Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zugang zur Promotion hat, wer
a) einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss und
b) mindestens die Note 2,5 im Promotionsfach (Einschlägigkeit) oder einem verwandten Fach nachweist.
(2) Nach einem erfolgreichen Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens („Fast-Track“) nach § 10 hat Zugang zur Promotion ebenfalls, wer
a) einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss und
b) m...
§ 8 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zugang zur Promotion hat, wer
a) einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss und
b) mindestens die Note 2,5 im Promotionsfach (Einschlägigkeit) oder einem verwandten Fach nachweist.
(2) Nach einem erfolgreichen Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens („Fast-Track“) nach § 10 hat Zugang zur Promotion ebenfalls, wer
a) einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss und
b) mindestens die Note 1,5 im Promotionsfach (Einschlägigkeit) oder einem verwandten Fach nachweist.
(3) Ist im Promotionsfach keine Gesamtnote ermittelbar, wird ersatzweise die Gesamtnote des Hochschulabschlusses herangezogen. Über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen entscheidet der Promotionsausschuss unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen für ausländische Studiengänge und Abschlussprüfungen. Über Ausnahmen von den Mindestnoten entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers.
(4) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien, an Berufsbildenden Schulen oder für an- dere Lehrämter der Sekundarstufe II (gemäß der jeweils geltenden RAHMENVEREINBARUNG DER KULTUSMINISTERKONFERENZ ) mit der Ersten Staatsprüfung berechtigt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unmittelbar zur Promotion nach Abs. 1. Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium für das Lehramt an Grund-, Förder- und Realschulen plus oder für andere als Lehrämter der Sekundarstufe II mit der Ersten Staatsprüfung, aber mit einem Studienumfang von weniger als 300 ECTS-Leistungspunkten absolviert haben, müssen für den anschließenden Zugang zur Promotion die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen und in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 10 den Nachweis erbringen, dass sie grundsätzlich im gleichen Maße die Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten erworben haben wie promotionsfähige Bewerberinnen und Bewerber gemäß Abs. 1. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, ob die Zugangsvoraussetzungen zur Promotion gegeben und ob Auflagen zu erfüllen sind. Die oder der Vorsitzende teilt ihr oder ihm das Ergebnis schriftlich mit.
§ 9 Verfahren bei Nicht-Einschlägigkeit
(1) In der Regel ist ein einschlägiges Studium nach § 8 Abs. 1 und 2 in dem Fach, in dem
die Dissertation geschrieben wird, nachzuweisen.
(2) Stellt der Promotionsausschuss fest, dass der Studienabschluss nicht einschlägig ist, aber durch zusätzliche wissenschaftliche Studien ein Ausbildungsstand erreicht werden kann, der dem von Bewerberinnen und Bewerbern mit einschlägigem Abschluss entspricht, legt er angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach fest. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Der Umfang der Zusatzstudien beträgt maximal 30 ECTS-Leistungspunkte und wird vom Promotionsausschuss ebenso wie die Dauer des Verfahrens nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers festgelegt. Dabei wird die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Lehrveranstaltungen des gewählten Faches samt erforderlicher Leistungsnachweise in Absprache mit der zuständigen Fachvertreterin oder dem zuständigen Fachvertreter verlangt.
§ 10 Eignungsfeststellungsverfahren („Fast-Track“)
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Buchst. a und b erfüllen, werden auf Antrag zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen. Der Antrag ist bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Zeugnisse und Urkunden über die erworbenen Hochschulabschlüsse,
b) bisheriger Lebenslauf, der außer den üblichen Angaben auch Näheres über den Bildungsgang enthält.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren erfüllt, so lässt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu. Hält die oder der Vorsitzende die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung. Die Entscheidung über den Zulassungsantrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitgeteilt.
(3) Mit der Zulassung bestellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer am Eignungsfeststellungsverfahren die Betreuerin oder den Betreuer bzw. die Betreuenden.
(4) Die Einschreibung richtet sich nach der EINSCHREIBEORDNUNG . Das Eignungsfeststellungsverfahren muss vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgreich abgeschlossen sein.
(5) Durch das Eignungsfeststellungsverfahren soll die fachliche Eignung für die Promotion durch Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Erbringung von Studienleistungen festgestellt werden. Das Verfahren stellt eine Hochschulprüfung dar, die innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden und einen Umfang von bis zu 60 ECTS-Leistungspunkten beinhalten soll.
(6) Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus Lehrveranstaltungen der Masterangebote im angestrebten Promotionsfach mit einem Umfang von bis zu 60 ECTS-Leistungspunkten, jeweils einschließlich der entsprechenden Leistungsnachweise. Die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen werden von der oder dem Vorsitzenden des
Promotionsausschusses auf Empfehlung mindestens einer oder eines Betreuenden gemäß Abs. 3 festgelegt. Bis zur Hälfte der ECTS-Leistungspunkte kann durch entsprechende Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen oder durch Anerkennung bereits erbrachter Leistungen ersetzt werden, sofern hierfür jeweils schriftliche Nachweise vorgelegt werden. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Leistungsnachweise im Durchschnitt mit der Note 2,5 bestanden sind.
(7) Für das Eignungsfeststellungsverfahren gilt die jeweils einschlägige Prüfungsordnung entsprechend.
(8) Sofern die Nachweise nach Abs. 6 erbracht wurden, stellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens fest, anderenfalls das Nicht-Bestehen.