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Promotionskollegs NRW

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Steckbrief

  • Promotionsverbund Promotionskollegs NRW
  • Fakultät / Fachbereich Abteilung Unternehmen und Märkte
  • Promotionsfach / fächer Wandel und Resilienz
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren ist in § 5 RPO geregelt. Als einschlägige Abschlüsse für die Abteilung Unternehmen und Märkte nach § 5 Absatz 1 RPO gelten entsprechende Abschlüsse in Wirt-schafts-, Sozial- und Verhaltenswissenschaften sowie benachbarter Disziplinen mit starkem Wirt-schaftsanteil wie Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspsychologie und Wirtschaftsin-genieurwesen. Erfolgt der Zugang zum Promotionsverfahren nach § 5 Absat...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren ist in § 5 RPO geregelt. Als einschlägige Abschlüsse für die Abteilung Unternehmen und Märkte nach § 5 Absatz 1 RPO gelten entsprechende Abschlüsse in Wirt-schafts-, Sozial- und Verhaltenswissenschaften sowie benachbarter Disziplinen mit starkem Wirt-schaftsanteil wie Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspsychologie und Wirtschaftsin-genieurwesen. Erfolgt der Zugang zum Promotionsverfahren nach § 5 Absatz 1 (b) RPO legt der Pro-motionsausschuss unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genom-menen Dissertationsthemas die im Rahmen der promotionsvorbereitenden Studien zu belegenden Module und Prüfungsleistungen fest. Der geforderte Leistungsumfang darf höchstens so viele ECTS-Punkte umfassen, wie zu einem konsekutiven Masterabschluss fehlen. Die Module und Prüfungsleis-tungen entstammen den für die Promotion wesentlichen Masterstudiengängen der Trägerhochschu-len. Die promotionsvorbereitenden Studien sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module und Prü-fungsleistungen absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.

      (2) Der Zugang zum Promotionsverfahren der Abteilung Unternehmen und Märkte erfordert einen qualifizierten Abschluss gemäß § 5 Absatz 2 (b) RPO mit der Mindestnote von gut (2,4) oder äquivalent. Wurde der qualifizierte Abschluss mit einer schlechteren Note erworben, kann der Promotionsaus-schuss die Antragstellerin oder den Antragsteller ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern zwei Gutachten von fachlich ausgewiesenen Professorinnen oder Professoren vorgelegt werden, die die An-tragstellerin oder den Antragsteller als Doktorandin oder Doktorand empfehlen.

      (3) Der Zugang zum Promotionsverfahren der Abteilung Unternehmen und Märkte erfordert gemäß § 5 Absatz 2 (c) RPO den Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse in der deutschen oder englischen Sprache verfügt. Dieser Nachweis entfällt für Mut-tersprachlerinnen oder Muttersprachler. Für alle anderen gelten als ausreichend die deutsche Sprach-prüfung für den Hochschulzugang (DSH, Stufe 2 oder gleichwertige Nachweise (TestDaF mit mindes-tens 16 Punkten innerhalb einer Prüfung, Deutsches Sprachdiplom - DSD – II, ZOP bzw. Goethe-Zertifi-kat B2: GDS des Goethe-Instituts, KDS oder GDS des Goethe-Instituts, ÖSD-Sprachdiplom B2, telc Deutsch B2 Hochschule) bzw. eine englische Sprachprüfung der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Eu-ropäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Abfassung und Bewertung der Dissertation sind in § 11 RPO geregelt.

      (2) Die Dissertationsschrift ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. In be-sonderen Fällen und auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuungsteam weitere Sprachen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass gemäß §§ 9 und 10 Gutachterinnen oder Gutachter sowie Prüferinnen oder Prüfer bestellt werde...
      § 11 Dissertation

      (1) Abfassung und Bewertung der Dissertation sind in § 11 RPO geregelt.

      (2) Die Dissertationsschrift ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. In be-sonderen Fällen und auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuungsteam weitere Sprachen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass gemäß §§ 9 und 10 Gutachterinnen oder Gutachter sowie Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden können, die die betreffende Sprache beherrschen.

      (3) 1Eine kumulative Dissertation gemäß § 11 Absatz 3 RPO ist möglich, wenn die Anforderungen in § 11 Absatz 4 Satz 1 RPO erfüllt sind. ²Ergänzend zu § 11 Absatz 4 Satz 4 RPO müssen zur Sicherung einer hohen Qualität zwei Publikationen in national und / oder international anerkannten begutachte-ten Publikationsorganen im Sinne der Ausführungsbestimmungen eingereicht sein. ³Zudem gilt, dass
      (a) von diesen drei Publikationen mindestens zwei veröffentlicht oder angenommen sein müssen
      (b) im Falle der Mehrautorinnenschaft und Mehrautorenschaft mindestens zwei Artikel jeweils mehr als 60 % Leistungsbeitrag der Kandidatin oder des Kandidaten aufweisen müssen.
      4Ausgenommen von der über die RPO hinausgehende Veröffentlichung- bzw. Annahmeverpflichtung gemäß (a) und vom erforderlichen Eigenbeitrag nach (b) in Absatz 3, Satz 2 sind Artikel in Publikations-organen von besonderer Qualität im Sinne der Ausführungsbestimmungen, die in der Begutachtung als wiedereinreichbar (revise and resubmit) oder vergleichbar bewertet sind.

      (4) Überschreitungen der Fristen für die Gutachten gemäß § 11 Absatz 7 RPO sind bei der Vorlage des Gutachtens von der Gutachterin oder des Gutachters gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich zu begründen.

      (5) Ergänzend zu § 11 Absatz 9 RPO ist der Doktorandin oder dem Doktoranden auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Die Doktorandin oder der Doktorand hat die Möglichkeit einer Stellung-nahme.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 23 RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 24 RPO geregelt.
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 23 RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 24 RPO geregelt.
  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 27.03.2023

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