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Technische Universität Braunschweig

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Braunschweig
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Architektur; Bauingenieurwesen; Umweltwissenschaften; Wirtschaftsingenieurwesen
    Architektur; Bauingenieurwesen ...
  • Sachgebiet(e) Architektur, allgemeine; Bauingenieurwesen, allgemeines; Umwelttechnik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Zulassung setzt in der Regel ein an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Die Fachrichtung der angestrebten Promotion muss einem universitären Master-, Diplom- oder Magisterstudiengang in den Fächern Architektur, Bauingenieurwesen, Verkehrsingenieurwesen, U mweltingenieurwesen, Umweltnaturwissenschaften oder...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Zulassung setzt in der Regel ein an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Die Fachrichtung der angestrebten Promotion muss einem universitären Master-, Diplom- oder Magisterstudiengang in den Fächern Architektur, Bauingenieurwesen, Verkehrsingenieurwesen, U mweltingenieurwesen, Umweltnaturwissenschaften oder Wirtschafts ingenieurwesen/Studienrichtung Bauingenieurwesen zuzuordnen sein.

      (2) Wenn die Promotion in einer gegenüber dem Studienabschluss anderen Fachrichtung angestrebt wird, müssen nach Maßgabe des Promotionsgremiums Kenntnisprüfungen in Fächern, die in der Fakultät angeboten werden, gemäß Absatz 4 abgelegt werden.

      (3) Personen mit herausragender Befähigung, denen ein universitärer Bachelorgrad mit Notenschnitt 1,3 oder besser verliehen wurde, können aufgrund einer Eignungsfeststellung und nach Kenntnisprüfungen gemäß Absatz 4 zur Promotion zugelassen werden.

      (4) Der Umfang der Kenntnisprüfungen wird auf Vorschlag der Betreuungsperson in Würdigung des Studienfachs der Doktorandin oder des Doktoranden durch das Promotionsgremium festgelegt. Diese Prüfungen können durch wissenschaftliche Publikationen ersetzt werden; hierüber entscheidet das Promotionsgremium. Die Prüfungen sind von Hochschullehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüfenden bestellt sind. Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Zulassung als Doktorandin oder Doktorand nach§ 4 Absatz 6 aufzunehmen. Sie sind spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (5) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Studien abschlüsse soll durch Hinzuziehung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen entschieden werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit das Fachgebiet, dem die Dissertation zugeordnet ist, weiter zu entwickeln. Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Dissertation angefertigt sein.

      (2) Eine kumulative Dissertation besteht aus mehreren wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die einem Peer Review Prozess unterworfen waren: Mindestens zwei Publikat...
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit das Fachgebiet, dem die Dissertation zugeordnet ist, weiter zu entwickeln. Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Dissertation angefertigt sein.

      (2) Eine kumulative Dissertation besteht aus mehreren wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die einem Peer Review Prozess unterworfen waren: Mindestens zwei Publikationen müssen dabei die Begutachtung erfolgreich durchlaufen haben. Diese müssen in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die kumulierten Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie ggfs. des Beitrags der weiteren Autorinnen und Autoren an den jeweiligen Publikationen vornimmt. Die eigene wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden muss klar ersichtlich sein.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch das Promotionsgremium.

      (4) Die Gutachterinnen oder Gutachter erstatten unabhängig voneinander und ohne Kenntnis anderer Gutachten ihre schriftlichen Gutachten an den Vorsitz der Promotionskommission und empfehlen entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Im Falle der Empfehlung auf Annahme beurteilen die Gutachterinnen und Gutachter die Qualität der Dissertation mit einer der folgenden Noten:
      mit Auszeichnung
      sehr gut (1)
      gut (2)
      bestanden (3)
      Die Noten 1, 2 und 3 können noch um+/- 0,3 differenziert werden.

      (5) Verzögert sich die Erstellung der Gutachten, so hat der Vorsitz der Promotionskommission spätestens drei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens dem Vorsitz des Promotionsgremiums die Gründe hierfür mitzuteilen. Eine Nachfrist von maximal zwei Monaten kann gewährt werden. Liegt ein Gutachten auch dann nicht vor, kann vom Dekanat eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden.

      (6) Nach Eingang der Gutachten benachrichtigt der Vorsitz die Promotionskommission über die Empfehlung zur Annahme der Dissertation, den Zeitraum der Auslage sowie den vorgesehenen Termin der Disputation. Die Dissertation sowie die Gutachten können mindestens zwei Wochen lang von den Mitgliedern des zuständigen Promotionsgremiums eingesehen werden. In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Auslagefrist mindestens drei Wochen. Mit Zustimmung des Promotionsgremiums kann die Auslagefrist verkürzt werden, der Antrag ist durch den Vorsitz der Promotionskommission zu stellen.Jedes Mitglied des Promotionsgremiums hat das Recht, gegen die vorgeschlagenen Beurteilungen der Dissertation Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist zu begründen und in Textform an die Fakultät zu richten; der Einspruch wird an den Vorsitz der Promotionskommission zur Behandlung in der Kommission weitergeleitet.

