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Leuphana Universität Lüneburg

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Steckbrief

  • Hochschule Leuphana Universität Lüneburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Staatswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Politikwissenschaft; Rechtswissenschaft; Volkswirtschaftslehre
    Politikwissenschaft; Rechtswissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Politikwissenschaften; Rechtswissenschaften; Volkswirtschaftslehre
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.; Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassung zur Promotion

      (1) 1Zur Promotion kann als Doktorand*in zugelassen werden, wer
      a. einen fachlich einschlägigen Diplom-, Magister- od er Masterstudiengang oder einen diesem entsprechenden Studiengang, der zu einem ersten Staatsexamen führt, abgeschlossen hat und
      b. die besondere Eignung gem. Abs. 2 nachweist.
      2Die Beurteilung der fachlichen Einschlägigkeit des Studienabschlusses gem. Satz 1 Buchstabe a) obliegt der Promotionskommission, welche den Nachweis wei...
      § 4 Zulassung zur Promotion

      (1) 1Zur Promotion kann als Doktorand*in zugelassen werden, wer
      a. einen fachlich einschlägigen Diplom-, Magister- od er Masterstudiengang oder einen diesem entsprechenden Studiengang, der zu einem ersten Staatsexamen führt, abgeschlossen hat und
      b. die besondere Eignung gem. Abs. 2 nachweist.
      2Die Beurteilung der fachlichen Einschlägigkeit des Studienabschlusses gem. Satz 1 Buchstabe a) obliegt der Promotionskommission, welche den Nachweis weiterer fachlicher Qualifikationen der Bewerber*in entweder anerkennen oder durch Nebenbestimmungen, z. B.Auflagen, gem. Abs. 8 festsetzen kann. 3Bei Bewerber*innen von ausländischen Universitäten wird die Gleichwertigke it desAbschlusses gem. Buchstabe a) nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge derZentralstelle für auslän disches Bildungswesen beim Ständigen Sekretariat der Kultusministerkonferenz (www.anabin.de) festgestellt, sofern der Abschluss dort verzeichnet ist.

      (2) Die besondere Eignung setzt voraus
      a. einen Studienabschluss i. S. v. Abs. 1 Buchstabe a) mit gehobenem Prädikat (mindestens „gut“ d. h. besser als 2,6), bzw. im Falle des ersten juristischen Staatsexamens mit „befriedigend“. In besonderen Ausnahmefällen kann die Promotionskommission von der Mindestnote begründet abweichen und stattdessen äquivalente Nachweise der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikationen festsetzen.
      b. besondere Kenntnisse der englischen Sprache gem. Abs. 3.

      (3) 1Die besonderen Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch
      a. einen internetbasierten TOEFL-Test mit mindestens 85 Punkten oder
      b. einen TOEIC-Test mit mindestens 785 Punkten oder
      c. einen IELTS 5.5-Test oder
      d. ein Cambridge Advanced Certificate of English (CAE) (Grade C oder besser) oder
      e. Module eines Hochschulstudiums im Umfang von mindestens 30 CPs nach ECTS, die in ausschließlich englischer Sprache unterrichtet und mit einer englischsprachigen Prüfungsleistung abgeschlossen wurden oder
      f. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Fach Englisch oder
      g. ein Zeugnis einer englischsprachigen Schule, das in dem jeweiligen Land zum Studium berechtigt.
      2Absolvent*innen der Masterstudiengänge der Graduate School der Leuphana Unive rsität Lüneburg sind von dem Nachweis befreit. 3Alternative Nachweise über Englischkenntnisse können, sofern sie gleichwertig sind, in Einzelfällen von der Promotionskommission anerkannt werden. 4Für gemeinsame Promotionsprogramme mit nationalen oder internationalen Partneruniversitäten sowie für überwiegend englischsprachige Promotionsprogramme kann die Promotionskommission abweichende Kriterien für den Nachweis der Englischkenntnisse festlegen.

      (4) 1Die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen. 2DerNachweiszurbesonderen Eignung nach Abs. 2 Buchstabe b) kann bis spätestens zum Abschluss des 3. Semesters nachgeholt werden. 3Die Zulassung zur Promotion erfolgt in diesem Fall unter Widerrufsvorbehalt.

      (5) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotion kann laufend erfo lgen und ist schriftlich an die Leuphana UniversitätLüneburg zu richten. 2Ihm sind beizufügen
      1. geeignete Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gem. Abs. 1 und 2
      2. ein aussagekräftiges Exposé (max. 5 Seiten) des Disse rtationsprojekts inkl. vorläufigem Titel der Dissertation
      3. eine Stellungnahme der in Aussicht genommenen Betreuer*in zur wissenschaftlichen Qualifikation und zum Dissertationsprojekt der Kandidat*in sowie ggf. zur fachlichen Einschlägigkeit gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a)
      4. eine schriftliche Erklärung gem. § 7 Abs. 4 der „Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Verfahren zum Umgang mit wissens chaftlichem Fehlverhalten der Leuphana Universität Lüneburg“ (verbindliche Verpflichtung zur Einhalt ung dieser Richtlinie und der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis)
      5. eine Erklärung folgenden Wortlauts: „Ich versichere, dass ich bei mei nem Promotionsverfahren die Hilfe gewerblicher Promotionsvermittler weder in Anspruch genommen habe noch künftig in Anspruch nehmen werde.“
      3Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Semester,zu bestimmten Kollegs oder Modulen besteht nicht.4Die Leuphana Universität Lüneburg best immt die Form des Zulassungsantrags. 5 Anträge müssen vollständig und formgerecht eingehen. 6Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule.

      (6) 1Mit dem Antrag auf Zulassung als Doktorand*in in der Fakultät wird gleichzeitig die Immatrikulation in das teilstrukturierte Promotionsstudium beantragt. 2Anträge zur Immatrikulation müssen mit den gem. Abs. 5 erforderlichen Bewerbungsunterlagen für eine Immatrikulation in das Sommer- oder Wintersemester bei der Leuphana Universität Lüneburg gestellt werden.

      (7) 1Über die Zulassung als Doktorand*in entscheidet – bei Bedarf im Umlaufverfahren – die Promotionskommission unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bis 5. 2Die Zulassung erfolgt, wenn die Mehrheit der Promotionskommissionsmitglieder dem Zulassungsantrag zustimmt. 3Die Zulassung und gleichzeitige Annahme als Doktorand*in ist dem*der Bewerber*in von der*dem Vorsitzenden der Promotionskommission schriftlich mitzuteilen. 4Die Promotionskommissionsichert mit der Zulassung die spätere Begutachtung der Dissertation zu, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 erfüllt sind. 5Die Ablehnung des Antrages auf Zulassung wird schriftlich mitgeteilt.

      (8) 1Die Zulassung ist in der Regel auf vier Jahre befristet. 2Die Zulassung kann in begründeten Einzelfällen mit einer Nebenbestimmung (Auflage, Befristung, Bedi ngung, Widerrufsvorbehalt) versehen werden. 3Die Promotionskommission kann die Zulassung auf Antrag verlängern. 4Dem Antrag ist eine Begründung sowie eine Stellungnahme der Betreuungsperson beizufügen. 5Eine Wiederholung der Verlängerung ist möglich.

      (9) Die Promotionskommissionen können die administrativen Tätigkeiten gem. Abs. 1 bis 6 im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren an den Studierendenservice übertragen.

      § 7 Parallele Zulassung zum Masterstudium und zur Promotion

      (1) 1Masterstudierende aus den Masterprogrammen der Leuphana Graduate School können parallel zum Masterstudium auch zur Promotion an der Leuphana Universität gem. § 4 zugelassen werden, unter der Bedingung, dass bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens nach § 9 die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion nach § 4 Abs. 1 und 2 (Nachweis eines fachlich einschlägigen abgeschlossenen Masterstudiengangs mit gehobenem Prädikat) nachgewiesen werden. 2Ist dies nicht der Fall, erlischt die Zulassung zur Promotion rückwirkend. Die übrigen Voraussetzungen nach § 4 sind zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen. 3
      Ein Anspruch auf parallele Zulassung bestehtnicht.

      (2) Die parallele Zulassung setzt voraus, dass Bewerber*innen eine besondere Eignung für das parallele Absolvieren des Masterstudiums und der Promotion nachweisen durch
      a. die Zulassung zu einem Masterstudiengang der Leuphana Graduate School und Immatrikulation mindestens im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs,
      b. einen „sehr guten“ Bachelorabschluss (oder einÄquivalent),
      c. eine Stellungnahme der im Rahmen der Promotion in Aussicht genommenen Betreuer*in zur Geeignetheit der Bewerber*in für die parallele Zulassung zum Masterstudium und zur Promotion sowie
      d. die Nachweise nach § 4 Abs. 5 Nr.2-5.

      (3) Der Nachweis eines „sehr guten“ Bachelorabschlusses (oder des Äquivalents) ist erbracht, wenn der*die Bewerber*in zu den zehn Prozent Besten eines Jahrgangs gehö rt oder eine Abschlussnote von mindestens 1,5 nachweisen.

      (4) 1Die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 sind grun dsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen. 2Der Antrag auf parallele Zulassung zum Masterstudium und zur Promotion ist schriftlich an die Leuphana Universität Lüneburg zu richten. 3Ihm sind beizufügen:
      a. Geeignete Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gem. Abs. 2 Buchstabe a) bis d)
      b. Antrag auf Zulassung zur Promotion gem. § 4 Abs. 5.
      4Die Leuphana Universität Lüneburg bestimmt die Form des Zulassungsantrags. 5Anträge, die nicht vollständig, frist- und formgerecht eingehen, sind vomZulassungsverfahren ausgeschlossen. 6Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule.

      (5) 1Über die parallele Zulassung zum Masterstudium undzur Promotion entscheidet – bei Bedarf im Umlaufverfahren – die Promotionskommission. 2Der*Die Sprecher*in des jeweiligen Promotionskollegs nimmt an dieser Entscheidung mit beratender Stimme teil. 3Die Zulassung zum Masterstudium und zur Promotion ist dem*der Bewerber*in von der*dem Vorsitzenden der Promotionskommission schriftlich mitzuteilen. 4 Die Ablehnung des Antrages auf Zulassung wird schriftlich mitgeteilt. 5Die administrativen Tätigkeiten gem. Abs. 2 und 3 im Zusammenhang mit der parallelen Zulassung zum Masterstudium und zur Promotion können an den Studierendenservice übertragen werden.

    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Anfertigung der Dissertation und Betreuungsvereinbarung

      (1) 1Das Thema der Dissertation ist aus den jeweiligen Fachgebieten der Leuphana Universität Lüneburg zu wählen und muss einen Bezug zu den in der Fakultät vertretenen Fächern haben. 2Die Fachgebiete, aus denen das Thema gewählt wird, müssen an der Leuphana Universität Lüneburg durch eine*n Professor*in, eine*n Juniorprofessor*in oder ein habilitiertes Mitglied,der*diedie Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 erfüllt, vertretensei...
      § 8 Anfertigung der Dissertation und Betreuungsvereinbarung

      (1) 1Das Thema der Dissertation ist aus den jeweiligen Fachgebieten der Leuphana Universität Lüneburg zu wählen und muss einen Bezug zu den in der Fakultät vertretenen Fächern haben. 2Die Fachgebiete, aus denen das Thema gewählt wird, müssen an der Leuphana Universität Lüneburg durch eine*n Professor*in, eine*n Juniorprofessor*in oder ein habilitiertes Mitglied,der*diedie Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 erfüllt, vertretensein.

      (2) 1Die als Dissertation vorgelegte Abhandlung muss eine sachlich geschlossene Leistung sein, die die Befähigung der Verfasser*in zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweist und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellt. 2 Eine solche individuelle wissenschaftliche Leistung muss auch vorliegen, wenn die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit mehrerer Personen hervorgegangen ist.

      (3) 1Die monographische Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 2Die kumulative Dissertation kann Fachartikel oder Manuskripte sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache umfassen. 3Vondiesem Erfordernis kann die Promotionskommission in Ausnahmefällen abweichen.

      (4) 1Die Dissertation kann auch durch Vorlage von qualifizierten Fachartikeln und einem Rahmenpapier erbracht werden (kumulative Dissertation). 2Die Qualitätsanforderungen an die Beiträge entsprechen insgesamt denjenigen, die an eine monographische Dissertation anzulegen sind. 3Unabhängig vom gewählten Fachgebiet oder Doktorgrad gelten folgende einheitliche Qualitätsanforderungen, die in von den Promotionskommissionen verabschiedeten Richtlinien für die Bedarfe der jeweiligen Fächer und Doktorgrade spezifiziert werden können:
      a. Die Anzahl der vorgelegten Fachartikel bzw. Manuskripte darf drei nicht unterschreiten.
      b. Sind vorgelegte Fachartikel bzw. Manuskripte in Ko-Autorenschaft mit anderen Autor*innen geschrieben, so muss der jeweilige eigene Anteil der Promovierendenerkennbar und erläutert sowie von den Ko-Autor*innen bestätigt sein.
      c. Mindestens eine*r der gem. § 3 Abs. 2 bestellten drei Gutachter*innen darf nicht zugleich Ko -Autor*in der für die Promotion maßgeblichen Fachartikel bzw. Manuskripte sein.
      d. Der Publikationsstatus der vorgelegten Artikel fungiert als (ein) Indikator für die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit, ersetzt jedoch nicht den eigenständigen Begutachtungsprozess des Gutachterausschusses. Die Promotionskommissionen können bzgl. des verlangten Publ ikationsstatus und der Wertigkeit der Zeitschriften eigene Richtlinien festlegen.
      e. Wichtiger Bestandteil des Begutachtungsprozesses einer kumulativen Dissertation ist das Rahmenpapier und die Einbettung der Fachartikel bzw. Manuskripte in die Forschungsfrage.

