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Technische Universität Dortmund

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dortmund
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Physik
  • Promotionsfach / fächer Physik
  • Sachgebiet(e) Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zum Promotionsverfahren wird bei Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen
      zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von 2,0 oder besser nachweist, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von 2,0 oder besser na...
      § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zum Promotionsverfahren wird bei Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen
      zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von 2,0 oder besser nachweist, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von 2,0 oder besser nachweist, oder
      c) einen einschlägigen Masterabschluss mit weniger als 300 Credits und einer Note von 2,0 oder besser und daran anschließend den erfolgreichen Abschluss promotionsvorbereitender Studien nachweist, oder
      d) einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums von mindestens 6 Semestern und einer Note von 1,1 oder besser und daran anschließend den erfolgreichen Abschluss promotionsvorbereitender Studien nachweist.

      (2) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die in Abs. 1. lit. a) bis d) geforderten Mindestnoten erreicht haben.

      (3) Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist ein Studium in den Fächern Physik oder Medizinphysik. Als einschlägig angesehen wird auch ein Studium in anderen naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder mathematischen Fachrichtungen, das einen hinreichend hohen Anteil an Inhalten aus den Fachgebieten der Physik oder der Medizinphysik aufweist. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen. Die Zulassung nach Satz 3 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien im Sinne des Abs. 4 abhängig machen.

      (4) Bewerber*innen, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) oder lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits absolvieren. Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Abs. 3 Satz 3 hängt davon ab, welche Kenntnisse von dem*der Bewerber*in erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidat*innen mit einem Bachelor-Abschluss gemäß Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nach Maßgabe der Festlegung durch den Promotionsausschuss nachweisen.

      (5) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Kandidatin*Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Dissertation

      Der*Die Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf dem Wissenschaftsgebiet der Physik vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der
      wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese...
      § 12 Dissertation

      Der*Die Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf dem Wissenschaftsgebiet der Physik vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der
      wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen oder erweitern. Es sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Literaturverzeichnis zusammenzufassen. Die Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation vor Einreichung der Arbeit ist erlaubt, wenn die Teilergebnisse zum Zwecke der Erstellung der Dissertation erarbeitet wurden und der*die Doktorand*in bereits zum Promotionsverfahren zugelassen ist. Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer and...
      § 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln. In der Vereinbarung kann in Einzelpunkten im Sinne dieser Regelungen von der Promotionsordnung abgewichen werden. Die Vereinbarung ist vor ihrer Unterzeichnung auf Vorschlag des Promotionsausschusses durch den Fakultätsrat zu beschließen.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 10 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo der*die Doktorand*in dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 37/2022
  • Hochschulporträt
    „Ein Studium an der TU Dortmund bedeutet, Neues zu entdecken, kritisch zu denken und Zukunft zu gestalten – mit exzellenter Forschung, praxisnaher Lehre und Menschen, die dich auf deinem Weg unterstützen.”
    Prof. Dr. Manfred Bayer
    Rektor der Technischen Universität Dortmund
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    Icon: forschung
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    Icon: international
    Wir kooperieren mit rund 380 Partnerhochschulen in der ganzen Welt
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    Wir unterstützen dich umfassend auf deinem Weg in deinen Auslandsaufenthalt
    Foto: Studierende auf dem Campus der Technischen Universität Dortmund
    Foto: Die H-Bahn befördert Fahrgäste im Bereich der Technischen Universität Dortmund
    Foto: Studenten der Technischen Universität Dortmund auf einer Bank im Park.
    Foto: Gebäude der Technischen Universität Dortmund.
    Foto: Kletterwand mit Studenten auf dem Campus der Technischen Universität Dortmund.

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