Auszug aus der Promotionsordnung
§ 11 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu vertiefender, selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag im betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen, muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden und der Darstellung hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit (Monografie). Sie kann auch aus gemeinschaftlich...
§ 11 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu vertiefender, selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag im betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen, muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden und der Darstellung hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit (Monografie). Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Für Autorinnenschaft oder Autorenschaft gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Dissertation auch mit schriftlicher Zustimmung der hauptbetreuenden Person durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Sie muss auch in diesem Fall in Qualität und innerer Kohärenz einer monographischen Dissertation entsprechen. Dafür sind mindestens drei thematisch zusammenhängende Manuskripte einzureichen, mindestens zwei davon als Erstautorin oder Erstautor. Mindestens ein Manuskript als Erstautorin oder Erstautor muss in einem anerkannten internationalen Journal oder einem Fachbuch mit Fachgutachtersystem (im Rahmen eines verlagsseitigen Reviewprozesses) publiziert, oder nachweislich zur Veröffentlichung vom Verlag akzeptiert sein, welches nicht vor dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand erschienen sein darf. Ein zweites Manuskript als Erstautorin oder Erstautor muss nachweislich von einem Verlag zur Begutachtung angenommen sein. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten und ihr methodisch-technischer Hintergrund sind von der Doktorandin oder dem Doktoranden im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Co-Autorinnenschaften oder Co-Autorenschaften sind bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn:
1. die individuelle Promotionsleistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist und dies von der hauptbetreuenden Person bei Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens schriftlich erläutert und bestätiget wird und
2. eine externe Begutachtung unter Maßgabe des Absatz 6 Satz 2 durch eine sogenannte externe Gutachterin oder einen sogenannten externen Gutachter gewährleistet ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und eine Zusammenfassung der Dissertation in der jeweils anderen Sprache vorangestellt werden. Über Ausnahmen der Sprache entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der hauptbetreuenden Person, sofern die Doktorandin oder der Doktorand dies zusammen mit dem Antrag auf Annahme beantragt. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial und andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand der schriftlichen Zustimmung der hauptbetreuenden Person.
(5) Mit der Abgabe der Dissertation ist zudem die Versicherung abzugeben (Anlage 2), dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und ohne unzulässige Hilfe Dritter sowie ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde. Die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich zu machen und das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial und andere Hilfsmittel, insbesondere Software, die Texte, Diagramme oder Bilder generieren kann, sind vollständig und unter konkreten Hinweisen auf die entsprechenden Passagen in der Dissertation, anzugeben. Zugleich ist zu erklären, die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur zu veröffentlichen, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person(en) nicht entgegenstehen.
(6) Die Dissertation wird von mindestens drei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die im Wissenschaftsgebiet der Dissertation ausgewiesen sein müssen. Die Dissertation muss von mindestens einer Gutachterin oder einem Gutachter (sogenannte externe Gutachterin oder externer Gutachter) beurteilt werden, die oder der extern und damit hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätig ist und weder an der inhaltlichen Betreuung noch fachlichen Erstellung der Dissertation beteiligt war. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss eine Professorin oder ein Professor der Fakultät Umweltwissenschaften sein, die oder der nach § 61 oder § 63 SächsHSG berufen wurde. Weitere Gutachterinnen und Gutachter können:
1. Professorinnen oder Professoren einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder
2. Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren oder
3. TUD Young Investigators oder
4. außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren mit mitgliedschaftlichen Rechten oder
5. Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren mit mitgliedschaftlichen Rechten oder
6. Personen, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können, sein. Erstgutachterin oder Erstgutachter ist in der Regel die hauptbetreuende Person. Nicht als weitere Gutachterin oder Gutachter bestellt werden darf, wer:
1. vorsitzende Person der Promotionskommission ist oder
2. Anlass einer Befangenheit unter entsprechender Anwendung der § 21 und § 22 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der „Geschäftsordnungs- und Verfahrensgrundsätze für Hochschulgremien der TU Dresden“ oder der „Leitlinien und Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. gibt. Personen, die eine wissenschaftliche Kooperation oder gemeinsame Publikation mit der Doktorandin oder dem Doktoranden in den letzten drei Jahren seit Einreichung der Dissertation eingegangen sind oder veröffentlicht haben, sollen in der Regel nicht zu Gutachterinnen und Gutachtern bestellt werden. Bei kooperativen Promotionsverfahren nach § 6 Absatz 3 soll eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Hochschule für angewandte Wissenschaften zur Gutachterin oder zum Gutachter bestellt werden.
(7) Die Gutachten können schriftlich oder mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur eingereicht werden. Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern mit einem Prädikat und einer konkret festzusetzenden Note nach folgendem Bewertungssystem:
magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung = Note 1,0
cum laude = gut = eine noch zu würdigende Leistung = Note 2
rite = befriedigend = eine noch akzeptable Leistung = Note 3
Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit:
non sufficit = nicht genügend = eine nicht brauchbare Leistung = Note 4
zu bewerten. Zur differenzierteren Bewertung können die zu vergebenen Prädikate, die zur Annahme der Dissertation führen, auch mit folgenden Zwischennoten:
1,3 = für das Prädikat „magna cum laude“
1,7 = für das Prädikat „cum laude“
2,3 = für das Prädikat „cum laude“
2,7 = für das Prädikat „rite“, konkretisiert werden.
Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung, bei experimentellen oder empirischen Teilen der Dissertation auch Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten und Aussagen zur Publikationslage enthalten.
(8) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr oder kann eine Gutachterin oder ein Gutachter das Gutachten aus unvorhergesehenen Gründen nicht erstellen, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin oder des säumigen Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin oder einen neuen Gutachter bestellen.
(9) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Die Prüfung mittels Plagiatssoftware erfolgt im Promotionsamt oder Promotionsbüro der Fakultät. Das Promotionsamt oder Promotionsbüro informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission beauftragt im Verdachtsfall mindestens eine Gutachterin oder einen Gutachter mit der Auswertung oder wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese Gutachterin oder dieser Gutachter kann auch aus dem Kreis der bereits bestellten Gutachter bestimmt werden. Diese Gutachterin oder der Gutachter kann, sofern sie oder er dies für notwendig erachtet, der Promotionskommission vorschlagen, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 6 einzubeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die oder der Vorsitzende der Promotionskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, kann die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen im Verdachtsfall einer Auswertung oder einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin oder einen Gutachter. Diese oder dieser kann, sofern sie oder er dies für notwendig erachtet, der Promotionskommission vorschlagen zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einzubeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die oder der Vorsitzende der Promotionskommission den oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis der Technischen Universität Dresden zu involvieren.
1. Die Doktorandin oder der Doktorand, deren oder dessen Dissertation von einer Überprüfung betroffen ist, wird über die Prüfung in Kenntnis gesetzt.
2. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoftware werden personenbezogene Daten (zum Beispiel des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
3. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.
(10) Empfiehlt eine Gutachterin oder ein Gutachter, die Dissertation an die Doktorandin oder den Doktoranden zur inhaltlichen Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin oder Gutachter hinzu, der oder die auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist von bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen und Gutachtern neue Gutachten oder Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(11) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen über das Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Das Recht die Dissertation und die Gutachten mit Bewertungsvorschlägen einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation einzureichen haben:
1. die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses,
2. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3. Habilitierte und
4. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät mit habilitationsadäquaten Leistungen.
Ein Votum ist schriftlich oder mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission einzureichen und zu begründen. Die Doktorandin oder der Doktorand hat das Recht die Gutachten mit Bewertungsvorschlägen einzusehen.
(12) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die Dissertation abgelehnt ist das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 13 Absatz 1. In diesem Fall werden die Druckexemplare der Dissertation zurückgegeben. Das elektronische Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten in der Promotionsakte.