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Technische Universität Dresden

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dresden
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Umweltwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Forstwissenschaft; Geowissenschaften; Wasserwirtschaft
    Forstwissenschaft; Geowissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Forstwissenschaft; Geowissenschaften, allgemeine; Wasserwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. silv.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer:
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet:
      a) einschlägigen Studiengang in der Regel mit der Gesamtnote „gut“ erworben hat, oder
      b) nicht einschlägigen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat und
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer:
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet:
      a) einschlägigen Studiengang in der Regel mit der Gesamtnote „gut“ erworben hat, oder
      b) nicht einschlägigen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat und
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt und
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat oder wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer einen Bachelorgrad in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mindestens mit der Gesamtnote „sehr gut“ erworben und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

      (3) Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften können auch im kooperativen Verfahren zugelassen werden. Universität und Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken im kooperativen Promotionsverfahren zusammen, indem sie die Promotionsleistungen mindestens gemeinsam betreuen.

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt oder
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittlerinnen oder Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat oder
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt und Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen oder
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulqualifikationen gemäß § 6 Absatz 1 und Absatz 2 entscheidet der Promotionsausschuss entsprechend den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und entsprechenden Äquivalenzabkommen in Zusammenarbeit mit der an der Technischen Universität Dresden beauftragten Anerkennungsstelle. In Zweifelsfällen wird ein Gutachten bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt. In Fällen, in denen Bewerber und Bewerberinnen die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 8.

      § 7 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Für die Feststellung der Promotionseignung haben:
      1. Bewerberinnen und Bewerber nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 eine mündliche Komplexprüfung im angestrebten Promotionsfach und in zwei benachbarten Lehrgebieten abzulegen und
      2. Bewerberinnen und Bewerber nach § 6 Absatz 2 zu der mündlichen Komplexprüfung nach Nummer 1 zusätzlich eine wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Promotionsfaches abzulegen. (2) Die erforderliche mündliche Komplexprüfung gemäß Absatz 1 entspricht in ihren Anforderungen denjenigen einer mündlichen Fach- oder Modulprüfung eines Diplom- und Masterstudiengangs. Die mündliche Komplexprüfung nach Absatz 1 wird:
      1. von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern oder
      2. einer Prüferin oder eines Prüfers in Gegenwart einer sachkundigen, promovierten Beisitzerin oder eines sachkundigen, promovierten Beisitzers abgenommen. Die wissenschaftliche Arbeit gemäß Absatz 1 Nummer 2 ist einer Abschlussarbeit innerhalb der Diplom- und Masterprüfung gleichwertig und wird von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet. Die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer müssen habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Fakultät sein. Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerin oder der Beisitzer werden auf gemeinsamen Vorschlag der in Aussicht genommenen hauptbetreuenden Person und der Studiendekanin oder des Studiendekans der jeweils betreffenden Fachrichtung vom Promotionsausschuss bestellt. Gleichzeitig werden die auf Vorschlag der in Aussicht genommenen hauptbetreuenden Person und der Studiendekanin oder des Studiendekans der jeweils betreffenden Fachrichtung auch die beiden weiteren Prüfungsfächer aus den benachbarten Lehrgebieten (angepasst an die jeweilige Masterordnung) festlegt. Dabei ist in jedem Fall eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer zu bestimmen, die oder der aus dem Wissenschaftsgebiet des Promotionsfaches zu bestellen ist. Im Weiteren erfolgt die Absolvierung der nach Absatz 1 geforderten Prüfungsleistungen nach den jeweils in den Studiengängen geltenden Studiendokumenten in der jeweils geltenden Fassung soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird.

      (3) Für die positive Feststellung der Promotionseignung müssen die mündliche Komplexprüfung und die gegebenenfalls abzulegende wissenschaftliche Arbeit jeweils mindestens mit der Note „gut“ bestanden sein.

      (4) Die Ergebnisse der Leistungen im Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 1 gibt die bestellte Erstprüferin oder der bestellte Erstprüfer der sich bewerbenden Person schriftlich bekannt. Im Falle der negativen Eignungsfeststellung geschieht dies durch rechtsmittelfähigen Bescheid; das Widerspruchsverfahren wird vom Promotionsausschuss durchgeführt.

      § 9 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllt und die Promotion an der Fakultät Umweltwissenschaften beabsichtigt, muss vor oder spätestens mit Aufnahme des Promotionsvorhabens die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragen. Ein Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist die Äußerung der Absicht der sich bewerbenden Person gegenüber der Fakultät, innerhalb von sechs Jahren promovieren zu wollen.

      (2) Der Antrag ist über das von der Technischen Universität Dresden zur Verfügung gestellte Promovierendenmanagement-System zu erstellen und schriftlich oder elektronisch an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Mit dem Antrag sind einzureichen:
      1. das geplante Thema der Dissertation und der angestrebte akademische Grad,
      2. die Betreuungsvereinbarung (Anlage 1) gemäß § 9 in Kopie 3. der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6,
      4. ein tabellarischer und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs einschließlich urkundlicher Nachweise über bereits absolvierte zusätzliche Studien oder Examina, im Zweifelsfall in amtlich beglaubigter Form
      5. eine schriftliche Erklärung über gegebenenfalls zurückliegende erfolglose Promotionsverfahren,
      6. eine schriftliche oder mindestens mit fortgeschrittener elektronischer Signatur unterzeichnete Erklärung, dass diese Promotionsordnung und die an der Technischen Universität Dresden geltende „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden und
      7. sofern bereits vorhanden, ein Nachweis der sich bewerbenden Person über deren Teilnahme an einer Schulung von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten zum Thema gute wissenschaftliche Praxis.

      (3) Der Nachweis der verpflichtenden Teilnahme der Doktorandinnen oder Doktoranden an einer Schulung (mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten) zum Thema gute wissenschaftliche Praxis kann unter anderem nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch die Teilnahme an einem der dafür von der Technischen Universität Dresden angebotenen Kursen erbracht werden.

      (4) Internationale Abschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben worden sind, werden vor der Prüfung der Annahme vom Promotionsausschuss zur Prüfung der Zugangsberechtigungen nach § 6 Absatz 1 und Absatz 2 an die von der Technischen Universität Dresden beauftragte Anerkennungsstelle gereicht.

      (5) Der Promotionsausschuss befindet auf Basis der in § 8 Absatz 2 genannten Dokumente über die Annahme oder Ablehnung als Doktorandin oder Doktorand. Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist abzulehnen, wenn die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 nicht erfüllt sind. Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist außerdem abzulehnen, wenn die persönlichen Voraussetzungen zur Führung eines Promotionsgrades bei der sich bewerbenden Person nicht vorliegen. Die Annahme kann vom Promotionsausschuss mit der Erteilung von zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen (Zusatzleistungen) verbunden werden. Diese Zusatzleistungen sollen:
      1. dem Angebot der Diplom- oder Masterstudiengänge der Fakultät entnommen werden,
      2. im Rahmen des Promotionsstudiums Umweltwissenschaften an der Technischen Universität Dresden erbracht werden,
      3. den Umfang von maximal drei Semestern oder 15 ECTS haben,
      4. im Durchschnitt mindestens mit der Note „gut“ bestanden worden sein und
      5. bis spätestens zwei Jahre nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und vor dem
      Antrag auf Eröffnung erbracht werden.
      Im Falle der Annahme wird sich die bewerbende Person in die von der Fakultät zu führende Liste der Doktorandinnen und Doktoranden aufgenommen; es entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen der Fakultät und der Kandidatin oder dem Kandidaten, die sich bewerbende Person erhält den Status als Doktorandin oder Doktorand.

      (6) Die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand kann widerrufen werden, wenn der Stand der Anfertigung der Dissertation oder die bis dahin vorliegenden Ergebnisse einen erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens nicht erwarten lassen. Dazu muss eine schriftliche Stellungnahme der hauptbetreuenden Person vorliegen. Vor dem Widerruf der Annahme ist die Doktorandin oder der Doktorand anzuhören. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss, nicht jedoch vor Ablauf von sechs Jahren. Auch die Doktorandin oder der Doktorand kann nach der Annahme schriftlich gegenüber der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät anzeigen, nicht mehr promovieren zu wollen. Alle oben genannten Fälle beenden das Rechtsverhältnis nach Absatz 4 Satz 6 mit der Fakultät und haben die ergebnislose Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge. Die Doktorandin oder der Doktorand ist von der Liste der Doktorandinnen und Doktoranden zu streichen.