      (5) Die Dissertation kann teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (6) Zur Qualitätssicherung der Promotion wird nach erfolgterZulassung zur Promotion bis spätestens zum Ende des ersten Semesters zwischen dem*der Doktorand*in und dem*der Erstbetreuer*in eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Universitäten/Fakultäten

      (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführt werden, wenn
      a. mit der ausländischen Universität, der die Fakultät angehört, eine individuelle Kooperationsvereinbarung, bezogen auf ein bestimmtes Promotionsvorhaben, getroffen worden ist,der die Promotionskommission zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverf...
      § 21 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Universitäten/Fakultäten

      (1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführt werden, wenn
      a. mit der ausländischen Universität, der die Fakultät angehört, eine individuelle Kooperationsvereinbarung, bezogen auf ein bestimmtes Promotionsvorhaben, getroffen worden ist,der die Promotionskommission zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens, insbesondere über die individuelle gemeinsame Betreuung der Promotion, Einschreibungsmodalitäten, Aufenthalts- und Reisekosten usw. enthalten,
      b. eine Zulassung zur Promotion sowohl nach Maßgabe des § 4 dieser Promotionsordnung als auch nach den Bestimmungen der ausländischen Fakultät erfolgt ist und
      c. der Arbeitsaufenthalt an den beteiligten Hochschulen jeweils mindestens ein Jahr beträgt.

      (2) 1Ein allgemeiner Kooperationsvertra g zwischen den beteiligten Universitäten kann das Verfahren in seinen Grundzügen regeln, muss jedoch durch eine individuelle Vereinbarung nach Abs. 1 Buchstabe a) ergänzt werden. 2Rahmenregelungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zu Cotutelle-Verfahren sind zu beachten. 3Soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung.

      (3) 1Der*Die Doktorand*in wird von je einem*einer Hochschullehrer*in der beteiligten Fakultäten betreut. 2Der*Die Betreuer*in der ausländischen Universität/Fakultät wi rd im Promotionsverfahren an der Leuphana Universität Lüneburg als externe*r Gutachter*in gem. § 3 Abs. 2 bestellt. 3 Außerdem wird in der Vereinbarung nach Abs. 1 Buchstabe a) sichergestellt, dass der*die Betreuer*in der Leuphana Universität Lüneburg an dem ausländischen Promotionsverfahren teilnimmt. 4Die beiden Betreuer*innen verpflichten sich in der Vereinbarung gem. Abs. 1 Buchstabe a) die wissenschaftliche Betreuung voll auszuüben und die notwendigen Absprachen zu treffen.

      (4) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung gem. Abs. 1 Buchstabe a) sowohl an der ausländischen Universität/Fakultät als auch an der Leuphana Universität Lüneburg bzw. der entsprechenden Fakultät vorgelegt werden. 2Eine Dissertation, welche bereits an einerInstitution angenommen bzw. abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der anderen beteiligten Institution vorgelegt werden.

      (5) 1Wird die Dissertation an der Leuphana Unive rsität Lüneburg vorgelegt, gilt § 8 Abs. 3. 2Wird sie in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, kann die beteiligte ausländische Universität/Fakultät eine Zusammenfassung in ihrer jeweiligen Landessprache verlangen, sofern diese nicht Englisch ist. 3 Wird die Dissertation an der Leuphana Universität Lüneburg bzw. der entsprechenden Fakultät angenommen, wird sie der ausländischen Universität/Fakultät zur Einsichtnahme und zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens bzw. die Annahme der Dissertation übermittelt. 4 Wird diese verweigert, so ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet; das Verfahren wird dann nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung weitergeführt. 5Wird sie erteilt, findet eine Disputation gem. § 14 statt. 6Teilnahmeberechtigt sind auch Hochschullehrer*innen der ausländischen Fakultät. 7Der Gutachterausschuss gem. § 3 Abs. 2 und 3 ist in diesem Fall paritätisch mit Mitgliedern aus beiden Universitäten/Fakultäten besetzt. 8Über das externe Mitglied im Gutachterausschuss hinaus ist dafür ein weiteres Mitglied im Gutachterausschuss von der ausländischen Universität zu bestellen. 9Für die Durchführung der Disputation im Rahmen einer Video/Online-Konferenz gelten die Voraussetzungen des §14 Abs.2 Satz 7. 10Die Disputation wird in deutscher oderenglischerSprachedurchgeführt; im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses kann davon abgewichen werden.

