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Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 28 Zulassung zur Graduiertenschule

      (1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
      1. Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein siebensemestriges ordentliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule oder einen Masterstudiengang an einer Universität oder Fach-hochschule absolviert haben.
      2. Der Bewerber oder die Bewerberin muss über die Er...
      § 28 Zulassung zur Graduiertenschule

      (1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
      1. Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein siebensemestriges ordentliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule oder einen Masterstudiengang an einer Universität oder Fach-hochschule absolviert haben.
      2. Der Bewerber oder die Bewerberin muss über die Erste Juristische Prüfung oder über das Zweite Juristische Staatsexamen oder über den Magister bzw. das Erste Staatsexamen in Sozialwissenschaften (Politikwissenschaften, Soziologie) verfügen oder über das Diplom oder einen einschlägigen Master in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Ökonomie, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsinformatik oder Wirtschaftsingenieurwesen ober über einen einschlägigen Mastergrad in einem universitären oder Fachhochschulmasterstudiengang verfügen. Als Zulassungsvoraussetzung kann die Gemeinsame Promotionskommission auch einen Hochschulabschluss aus einem andern Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. Ein Hochschulabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Erfüllung dieser Zulassungsvoraussetzung anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworben Kompetenzen (Lernergebnisse). In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Soll die Anerkennung versagt werden, entscheidet die Gemeinsame Promotionskommission; die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
      3. Der Bewerber muss entweder die Erste Juristische Prüfung oder das Zweite Juristische Staatsexamen mindestens mit der Note vollbefriedigend (9,00) bestanden haben oder den Magistergrad in Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie) oder das Diplom in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Ökonomie, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsinformatik oder Wirtschaftsingenieurwesen oder einen einschlägigen Mastergrad in einem universitären oder Fachhochschulmasterstudiengang mit der Mindestnote gut (2,50) bestanden haben oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit den Unterrichtsfächern Politikwissenschaft, Soziologie oder Wirtschaftswissenschaften mit der Mindestnote gut (2,50) abgelegt haben.
      4. Ausländische Bewerber sollen ausreichende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache besitzen.

      (2) Mit der Zulassung zur Graduiertenschule gemäß § 8 wird das Promotionskomitee gemäß § 4 bestellt. Dem Promotionskomitee soll grundsätzlich ein Mitglied einer der an der Graduiertenschule beteiligten Fakultäten angehören, dessen Fachgebiet mit dem Promotionsvorhaben in einem sinnvollen inneren Zusammenhang steht.

      § 29 Zulassung zur Promotionsprüfung

      (1) Zur Promotionsprüfung kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
      1. Der Bewerber oder die Bewerberin ist als Promotionsstudent oder Promotionsstudentin an der Graduiertenschule zugelassen worden,
      2. der Bewerber oder die Bewerberin hat erfolgreich an den mit dem Promotionskomitee vereinbarten oder nach einer Promotionsstudienordnung vorgegebenen Lehrveranstaltungen seiner oder ihrer Klasse teilgenommen,
      3. der Bewerber oder die Bewerberin muss eventuelle Auflagen, die ihm oder ihr auferlegt worden sind, nachweislich erfüllt haben,
      4. der Bewerber oder die Bewerberin muss eigenständig eine Dissertation angefertigt haben,
      5. der Bewerber oder die Bewerberin muss den Antrag rechtzeitig innerhalb der Zulassungsfrist gemäß § 8 Abs. 2 gestellt haben.

      (2) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist schriftlich an den Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule zu richten und bei ihm oder ihr einzureichen. Ihm sind beizufügen:
      1. Urkunden (Zulassungsbescheid zur Graduiertenschule, Zeugnisse in beglaubigter Abschrift, Studienbücher und Scheine), aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind,
      2. Bestätigung(en) des Promotionskomitees, dass der Bewerber oder die Bewerberin erfolgreich an den mit dem Promotionskomitee vereinbarten oder nach einer Promotionsstudienordnung vorgegebenen Lehrveranstaltungen seiner oder ihrer Klasse teilgenommen hat,
      3. die Dissertation in fünf gleichen Exemplaren sowie in elektronischer Form (CD/DVD),
      4. eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, und zwar darüber, dass
      - der Bewerber oder die Bewerberin die Dissertation selbstständig angefertigt und übernommene Inhalte eindeutig gekennzeichnet hat
      - der Bewerber oder die Bewerberin die Gelegenheit zum Promotionsvorhaben nicht kommerziell vermittelt bekommen und insbesondere nicht eine Person oder Organisa-tion eingeschaltet hat, die gegen Entgelt Betreuer bzw. Betreuerinnen für die Anferti-gung von Dissertationen sucht,
      5. eine Erklärung darüber,
      - ob und mit welchem Erfolg die Dissertation, vollständig oder teilweise, schon einmal an einer anderen Fakultät vorgelegt worden ist, mit dem Ziel, einen akademischen Grad zu erwerben sowie
      - ob der Bewerber oder die Bewerberin bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat,
      6. die Angabe der Person, die die Dissertation betreut hat,
      7. gegebenenfalls ein Verzeichnis weiterer veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten des Bewerbers oder der Bewerberin mit möglichst je einem Exemplar derselben,
      8. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber oder die Bewerberin sich nicht im öffentlichen Dienst befindet oder nicht als Promotionsstudent oder Promotionsstudentin an der Universität Würzburg eingeschrieben ist,
      9. ein Antrag, in dem der Bewerber oder die Bewerberin erklärt, welchen Grad er oder sie gemäß § 27 anstrebt.

      (3) Eine einmalige Rücknahme des Zulassungsantrags ist zulässig, solange nicht
      1. das Promotionskomitee gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 beschlossen hat, dem Bewerber oder der Bewerberin die Dissertation zur Umarbeitung zurückzugeben.
      2. das Promotionskomitee über die Empfehlung entschieden hat, die Dissertation gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 anzunehmen oder abzulehnen, oder
      3. das Promotionskomitee im Falle des § 31 Abs. 7 über die Dissertation als Promotionsleistung entschieden hat.
      Ein erneuter Zulassungsantrag kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Rücknahme gestellt werden. Über eine Verkürzung dieser Frist entscheidet auf Antrag der Direktor oder Direktorin der Graduiertenschule.

      (4) Der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 aufgrund der eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Zulassung zur Promotionsprüfung. In Zweifelsfällen hat er oder sie die Entscheidung der für die Klasse zuständigen Gemeinsamen Promotionskommission herbeizuführen.

      (5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn das Promotionskomitee dem Antrag gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 9 widerspricht oder der Bewerber oder die Bewerberin
      1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, oder
      2. die in Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat, oder
      3. seit der Zulassung zur Promotion in der Graduierten Schule den angestrebten Doktorgrad (Dr.jur./Dr.rer.pol./Dr.phil.) oder einen dem angestrebten Doktorgrad vergleichbaren ausländischen Doktorgrad anderswo erworben hat oder dies anstrebt, oder
      4. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung des Doktorgrades unwürdig ist.

      (6) Mit Ausnahme der Studienbücher und Scheine gehen sämtliche dem Zulassungsantrag beigefügten Anlagen in das Eigentum der Universität Würzburg über. Dies gilt auch für abgelehnte Dissertationen und für die ursprüngliche Fassung von Dissertationen, die gemäß § 31 Abs. 4 umgearbeitet worden sind.

      (7) Die Möglichkeit der Zulassung an den an der Graduiertenschule beteiligten Fakultäten bleibt durch das Zulassungsverfahren an der Graduiertenschule unberührt.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 30 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in einem in der Graduiertenschule vertretenen Fach, durch welche der Promotionsstudent oder Promotionsstudentin seine oder ihre Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch einwandfrei bearbeiten zu können. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf nicht in gleicher oder ähnlicher Form bereits in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegen haben.

      § 30 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in einem in der Graduiertenschule vertretenen Fach, durch welche der Promotionsstudent oder Promotionsstudentin seine oder ihre Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch einwandfrei bearbeiten zu können. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf nicht in gleicher oder ähnlicher Form bereits in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegen haben.

      (2) Die Dissertation soll als maschinengeschriebenes Manuskript in einer zur Vervielfältigung geeigneten Qualität im Format DIN A 4 in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Sie muss fest gebunden und mit Seitenzahlen, mit einem Muster-Titelblatt, mit einem Inhaltsverzeichnis, mit einem Literaturverzeichnis und mit einem Lebenslauf des Promotionsstudenten oder der Promotionsstudentin versehen sein. Außerdem muss sie einen Titel und eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache enthalten. Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. Wörtliche oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Allgemeine Grundlagen
      ...
      4) Durch die ordentliche Promotion wird die Fähigkeit zu vertiefter, eigenständiger, wissenschaftlicher Arbeit auf dem gewählten Wissenschaftsgebiet nachgewiesen. Der gleiche Doktorgrad kann einer Person durch ordentliche Promotion nur einmal verliehen werden. Auch bei bi-nationalen Promotionsverfahren, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Universitäten anderer Länder zustande kommen, kann gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Do...
      § 1 Allgemeine Grundlagen
      ...
      4) Durch die ordentliche Promotion wird die Fähigkeit zu vertiefter, eigenständiger, wissenschaftlicher Arbeit auf dem gewählten Wissenschaftsgebiet nachgewiesen. Der gleiche Doktorgrad kann einer Person durch ordentliche Promotion nur einmal verliehen werden. Auch bei bi-nationalen Promotionsverfahren, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Universitäten anderer Länder zustande kommen, kann gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Doktorgrad verliehen werden.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Ordnung für Promotionsverfahren an den Graduiertenschulen der Julius-Maximilian-Universität Würzburg
    • zuletzt geändert am 04.03.2013
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Würzburg ist dem Motto "Wissenschaft für die Gesellschaft" verpflichtet. Unseren Studierenden bieten wir exzellente Forschung und Lehre; sie lernen hier aktuelles Wissen und kritisches Denken.”
    Prof. Dr. Paul Pauli
    Präsident der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
    Foto: Studierende vor dem Hauptgebäude
    Allgemeines

    Forschung und Lehre an der JMU beruhen auf sechs Schwerpunkten: Moleküle, Zellen und Organismen / Molekulare Chemie, Neue Materialien und Quanteneffekte / Digitalität, Datenwissenschaften und Algorithmen / Globale Herausforderungen / Kulturelle Sphären / Institutionen, Normen und Verhalten. In all diesen Bereichen legt die JMU großen Wert auf Kooperationen mit der Wirtschaft und auf den Transfer von Wissen in die Gesellschaft – ganz im Sinne ihres Leitspruchs „Science for Society“.

    Icon: uebersicht
    Kooperationen mit der Wirtschaft und Transfer von Wissen in die Gesellschaft
    Icon: uebersicht
    moderne Lehre mit neuen Formaten wie "Invertred Classrooms"
    Studium und Lehre

    Neben Klassikern wie Jura, Medizin, Philosophie und Theologie gibt es an der JMU viele innovative Studiengänge, etwa Informatik und Nachhaltigkeit oder KI und Data Science. Dazu kommen Lehramtsstudiengänge für fast alle Schularten. Ihre Lehre entwickelt die JMU mit neuen Formaten laufend weiter. Damit das Studium glatt anlaufen kann, bietet die JMU in den Naturwissenschaften Vorkurse in Informatik, Mathematik und Physik, Biologie und Chemie an. Auch in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften wird niemand allein gelassen: Hier werden die Lehrveranstaltungen oft von Tutorien begleitet, in denen ältere Studierende mit den Erstis in Kleingruppen arbeiten.

    Icon: studium
    bietet vielfältige und innovative Studiengänge
    Icon: studium
    in der Studieneingangsphase werden Uni-Neulinge intensiv unterstützt
    Forschung

    Ihre Forschungserfolge verdankt die JMU ihren hochkarätigen und weltweit vernetzten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie ihren fächerübergreifenden Forschungszentren in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, den Naturwissenschaften und der Medizin. Im bundesweiten Wettbewerb „Exzellenzstrategie“ 2018 hat die JMU mit der TU Dresden einen Exzellenzcluster in Physik eingeworben. Internationale Rankings bestätigen die Spitzenstellung der Uni Würzburg immer wieder aufs Neue. Regelmäßig gehen renommierte Auszeichnungen an die JMU – etwa Leibniz-Preise der DFG oder Grants des Europäischen Forschungsrates. In den vier Graduiertenschulen der Universität promovieren junge Leute aus über 60 Nationen.

    Icon: forschung
    strebt nach neuen Erkenntnissen in zukunftsrelevanten Forschungsbereichen
    Icon: forschung
    das breitgefächerte Forschungsspektrum bietet WissenschaftlerInnen viele Möglichkeiten zu fruchtbarer Zusammenarbeit
    Foto: Studierende vor dem Gebäude der Alten Universität in der Neubaustrasse
    Foto: Studierende unterhalten sich im zentralen Hörsaalgebäude
    Foto: Studierende bei der Konstruktion des Mini-Satelliten UWE-2 im Reinraum

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