      (7) Die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand ist zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Mit Annahme zur Doktorandin oder zum Doktoranden soll diese oder dieser die Immatrikulation an der Technischen Universität Dresden gemäß der Immatrikulationsordnung der Technischen Universität Dresden in der jeweils geltenden Fassung beantragen.

      (8) Ist das Ziel des Promotionsverfahrens die Erlangung des akademischen Grades „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“, muss spätestens drei Monate nach Aufnahme auf die Liste der Doktorandinnen und Doktoranden dem Promotionsausschuss die Bescheinigung über die Aufnahme an einer vom Fakultätsrat oder der Technischen Universität Dresden aufgrund von Verträgen oder Qualitätsstandards anerkannten Graduiertenschule oder die Aufnahme des Promotionsstudiums und die Immatrikulationsbescheinigung der Technischen Universität Dresden eingereicht werden.

      (9) Auf Antrag kann der Promotionsausschuss eine Verlängerung des Promotionszeitraums nach § 8 Absatz 1 gewähren. Dem schriftlich oder mindestens mit fortgeschrittener elektronischer Signatur unterzeichnetem Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme der hauptbetreuenden Person beizulegen und vor Ablauf des Promotionszeitraum an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Der Antrag auf Verlängerung darf nur einmal wiederholt werden. Es darf je Antrag eine Verlängerung von maximal drei Jahren gewährt werden. Härtefälle sind hiervon ausgenommen und werden einer Einzelfallprüfung durch den Promotionsausschuss unterzogen.

      (10) Steht die hauptbetreuende Person für eine Betreuung nicht mehr zur Verfügung, sorgt der Promotionsausschuss im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen für eine Weiterbetreuung. Grundsätzlich hat die Betreuung bei Weg- oder Ausfall eines Betreuungsmitglieds vom weiteren Betreuungsteam gewährleistet zu werden. Eine neue hauptbetreuende Person ist für das weitere Promotionsverfahren zu benennen. Entscheidungen über das Betreuungsverhältnis trifft der Promotionsausschuss.

      (11) Die Betreuungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund von der Doktorandin oder dem Doktoranden oder der hauptbetreuenden Person gelöst werden. Dem Promotionsausschuss ist dazu eine schriftliche Stellungnahme von der Doktorandin oder dem Doktoranden und der hauptbetreuenden Person sowie das jeweilige Auflösungsschreiben in Kopie einzureichen. Im Weiteren gilt Absatz 9.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu vertiefender, selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag im betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen, muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden und der Darstellung hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit (Monografie). Sie kann auch aus gemeinschaftlich...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu vertiefender, selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag im betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen, muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden und der Darstellung hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit (Monografie). Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Für Autorinnenschaft oder Autorenschaft gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.

      (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Dissertation auch mit schriftlicher Zustimmung der hauptbetreuenden Person durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Sie muss auch in diesem Fall in Qualität und innerer Kohärenz einer monographischen Dissertation entsprechen. Dafür sind mindestens drei thematisch zusammenhängende Manuskripte einzureichen, mindestens zwei davon als Erstautorin oder Erstautor. Mindestens ein Manuskript als Erstautorin oder Erstautor muss in einem anerkannten internationalen Journal oder einem Fachbuch mit Fachgutachtersystem (im Rahmen eines verlagsseitigen Reviewprozesses) publiziert, oder nachweislich zur Veröffentlichung vom Verlag akzeptiert sein, welches nicht vor dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand erschienen sein darf. Ein zweites Manuskript als Erstautorin oder Erstautor muss nachweislich von einem Verlag zur Begutachtung angenommen sein. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten und ihr methodisch-technischer Hintergrund sind von der Doktorandin oder dem Doktoranden im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Co-Autorinnenschaften oder Co-Autorenschaften sind bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn:
      1. die individuelle Promotionsleistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist und dies von der hauptbetreuenden Person bei Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens schriftlich erläutert und bestätiget wird und
      2. eine externe Begutachtung unter Maßgabe des Absatz 6 Satz 2 durch eine sogenannte externe Gutachterin oder einen sogenannten externen Gutachter gewährleistet ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

