Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB- PromO) vom 04.12.2024
§ 6 Kumulative Dissertation
1) Eine kumulative Dissertation ist zur Erlangung des Doktorgrades Philosophie (Dr. phil.) in den Wissenschaftsfächern Soziologie und Sport möglich. Eine kumulative Dissertation ist zur Erlangung des Doktorgrades Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr...
Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB- PromO) vom 04.12.2024
§ 6 Kumulative Dissertation
1) Eine kumulative Dissertation ist zur Erlangung des Doktorgrades Philosophie (Dr. phil.) in den Wissenschaftsfächern Soziologie und Sport möglich. Eine kumulative Dissertation ist zur Erlangung des Doktorgrades Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) im Wissenschaftsfach Soziologie möglich.
2) Voraussetzung für eine kumulative Dissertation im Fach Soziologie sind:
Obligatorische Kriterien
a) Eine kumulative Dissertation umfasst mindestens drei Beiträge, die unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sind. Die Beiträge müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionshauptverfahrens nachweislich zur Publikation angenommen oder bereits publiziert sein. Publikationsort müssen anerkannte, möglichst internationale Fachzeitschriften sein, die eine Begutachtung der Beiträge (peer-review) vorsehen. Für zwei der Beiträge reicht die nachgewiesene Annahme zur Publikation aus.
b) Mindestens einer der Beiträge muss in Alleinautor:innenschaft verfasst sein.
c) Die Gutachtenden dürfen bei den gemeinschaftlich verfassten Beiträgen Mitautor:innen sein, allerdings ist ihr Anteil auszuweisen. Mindestens einer der Gutachter:innen darf bei keiner der Publikationen Koautor:in sein. Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation müssen die Gutachter:innen darlegen, ob die Anteile der Doktorandin oder des Doktoranden in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind, und diese Einschätzung bei der Vergabe der Note berücksichtigen.
d) Für die kumulative Dissertation ist der wissenschaftliche Zusammenhang der einzelnen Beiträge in einem zusätzlichen Text von ca. 60.000 Zeichen darzulegen und hinreichend zu begründen. Neben dem wissenschaftlichen Zusammenhang der eingereichten Fachbeiträge sollen in diesem zusätzlichen Text die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Bezüge der einzelnen Beiträge zu ersterer deutlich werden. Dem Kumulus ist ein gemeinsames Literaturverzeichnis als Anhang anzufügen.
e) Der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten an den Beiträgen in gemeinschaftlicher Autorenschaft muss in der den Kumulus rahmenden Abhandlung ersichtlich sein.
f) Ist eine gutachtende Person Ko-Autor:in in einem der eingereichten Beiträge, wird ein weiteres Gutachten eingeholt.
g) Bei der Aufnahme von veröffentlichten oder zur Publikation angenommenen Artikeln, die von mehreren Personen verfasst sind, ist der Dissertation eine Erklärung über den Eigenanteil an den veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Schriften beizufügen (Anlage
1). Diese ist von den Mitautor:innen zu bestätigen.
3) Voraussetzung für eine kumulative Dissertation im Fach Sportwissenschaft sind:
Obligatorische Kriterien
a) Eine kumulative Dissertation umfasst mindestens drei Beiträge, die unter einer gemeinsamen
wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sind. Die Beiträge müssen zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Promotionshauptverfahrens nachweislich zur Publikation angenommen oder
bereits publiziert sein. Publikationsort müssen anerkannte, möglichst internationale
Fachzeitschriften sein, die eine Begutachtung der Beiträge (peer-review) vorsehen. Für zwei
der Beiträge reicht die nachgewiesene Annahme zur Publikation aus.
b) Mindestens zwei der drei Beiträge müssen in Erstautorenschaft verfasst sein.
c) Die Gutachtenden dürfen bei gemeinschaftlich verfassten Beiträgen Mitautor:innen sein, allerdings ist ihr Anteil auszuweisen. Mindestens einer der Gutachter:innen darf bei keiner der Publikationen Koautor:in sein. Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation müssen die Gutachter:innen darlegen, ob die Anteile der Doktorandin oder des Doktoranden in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind, und diese Einschätzung bei der Vergabe der Note berücksichtigen.
d) Für die kumulative Dissertation ist der wissenschaftliche Zusammenhang der einzelnen Beiträge in einem zusätzlichen Text von ca. 60.000 Zeichen darzulegen und hinreichend zu begründen. Neben dem wissenschaftlichen Zusammenhang der eingereichten Fachbeiträge sollen in diesem zusätzlichen Text die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Bezüge der einzelnen Beiträge zu ersterer deutlich werden. Dem Kumulus ist ein gemeinsames Literaturverzeichnis als Anhang anzufügen.
