Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
1. einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studiengang im U...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
1. einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studiengang im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – mindestens 300 Leistungspunkten,
2. einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,
3. einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,
4. einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an der Oberstufe Allgemeinbildender Schulen,
5. einer Ersten juristischen Staatsprüfung oder
6. eines Ersten theologischen Examens
jeweils mit mindestens der Gesamtnote „gut (2,5 oder besser)“ in dem Studiengang.
(2) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Das gilt insbesondere auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. eine Masterprüfung in einem Studiengang mit einem Umfang von – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – weniger als 300 Leistungspunkten,
2. eine Erste Staatsprüfung für ein anderes Lehramt als das Lehramt an der Oberstufe Allgemeinbildender Schulen oder
3. eine Masterprüfung in einem nicht forschungsorientierten Studiengang abgelegt hat. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren
Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(3) Als Studienabschluss gemäß Absatz 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Das fachlich verantwortliche Mitglied des Promotionsausschusses prüft die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens „gut (2,5 oder besser)“. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Absatz 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
(4) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Abschluss in einem Diplomstudiengang an einer Hochschule für Angewandte Wissenschaft oder einer Berufsakademie erworben, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen durch eine Abschlussprüfung
an einer Hochschule für Angewandte Wissenschaft oder Berufsakademie in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller weist nach, dass sie oder er über ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahrens verfügt:
1. Antragstellerinnen oder Antragsteller mit einem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen,
durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise.
2. Sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache auf der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
3. Über die Gleichwertigkeit gemäß Nr. 1. und 2. entscheidet der Promotionsausschuss.
4. Wird das Promotionsverfahren gemäß § 7 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 in einer anderen Sprache durchgeführt, legt der Promotionsausschuss hierfür geeignete Anforderungen und Nachweise fest. Der Promotionsausschuss orientiert sich an der Niveaustufe mind. B2 des GER.
5. Für die Zulassung zur Promotion ist in einzelnen Fächern der Nachweis bestimmter Sprachkenntnisse erforderlich, die in der Anlage 1 zur Promotionsordnung festgelegt sind. Diese müssen spätestens bei Abgabe der Dissertation nachgewiesen werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann eine Zulassung auch nach Ablegung einer Bachelorprüfung erfolgen („fast track“), wenn die Prüfung insgesamt mit der Note „sehr gut“ bewertet wurde und eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät für Geisteswissenschaften oder entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer dieser Fakultät oder habilitierte Mitglieder dieser Fakultät, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, in einem für die Promotion einschlägigen geisteswissenschaftlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Auflage zu versehen, dass die Doktorandin oder der Doktorand vor Einreichung der Dissertation einen Masterabschluss an der Universität Hamburg in einem für die Promotion wesentlichen geisteswissenschaftlichen Studiengang erwirbt. Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden. Ein Masterabschluss einer anderen Universität in einem geisteswissenschaftlichen Studiengang kann vom Promotionsausschuss im Einzelfall als gleichwertig anerkannt werden.