Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
2. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NRW mit weniger als 300 Credits (CR) und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende angemessene, auf die Prom...
§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion hat Zugang, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
2. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NRW mit weniger als 300 Credits (CR) und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5, oder 3. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Note von mindestens 1,5 mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5, oder
4. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NRW mit mindestens 300 CR nachweist.
(2) 1Entsprechend dem gewählten Thema der Dissertation erfolgt die Zulassung zum Promotionsverfahren nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 entweder für die Promotion zum*zur Doktor*in der Naturwissenschaften oder zum*zur Doktor*in der Philosophie. 2Eine Änderung der Zulassung nach Satz 1 erfordert eine erneute Zulassung zum Promotionsverfahren; der Promotionsausschuss berücksichtigt in diesem Fall im bisherigen Promotionsverfahren erbrachte Leistungen.
(3) 1Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist für eine Zulassung zur Promotion zum*zur Doktor*in der Naturwissenschaften ein naturwissenschaftliches Studium mit Schwerpunkt in den Bereichen Chemie, Chemische Biologie, Physik, Lebens- oder Materialwissenschaften sowie ein Studium der Informatik oder Ingenieurswissenschaften mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt. 2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen. 3Zulassungen nach Satz 2 erfolgen unter der Bedingung, dass zusätzliche, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach zu absolvieren sind. 4Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Satz 3 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der*dem Bewerber*in erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums auszugleichen.
(4) 1Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist für eine Zulassung zur Promotion zum*zur Doktor*in der Philosophie ein Studium der Fächer Chemie, Biologie, Physik oder Sachunterricht in einem Lehramtsstudiengang. 2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen; in diesem Fall gelten Abs. 3 S. 3 und 4 entsprechend. 3Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel bei Bewerber*innen vor, die über ein einschlägiges Studium im Sinne des Abs. 3 Satz 1 oder 2 verfügen.
(5) 1Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit dem*der Betreuer*in festgelegt. 2Bei einer Zulassung nach Abs. 1 Nr. 3 beträgt der Umfang der promotionsvorbereitenden Studien in der Regel mindestens 2 Semester bzw. mindestens 60 CR.
(6) 1Bewerber*innen mit einem ausländischen Studienabschluss können zugelassen werden, wenn der Abschluss anerkannt wurde. 2Der Abschluss wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. 3Die Anerkennung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Bewerberin*Bewerbers. 4In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehen.