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Universität Hamburg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      1. einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studiengang im U...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      1. einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studiengang im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – mindestens 300 Leistungspunkten,
      2. einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,
      3. einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,
      4. einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an der Oberstufe Allgemeinbildender Schulen,
      5. einer Ersten juristischen Staatsprüfung oder
      6. eines Ersten theologischen Examens
      jeweils mit mindestens der Gesamtnote „gut (2,5 oder besser)“ in dem Studiengang.

      (2) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Das gilt insbesondere auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
      1. eine Masterprüfung in einem Studiengang mit einem Umfang von – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – weniger als 300 Leistungspunkten,
      2. eine Erste Staatsprüfung für ein anderes Lehramt als das Lehramt an der Oberstufe Allgemeinbildender Schulen oder
      3. eine Masterprüfung in einem nicht forschungsorientierten Studiengang abgelegt hat. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren
      Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (3) Als Studienabschluss gemäß Absatz 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches
      Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Das fachlich verantwortliche Mitglied des Promotionsausschusses prüft die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens „gut (2,5 oder besser)“. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Absatz 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (4) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Abschluss in einem Diplomstudiengang an einer Hochschule für Angewandte Wissenschaft oder einer Berufsakademie erworben, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen durch eine Abschlussprüfung
      an einer Hochschule für Angewandte Wissenschaft oder Berufsakademie in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller weist nach, dass sie oder er über ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahrens verfügt:
      1. Antragstellerinnen oder Antragsteller mit einem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen,
      durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise.
      2. Sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache auf der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
      3. Über die Gleichwertigkeit gemäß Nr. 1. und 2. entscheidet der Promotionsausschuss.
      4. Wird das Promotionsverfahren gemäß § 7 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 in einer anderen Sprache durchgeführt, legt der Promotionsausschuss hierfür geeignete Anforderungen und Nachweise fest. Der Promotionsausschuss orientiert sich an der Niveaustufe mind. B2 des GER.
      5. Für die Zulassung zur Promotion ist in einzelnen Fächern der Nachweis bestimmter Sprachkenntnisse erforderlich, die in der Anlage 1 zur Promotionsordnung festgelegt sind. Diese müssen spätestens bei Abgabe der Dissertation nachgewiesen werden.

      (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann eine Zulassung auch nach Ablegung einer Bachelorprüfung erfolgen („fast track“), wenn die Prüfung insgesamt mit der Note „sehr gut“ bewertet wurde und eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät für Geisteswissenschaften oder entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer dieser Fakultät oder habilitierte Mitglieder dieser Fakultät, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, in einem für die Promotion einschlägigen geisteswissenschaftlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Auflage zu versehen, dass die Doktorandin oder der Doktorand vor Einreichung der Dissertation einen Masterabschluss an der Universität Hamburg in einem für die Promotion wesentlichen geisteswissenschaftlichen Studiengang erwirbt. Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden. Ein Masterabschluss einer anderen Universität in einem geisteswissenschaftlichen Studiengang kann vom Promotionsausschuss im Einzelfall als gleichwertig anerkannt werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      1. eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält,
      oder
      2. eine Ar...
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      1. eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält,
      oder
      2. eine Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Nr. 1 gleichwertige Leistung darstellt (kumulative Dissertation). Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Absatz 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.

      (3) Bei Promotionsleistungen gemäß Absatz 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt oder im multimodalem Medium den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt oder eine multimodale Nennung für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen der Ergebnisse der Dissertation
      in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten.

      (6) Die Dissertation ist in elektronischer Form im Dekanat oder dem vom Dekanat benannten Prüfungsamt einzureichen; zusätzlich ist ein nachhaltig archivierbares Exemplar abzugeben. Das nachhaltig archivierbare Exemplar muss eine durch die Doktorandin bzw. den Doktoranden verfasste und unterschriebene Erklärung, dass das archivierbare Exemplar und die elektronischen Versionen identisch sind, enthalten. Jede Gutachterin oder jeder Gutachter und jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält das Exemplar in elektronischer Form zur Bewertung der Dissertation. Der Promotionsausschuss kann darüber hinaus grundsätzlich Regelungen zum Format der Dissertation treffen.

      (7) Über geeignete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich für Doktorandinnen und Doktoranden mit Beeinträchtigungen gemäß § 60 Absatz 2 Nr. 15 HmbHG bei der Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg erfüllt
      und
      2. die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften...
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg erfüllt
      und
      2. die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung muss ggf. in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet sind.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Sprache, in der die Dissertation verfasst werden kann, muss vertraglich geregelt werden. Sollte die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst werden, muss sie neben der deutschen oder englischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.

      (5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Beide Gutachterinnen oder Gutachter sind Mitglieder der Kommission. Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der beteiligten Fakultäten erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass Prüfungskommissionsmitglieder die Dissertationssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden.

      (7) Jede Universität erstellt eine einsprachige Urkunde mit dem Verweis auf das bi-nationale Verfahren mit der Partnereinrichtung. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der Universität Hamburg 71/2025
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Hamburg ist eine Volluniversität mit einem breiten interdisziplinären Studienangebot, eng verbunden mit exzellenter Forschung und innovativem Wissenstransfer.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der forschungsstärksten Universitäten Deutschlands

    An der Exzellenzuniversität Hamburg, kurz UHH, trifft ein umfangreiches, interdisziplinär ausgerichtetes Studienangebot auf eine von Wasser und Grün geprägte Hafenmetropole mit vielseitiger Freizeit- und Kulturszene. Mit fast 180 Studiengängen, etwa 43.000 Studierenden und etwa 12.000 Mitarbeitenden in Wissenschaft, Lehre und Verwaltung ist die UHH eine der größten Bildungseinrichtungen Deutschlands. Sie bietet eine anspruchsvolle akademische Ausbildung, bei der die Studierenden sowohl von der Forschungsstärke der Lehrenden als auch von der internationalen Vernetzung der Universität profitieren.

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    Exzellenzuniversität mit umfangreichen, interdisziplinär ausgerichteten Studienangeboten
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    von Wasser und Grün geprägte Hafenmetropole mit vielseitiger Freizeit- und Kulturszene
    Interdisziplinär und mit individuellen Schwerpunkten: Studieren an der Universität Hamburg

    Das Studienangebot der Universität Hamburg (UHH) umfasst 180 Studiengänge und bietet für jedes Interesse das richtige Fach – von Anglistik und BWL über Jura und Lehramt bis zu Zahnmedizin. Zudem gibt es an der UHH besondere Studiengänge wie „Politics, Economics and Philosophy“ oder „Gebärdensprachen“.

    Bei der Gestaltung der Studiengänge gilt ein forschungsorientierter, interdisziplinärer Ansatz. Studierende können durch den Hub for Crossdisciplinary Learning fächerübergreifend Schwerpunkte belegen oder durch spezielle Förderprogramme in studentischen Forschungsgruppen eigene Projekte umsetzen. Digitalisierung und Nachhaltigkeit sind fächer- und fakultätsübergreifende Schwerpunktthemen.

    Während des gesamten Studiums werden die Studierenden durch zahlreiche Beratungs- und Unterstützungsangebote begleitet – von der Studienfachwahl über die Bewerbung bis hin zu Fragen während des Studiums, etwa zum Auslandssemester.

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    bietet für jedes Interesse das richtige Fach – von Anglistik und BWL über Jura und Lehramt bis zu Zahnmedizin
    Icon: studium
    die Studierenden werden durch zahlreiche Beratungs- und Unterstützungsangebote begleitet
    Exzellente Forschung an der Universität Hamburg

    Das Forschungsprofil der Exzellenzuniversität Hamburg ist geprägt von herausragenden Einzelprojekten und fächerübergreifenden Schwerpunkten mit internationaler Strahlkraft, insbesondere in den Bereichen Photonen- und Nanowissenschaften, der Klima- und der Manuskriptforschung sowie der Teilchen-, Astro- und Mathematische Physik.

    Im Jahr 2025 wurden die vier Exzellenzcluster „CUI: Advanced Imaging of Matter“, „Climate, Climatic Change, and Society“, „Understanding Written Artefacts“ sowie „Quantum Universe“ für eine weitere Förderperiode verlängert.

    Infektionsforschung sowie Neurowissenschaften und Kognitive Systemen sind weitere Schwerpunktbereiche, in denen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der UHH wegweisende Projekte initiieren und koordinieren.

    Für ihr Konzept „Innovating and Cooperating for a Sustainable Future in a Digital Age“ wurde die UHH im Rahmen der Exzellenzstrategie als Exzellenzuniversität ausgezeichnet.

    „Wir setzen uns mit unserer Forschungsarbeit für die nachhaltige und digitale Transformation der Gesellschaft ein und arbeiten dafür eng mit nationalen und internationalen Partnereinrichtungen zusammen.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
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    das Forschungsprofil umfasst Grundlagenforschung sowie anwendungsnahe Forschungs- und Transferprojekte
    Icon: forschung
    im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 vier Exzellenzcluster gefördert
    Global vernetzt und international studieren

    Weltoffenheit und Internationalität haben an der Universität Hamburg Tradition. Etwa 7.000 internationale Studierende aus rund 140 Ländern sind an der Hochschule eingeschrieben. Ein wichtiger Faktor dafür ist das umfangreiche, ständig weiterentwickelte internationale Studienangebot der UHH, das aktuell 45 englischsprachige sowie deutsch-englischsprachige Studiengänge umfasst, darunter „Business Administration“, „Data Science and Artificial Intelligence“, „Geophysics“ sowie „Human Rights and Democratization“. Zahlreiche internationale Angebote, etwa die Kurse des Sprachenzentrums oder das Programm „PIASTA – Interkulturelles Leben und Studieren“, bereichern das Studienleben in Hamburg.

    Zudem ermöglicht das internationale Netzwerk der UHH Studienaufenthalte an Hochschulen weltweit – etwa an einer der mehr als 20 Partnerhochschulen. Zu den verschiedenen Förderprogrammen und Möglichkeiten werden die Studierenden umfassend beraten und beim Antragsprozess begleitet.

    Icon: international
    Weltoffenheit und Internationalität haben an der Universität Hamburg Tradition
    Icon: international
    zu den Förderprogrammen und Möglichkeiten werden die Studierenden umfassend beraten
    Foto: Schriftzug der Universität Hamburg auf dem Campus.
    Foto: Seminarraum Universität Hamburg mit Studenten in einer Arbeitsgruppe am Tisch sitzend.
    Foto: Studenten sitzen auf dem Campus in Gruppen zusammen.
    Foto: Eine Studentin geht durch die Bibliothek der Universität Hamburg.
    Foto: Zwei Studentinnen im Labor der Universität Hamburg bei einem Versuch.

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