2Die Studienleistungen werden durch Prüfungen gemäß der Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges abgeschlossen. 3Der Durchschnitt der Prüfungen muss, gewichtet nach den damit erworbenen Leistungspunkten, mindestens die Note „gut“ erreichen. 4Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen werden die Prüfungsnachweise der benannten Prüferin oder dem benannten Prüfer zur Bestätigung vorgelegt. 5Die Promotionskommission kann außerhochschulische Leistungen bei Gleichwertigkeit anerkennen.

      (6) Strebt eine Bewerberin oder ein Bewerber eine fachdidaktische Promotion an, wird ein bereits bestandenes Zweites Staatsexamen als Ersatz für die Leistungen nach Abs. 5 Satz 1 im Rahmen der Promotionseignungsfeststellung anerkannt.

      (7) Über das bestandene Promotionseignungsfeststellungsverfahren erhält die Bewerberin
      oder der Bewerber eine von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission unterschriebene
      Bescheinigung.

      (8) Nach erfolgreich bestandener Eignungsfeststellung und Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion gemäß § 7 dieser Satzung erhält die Bewerberin oder der Bewerber von der Fakultät eine schriftliche Bestätigung über die Annahme zur Promotion.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 13 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. 2Sie soll noch nicht publiziert und darf nicht mit einer vorher abgefassten Arbeit identisch sein. 3Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen; in den neuphilologischen Fächern, in Fächern, die ausschließlich auf fremde Kulturen gerichtet sind, sowie in weiteren begründeten Einzelfällen kann die Promotionskommission auch ...
      § 13 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. 2Sie soll noch nicht publiziert und darf nicht mit einer vorher abgefassten Arbeit identisch sein. 3Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen; in den neuphilologischen Fächern, in Fächern, die ausschließlich auf fremde Kulturen gerichtet sind, sowie in weiteren begründeten Einzelfällen kann die Promotionskommission auch eine Fremdsprache zulassen. 4Bei Abfassung der Dissertation in einer Fremdsprache ist eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.


      (2) 1Die Dissertation ist in Maschinenschrift vorzulegen; sie soll gebunden oder geheftet sowie paginiert sein und außerdem ein Inhaltsverzeichnis und eine Zusammenfassung enthalten, die Problemstellung und Ergebnisse darlegt. 2Die benutzte Literatur und sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. 3Die Dissertation ist zusätzlich in elektronischer Fassung vorzulegen, um sie prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät nach näherer Regelung der Promotionskommission einer gesonderten Überprüfung zugänglich zu machen. 4Diese Überprüfung muss das Urheberrecht und den Datenschutz beachten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Bildungseinrichtung

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Bildungseinrichtung durchgeführtes Promotionsprüfungsverfahren setzt voraus, dass
      1. die Doktorandin oder der Doktorand die Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion und für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren sowohl nach dieser Promotionsordnung (§§ 7 und 11) als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung erfüllt.
      2. ...
      § 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Bildungseinrichtung

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Bildungseinrichtung durchgeführtes Promotionsprüfungsverfahren setzt voraus, dass
      1. die Doktorandin oder der Doktorand die Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion und für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren sowohl nach dieser Promotionsordnung (§§ 7 und 11) als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung erfüllt.
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre,
      3. mit der ausländischen Bildungseinrichtung ein Vertrag über die Durchführung der gemeinsamen Promotion geschlossen wird, dem der Fakultätsrat zustimmen muss.

      (2) 1Nach näherer Regelung des Vertrages nach Abs. 1 Nr. 3 kann die Federführung des Verfahrens bei der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth oder bei der ausländischen Bildungseinrichtung liegen. 2Der Vertrag muss Regelungen über die Zahl der einzureichenden Exemplare der Dissertation(§ 11) und die im Erfolgsfall abzuliefernden Pflichtexemplare (§ 20) enthalten; der Vertrag kann eine Regelung nach § 21 Abs. 4 enthalten.

      (3) 1Die Dissertation ist bei der federführenden Bildungseinrichtung einzureichen. 2§ 12 bleibt unberührt. 3Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss eines Vertrages nach Abs. 1 Nr. 3 bei einer der beteiligten Bildungseinrichtungen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand einer gemeinsamen Promotion sein.

