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Technische Universität Chemnitz

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Chemnitz
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer Wirtschaftswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer
      Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen.
      Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist ein
      mit überdurchschnittlichem Erfolg, in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“, abgeschlossenes
      Hochschulstudium mit einer Gesamtregelstudie...
      § 3 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer
      Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen.
      Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist ein
      mit überdurchschnittlichem Erfolg, in der Regel mindestens mit der Gesamtnote „gut“, abgeschlossenes
      Hochschulstudium mit einer Gesamtregelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern;
      Praxissemester werden nicht berücksichtigt. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion und die
      Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist die Vorlage einer Betreuungsvereinbarung mit einer
      Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, die oder der Mitglied, Angehörige, Angehöriger, kooptierte Professorin oder kooptierter Professor der Fakultät ist (Betreuerin oder Betreuer). Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Promotion und Annahme als Doktorandin oder Doktorand.

      (2) Kooperative Promotionsverfahren mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind möglich, sofern die Dissertation von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer, die oder der Mitglied, Angehörige oder Angehöriger der Fakultät ist, allein oder gemeinsam mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut wird.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber mit gleichwertigen Qualifikationen, deren Abschluss jedoch die Voraussetzung nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, werden nur dann zur Promotion zugelassen, wenn sie ihre überdurchschnittliche Befähigung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 nachgewiesen haben.

      (4) Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihre erheblich überdurchschnittliche Befähigung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 4 nachgewiesen haben.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bzw. einer von ihm anerkannten Gutachterstelle für ausländische Bildungsnachweise einzuholen.

      (6) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Fakultät sein soll, die Betreuung mit übernimmt. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter soll eine Professorin oder ein Professor sein, die oder der Mitglied der Fakultät ist. Die weitere Gestaltung wird in jedem Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung ist zweisprachig abzufassen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Der Dissertation ist eine ausführliche Zusammenfassung in englischer Sprache beizulegen. Die Promotionsurkunde ist zweisprachig. Sie ist von den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form.

      § 4 Besondere Voraussetzungen, Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Für die Promotion in wirtschaftswissenschaftlichen Fächern ist zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen (§ 3) erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Studiengang mit wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten mindestens mit dem Prädikat „gut“ abgeschlossen hat.

      (2) Ausnahmsweise kann der Promotionsausschuss auf Antrag einer Betreuerin oder eines Betreuers eine
      Bewerberin oder einen Bewerber zur Promotion zulassen, die oder der ein Examen im Sinne von Absatz 1 mit einem Prädikat bestanden hat, das nicht schlechter als „befriedigend“ ist oder dieser Notenstufe entspricht. Der Promotionsausschuss kann in diesem Fall bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber vor Einreichen der Dissertation weitere wissenschaftliche Leistungen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach Absatz 4 zu erbringen hat.

      (3) Bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit von Examina und Prüfungsnoten sowie den ausreichenden Bezug eines Studienganges zu den Wirtschaftswissenschaften entscheidet der Promotionsausschuss; er soll zuvor eine Stellungnahme des Fakultätsrates einholen.

      (4) Im Eignungsfeststellungsverfahren prüft der Promotionsausschuss die Qualifikation und Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Diese kann insbesondere durch die Teilnahme am Graduiertenstudium an der Fakultät erworben werden oder durch die Vorlage eines oder mehrerer bereits publizierter wissenschaftlicher Beiträge nachgewiesen werden. Über Notwendigkeit, Art und Umfang ergänzender Studienleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      IV. Dissertation
      § 12 Allgemeines

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nachweisen, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Fortentwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien oder Methoden darstellen (§ 41 Abs. 6 Satz 1 SächsHSG). Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung soll eine Betreuerin oder ein Betreuer mitwirken. Das Thema muss dem wissenschaftlichen Zusc...
      IV. Dissertation
      § 12 Allgemeines

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nachweisen, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Fortentwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien oder Methoden darstellen (§ 41 Abs. 6 Satz 1 SächsHSG). Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung soll eine Betreuerin oder ein Betreuer mitwirken. Das Thema muss dem wissenschaftlichen Zuschnitt der Fakultät zugeordnet werden können.

      (2) Eine zuvor von einem wissenschaftlichen Gremium bereits abgelehnte oder für andere Prüfungszweckeverwandte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden. Die Dissertation kann jedoch Ergebnisse eigener oder fremder Arbeiten enthalten; diese sind im Quellenverzeichnis anzugeben.

      (3) Bereits ganz oder teilweise veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte eigene Arbeiten können als Dissertation angenommen werden. Die vorveröffentlichten Teile sind zu kennzeichnen. Wird eine kumulative Dissertation angestrebt, ist § 13 zu beachten.

      (4) Die Betreuerin oder der Betreuer hat bei eigener Verhinderung auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden für eine Weiterbetreuung zu sorgen. Gelingt dies nicht, so hat der Promotionsausschuss im Rahmen des Möglichen für eine geeignete anderweitige Betreuung Sorge zu tragen.

      (5) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss eine andere Sprache oder im Fall einer kumulativen Dissertation auch mehrere andere Sprachen zulassen und ggf. eine Übersetzung fordern. In diesem Falle ist der Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.

      (6) Die Fakultät ist berechtigt, eingereichte Dissertationen mit technischer Unterstützung auf Plagiate zu
      überprüfen. Hierzu kann eine automatisierte Analyse durch eine externe Dienstleisterin oder einen externen Dienstleister erfolgen, wobei die Dissertationen zuvor pseudonymisiert werden. Eine Rückführung auf personenbezogene Daten ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister nicht möglich. Die Verarbeitung erfolgt gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften.

      § 13 Kumulative Dissertation

      (1) Eine kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei wissenschaftlichen Schriften. Bei mindestens einer der Schriften muss die Doktorandin oder der Doktorand Alleinautorin, Alleinautor, federführende Autorin oder federführender Autor sein. Die Summe der Autorenschaftsanteile an den Schriften muss den Wert 1,50 überschreiten. Bei den in Koautorschaft eingereichten Schriften ist deutlich zu machen, worin der Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden besteht.

      (2) Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter soll keine Koautorin oder kein Koautor eines der in die kumulative Dissertation eingehenden Beiträge sein.

      (3) In einer zusätzlichen, selbst verfassten Abhandlung (Dachbeitrag) ist der thematische Zusammenhang deutlich zu machen und darzulegen, wie die Schriften das entsprechende Wissenschaftsgebiet weiterentwickeln.

      (4) Die Schriften müssen in referierten wissenschaftlichen Zeitschriften oder vergleichbaren
      Publikationsmedien veröffentlicht, zur Begutachtung angenommen oder publizierbar sein. Noch nicht publizierte oder eingereichte Schriften können berücksichtigt werden, wenn sie von den Gutachterinnen und Gutachtern als publikationswürdig in solchen Medien eingestuft werden. Die Anforderungen an geeignete Publikationsmedien und den geforderten Publikationsstatus für kumulative Dissertationen werden von Fachgruppen für ihr jeweiliges Gebiet festgelegt. Über die Zusammensetzung der Fachgruppen entscheidet der Fakultätsrat.

      (5) Die Arbeiten sollen im Wesentlichen während der Betreuung durch die Betreuerin oder den Betreuer entstanden sein.

      (6) Auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers kann der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei weit überdurchschnittlicher Qualität der Beiträge, beschließen, von einzelnen oder mehreren der in Absatz 1 bis 5 geregelten Anforderungen abzuweichen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Allgemeine Voraussetzungen
      ...
      (6) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Fakultät sein soll, die Betreuung mit übernimmt. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter soll eine Professorin oder ein Professor sein, die oder der Mitglied der Fakultät ist. Die weitere Gestaltung wird in jedem Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbaru...
      § 3 Allgemeine Voraussetzungen
      ...
      (6) Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-de-Thèse-Verfahren) sind möglich, sofern eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Fakultät sein soll, die Betreuung mit übernimmt. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter soll eine Professorin oder ein Professor sein, die oder der Mitglied der Fakultät ist. Die weitere Gestaltung wird in jedem Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung ist zweisprachig abzufassen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Der Dissertation ist eine ausführliche Zusammenfassung in englischer Sprache beizulegen. Die Promotionsurkunde ist zweisprachig. Sie ist von den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu besiegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der TU Chemnitz Nr. 41/2025
  • Hochschulporträt
    „Die TU Chemnitz kombiniert Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie Mathematik mit Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. An den Schnittstellen entstehen einzigartige Studienangebote.”
    Prof. Dr. Gerd Strohmeier
    Rektor der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Technische Universität mit Tradition

    In Forschung und Lehre steht die TU Chemnitz insbesondere für die drei Kernkompetenzen "Materialien und Intelligente Systeme", "Ressourceneffiziente Produktion und Leichtbau" sowie "Mensch und Technik". Diese Profilierung hat eine in Deutschland einmalige Konstellation von Kompetenzen über alle acht Fakultäten hinweg hervorgebracht: Chemnitz entwickelt sich zu einem international sichtbaren Forschungsstandort für künftige Wertschöpfungsprozesse und nachhaltige Zukunftssicherung, die eine Basis für attraktive Studienangebote darstellen.

    Icon: uebersicht
    Technische Universität mit acht Fakultäten
    Icon: uebersicht
    Profilierung in drei Kernkompetenzen
    Studium und Lehre

    Forschend zu lernen – das ist das Hauptmerkmal des universitären Studiums an der TU Chemnitz. Den veränderten Ansprüchen von Wissenschaft und Wirtschaft entgegenkommend, werden parallel zu Fachwissen auch berufsrelevante Sozial- und Methodenkompetenzen vermittelt. Besonderer Wert wird auf einen engen Praxisbezug durch Praktika oder ein Auslandsstudium an einer der zahlreichen Partnerhochschulen weltweit gelegt. Darüber hinaus werden nicht nur mehrere interdisziplinäre Studiengänge, sondern auch englischsprachige Masterprogramme angeboten.

    Icon: studium
    Hauptmerkmal des Studiums ist forschendes Lernen
    Icon: studium
    fördert Praxisbezug durch Praktika und Auslandsaufenthalte
    Forschung

    Die TU Chemnitz steht für exzellente Forschung. Die gesellschaftlichen Fragestellungen der Zukunft werden insbesondere in den genannten drei Kernkompetenzen durch Ergebnisse der Grundlagen- und angewandten Forschung zu aussichtsreichen Lösungen geführt.

    Markenzeichen des Chemnitzer Universitätsprofils in der Forschung ist der fächerübergreifende offene und konstruktive Dialog mit besonderer Verpflichtung und Verantwortung für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

    Icon: forschung
    betreibt Grundlagen- und angewandten Forschung
    Icon: forschung
    fördert insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs
    Foto: Eine Studentin bearbeitet und prüft ein Stück Metall
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Blick auf das Hörsaalgebäude der Technischen Universität Chemnitz

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