      (6) 1Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, soist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache zu liefern. 2Ist an der ausländischen Universität/Fakultät unter Beteiligung der Betreuer*in der Leuphana Universität Lüneburg über die Annahme der Dissertation positiv entschieden worden, so ist gem. § 12 Abs. 2 bis 4 zu verfahren mit der Besonderheit, dass die Promotionskommission über die Annahme der Dissertation entscheidet. 3Lehnt sie die Annahme der Dissertation ab, ist das gemeinsame Verfahren beendet; es wird dann nach den Bestimmungen der dortigen Universität/Fakultät fortgeführt. 4Nimmt sie die Dissertation an, teilt der*die Dekan*in das Ergebnis der ausländischen Universität/Fakultät mit. 5Dort findet die mündliche Prüfung in Form einer Disputation statt. 6Für die paritätische Besetz ung des ausländischen Gutachterausschusses sind ggf. weitere Mitglieder des Gu tachterausschusses gem. § 3 durch die Promotionskommission zu bestellen und zu entsenden.

      (7) Die Vereinbarung zu Abs. 1 Buchstabe a) muss zwingend Regelungen zur Notengebungenthalten.

      (8) 1Die Promotionsurkunde gem. Muster in Anlage 9 wird mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten versehen. 2Sie enthält die Bezeichnung des jeweiligen akademischen Grades sowie des entsprechenden ausländischen Grades. 3Sie enthält einen Hinweis darauf, dass es sich um ein gemeinsames Promotionsverfahren handelt. 4Die Promotionsurkunde ist zweisprachig auszufertigen,wenn die Kooperationspartner verschiedene Amtssprachen haben. 3Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

      (9) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der*die Doktorand*in das Recht, sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in dem Staat, dem die beteiligte Universität/Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Es wird die Berechtigung zur Führungnur eines Doktorgrades erworben.

      (10) In der Vereinbarung gem. Abs. 1 Buchstabe a) ist sicherzustellen, dass der Leuphana Universität Lüneburg ausreichend Pflichtexemplare gem. § 16 Abs. 3 zur Verfügung gestellt werden.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der Leuphana Universität Lüneburg 45/2022
  • Hochschulporträt
    „Das Studium an der Leuphana ist anspruchsvoll, disziplinübergreifend und praxisnah. Als themenorientierte Universität fördern wir fachübergreifende Forschung und leisten Beiträge zu zentralen gesellschaftlichen Fragen.”
    Professor Dr. Sascha Spoun
    Präsident der Leuphana Universität Lüneburg
    Zentralgebäude der Leuphana Universität Lüneburg (Foto: Leuphana Universität Lüneburg)
    Leuphana Universität Lüneburg

    Die Leuphana steht für ein in Deutschland einmaliges Bildungskonzept und Wissenschaftsverständnis, das gesellschaftliche Herausforderungen annimmt und Fächergrenzen überschreitet. Ihr Studienmodell orientiert sich mit dem College für das Bachelorstudium, der Graduate School für Master und Promotion und der Professional School für alle berufsbegleitenden Angebote konsequent an internationalen Standards. Ihre Entwicklung richtet sich an Humanismus, Nachhaltigkeit und Handlungsorientierung aus. Deshalb werden im Sinne der Idee des selbstbestimmten Lernens individuelle Lernprozesse und Schwerpunkte gefördert und das fächerübergreifende Komplementärstudium fest in das Studium integriert. Der ganzheitlichen Herausforderung, Nachhaltigkeit zu fördern, begegnet die Leuphana mit der europaweit ersten und einzigen Fakultät für Nachhaltigkeit an einer öffentlichen Universität; im Sinne der Handlungsorientierung engagieren sich Studierende vom ersten Semester an in eigenverantwortlichen Projekten.