      (4) 1Die federführende Einrichtung bestellt Gutachterinnen bzw. Gutachter für die Dissertation. 2Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth angehören. 3Falls die Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, sorgt die federführende Einrichtung für die Vorlage von Übersetzungen in eine dieser Sprachen. 4Nach Eingang der Gutachten werden diese sowie die Dissertation beiden beteiligten Bildungseinrichtungen vorgelegt. 5Jede der Bildungseinrichtungen entscheidet unabhängig über die Annahme der Arbeit und ihre Bewertung; § 14 Abs. 5 bis 7 bleiben unberührt. 6Lehnt eine der beiden Bildungseinrichtungen die Dissertation ab, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 7Wurde die Dissertation nur von der ausländischen Bildungseinrichtung abgelehnt, so wird das Verfahren an der Universität Bayreuth nach den Vorschriften dieser Promotionsordnung fortgesetzt.

      (5) 1Wurde die Dissertation von beiden Einrichtungen angenommen, so findet an der federführenden Einrichtung die mündliche Prüfung statt. 2Eine gleichberechtigte Beteiligung beider Einrichtungen an der Promotionskommission ist sicherzustellen; dies kann durch paritätische Besetzung oder Gewichtung der Stimmen geschehen. 3Für das Votum der Vertreterinnen und Vertreter der Universität Bayreuth gilt § 16 Abs. 5. 4Liegt die Federführung bei der Universität Bayreuth, so können abweichend von § 16 Abs. 2 zusätzlich die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der ausländischen Bildungseinrichtung eingeladen werden. 5Lehnen die Vertreterinnen und Vertreter einer der beiden Einrichtungen die Annahme der mündlichen Prüfungsleistung ab, so ist das gemeinsame Prüfungsverfahren beendet; Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend.

      (6) 1Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsprüfungsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Bildungseinrichtung wird abweichend von § 21 eine von beiden Einrichtungen unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von beiden beteiligten Einrichtungen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. 2Der Vertrag nach Abs. 1 Nr. 3 stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf die gemeinsame Promotion mit der Universität Bayreuth enthalten ist.

      (7) An Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der Universität Bayreuth und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung 64/2017
    • zuletzt geändert am 25.01.2021
  • Hochschulporträt
    „Die kontinuierliche gute Platzierung in Rankings zeigt, dass es uns gelungen ist, dem gezielten Ausbau der Forschungsschwerpunkte und Studienangebote eine langfristig erfolgreiche Strategie zugrunde zu legen.”
    Prof. Dr. Stefan Leible
    Präsident der Universität Bayreuth
    Campus der Perspektiven

    Die Universität Bayreuth ist eine junge dynamische Universität. 1975 startete sie als eine der ersten Hochschulen in Deutschland mit einem interdisziplinären Gründungsauftrag – den sie bis heute konsequent verfolgt. Fächerübergreifendes und -vernetzendes Forschen und Lehren sind Hauptmerkmal der mehr als 160 Studiengänge an sieben Fakultäten in den Natur-, Ingenieurs- und Lebenswissenschaften, den Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie den Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften.

    Mit rund 13.000 Studierenden, ihrem grünen Campus der kurzen Wege und umfangreicher individueller Betreuung der Studierenden herrscht an der Universität Bayreuth eine familiäre, kommunikative Atmosphäre. Nachhaltigkeit, Internationalität, Gründergeist und Interdisziplinarität sind in Bayreuth und auch am neuen Campus in Kulmbach strategisch verankerte und gelebte Werte. Umgesetzt werden sie in der Forschung, im innovativen Lehrangebot und in studentischen Initiativen. 

    Icon: uebersicht
    bietet fächerübergreifendes und fächervernetzendes Forschen und Lehren an sieben Fakultäten
    Icon: uebersicht
    überzeugt mit familiärer, kommunikativer Atmosphäre, grünem Campus und individueller Betreuung
    Interdisziplinär von Anfang an

    Traditionell werden in Bayreuth Studiengänge entwickelt, die in ihrer inhaltlichen Ausrichtung einzigartig und damit Benchmark sind: Philosophy & Economics, Nachhaltige Chemie & Energie, Umwelt- und Ressourcentechnologie, Gesundheitsökonomie, Global Change Ecology, Batterietechnik oder auch der Master Global Food, Nutrition and Health sind nur einige wenige Beispiele. Die junge Universität greift damit gesellschaftliche Trends, Fragen und Herausforderungen auf, übersetzt sie in Forschung und Lehre und gibt ihnen ein wissenschaftliches Fundament.

    Und aktuelle Rankings belegen abermals: Die Studierenden sind überdurchschnittlich zufrieden mit den Studienbedingungen. Das Portfolio attraktiver Studienangebote wächst weiter. Die Universität behält dabei auch das Thema der Nachhaltigkeit konsequent im Blick: Ein Baustein ist das Zusatzstudium Nachhaltigkeit, das Studierende aller Fachrichtungen seit 2021 absolvieren können.

    Icon: studium
    gibt gesellschaftlichen Trends, Fragen und Herausforderungen ein wissenschaftliches Fundament
    Icon: studium
    Nachhaltigkeit im Blick: das Zusatzstudium Nachhaltigkeit für Studierende aller Fachrichtungen
    Interdisziplinär denken und forschen

    Die Universität Bayreuth überzeugt national und international mit ihrer Forschung: Beleg dafür sind herausragende Ranking-Ergebnisse und Auszeichnungen für wissenschaftliche Spitzenleistungen. Es ist seit jeher das Markenzeichen der Universität Bayreuth, ihre Forschung in fächerübergreifenden Schwerpunktbereichen zu bündeln und zu koordinieren. Dabei wird die Forschungsstärke ausgewiesener Fachdisziplinen mit der Innovationskraft interdisziplinärer Kooperationen verbunden. So kennt die Forschung an der Universität Bayreuth keine Fächergrenzen: Hier arbeiten Kunststoffexperten mit Tierökologen zusammen, erforschen Ingenieure nachhaltige Produktionsmethoden, ergründen Afrikaexperten auch globale Umweltprobleme. Der kommunikative Campus führt die unterschiedlichsten Disziplinen konsequent zusammen und ist für den wissenschaftlichen Austausch enorm fruchtbar. 

    Icon: forschung
    verbindet Forschungsstärke von Fachdisziplinen mit der Innovationskraft interdisziplinärer Kooperationen
    Icon: forschung
    kommunikativer Campus führt unterschiedliche Disziplinen zusammen und befördert wissenschaftlichen Austausch
    Die Welt zu Gast in Bayreuth

    Die Universität Bayreuth pflegt mehrere hundert Kooperationen und Partnerschaften mit ausländischen Universitäten. Der Campus in Bayreuth ist längst zu einem internationalen Anziehungspunkt für Wissenschaft und Lehre geworden – und auch die neue Fakultät VII für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit in Kulmbach ist seit Beginn ein Magnet für Forschende und Lehrende aus aller Welt.

    Neben dem international angerichteten Lehrangebot, der sehr guten Betreuung während des Studiums und dem ausgeprägten Bezug zur beruflichen Praxis, schätzen die Studierenden besonders die Freiräume zur individuellen Gestaltung ihrer Studienzeit und das gute soziale Klima. Diverse Zusatzstudien, wie etwa International Legal Studies ermöglichen es den Studierenden, eigene Schwerpunkte zu setzen und zusätzliche Kompetenzen zu erwerben. 

    „Neuartige, oftmals englischsprachige Studiengänge und Angebote für den wissenschaftlichen Nachwuchs werden die internationale Ausstrahlung unserer Campus-Universität weiter verstärken.”
    Prof. Dr. Stefan Leible
    Präsident der Universität Bayreuth
    Icon: international
    Campus in Bayreuth ist internationaler Anziehungspunkt für Wissenschaft und Lehre
    Icon: international
    pflegt mehrere hundert Kooperationen und Partnerschaften mit ausländischen Universitäten
    Foto: Luftaufnahme des Campus-Rondells der Universität Bayreuth.
    Foto: Junge Frau mit Schutzbrille in einem Forschungslabor.
    Foto: Studentinnen der Universität Bayreuth sitzen im Park und essen Eis
    Foto: Drei Studentinnen an einem Tisch in der Mensa der Universität Bayreuth

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