e) Der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten an den Beiträgen in gemeinschaftlicher Autorenschaft muss in der den Kumulus rahmenden Abhandlung ersichtlich sein.
f) Ist eine gutachtende Person Ko-Autor:in in einem der eingereichten Beiträge, wird ein weiteres Gutachten eingeholt.
g) Bei der Aufnahme von veröffentlichten oder zur Publikation angenommenen Artikeln, die von mehreren Personen verfasst sind, ist der Dissertation eine Erklärung über den Eigenanteil an den veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Schriften beizufügen (Anlage 1). Diese ist von den Mitautor:innen zu bestätigen.
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021, zuletzt geändert am 10.07.2024
§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorand*innen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses und im Einvernehmen mit Betreuer*in*nen auch in einer anderen Sprache gefertigt werden. Bei der Abfassung in einer anderen als der deutschen Sprache ist der Dissertation durch die/den Doktorand*in eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
(3) Die Ergebnisse bereits vorher erbrachter eigener Prüfungsarbeiten können für die Dissertation verwendet werden. Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Über beides ist in der Dissertation ein Nachweis zu führen.
(4) Die Dissertation muss eine den maßgeblichen wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien und den fachlichen Standards entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material enthalten. Sie kann als Anhang beigefügt werden. Quellen und Hilfsmittel, die für die Arbeit herangezogen wurden, sind in der Dissertation gemäß den fachspezifischen Zitierregeln anzugeben.
(5) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können Regelungen treffen, dass auf Verlangen der Betreuerin/des Betreuers dieser/diesem die Primärdaten in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.
§ 7 Kumulative Dissertation
(1) Die besonderen Bestimmungen der Promotionsordnungen der Fachbereiche können eine kumulative Dissertation vorsehen. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses kann in diesem Fall eine kumulative Dissertation unter Einbeziehung mehrerer wissenschaftlicher Beiträge zugelassen werden. § 5 gilt entsprechend.
(2) Entsprechende Regelungen, die fachbezogen vorzusehen sind, müssen darauf abzielen,
a) den Ansprüchen an die Qualitätssicherung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der kumulativen Dissertation mit einer monographischen Dissertation zu genügen,
b) fachspezifische Regelungen zu ermöglichen, dabei aber standortübergreifende Standards des jeweiligen Faches zu berücksichtigen;
c) für alle Beteiligten Verfahrenssicherheit zu schaffen;
d) Interessenkonflikte zu vermeiden.
(3) Fachbezogene Bestimmungen müssen folgende Vorgaben berücksichtigen:
a) Soweit vorhanden, sind Empfehlungen und Standards der jeweils zuständigen Fachgesellschaft bzw. des jeweils zuständigen Fachverbandes zu beachten. Dies kann auch zu nachträglichen Änderungen der fachbezogenen Bestimmungen führen. In diesem Falle sind Übergangsbestimmungen zu definieren.
b) Die Beiträge müssen thematisch-inhaltlich in einem Zusammenhang stehen und zum Gebiet der Promotion zugehörig sein. Sie sind in einer Dissertation zusammenzuführen. Neben einem gemeinsamen Titel sind eine Einbettung in eine übergreifende Darstellung (Einleitung, Überleitungen und Einordnung der Arbeit in die Forschungsentwicklung unter Berücksichtigung des Forschungsstandes) und ein zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich.
c) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage darüber treffen, ob und inwieweit eine Person, die Koautor*in einbezogener Beiträge ist, als Gutachter*in im Promotionsverfahren in Betracht kommt.
d) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage über die Zahl der herangezogenen Beiträge und - soweit vorgesehen - über ein Gewichtungsschema unterschiedlicher Arten von Beiträgen enthalten. Sie müssen zudem eine Aussage enthalten, ob und in welchem Umfang bereits publizierte bzw. zur Publikation definitiv angenommene Beiträge zur Erfüllung dieses Kriteriums heranzuziehen sind. Zudem muss fachbezogen geklärt werden, welche Begutachtungsverfahren bzw. welche Publikationsorgane berücksichtigt werden sollen.
(4) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation ist auf den Anteil der/des Doktorand*in an den vorgelegten Beiträgen einzugehen. Die Gutachter*innen müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Veröffentlichungen bei Berücksichtigung des Anteils der Koautor*innen in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen.