Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Neufassung der Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs Ökologische Agrarwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 22.01.2025
§ 5 Kumulative Dissertation
1) Eine kumulative Dissertation ist zur Erlangung des Doktorgrades Agrarwissenschaften (Dr. agr.), Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) oder Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) in den Wissenschaftsfächern Agrar-, Ernäh...
Aus: Neufassung der Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs Ökologische Agrarwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 22.01.2025
§ 5 Kumulative Dissertation
1) Eine kumulative Dissertation ist zur Erlangung des Doktorgrades Agrarwissenschaften (Dr. agr.), Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) oder Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) in den Wissenschaftsfächern Agrar-, Ernährungs- und Umweltwissenschaften möglich.
2) Eine kumulative Dissertation muss folgende Anforderungen erfüllen:
1 Sie muss aus mindestens 3 Beiträgen in im „Web of Science“ oder „Scopus“ gelisteten referierten Zeitschriften bestehen, bei denen die promovierende Person Erstautor:in ist.
2 Von den drei Beiträgen muss mindestens ein Beitrag zur Veröffentlichung angenommen, ein weiterer Beitrag mindestens in Revision und ein dritter Beitrag mindestens eingereicht sein. Diese Beiträge müssen in einen thematisch-inhaltlichen Zusammenhang gestellt werden und zum Gebiet der Promotion gehören. Weiterhin sind die Einbettung in eine übergreifende Darstellung (z. B. Überblick über das Forschungsthema, Einleitung in die Fragestellung, zusammenfassende Diskussion, Ausblick auf die weitere Forschungsentwicklung) und ein zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich.
3 Maximal ein:e Gutachter:in darf Koautor:in dieser Beiträge sein.
4 Falls der Antragsteller oder die Antragstellerin Publikationen zusammen mit weiteren Personen vorlegt, ist diesen eine schriftliche Darlegung des eigenen Anteils gemäß Anlage 1 beizufügen.
§ 6 Monographie
1) Soweit Teile der Dissertation vorab veröffentlicht oder zur Veröffentlichung eingereicht sind, muss die promovierende Person Erstautor:in der Vorabveröffentlichung oder der Veröffentlichungen sein.
2) Soweit Teile der Dissertation vorab veröffentlicht oder zur Veröffentlichung eingereicht sind, darf maximal eine:e Koautor:in dieser Beiträge Gutachter:in sein. Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 12/2025 vom 06.10.2025 1959
3) Falls der Antragsteller oder die Antragstellerin die vorab veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Beiträge zusammen mit weiteren Personen verfasst hat, ist eine wie in Anlage 1 dargestellte schriftliche Darlegung des eigenen Anteils beizufügen.
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021, zuletzt geändert am 10.07.2024
§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorand*innen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses und im Einvernehmen mit Betreuer*in*nen auch in einer anderen Sprache gefertigt werden. Bei der Abfassung in einer anderen als der deutschen Sprache ist der Dissertation durch die/den Doktorand*in eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
(3) Die Ergebnisse bereits vorher erbrachter eigener Prüfungsarbeiten können für die Dissertation verwendet werden. Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Über beides ist in der Dissertation ein Nachweis zu führen.
(4) Die Dissertation muss eine den maßgeblichen wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien und den fachlichen Standards entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material enthalten. Sie kann als Anhang beigefügt werden. Quellen und Hilfsmittel, die für die Arbeit herangezogen wurden, sind in der Dissertation gemäß den fachspezifischen Zitierregeln anzugeben.
(5) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können Regelungen treffen, dass auf Verlangen der Betreuerin/des Betreuers dieser/diesem die Primärdaten in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.
§ 7 Kumulative Dissertation
(1) Die besonderen Bestimmungen der Promotionsordnungen der Fachbereiche können eine kumulative Dissertation vorsehen. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses kann in diesem Fall eine kumulative Dissertation unter Einbeziehung mehrerer wissenschaftlicher Beiträge zugelassen werden. § 5 gilt entsprechend.
(2) Entsprechende Regelungen, die fachbezogen vorzusehen sind, müssen darauf abzielen,
a) den Ansprüchen an die Qualitätssicherung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der kumulativen Dissertation mit einer monographischen Dissertation zu genügen,
b) fachspezifische Regelungen zu ermöglichen, dabei aber standortübergreifende Standards des jeweiligen Faches zu berücksichtigen;
c) für alle Beteiligten Verfahrenssicherheit zu schaffen;
d) Interessenkonflikte zu vermeiden.
(3) Fachbezogene Bestimmungen müssen folgende Vorgaben berücksichtigen:
a) Soweit vorhanden, sind Empfehlungen und Standards der jeweils zuständigen Fachgesellschaft bzw. des jeweils zuständigen Fachverbandes zu beachten. Dies kann auch zu nachträglichen Änderungen der fachbezogenen Bestimmungen führen. In diesem Falle sind Übergangsbestimmungen zu definieren.
b) Die Beiträge müssen thematisch-inhaltlich in einem Zusammenhang stehen und zum Gebiet der Promotion zugehörig sein. Sie sind in einer Dissertation zusammenzuführen. Neben einem gemeinsamen Titel sind eine Einbettung in eine übergreifende Darstellung (Einleitung, Überleitungen und Einordnung der Arbeit in die Forschungsentwicklung unter Berücksichtigung des Forschungsstandes) und ein zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich.
c) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage darüber treffen, ob und inwieweit eine Person, die Koautor*in einbezogener Beiträge ist, als Gutachter*in im Promotionsverfahren in Betracht kommt.
d) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage über die Zahl der herangezogenen Beiträge und - soweit vorgesehen - über ein Gewichtungsschema unterschiedlicher Arten von Beiträgen enthalten. Sie müssen zudem eine Aussage enthalten, ob und in welchem Umfang bereits publizierte bzw. zur Publikation definitiv angenommene Beiträge zur Erfüllung dieses Kriteriums heranzuziehen sind. Zudem muss fachbezogen geklärt werden, welche Begutachtungsverfahren bzw. welche Publikationsorgane berücksichtigt werden sollen.
(4) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation ist auf den Anteil der/des Doktorand*in an den vorgelegten Beiträgen einzugehen. Die Gutachter*innen müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Veröffentlichungen bei Berücksichtigung des Anteils der Koautor*innen in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen.