Auszug aus der Promotionsordnung
§ 1 Art, Zweck und Bestandteile der Promotion
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(2) Die Dissertation muss eine selbständige, die Wissenschaft fördernde Arbeit sein und der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich gemacht werden. Dissertation und Disputation dienen dem Nachweis der Befähigung zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Die Dissertation kann in kumulativer Form auf Basis bereits veröffentlichter oder nachweislich zur Veröffentlichung eingereichter Publikati...
§ 1 Art, Zweck und Bestandteile der Promotion
...
(2) Die Dissertation muss eine selbständige, die Wissenschaft fördernde Arbeit sein und der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich gemacht werden. Dissertation und Disputation dienen dem Nachweis der Befähigung zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Die Dissertation kann in kumulativer Form auf Basis bereits veröffentlichter oder nachweislich zur Veröffentlichung eingereichter Publikationen verfasst werden, soweit dies nach Maßgabe der fachspezifischen Regelungen in den Anlagen zu dieser Promotionsordnung gestattet ist. In diesem Fall ist eine auf das Thema ausgerichtete, schlüssige Gesamtkonzeption vorzulegen. Weitere fachspezifische Vorgaben der Anlagen sind einzuhalten.
§ 4 Promotionsfächer
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(2) Die Dissertation ist auf Deutsch oder Englisch anzufertigen. Über eine Anfertigung in einer anderen Sprache entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag.
Anlagen: Fachspezifische Regelungen zur kumulativen Dissertation
Anlage A: Medien- und Kommunikationswissenschaft
Im Promotionsfach Medien- und Kommunikationswissenschaft kann die Dissertation in kumulativer Form verfasst werden. Eine kumulative Dissertation muss die folgenden weiteren Anforderungen erfüllen:
(1) Sie muss aus zwei veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätzen und einem eingereichten Aufsatz jeweils bei einer Fachzeitschrift mit Peer-Review im Promotionsfach bestehen; mindestens eine dieser Fachzeitschriften muss eine internationale Fachzeitschrift sein, die entweder im Social Science Citation Index (SSCI) oder im Arts & Humanities Citation Index (AHCI) gelistet ist. Der Doktorand muss in einem der drei Aufsätze alleiniger Autor sein.
(2) Im Sinne einer schlüssigen Gesamtkonzeption müssen die Aufsätze, die in die kumulative Dissertation eingebunden werden, in einem thematischen Zusammenhang stehen. Sie müssen zusammen mit einem Überblick im Umfang von mindestens 5.000 Wörtern, in dem die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für das Promotionsfach dargestellt werden, gebunden dem schriftlichen Promotionsgesuch beigefügt werden.
(3) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung des jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung des ältesten der eingebundenen Aufsätze darf sechs Jahre nicht überschreiten. Wurde ein Aufsatz zum Zeitpunkt des schriftlichen Promotionsgesuchs noch nicht veröffentlicht, tritt an die Stelle des Datums der Veröffentlichung das Datum der Annahme zur Veröffentlichung.
Anlage B: Germanistische Sprach- und Medienwissenschaft
Im Promotionsfach Germanistische Sprach- und Medienwissenschaft kann die Dissertation in kumulativer Form verfasst werden. Eine kumulative Dissertation muss die folgenden weiteren Anforderungen erfüllen:
(1) Sie muss aus mindestens drei jeweils in einschlägigen Fachzeitschriften mit Peer-Review veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätzen bestehen. Alternativ kann einer dieser Aufsätze in einem Sammelband mit Peer-Review erscheinen. Der Doktorand muss Erstautor sämtlicher Aufsätze sein. Im Falle geteilter Erstautorenschaft muss die Dissertation abweichend von Satz 1 in der Summe aus so vielen Aufsätzen bestehen, dass sie unter Berücksichtigung der nachgewiesenen anteiligen Autorenschaften dem Mindestumfang des Satzes 1 entsprechen. Eine geteilte Erstautorschaft wird für jeden der Erstautoren anteilig gewichtet; bei zwei Erstautoren wird eine halbe Autorenschaft, bei drei Erstautoren eine Drittelautorenschaft angerechnet. Autorengemeinschaft ist mit höchstens zwei weiteren Erstautoren zulässig.
(2) Im Sinne einer schlüssigen Gesamtkonzeption müssen die Aufsätze, die in die kumulative Dissertation eingebunden werden, in einem thematischen Zusammenhang stehen. Sie müssen zusammen mit einem Forschungsüberblick und einer Zusammenfassung, in der die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für das Promotionsfach dargestellt werden, gebunden dem schriftlichen Promotionsgesuch beigefügt werden. Forschungsüberblick und Zusammenfassung müssen zusammen einen Umfang von mindestens 15.000 Wörtern haben.
(3) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung der jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung des ältesten der eingebundenen Aufsätze darf sechs Jahre nicht überschreiten. Wurde ein Aufsatz zum Zeitpunkt des schriftlichen Promotionsgesuchs noch nicht veröffentlicht, tritt an die Stelle des Datums der Veröffentlichung das Datum der Annahme zur Veröffentlichung.
(4) Sind Teile der Dissertation in gemeinsamer Arbeit mit anderen Wissenschaftlern entstanden, ist der Dissertation eine Erklärung beizufügen, welchen Anteil der Doktorand in eigenständiger Arbeit erbracht hat, und welcher Anteil jeweils den übrigen Erst- oder Koautoren zukommt. Diese Erklärung ist von allen beteiligten Autoren sowie vom Betreuer der Arbeit zu bestätigen.
Anlage C: Anglistische Sprachwissenschaft
Im Promotionsfach Anglistische Sprachwissenschaft kann die Dissertation in kumulativer Form verfasst werden. Eine kumulative Dissertation muss die folgenden weiteren Anforderungen erfüllen:
(1) Sie muss mindestens aus drei veröffentlichten oder nachweislich zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätzen und einem eingereichten Aufsatz jeweils bei einer einschlägigen Fachzeitschrift mit Peer-Review bestehen. Alternativ kann einer dieser Aufsätze in einem Sammelband mit Peer-Review erscheinen. In zwei der Aufsätze muss der Doktorand alleiniger Autor sein, in einem weiteren Aufsatz Erstautor.
(2) Im Sinne einer schlüssigen Gesamtkonzeption müssen die Aufsätze, die in die kumulative Dissertation eingebunden werden, in einem thematischen Zusammenhang stehen. Sie müssen zusammen mit einem Forschungsüberblick und einer Zusammenfassung, in der die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für das Promotionsfach dargestellt werden, gebunden dem schriftlichen Promotionsgesuch beigefügt werden. Forschungsüberblick und Zusammenfassung müssen zusammen einen Umfang von mindestens 10.000 Wörtern haben.
(3) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung des jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung des ältesten der eingebundenen Aufsätze darf sechs Jahre nicht überschreiten. Wurde ein Aufsatz zum Zeitpunkt des schriftlichen Promotionsgesuchs noch nicht veröffentlicht, tritt an die Stelle des Datums der Veröffentlichung das Datum der Annahme zur Veröffentlichung.
Anlage D: Romanische Sprach- und Medienwissenschaft
Im Promotionsfach Romanische Sprach- und Medienwissenschaft kann die Dissertation in kumulativer Form verfasst werden. Eine kumulative Dissertation muss die folgenden weiteren Anforderungen erfüllen:
(1) Sie muss aus mindestens drei jeweils in einschlägigen Fachzeitschriften mit Peer-Review veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätzen bestehen. Alternativ kann einer dieser Aufsätze in einem Sammelband mit Peer-Review erscheinen. Der Doktorand muss alleiniger Autor eines Aufsatzes und Erstautor der übrigen Aufsätze sein.
(2) Im Sinne einer schlüssigen Gesamtkonzeption müssen die Aufsätze, die in die kumulative Dissertation eingebunden werden, in einem thematischen Zusammenhang stehen. Sie müssen zusammen mit einem Forschungsüberblick und einer Zusammenfassung, in der die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für das Promotionsfach dargestellt werden, gebunden dem schriftlichen Promotionsgesuch beigefügt werden. Forschungsüberblick und Zusammenfassung müssen zusammen einen Umfang von mindestens 15.000 Wörtern haben.
(3) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung des jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung des ältesten der eingebundenen Aufsätze darf sechs Jahre nicht überschreiten. Wurde ein Aufsatz zum Zeitpunkt des schriftlichen Promotionsgesuchs noch nicht veröffentlicht, tritt an die Stelle des Datums der Veröffentlichung das Datum der Annahme zur Veröffentlichung.
(4) Sind Teile der Dissertation in gemeinsamer Arbeit mit anderen Wissenschaftlern entstanden, ist der Dissertation eine Erklärung beizufügen, welchen Anteil der Doktorand in eigenständiger Arbeit erbracht hat, und welcher Anteil jeweils den übrigen Erst- oder Koautoren zukommt. Diese Erklärung ist von allen beteiligten Autoren sowie vom Betreuer der Arbeit zu bestätigen.
Anlage E: Sprache und Kommunikation
Im Promotionsfach Sprache und Kommunikation kann die Dissertation in kumulativer Form verfasst werden. Eine kumulative Dissertation muss die folgenden weiteren Anforderungen erfüllen:
(1) Sie muss aus mindestens drei jeweils in einschlägigen Fachzeitschriften mit Peer-Review veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen Aufsätzen bestehen. Alternativ kann einer dieser Aufsätze in einem Sammelband mit Peer-Review erscheinen. Der Doktorand muss Erstautor sämtlicher Aufsätze sein. Im Falle geteilter Erstautorenschaft muss die Dissertation abweichend von Satz 1 in der Summe aus so
vielen Aufsätzen bestehen, dass sie unter Berücksichtigung der nachgewiesenen anteiligen Autorenschaften dem Mindestumfang des Satzes 1 entsprechen. Eine geteilte Erstautorschaft wird für jeden der Erstautoren anteilig gewichtet; bei zwei Erstautoren wird eine halbe Autorenschaft, bei drei eine Drittelautorenschaft angerechnet. Autorengemeinschaft ist mit höchstens zwei weiteren Erstautoren zulässig.
(2) Im Sinne einer schlüssigen Gesamtkonzeption müssen die Aufsätze, die in die kumulative Dissertation eingebunden werden, in einem thematischen Zusammenhang stehen. Sie müssen zusammen mit einem Forschungsüberblick und einer Zusammenfassung, in der die theoretischen und methodischen Grundlagen sowie die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für das Promotionsfach dargestellt werden, gebunden dem schriftlichen Promotionsgesuch beigefügt werden. Forschungsüberblick und Zusammenfassung müssen zusammen einen Umfang von mindestens 15.000 Wörtern haben.
(3) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Veröffentlichung der jüngsten und dem Datum der Veröffentlichung des ältesten der eingebundenen Aufsätze darf sechs Jahre nicht überschreiten. Wurde ein Aufsatz zum Zeitpunkt des schriftlichen Promotionsgesuchs noch nicht veröffentlicht, tritt an die Stelle des Datums der Veröffentlichung das Datum der Annahme zur Veröffentlichung.
(4) Sind Teile der Dissertation in gemeinsamer Arbeit mit anderen Wissenschaftlern entstanden, ist der Dissertation eine Erklärung beizufügen, welchen Anteil der Doktorand in eigenständiger Arbeit erbracht hat, und welcher Anteil jeweils den übrigen Erst- oder Koautoren zukommt. Diese Erklärung ist von allen beteiligten Autoren sowie vom Betreuer der Arbeit zu bestätigen.“