      (4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und eine Zusammenfassung der Dissertation in der jeweils anderen Sprache vorangestellt werden. Über Ausnahmen der Sprache entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der hauptbetreuenden Person, sofern die Doktorandin oder der Doktorand dies zusammen mit dem Antrag auf Annahme beantragt. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial und andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand der schriftlichen Zustimmung der hauptbetreuenden Person.

      (5) Mit der Abgabe der Dissertation ist zudem die Versicherung abzugeben (Anlage 2), dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und ohne unzulässige Hilfe Dritter sowie ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde. Die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich zu machen und das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial und andere Hilfsmittel, insbesondere Software, die Texte, Diagramme oder Bilder generieren kann, sind vollständig und unter konkreten Hinweisen auf die entsprechenden Passagen in der Dissertation, anzugeben. Zugleich ist zu erklären, die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur zu veröffentlichen, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person(en) nicht entgegenstehen.

      (6) Die Dissertation wird von mindestens drei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die im Wissenschaftsgebiet der Dissertation ausgewiesen sein müssen. Die Dissertation muss von mindestens einer Gutachterin oder einem Gutachter (sogenannte externe Gutachterin oder externer Gutachter) beurteilt werden, die oder der extern und damit hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätig ist und weder an der inhaltlichen Betreuung noch fachlichen Erstellung der Dissertation beteiligt war. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss eine Professorin oder ein Professor der Fakultät Umweltwissenschaften sein, die oder der nach § 61 oder § 63 SächsHSG berufen wurde. Weitere Gutachterinnen und Gutachter können:
      1. Professorinnen oder Professoren einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder
      2. Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren oder
      3. TUD Young Investigators oder
      4. außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren mit mitgliedschaftlichen Rechten oder
      5. Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren mit mitgliedschaftlichen Rechten oder
      6. Personen, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können, sein. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist in der Regel die hauptbetreuende Person. Nicht als weitere Gutachterin oder Gutachter bestellt werden darf, wer:
      1. vorsitzende Person der Promotionskommission ist oder
      2. Anlass einer Befangenheit unter entsprechender Anwendung der § 21 und § 22 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der „Geschäftsordnungs- und Verfahrensgrundsätze für Hochschulgremien der TU Dresden“ oder der „Leitlinien und Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. gibt. Personen, die eine wissenschaftliche Kooperation oder gemeinsame Publikation mit der Doktorandin oder dem Doktoranden in den letzten drei Jahren seit Einreichung der Dissertation eingegangen sind oder veröffentlicht haben, sollen in der Regel nicht zu Gutachterinnen und Gutachtern bestellt werden. Bei kooperativen Promotionsverfahren nach § 6 Absatz 3 soll eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Hochschule für angewandte Wissenschaften zur Gutachterin oder zum Gutachter bestellt werden.

      (7) Die Gutachten können schriftlich oder mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur eingereicht werden. Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern mit einem Prädikat und einer konkret festzusetzenden Note nach folgendem Bewertungssystem:
      magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung = Note 1,0
      cum laude = gut = eine noch zu würdigende Leistung = Note 2
      rite = befriedigend = eine noch akzeptable Leistung = Note 3
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit:
      non sufficit = nicht genügend = eine nicht brauchbare Leistung = Note 4
      zu bewerten. Zur differenzierteren Bewertung können die zu vergebenen Prädikate, die zur Annahme der Dissertation führen, auch mit folgenden Zwischennoten:
      1,3 = für das Prädikat „magna cum laude“
      1,7 = für das Prädikat „cum laude“
      2,3 = für das Prädikat „cum laude“
      2,7 = für das Prädikat „rite“, konkretisiert werden.
      Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung, bei experimentellen oder empirischen Teilen der Dissertation auch Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten und Aussagen zur Publikationslage enthalten.

