Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
1. einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ vergeben wird (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
3. einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 3...
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
1. einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ vergeben wird (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)), oder
3. einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
4. ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens sechs Semestern (und einer Note von mindestens gut (= 2,5)) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 geforderte Mindestnote erreicht haben.
(2) Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist ein Studium in einem an der Fakultät vertretenen Fach (oder äquivalent). Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen auch andere Bewerber*innen zulassen. Zulassungen nach Satz 2 erfolgen unter der Auflage, dass zusätzliche angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach zu absolvieren sind. Der Umfang der promotionsvorbereitenden Studien hängt davon ab, welche Kenntnisse von der*dem Bewerber*in erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der*dem Betreuer*in festgelegt.
(3) Bewerber*innen, die einen Abschluss gem. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von regelmäßig 2 Semestern bzw. von regelmäßig 60 Credits absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der*dem Betreuer*in festgelegt. Kandidat*innen mit einem Bachelor- Abschluss gem. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.
(4) Bewerber*innen mit einem ausländischen Studienabschluss können zugelassen werden, wenn der Abschluss anerkannt wurde. Der Abschluss wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Bewerberin*Bewerbers. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehen.