Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Dissertation muss ein Thema aus einem an der Fakultät für Erziehungswissenschaft vertretenen Fachgebiet behandeln. Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält ...
§ 10 Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Dissertation muss ein Thema aus einem an der Fakultät für Erziehungswissenschaft vertretenen Fachgebiet behandeln. Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können in Abstimmung mit der/den Betreuungsperson/en schon vor Beantragung der Verfahrenseröffnung gemäß § 8 veröffentlicht sein.
(2) Unter der Voraussetzung, dass der*die Betreuer*in/en zustimmt/zustimmen, kann auch eine publikationsbasierte Promotion als kumulative Dissertation eingereicht werden, wodurch der*die Doktorand*in den Nachweis gemäß Absatz 1 erbringt. Die Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein; sie müssen insgesamt den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechen. Es gelten folgende Kriterien:
a) Es müssen mindestens drei Artikel eingereicht werden,
- von denen mindestens einer in Alleinautor*innenschaft verfasst wurde,
- die im Fall von Ko-Autor*innenschaft in nachzuweisender federführender Autor*innenschaft entstanden sind und
- die in fachlich einschlägigen Fachzeitschriften, Handbüchern oder Sammelbänden erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind und - von denen mindestens zwei in fachlich begutachteten Fachzeitschriften erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind.
Der Promotionsausschuss entscheidet darüber, ob eine Fachzeitschrift die formulierten Anforderungen erfüllt. In Promotionsverfahren werden die eingereichten Artikel unabhängig von einem bereits erfolgten peer-review Verfahren bewertet.
b) Bei Ko-Autor*innenschaften ist der eigene Anteil genau zu kennzeichnen und eine eidesstattliche Erklärung über den
Eigenanteil abzugeben (Formblatt). Es ist zudem eine Bestätigung über den ausgewiesenen Eigenanteil von den Ko-Autor*innen einzuholen und mit einzureichen (ebenfalls Formblatt der Fakultät). Darüber hinaus hat der*die Doktorand*in sicherzustellen, dass durch die Verwendung der Arbeiten auch im Hinblick auf die Veröffentlichung der Dissertation kein Urheberrechte verletzt werden.
c) Die eingereichten Publikationen sind um eine ausführliche Darstellung im Umfang von mindestens 30 Seiten zu ergänzen. In diesem Manteltext sollen deutlich werden:
- die übergeordnete Fragestellung,
- die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungs- und Theoriediskussion,
- die Bezüge der einzelnen Beiträge zur Fragestellung und der Kohärenz der einzelnen Beiträge untereinander
sowie
- das methodische Vorgehen und dessen Implikationen und Limitationen.
(3) Anstelle einer Einzelarbeit kann in geeigneten Fällen auch der einzelne Anteil einer abgeschlossenen intra- oder interdisziplinären Teamarbeit eingereicht werden, die als ganze vorgelegt werden muss. In diesem Fall müssen außer den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Der theoretische, methodische oder stoffliche Gehalt einer Teamarbeit sowie das Ausmaß der investierten wissenschaftlichen Arbeit übersteigen wesentlich die Anforderungen für eine Einzelarbeit.
b) Die individuelle Urheberschaft der*des Doktorandin*Doktoranden für ihren*seinen Anteil muss eindeutig erkennbar und gesondert bewertbar sein, insbesondere wenn der Beitrag Teil eines Forschungsvorhabens ist, an dem bereits Promovierte mitwirken. Von jedem*jeder Doktoranden*Doktorandin muss eidesstattlich versichert werden, wer welche (Teil-)Kapitel verantwortet. Bei Teamarbeiten müssen die von den einzelnen Doktorand*innen bearbeiteten Anteile gesondert bewertet werden.
(4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Andere Sprachen können auf Antrag vom Promotionsausschuss zugelassen werden.
(5) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis, bei einer kumulativen oder publikationsbasierten Dissertation auch eine ausführliche Darstellung gemäß Absatz 2c) enthalten.
(6) Jede*r Gutachter*in hat dem Promotionsausschuss ein begründetes Gutachten in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach ihrer*seiner Bestellung zum*zur Gutachter*in in elektronischer Form vorzulegen.
(7) Die Gutachter*innen prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung der Arbeit in ihren Gutachten. Im Fall der Annahme vergeben sie folgende Prädikate:
a) Sehr gute Arbeit (magna cum laude)
b) Gute Arbeit (cum laude)
c) Genügende Arbeit (rite).
Eine abzulehnende Arbeit wird mit „nicht bestanden (non rite)“ bewertet. Bei herausragenden wissenschaftlichen Leistungen kann das Prädikat „überragende Arbeit (summa cum laude)“ vergeben werden; die Vergabe ist besonders zu begründen.
(8) Liegen alle erforderlichen Gutachten vor, so werden sie vom Promotionsausschuss zunächst der*dem Doktorandin*Doktoranden zugänglich gemacht. Sie*Er kann dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen oder per elektronischer Nachricht an den Promotionsausschuss auf eine Stellungnahme verzichten. Anschließend werden die Dissertation, alle Gutachten und ggf. die Stellungnahme der*des Doktorandin*Doktoranden zwei Wochen lang elektronisch ausgelegt. Der Promotionsausschuss informiert die Mitglieder der Prüfungskommission, die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen und die promovierten Mitglieder der Fakultät über die Auslage. Innerhalb der Auslagezeit sind die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultäten der Universität Bielefeld, die die Gutachter*innen stellen, sowie die Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Einsicht zu nehmen und elektronisch Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen.
(9) Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt, sofern kein Einspruch eingelegt wurde; eine mündliche Prüfung findet dann nicht mehr statt. Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Überarbeitung vorgeschlagen, wird die Dissertation zur Überarbeitung zurückgegeben, gleichzeitig bestimmt der Promotionsausschuss eine Frist zur erneuten Einreichung, die sechs Monate nicht überschreiben soll; die Auslage gemäß Absatz 8 erfolgt in diesem Fall erst nach Eingang der Gutachten zur überarbeiteten Dissertation. Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung oder Überarbeitung der Dissertation voneinander ab, weichen sie im Falle einer Annahme um mehr als zwei Prädikate voneinander ab oder spricht sich ein im Rahmen der Auslagefrist nach Absatz 8 erfolgter Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung aus, bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der*des Doktorandin*Doktoranden unverzüglich eine*n weitere*n Gutachter*in Gutachter; für diese*n Gutachter*in gilt § 9 entsprechend; sie*er wird ebenfalls Mitglied der Prüfungskommission. Das Gutachten der*des weiteren Gutachterin*Gutachters soll innerhalb von zwei Monaten nach deren*dessen Bestellung vorliegen. Unter Berücksichtigung der Empfehlung des weiteren Gutachtens entscheidet der Promotionsausschuss, ob die Dissertation angenommen, zur Überarbeitung zurückgegeben oder abgelehnt wird. Im Fall der Entscheidung für eine Rückgabe zur Überarbeitung legt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist fest.
(10) Die Gutachtenden legen nach Anhörung der*des weiteren Prüferin*Prüfers der Prüfungskommission im Fall der Annahme vor dem Kolloquium die Gesamtnote der Dissertation fest. Kommen die Gutachtenden zu keiner gemeinsamen Benotung, entscheidet der Vorsitz der Prüfungskommission über die Bewertung der Dissertation.
(11) Mit der Entscheidung über die Gesamtnote der Dissertation legt die Prüfungskommission auch fest, ob die Publikation der Dissertation (gemäß § 14) mit Auflagen versehen wird. Die Entscheidung ist zu protokollieren und der*dem Kandidatin*Kandidaten zur Kenntnis zu geben.