Auszug aus der Promotionsordnung
§ 14 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn
1. mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen und Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Einschreibung der Bewerbe-rin/des Bewe...
§ 14 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn
1. mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen und Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Einschreibung der Bewerbe-rin/des Bewerbers einer Universität enthalten;
2. nach Maßgabe der Promotionsverfahrensregelungen der Partneruniversität für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind und weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind.
(2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.
(3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt,
- wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
- dass beide Betreuerinnen/Betreuer zu Gutachterinnen/Gutachtern zu bestellen sind,
- die wechselseitigen Studienaufenthalte der Kandidatin/des Kandidaten,
- an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist,
- die Zusammensetzung der Prüfungskommission und dass Betreuerin/Betreuer und Gutachterin/Gutachter aus jeder der Universitäten der Kommission als Prüferin/Prüfer angehören,
- in welcher Sprache die Dissertation, die Zusammenfassung und die mündliche Prüfungsleistung vorzulegen sind bzw. zu erbringen ist. Sowohl für die Dissertation als auch für die mündliche Prüfungsleistung sind nur die deutsche oder die englische Sprache zulässig.
- welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen,
In den Fällen, in denen Regelungen der ausländischen Universität vorsehen, dass die Betreuerin/der Betreuer nicht Gutachterin/Gutachter sein darf, kann von § 8 Absatz 2 Satz 2 in der Form abgewichen werden, dass anstelle der Betreuerin/des Betreuers jeweils eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer die/der Mitglied der jeweiligen Universität ist, als Gutachterin/Gutachter bestellt wird.
(4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Kandidatin/der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.
(5) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
1. die Betreuerinnen/Betreuer, dies können auch die Gutachterinnen/Gutachter sein
2. die Gutachterinnen/Gutachter,
3. je eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der ausländischen Universität und der Universität Bremen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Universität Bremen werden vom Promotionsausschuss bestellt. In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass dem Prüfungsausschuss entsprechend § 8 Absatz 2 weitere Mitglieder aus den beteiligten Universitäten angehören.
(6) Findet die mündliche Prüfungsleistung in Bremen statt, dann gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung der Universität Bremen. Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation erfolgen zusätzlich auch nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht.
(7) Findet die mündliche Prüfungsleistung an der ausländischen Universität statt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe der Regelungen dieser Promotionsordnung bewertet werden.
(8) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erteilt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in denen der ausdrückliche Hinweis enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universitäten handelt. Die Urkunde/Urkunden wird/werden übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt ist.