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Universität Bayreuth

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bayreuth
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit
  • Promotionsfach / fächer
    ... Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften; Gesundheitswissenschaften; Lebenswissenschaften
    Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften; Gesundheitswissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Ernährung; Gesundheit; Lebensmittel
  • Doktorgrad(e) Dr. oec. troph.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Antrag auf Annahme zur Promotion

      (1) Für die Annahme zur Promotion muss die Bewerberin oder der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Sie oder er muss ein fachbezogenes Hochschulstudium abgeschlossen haben; Regelabschluss ist die universitäre Diplom- oder Magisterprüfung, die Masterprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, die erste Staatsprüfung für Lebensmittelchemie sowie der im Rahmen eines Medizinstudiums erworbene zur Promotion qualifiz...
      § 4 Antrag auf Annahme zur Promotion

      (1) Für die Annahme zur Promotion muss die Bewerberin oder der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Sie oder er muss ein fachbezogenes Hochschulstudium abgeschlossen haben; Regelabschluss ist die universitäre Diplom- oder Magisterprüfung, die Masterprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, die erste Staatsprüfung für Lebensmittelchemie sowie der im Rahmen eines Medizinstudiums erworbene zur Promotion qualifizierende Abschluss. Die Promotionskommission kann auch andere Studienabschlüsse und Studienabschlüsse in verwandten Disziplinen als ausreichende Voraussetzung zur Promotion anerkennen und gegebenenfalls zusätzliche Leistungen fordern. Sie entscheidet auch über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse. In diesen Fällen entscheidet die Promotionskommission nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit unter Beachtung von Art. 63 BayHSchG. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Voraussetzung gemäß Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Promotionseignungsprüfung gemäß § 6 bestanden hat.
      2. Sie oder er darf nicht diese oder eine andere gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben.
      3. Die Bewerberin oder der Bewerber muss mit einer prüfungsberechtigten Lehrperson gemäß § 2 eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 7 abgeschlossen haben; ein Anspruch auf das Zustandekommen einer Betreuungsvereinbarung besteht nicht.
      4. Sie oder er darf nicht bereits an einer anderen promovierenden Einrichtung der Universität Bayreuth oder einer anderen Hochschule im gleichen Fach zu einer Promotion angenommen sein.
      5. Sie oder er darf sich nicht durch ihr oder sein Verhalten der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen haben.

      (2) 1Die Annahme zur Promotion ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan zu beantragen. 2Dem Antrag sind die zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Mit dem Antrag muss sich die Bewerberin oder der Bewerber online registrieren und das Dekanat bestätigt die Registrierung als Bewerberin oder Bewerber an der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit. 4Die Promotion beginnt mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung zur Annahme der Promotion durch die Dekanin oder den Dekan.

      § 6 Promotionseignungsprüfung

      (1) Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und
      1. einen einschlägigen Diplom- oder Magisterstudiengang an einer Fachhochschule/HAW einer Universität innerhalb der Regelstudienzeit mit der Gesamtnote "2,0" oder einen einschlägigen Bachelorstudiegang an einer Universität innerhalb der Regelstudienzeit mit Gesamtnote "1,0" bestanden hat.
      2. eine Bachelor-, Diplom- oder Magisterarbeit angefertigt hat, die mit der Note "sehr gut"
      bewertet wurde,
      3. sich nicht bereits einer einschlägigen Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen deutschen Hochschule ohne Erfolg unterzogen hat,
      4. dass ein Beratungsgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber stattgefunden hat, das von einer seitens der Promotionskommission bestimmten prüfungsberechtigten Lehrperson geführt und protokolliert wird.

      (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen. 2Dem Antrag muss die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen beifügen:
      1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
      2. eine Erklärung darüber, in welcher Fachrichtung sie oder er die Promotion anstrebt,
      3. eine Erklärung darüber, ob sie oder er sich bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer anderen deutschen Hochschule unterzogen hat.
      3Darüber hinaus kann die Bewerberin oder der Bewerber weitere Unterlagen vorlegen, mit denen über die Studienabschlüsse hinausgehende fachbezogene Qualifikationen belegt werden können.

      (3) 1Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet die Promotionskommission.
      2Die Zulassung ist zu versagen, wenn
      1. die in Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder
      2. die Bewerberin oder der Bewerber die in Abs. 2 Satz 2 genannten Unterlagen und Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung zur Nachreichung vollständig vorlegt oder
      3. die Bewerberin oder der Bewerber sich aufgrund ihres oder seines Verhaltens der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat.

      (4) In der Promotionseignungsprüfung muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie bzw. er über die Fachkenntnisse und die wissenschaftliche Befähigung verfügt, die für eine Promotion erforderlich sind.

      (5) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus einer etwa einstündigen mündlichen Prüfung vor einem Prüfungskollegium. 2Das Prüfungskollegium setzt sich zusammen aus drei prüfungsberechtigten Lehrpersonen der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Gesundheit und Ernährung; die Betreuerin oder der Betreuer der Promotion ist nicht Mitglied des Prüfungskollegiums. 3Die Dekanin oder der Dekan bestellt das Prüfungskollegium und bestimmt eine Prüferin oder einen Prüfer als Vorsitzende oder Vorsitzenden. 4Sie oder er setzt den Termin der Prüfung fest und lädt die Mitglieder des Prüfungskollegiums und die Bewerberin oder den Bewerber mit einer Frist von einer Woche schriftlich zu dem Termin. 5§ 14 Abs. 7 gilt entsprechend.

      (6) 1In der Promotionseignungsprüfung werden keine Noten vergeben. 2Das Prüfungskollegium stellt fest, ob die Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers den Anforderungen nach Abs. 4 genügen. 3Genügen die Leistungen diesen Anforderungen nicht, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. 4Über die Prüfung wird ein Protokoll erstellt, das von der oder dem Vorsitzenden und den Prüferinnen und/oder Prüfern unterzeichnet wird. 5§ 9 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

      (7) 1Eine nicht bestandene Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Nichtbestehens der Prüfung eingereicht werden, sofern die Dekanin oder der Dekan der Bewerberin oder dem Bewerber nicht wegen besonderer von ihr oder ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt.

      (8) Nach erfolgreich bestandener Eignungsprüfung und Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erhält die Bewerberin oder der Bewerber durch die Fakultät eine schriftliche Bestätigung über die Annahme zur Promotion.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein und zur Lösung von wissenschaftlichen Problemen beitragen. 2Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. 3Sie muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form darstellen.

      (2) 1Die Dissertation besteht aus mehreren Einzelarbeiten einer Doktorandin oder eines Doktoranden (kumulative Dissertation). 2In einer ausführlichen Darstel...
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein und zur Lösung von wissenschaftlichen Problemen beitragen. 2Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. 3Sie muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form darstellen.

      (2) 1Die Dissertation besteht aus mehreren Einzelarbeiten einer Doktorandin oder eines Doktoranden (kumulative Dissertation). 2In einer ausführlichen Darstellung (insbesondere Einleitung und Diskussion) muss die Verbindung zwischen den einzelnen Arbeiten sowie der wesentliche Eigenanteil der Doktorandin oder des Doktoranden erläutert werden. 3Dabei sollte mindestens eine Einzelarbeit bereits publiziert oder zur Publikation angenommen, zwei weitere müssen zur Begutachtung eingereicht sein. 4Es kann alternativ auch eine Monographie als Dissertation eingereicht werden. 5Die Entscheidung, ob eine Monographie als geeignet erscheint, trifft die Betreuerin oder der Betreuer in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan.

      (3) 1Die Dissertation muss unterschrieben und in Maschinenschrift vorgelegt werden; sie muss gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein und eine deutsche und englische Kurzfassung von maximal 800 Wörtern enthalten, die über Problemstellung und Ergebnisse Auskunft gibt. 2Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. 3Aus dem Titelblatt muss der Titel der Dissertation, dass es sich um eine Dissertation handelt, und Name und Geburtsort der Doktorandin oder des Doktoranden hervorgehen.

      (4) Wird eine bereits publizierte Arbeit als Dissertation eingereicht, so kann anstelle der maschinengeschriebenen Exemplare die entsprechende Anzahl von Belegexemplaren der gedruckten Arbeit treten.

      (5) 1Die Dissertation wird in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. 2Bei kumulativen Dissertationen sind Veröffentlichungen in beiden Sprachen zulässig.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Abschnitt V: Binationale Promotion
      § 20 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine von der Dekanin oder dem Dekan und der Promotionskommission genehmigte Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung der Promotion abgeschlossen wurde,
      2. die Partnereinrichtung nach i...
      Abschnitt V: Binationale Promotion
      § 20 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine von der Dekanin oder dem Dekan und der Promotionskommission genehmigte Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung der Promotion abgeschlossen wurde,
      2. die Partnereinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre,
      3. die Doktorandin oder der Doktorand die Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion und für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren sowohl nach dieser Promotionsordnung (§§ 4, 8 und 9) als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung erfüllt.

      (2) 1Die Dissertation wird durch eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 7 Abs. 1 und ein nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut und kann bei der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 3Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bei einer der beteiligten Bildungseinrichtungen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen Promotionsprüfungsverfahrens sein.

      (3) Die Benotung der Promotionsleistungen erfolgt nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung, an der die Dissertation vorgelegt wird; die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 21 Prüfungsverfahren an der Universität Bayreuth

      (1) 1Soll die Dissertation in der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit vorgelegt werden, gelten für die Dissertation und deren Beurteilung die §§ 11 und 12. 2Von dem Erfordernis, die Betreuerinnen und/oder Betreuer der Dissertation nach § 20 Abs. 2 Satz 1 in der Regel als Gutachterinnen und/oder Gutachter zu bestellen, kann im Einklang mit internationalen Gepflogenheiten abgesehen werden.

      (2) 1Ist die Dissertation im Verfahren nach § 12 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang der Promotionsprüfung übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß §§ 13 und 14 statt. 3Soweit die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation aus der Partnereinrichtung dem Prüfungsausschuss nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 angehört, ist ihre bzw. seine Bestellung zum Mitglied des Prüfungsausschusses oder die ersatzweise Bestellung eines anderen nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigten Mitglieds der Partnereinrichtung in der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorzusehen.

      (3) 1Ist die Dissertation zwar in der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit angenommen, die Zustimmung über den Fortgang der Prüfung aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; die Promotionsprüfung wird nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung fortgesetzt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die mündliche Prüfung seitens der Partnereinrichtung als nicht bestanden bewertet wird.

      (4) Die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 16 sowie den gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.

      § 22 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die Dissertation an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, findet auf das Prüfungsverfahren die Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 2In der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Bestellung der Betreuerin oder des Betreuers nach § 20 Abs. 2 Satz 1 aus der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit oder, soweit diese oder dieser nicht herangezogen werden kann, einer anderen nach dieser Promotionsordnung prüfungsberechtigten Lehrperson aus der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit als Gutachterin oder Gutachter zur Beurteilung der Dissertation vorzusehen.

      (2) 1Wurde die Dissertation von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie der erweiterten Promotionskommission zur Zustimmung über den Fortgang der Prüfung übermittelt. 2§ 12 Abs. 6 Sätze 4 bis 8 gelten entsprechend. 3Erteilt die Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit die Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 4In der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin oder der Betreuer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 aus der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit oder, soweit dies nicht möglich ist, ersatzweise eine andere nach dieser Promotionsordnung prüfungsberechtigte Lehrperson aus der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin oder Prüfer angehören muss.

      (3) 1Wird die Dissertation zwar an der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch die Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit die Zustimmung zum Fortgang der Prüfung, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die Promotionsprüfung kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die mündliche Prüfung seitens der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit als nicht bestanden bewertet wird.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgebenden Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit zur Verfügung zu stellen sind; alternativ kann einer Veröffentlichung der Dissertation analog § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 4 zugestimmt werden. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Prüfungsakten. 4Die Ausfertigung der gemäß § 23 auszustellenden Promotionsurkunde ist von der Erfüllung der Ablieferungspflichten abhängig zu machen.

      § 23 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach dem erfolgreichen Abschluss eines gemeinsamen Promotionsprüfungsverfahrens wird von der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Die Urkunde trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie den Bestimmungen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die oder der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde soll die äquivalente ausländische Note mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 15.02.2022
    • Homepage Internetseite zur Promotionsordnung (teilw. pdf)
    • Fundstelle Satzung der Universität Bayreuth zur Anpassung der Promotionsordnungen an das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (GVBl. Nr. 15 S. 414) vom 30. März 2023
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der Universität Bayreuth 009/2022
    • zuletzt geändert am 30.03.2023
  • Hochschulporträt
    „Die kontinuierliche gute Platzierung in Rankings zeigt, dass es uns gelungen ist, dem gezielten Ausbau der Forschungsschwerpunkte und Studienangebote eine langfristig erfolgreiche Strategie zugrunde zu legen.”
    Prof. Dr. Stefan Leible
    Präsident der Universität Bayreuth
    Campus der Perspektiven

    Die Universität Bayreuth ist eine junge dynamische Universität. 1975 startete sie als eine der ersten Hochschulen in Deutschland mit einem interdisziplinären Gründungsauftrag – den sie bis heute konsequent verfolgt. Fächerübergreifendes und -vernetzendes Forschen und Lehren sind Hauptmerkmal der mehr als 160 Studiengänge an sieben Fakultäten in den Natur-, Ingenieurs- und Lebenswissenschaften, den Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie den Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften.

    Mit rund 13.000 Studierenden, ihrem grünen Campus der kurzen Wege und umfangreicher individueller Betreuung der Studierenden herrscht an der Universität Bayreuth eine familiäre, kommunikative Atmosphäre. Nachhaltigkeit, Internationalität, Gründergeist und Interdisziplinarität sind in Bayreuth und auch am neuen Campus in Kulmbach strategisch verankerte und gelebte Werte. Umgesetzt werden sie in der Forschung, im innovativen Lehrangebot und in studentischen Initiativen. 

    Icon: uebersicht
    bietet fächerübergreifendes und fächervernetzendes Forschen und Lehren an sieben Fakultäten
    Icon: uebersicht
    überzeugt mit familiärer, kommunikativer Atmosphäre, grünem Campus und individueller Betreuung
    Interdisziplinär von Anfang an

    Traditionell werden in Bayreuth Studiengänge entwickelt, die in ihrer inhaltlichen Ausrichtung einzigartig und damit Benchmark sind: Philosophy & Economics, Nachhaltige Chemie & Energie, Umwelt- und Ressourcentechnologie, Gesundheitsökonomie, Global Change Ecology, Batterietechnik oder auch der Master Global Food, Nutrition and Health sind nur einige wenige Beispiele. Die junge Universität greift damit gesellschaftliche Trends, Fragen und Herausforderungen auf, übersetzt sie in Forschung und Lehre und gibt ihnen ein wissenschaftliches Fundament.

    Und aktuelle Rankings belegen abermals: Die Studierenden sind überdurchschnittlich zufrieden mit den Studienbedingungen. Das Portfolio attraktiver Studienangebote wächst weiter. Die Universität behält dabei auch das Thema der Nachhaltigkeit konsequent im Blick: Ein Baustein ist das Zusatzstudium Nachhaltigkeit, das Studierende aller Fachrichtungen seit 2021 absolvieren können.

    Icon: studium
    gibt gesellschaftlichen Trends, Fragen und Herausforderungen ein wissenschaftliches Fundament
    Icon: studium
    Nachhaltigkeit im Blick: das Zusatzstudium Nachhaltigkeit für Studierende aller Fachrichtungen
    Interdisziplinär denken und forschen

    Die Universität Bayreuth überzeugt national und international mit ihrer Forschung: Beleg dafür sind herausragende Ranking-Ergebnisse und Auszeichnungen für wissenschaftliche Spitzenleistungen. Es ist seit jeher das Markenzeichen der Universität Bayreuth, ihre Forschung in fächerübergreifenden Schwerpunktbereichen zu bündeln und zu koordinieren. Dabei wird die Forschungsstärke ausgewiesener Fachdisziplinen mit der Innovationskraft interdisziplinärer Kooperationen verbunden. So kennt die Forschung an der Universität Bayreuth keine Fächergrenzen: Hier arbeiten Kunststoffexperten mit Tierökologen zusammen, erforschen Ingenieure nachhaltige Produktionsmethoden, ergründen Afrikaexperten auch globale Umweltprobleme. Der kommunikative Campus führt die unterschiedlichsten Disziplinen konsequent zusammen und ist für den wissenschaftlichen Austausch enorm fruchtbar. 

    Icon: forschung
    verbindet Forschungsstärke von Fachdisziplinen mit der Innovationskraft interdisziplinärer Kooperationen
    Icon: forschung
    kommunikativer Campus führt unterschiedliche Disziplinen zusammen und befördert wissenschaftlichen Austausch
    Die Welt zu Gast in Bayreuth

    Die Universität Bayreuth pflegt mehrere hundert Kooperationen und Partnerschaften mit ausländischen Universitäten. Der Campus in Bayreuth ist längst zu einem internationalen Anziehungspunkt für Wissenschaft und Lehre geworden – und auch die neue Fakultät VII für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit in Kulmbach ist seit Beginn ein Magnet für Forschende und Lehrende aus aller Welt.

    Neben dem international angerichteten Lehrangebot, der sehr guten Betreuung während des Studiums und dem ausgeprägten Bezug zur beruflichen Praxis, schätzen die Studierenden besonders die Freiräume zur individuellen Gestaltung ihrer Studienzeit und das gute soziale Klima. Diverse Zusatzstudien, wie etwa International Legal Studies ermöglichen es den Studierenden, eigene Schwerpunkte zu setzen und zusätzliche Kompetenzen zu erwerben. 

    „Neuartige, oftmals englischsprachige Studiengänge und Angebote für den wissenschaftlichen Nachwuchs werden die internationale Ausstrahlung unserer Campus-Universität weiter verstärken.”
    Prof. Dr. Stefan Leible
    Präsident der Universität Bayreuth
    Icon: international
    Campus in Bayreuth ist internationaler Anziehungspunkt für Wissenschaft und Lehre
    Icon: international
    pflegt mehrere hundert Kooperationen und Partnerschaften mit ausländischen Universitäten
    Foto: Luftaufnahme des Campus-Rondells der Universität Bayreuth.
    Foto: Junge Frau mit Schutzbrille in einem Forschungslabor.
    Foto: Studentinnen der Universität Bayreuth sitzen im Park und essen Eis
    Foto: Drei Studentinnen an einem Tisch in der Mensa der Universität Bayreuth

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