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Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf

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Steckbrief

  • Hochschule Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät I
  • Promotionsfach / fächer Medienwissenschaft
  • Sachgebiet(e) Medienwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Promotion

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      1. a) Der Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Masters, Diploms oder Magisters.
      b) Besitzt die beantragende Person einen Studienabschluss, der den Bedingungen unter a) nicht genügt, kann sie als Doktorandin oder als Doktorand zugelassen werden, wenn ihre Qualifikation für das Promotionsfach Medienwissenschaft gewährleistet ist. Der Promo...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Promotion

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      1. a) Der Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Masters, Diploms oder Magisters.
      b) Besitzt die beantragende Person einen Studienabschluss, der den Bedingungen unter a) nicht genügt, kann sie als Doktorandin oder als Doktorand zugelassen werden, wenn ihre Qualifikation für das Promotionsfach Medienwissenschaft gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die beantragende Person als Doktorandin oder Doktorand zulassen, wenn mindestens zwei Gutachten von Fachvertreterinnen und/oder Fachvertretern des Studienganges der Medienwissenschaft vorliegen, die ihr die geforderte fachliche Qualifikation bescheinigen und sie innerhalb einer bestimmten Frist in schriftlicher und/oder mündlicher Form Kenntnisse nachweist, die für die angestrebte Promotion erforderlich sind. Als Fachvertreterinnen und/oder Fachvertreter in diesem Sinn gelten promovierte wissenschaftliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von Universitäten und Kunsthochschulen oder gleichgestellten Hochschulen mit Promotionsrecht. Diese dürfen nicht Betreuerin oder Betreuer der beantragenden Person sein.
      c) Fachhochschulabsolventinnen/Fachhochschulabsolventen können im kooperativen Verfahren zugelassen werden. Dabei wirken je eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der Fakultät und der Fachhochschule gemeinsam als wissenschaftliche Betreuerin/ wissenschaftlicher Betreuer des Doktoranden.
      2. Eine Erklärung, dass für die beantragende Person noch an keiner anderen Hochschule oder
      Universität ein Promotionsverfahren eröffnet worden ist.

      (2) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der allgemeine Promotionsausschuss im Einvernehmen mit denFachvertreterinnen und Fachvertretern des Fachgebietes Medienwissenschaft. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit sind die dafür zuständigen Stellen zu konsultieren.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus dem Promotionsfach Medienwissenschaft behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Diese sollten nur zugelassen werden, wenn die Begutachtung im Promotionsfach Medienwisse...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus dem Promotionsfach Medienwissenschaft behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Diese sollten nur zugelassen werden, wenn die Begutachtung im Promotionsfach Medienwissenschaft gesichert ist.

      (3) Die Dissertation soll als Ganzes nicht veröffentlicht sein. In Ausnahmefällen, über die der Promotionsausschuss entscheidet, kann sie teilweise veröffentlicht sein.

      (4) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das Thema der Arbeit, den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, die Kennzeichnung der Zugehörigkeit zur Fakultät I und die Nennung des Promotionsfaches Medienwissenschaft, das Jahr der Einreichung sowie auf einem Vorblatt die Namen der Gutachterinnen und Gutachter nennen. Bei fremdsprachigen Dissertationen muss sie als Anhang eine Zusammenfassung ihrer Ergebnisse im Umfang von höchstens zehn Seiten in deutscher Sprache enthalten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachunge der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf Nr. 2/2016

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