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Universität Münster

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassung zur Qualifikationsphase

      (1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer ein einschlägiges Studium einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und den Abschluss eines grundständigen oder konsekutiven Studiums in einem für die Dissertation und den gewählten Schwerpunktbereich wesentlichen Fach an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder im Ausla...
      § 3 Zulassung zur Qualifikationsphase

      (1) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer ein einschlägiges Studium einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt absolviert hat und den Abschluss eines grundständigen oder konsekutiven Studiums in einem für die Dissertation und den gewählten Schwerpunktbereich wesentlichen Fach an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder im Ausland mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, nachweist.

      (2) Hinsichtlich Abs. 1 entscheidet in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat, ob der abgeschlossene Studiengang angemessen auf die Promotion vorbereitet hat und die Eignung für die Promotion besteht.

      (3) Für ausländische Studiengänge und Studienabschlüsse an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied besteht. Die Anerkennung der Abschlüsse und Leistungen erfolgt durch die Dekanin/den Dekan auf Antrag und nach Prüfung entsprechender Nachweise. Äquivalenzvereinbarungen, die von den in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Gremien gebilligt wurden, sind zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Auskunft der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen einzuholen. Hat die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen Zweifel daran geäußert, dass keine wesentlichen Unterschiede bestehen, kann vor der Anerkennung zusätzlich eine Kenntnisprüfung in Form einer einzelnen Fachprüfung gemäß einer Prüfungsordnung im Bereich der Katholisch-Theologischen Fakultät verlangt werden.

      (4) Für die Zulassung zum Promotionsstudium sind in Absprache mit dem Dissertation Board die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen Quellensprache nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch im Rahmen des Comprehensive Exams (§ 7 Abs. 2) erbracht werden. Die Entscheidung des Dissertation Boards über die Notwendigkeit von Sprachkenntnissen und deren Nachweis ist der Betreuungsvereinbarung beizufügen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5).
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Form der Dissertation

      (1) Die in der Qualifikationsphase zu erstellende Dissertation muss einen Gegenstand aus einem der Spezifikationsbereiche gemäß § 1 behandeln. Dieser Gegenstand muss mindestens einem der in der Katholisch-Theologischen Fakultät Münster vertretenen Fächer zuzuordnen sein.

      (2) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einem der Spezifikationsbereiche gemäß § 1 mit gründlicher Kenntnis der Quellen und der Literatur behandeln, so dass sie wissenschaftl...
      § 8 Form der Dissertation

      (1) Die in der Qualifikationsphase zu erstellende Dissertation muss einen Gegenstand aus einem der Spezifikationsbereiche gemäß § 1 behandeln. Dieser Gegenstand muss mindestens einem der in der Katholisch-Theologischen Fakultät Münster vertretenen Fächer zuzuordnen sein.

      (2) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einem der Spezifikationsbereiche gemäß § 1 mit gründlicher Kenntnis der Quellen und der Literatur behandeln, so dass sie wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und eine Förderung der Wissenschaft bedeutet.

      (3) Die Dissertation kann in einer selbstständigen wissenschaftlichen Abhandlung (Monographie) oder in Form mehrerer inhaltlich zusammenhängender wissenschaftlicher Einzelbeiträge (publikationsbasiert) verfasst werden:
      1. Im Falle einer Monographie müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
      a) Der Textteil der Dissertation soll in der Regel 540.000 Zeichen inkl. Leerzeichen nicht überschreiten. Über Ausnahmen (insbesondere in Fällen von Texteditionen, empirischer Forschungen o.ä.) entscheidet auf Antrag die Dekanin/der Dekan nach Anhörung des Dissertation Board und der Doktorandin/des Doktoranden.
      b) Eine wissenschaftliche Arbeit kann nicht als Dissertation zur Erlangung des Grades als Ph.D. angenommen werden, wenn sie bereits ganz oder zu wesentlichen Teilen veröffentlicht worden ist. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Fachbereichsrat.
      2. Im Falle einer publikationsbasierten (bzw. kumulativen) Dissertation müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
      a) Die publikationsbasierte Dissertation muss aus mehreren veröffentlichten oder nachweisbar angenommenen, wissenschaftlichen Fachartikeln (vgl. § 8 Abs. 2. c)
      ii)) und einem eigenständigen Rahmentext bestehen, die zusammen einer Dissertationsschrift im Sinne von § 8 Abs. 2 gleichwertig sind.
      b) Der eigenständige Rahmentext im Umfang von mindestens 9.000 Wörtern besteht aus einer theoretischen Rahmung, einer methodischen Reflexion und einer Diskussion, in der die wesentlichen Innovationen und Schlussfolgerungen und ihre Bedeutung für die Disziplin/Teildisziplin dargestellt werden. Er muss in Alleinautorinnen-/Alleinautorenschaft verfasst sein.
      c) Für eine publikationsbasierte Dissertation sind mindestens drei separate, doch inhaltlich zusammenhängende wissenschaftliche Publikationen erforderlich. Für diese Publikationen gelten folgende Regeln:
      i. Mindestens zwei Publikationen müssen in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (double blind Peer Review) publiziert werden. Maximal eine Publikation kann eine andere Publikationsart (z.B. Buchbeitrag) sein. Mindestens zwei der Publikationen müssen in Alleinautorinnen-/Alleinautorenschaft erstellt werden.
      ii. Zu jeder Publikation muss der substanzielle Eigenanteil der Doktorandin/des Doktoranden in einer Erklärung erläutert werden. Die Erklärung nach Satz 1 muss neben der Bestätigung des Arbeitsanteils durch die Mitautorinnen/Mitautoren zusätzlich Namen, Adresse, E-Mail-Adresse und Unterschrift der Mitautorinnen/Mitautoren enthalten.
      d) In der Betreuungsvereinbarung (vgl. § 4 Abs. 5) werden die geplanten Publikationen, die die Grundlage der publikationsbasierten Dissertation bilden sollen, mit Themenschwerpunkten und geplantem Publikationsort fortlaufend festgehalten.
      e) Bei der Begutachtung einer publikationsbasierten Dissertation wird die Gruppe der Betreuerinnen/Betreuer auf der Dissertation genannt. Die Begutachtung darf nicht durch Mitautorinnen/Mitautoren vorgenommen werden. Ist eine/einer der Betreuerinnen/Betreuer der Dissertation gleichzeitig Mitautorin/Mitautor einer oder mehrerer berücksichtigter Publikationen, so kann sie/er die Dissertation nicht begutachten.
      f) Abhandlungen können nur angenommen werden, wenn sie nach Beginn der Qualifikationsphase fertiggestellt wurden und müssen bis zur Prüfungsphase mindestens zur Veröffentlichung angenommen worden sein.

      (4) Die Dissertation ist nach Absprache mit dem Dissertation Board in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Verwendung einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch die Dekanin/den Dekan. Bei einer publikationsbasierten Dissertation können deutschsprachige und englischsprachige Abhandlungen kombiniert werden.

      (5) Einer (auch teilweise) fremdsprachigen Dissertation ist ein Inhaltsverzeichnis in deutscher Sprache sowie eine Zusammenfassung (10.000-20.000 Zeichen) in deutscher Sprache beizufügen.

      (6) Liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden, so muss jede einzelne Doktorandin/jeder einzelne Doktorand ihren/seinen Beitrag in eigener Verantwortung selbstständig abgefasst haben. Ihre/seine individuelle Leistung muss klar erkennbar und ihrem Gehalt nach einer üblichen Dissertation gleichwertig sein
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht

      (1) Die Katholisch-Theologische Fakultät kann den Titel „Ph. D.“ auch gemeinsam mit einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der Universität Münster und der anderen Hochschule eine Vereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens und des Zusammenwirkens sowie die Sprache der Dissertation und der Defens...
      § 5 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht

      (1) Die Katholisch-Theologische Fakultät kann den Titel „Ph. D.“ auch gemeinsam mit einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der Universität Münster und der anderen Hochschule eine Vereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens und des Zusammenwirkens sowie die Sprache der Dissertation und der Defensio geregelt sind.

      (3) In der Vereinbarung muss geregelt werden, dass die Universität Münster mindestens paritätisch an dem Verfahren (z.B. bei der Besetzung der Prüfungskommission) beteiligt wird und dass alle geltenden formalen Regularien der Universität Münster und der anderen Hochschule hierbei Berücksichtigung finden. Es können bzgl. der praktischen Durchführung (z.B. Anzahl von Betreuerinnen/Betreuern oder Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission) gegenüber der Promotionsordnung veränderte Vereinbarungen getroffen werden, ohne dabei den Wesensgehalt der Promotionsordnung zu verändern.

      (4) Während der Dauer der Promotion muss die Doktorandin/der Doktorand an der Universität Münster eingeschrieben sein. Der Aufenthalt an der Universität Münster und der anderen Hochschule sollte in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und mindestens ein Jahr pro Hochschule betragen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 31/2025, S. 2587 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Münster ermöglicht mit ihrem vielfältigen Studienangebot und der exzellenten Forschung ein forschungsnahes Studium und bietet ein optimales Umfeld, um Studium und Freizeit zu verbinden.”
    Prof. Dr. Johannes Wessels
    Rektor der Universität Münster
    Foto: Studierende stehen mit ihren Fahrrädern auf dem Schlossplatz der Universität Münster.
    Universität Münster - wissen.leben

    Die Universität Münster steht für exzellente Forschung, hochwertige Lehre, für eine engagierte Nachwuchsförderung und Familienfreundlichkeit. Ihr vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee sowie die Atmosphäre und Lebensqualität in Münster machen sie zu einem Anziehungspunkt für Studierende sowie Wissenschaftler aus dem In- und Ausland.

    Als regional verankerte und weltoffene Universität fördert sie den internationalen Austausch, die Zusammenarbeit der Disziplinen und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis und in die Öffentlichkeit. 

    Icon: uebersicht
    ist eine regional verankerte und weltoffene Universität
    Icon: uebersicht
    vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee
    Forschendes Lehren

    Die Universität Münster hat sich in der Lehre das forschende Lernen zum Ziel gesetzt. Ihre Studierenden sollen in immer mehr Studiengängen bereits im Bachelorstudium direkten Kontakt zur aktuellen Forschung ihres Fachs bekommen.

    Das Lehrangebot der 15 Fachbereiche umfasst 280 Studiengänge aus nahezu allen Bereichen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sowie der Medizin und der Naturwissenschaften.

    Die Universität Münster ist deutschlandweit die größte Ausbildungsstätte für Lehrende. Im Zentrum für Islamische Theologie bildet sie Religionspädagogen für den staatlichen Islamunterricht aus.

    Icon: studium
    Ziel der Lehre ist das forschende Lernen
    Icon: studium
    bietet in 15 Fachbereiche gut 280 Studiengänge
    Spitzenforschung

    An der Universität Münster forschen und lehren über 600 Professoren und mehr als 5.000 wissenschaftliche Mitarbeiter. Die Exzellenzcluster "Religion und Politik" und "Mathematik Münster: Dynamik - Geometrie - Struktur" bringen Wissenschaftler aus fast allen Fachbereichen der Universität Münster zusammen.

    Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Felder, in denen die Universität Münster internationale anerkannte Spitzenforschung betreibt, beispielsweise in der Medizin, in der Chemie und Physik, in der Batterieforschung und in der Evolutionsforschung.

    Die Universität Münster ist Sprecheruniversität in zahlreichen, von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) finanzierten Sonderforschungsbereichen. Zudem unterstreichen die Arbeit von zehn Leibniz-Preisträgern und rund 20 mit europäischen Grants geförderten Wissenschaftlern das hohe Niveau.

    Icon: forschung
    betreibt international anerkannte Spitzenforschung
    Icon: forschung
    verfügt über Exzellenzcluster in verschiedenen Bereichen
    Foto: Zwei Personen in weißen Kitteln arbeiten in einem Labor.
    Foto: Zwei Studierende gehen durch die Bibliothek der Universität Münster und unterhalten sich.
    Foto: Zwei Studentinnen schieben ihre Fahrräder und unterhalten sich.
    Foto: Studierende sitzen in einem vollen Hörsaal und folgen einer Vorlesung.

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