      (8) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr oder kann eine Gutachterin oder ein Gutachter das Gutachten aus unvorhergesehenen Gründen nicht erstellen, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin oder des säumigen Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin oder einen neuen Gutachter bestellen.

      (9) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Die Prüfung mittels Plagiatssoftware erfolgt im Promotionsamt oder Promotionsbüro der Fakultät. Das Promotionsamt oder Promotionsbüro informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission beauftragt im Verdachtsfall mindestens eine Gutachterin oder einen Gutachter mit der Auswertung oder wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese Gutachterin oder dieser Gutachter kann auch aus dem Kreis der bereits bestellten Gutachter bestimmt werden. Diese Gutachterin oder der Gutachter kann, sofern sie oder er dies für notwendig erachtet, der Promotionskommission vorschlagen, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 6 einzubeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die oder der Vorsitzende der Promotionskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, kann die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen im Verdachtsfall einer Auswertung oder einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin oder einen Gutachter. Diese oder dieser kann, sofern sie oder er dies für notwendig erachtet, der Promotionskommission vorschlagen zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einzubeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die oder der Vorsitzende der Promotionskommission den oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis der Technischen Universität Dresden zu involvieren.
      1. Die Doktorandin oder der Doktorand, deren oder dessen Dissertation von einer Überprüfung betroffen ist, wird über die Prüfung in Kenntnis gesetzt.
      2. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoftware werden personenbezogene Daten (zum Beispiel des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
      3. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.

      (10) Empfiehlt eine Gutachterin oder ein Gutachter, die Dissertation an die Doktorandin oder den Doktoranden zur inhaltlichen Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin oder Gutachter hinzu, der oder die auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist von bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen und Gutachtern neue Gutachten oder Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (11) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen über das Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Das Recht die Dissertation und die Gutachten mit Bewertungsvorschlägen einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation einzureichen haben:
      1. die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses,
      2. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
      3. Habilitierte und
      4. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät mit habilitationsadäquaten Leistungen.
      Ein Votum ist schriftlich oder mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission einzureichen und zu begründen. Die Doktorandin oder der Doktorand hat das Recht die Gutachten mit Bewertungsvorschlägen einzusehen.

      (12) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die Dissertation abgelehnt ist das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 13 Absatz 1. In diesem Fall werden die Druckexemplare der Dissertation zurückgegeben. Das elektronische Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten in der Promotionsakte.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 20 Strukturierte Promotionsprogramme, Industriepromotionen, kooperative und gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      (1) Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms, einer Industriepromotion oder eines kooperativen und gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Umweltwissenschaften oder einzelne ihrer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer hieran beteiligt sind.

      (2) Die Durchführung solcher Verfahren ist f...
      § 20 Strukturierte Promotionsprogramme, Industriepromotionen, kooperative und gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      (1) Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms, einer Industriepromotion oder eines kooperativen und gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Umweltwissenschaften oder einzelne ihrer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer hieran beteiligt sind.

      (2) Die Durchführung solcher Verfahren ist für den Einzelfall zwischen der Fakultät und den beteiligten Einrichtungen vertraglich zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass die Doktorandin oder der Doktorand die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwirbt und nachweist. Die vertraglichen Regelungen können die Bestimmungen dieser Promotionsordnung ergänzen. Im Zweifelsfall soll diese Promotionsordnung den Vorrang haben.

      (3) Im Falle eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens müssen der Promotionskommission mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Fakultät Umweltwissenschaften angehören, diese sind vom Promotionsausschuss zu bestellen.

      (4) Die Promotion kann auch im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einem Industrieunternehmen erfolgen. Die Beteiligungs- und Verfahrensvorschriften dieser Promotionsordnung finden entsprechend Anwendung. Die Zusammenarbeit mit dem Industrieunternehmen ist vertraglich zu regeln. Diese Vereinbarung muss Regelungen zur Betreuung unter Berücksichtigung von Anlage 1 auch soweit in Betracht kommende Regelungen zur Geheimhaltung beinhalten.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 02/2026
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

    Icon: uebersicht
    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
    Icon: uebersicht
    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

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