    Icon: uebersicht
    versteht sich als öffentliche Universität für Freiheit und Verantwortung
    Icon: uebersicht
    fördert als themenorientierte Universität fachübergreifende Forschung
    Studium und Lehre

    Der humanistischen Idee des selbstbestimmten Lernens verpflichtet, fördert die Universität individuelle Lernprozesse an ihren Schools.
    Das College bietet ein Bachelor-Studium für den interdisziplinären Kompetenzerwerb. In der fächerübergreifenden Zusammenarbeit lernen die Studierenden von und miteinander, wodurch sie die Grenzen ihres eigenen Wissens erproben und aufgefordert sind, sich auf Neues einzulassen.
    Die Graduate School vereint die Master-Programme und die Promotion unter einem Dach. Die dezidierte Forschungsorientierung in Kombination mit einer inter- und transdisziplinären Ausrichtung im Master ebnen den direkten Weg in die Promotion ebenso wie in eine Karriere außerhalb der Wissenschaft.
    Das Studienangebot der Professional School ist speziell auf die Bedürfnisse und engen Zeitbudgets von Berufstätigen zugeschnitten: Flexible Studienorganisation, Blended Learning und umfassende Betreuung ermöglichen es ihnen, berufsbegleitend zu einem akademischen Abschluss zu gelangen.

    Icon: studium
    die Universität fördert die individuelle Lernprozesse an ihren Schools
    Icon: studium
    flexible Studienorganisation, Blended Learning und umfassende Betreuung
    Forschung

    Wie könnte eine umweltverträgliche Chemie aussehen? Welche Auswirkung haben digitale Technologien auf das gesellschaftliche Zusammenleben? Was macht Entrepreneurship wirklich erfolgreich? Die wichtigen Fragen der Gegenwart lassen sich nicht nur aus einer Disziplin heraus beantworten. Die Forschung an der Leuphana geht daher einen eigenen Weg: Fachübergreifend, im Austausch mit Gesellschaft und Praxis sowie neue, unkonventionelle Perspektiven aufzeigend.

    Aktuelle Forschungsvorhaben finden initiativ in den Themenschwerpunkten Nachhaltigkeit, Bildung, Management, Kultur und Staat statt. Regelmäßig erreichen Forschende der Leuphana hervorragende Platzierungen in einschlägigen Rankings – was neben der Leistung der Wissenschaftler*innen auch deren Einbindung in die internationalen Wissenschaftsgemeinschaften unterstreicht. Zahlreiche Angebote unterstützen zudem Forschende in frühen Karrierephasen und ermutigt so Nachwuchswissenschaftler*innen zur Partizipation an den Forschungsaktivitäten.

    Icon: forschung
    die Forschung an der Leuphana geht einen eigenen Weg fachübergreifend, im Austausch mit Gesellschaft und Praxis
    Icon: forschung
    Forschungsvorhaben in den Themenschwerpunkten Nachhaltigkeit, Bildung, Management, Kultur und Staat
    Weltweit vernetzt

    Die Leuphana hat mit mehr als 150 ausländischen Universitäten eine Zusammenarbeit vereinbart. Über die Austauschprogramme des International Office gibt es vielfältige Angebote für ein Auslandsstudium. Daneben erlauben Joint- und Double-Degree-Programme, Abschlüsse an zwei Universitäten gleichzeitig zu erwerben: Zum Beispiel den Master of Research in Work and Organizational Psychology an der Maastricht University sowie der Universitat de València. Auch das Campusleben ist von Offenheit und Mehrsprachigkeit geprägt. Die zahlreichen internationalen Studierenden werden u.a. bei der Wohnungssuche unterstützt und über ein „Welcome Center“ auch mit regionalen Unternehmen vernetzt. Viele englischsprachige Studiengänge, vielfältige Angebote des Sprachenzentrums und die gezielte Nutzung der Möglichkeiten digitaler Lehre für die Internationalisierung ermöglichen ein von Landesgrenzen unabhängiges Studiererlebnis.

    Icon: international
    über die Austauschprogramme des International Office gibt es vielfältige Angebote für ein Auslandsstudium
    Icon: international
    viele englischsprachige Studiengänge, vielfältige Angebote des Sprachenzentrums
    Zentralgebäude der Leuphana Universität Lüneburg (Foto: Leuphana Universität Lüneburg)
    Studierende vor dem Hörsaal der Leuphana Universität Lüneburg (Foto: Martin Klindtwo
    Bibliothek der Leuphana Universität Lüneburg (Foto: Martin Klindtworth)
    Lesesaal der Leuphana Universität Lüneburg (Foto: Leuphana Universität Lüneburg)

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