      (7) Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die Annahme empfehlen und wenn kein Einspruch nach Absatz 6 vorliegt. Das Promotionsverfahren wird mit der Disputation fortgesetzt.

      (8) Schlägt ein Gutachten die Ablehnung der Dissertation vor oder liegt ein Einspruch nach Absatz 6 vor, so bestellt das Promotionsgremium eine oder mehrere weitere Gutachterinnen oder Gutachter. Für die zusätzlichen Gutachten gelten ebenfalls die Absätze 4 und 5. Nach Ablauf der erneuten Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Gutachten und Einsprüche über die Weiterführung des Verfahrens. Die Dissertation ist abgelehnt, wenn mindestens ein Gutachten die Ablehnung empfiehlt und wenn dagegen kein Einspruch nach Absatz 6 vorliegt.

      (9) Mit der Ablehnung der Dissertation ist das Promotionsverfahren beendet. Die Fakultät teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden die Einstellung des Promotionsverfahrens mit. Eine Ausfertigung der zurückgewiesenen Arbeit mit sämtlichen Gutachten ist zu den Akten der Fakultät zu nehmen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Kooperative Betreuung von Promotionen

      (1) Zur Förderung der Mobilität junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (2) Kandidatinnen und Kandidaten, d...
      § 18 Kooperative Betreuung von Promotionen

      (1) Zur Förderung der Mobilität junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (2) Kandidatinnen und Kandidaten, die beabsichtigen, ein Promotionsverfahren durchzuführen, das sowohl von der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften sowie von einer oder mehreren ausländischen Fakultäten bzw. Fachbereichen gemeinsam betreut wird (multinationale „Cotutelle Promotion"), haben rechtzeitig bei den Dekaninnen oder Dekanen der beteiligten Fakultäten/Fachbereiche einen Antrag zu stellen. Um dem Antrag entsprechen zu können, bedarf es einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule oder den ausländischen Hochschulen über die Durchführung des internationalen Promotionsverfahrens.

      (3) In der Vereinbarung sind insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der Mitwirkungsrechte der beteiligten Fakultäten/Fachbereiche bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass Betreuungsberechtigte nach § 5 ausgewählt werden. Sofern neben den § 2 Absatz 2 entsprechenden Promotionsleistungen weitere Leistungen nach den Promotionsordnungen der ausländischen Hochschulen erforderlich sind, werden die entsprechenden Leistungen ebenfalls festgelegt. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass aufgrund der wissenschaftlichen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten nur eine von allen Partneruniversitäten gemeinsam ausgestellte Urkunde verliehen werden kann, in der zu vermerken ist, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit den ausländischen Partneruniversitäten durchgeführt worden ist und die oder der Promovierende das Recht erhält, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder der entsprechenden ausländischen Form zu führen. In Klammern können die Namen der beteiligten Hochschulen hinzugefügt werden. Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der beteiligten Fakultäten versehen.

      (4) Auf Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen können Promotionsverfahren auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule oder auch mit Hochschulen, die einer Universität nicht gleichgestellt sind, durchgeführt werden (kooperative Promotionsverfahren). Abweichend von § 4 Absatz 2 oder § 5 kann in diesen Fällen eine zusätzliche Betreuungsperson der Forschungseinrichtung oder der Hochschule vom zuständigen Promotionsgremium bestellt werden. Die Qualifikation dieser Person ist durch die Forschungseinrichtung oder Hochschule nachzuweisen und durch das Promotionsgremium zu bestätigen. Die bestellte Betreuungsperson erhält bei der Durchführung des Promotionsvorhabens die gleichen Rechte wie die Betreuungsperson der Fakultät. Die universitäre Betreuung und das weitere Prüfungsverfahren richten sich nach dieser Ordnung.

      (5) Mit Zustimmung der Fakultät können für einzelne internationale Promotionsverfahren weitere abweichende Regelungen von Absatz 3 getroffen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt 1667/2025
  • Hochschulporträt
    „Die TU Braunschweig ist das Zentrum einer der forschungsintensivsten Regionen Europas. Wer bei uns studiert, kann schon sehr früh in hoch aktuelle, anspruchsvolle Forschungsprojekte einsteigen.”
    Prof. Dr. Angela Ittel
    Präsidentin der Technischen Universität Braunschweig
    Foto: Blick auf das Altgebäude der Technische Universität Braunschweig
    Wichtiger Motor der Region Braunschweig

    Die Technische Universität Braunschweig Carolo-Wilhelmina ist das akademische Zentrum Braunschweigs, der traditionsreichen "Stadt der Wissenschaft", inmitten einer der aktivsten Forschungsregionen Europas. Vollständige Ingenieurwissenschaften, also Architektur, Bau- und Umweltingenieurwesen, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, und fachlich vernetzte Naturwissenschaften bilden die Kerndisziplinen. Integriert sind die Wirtschafts- und Sozial-, Geistes- und Erziehungswissenschaften.

    Icon: uebersicht
    Kerndisziplinen sind vollständige Ingenieurwissenschaften, fachlich vernetzte Naturwissenschaften
    Icon: uebersicht
    Studiengänge orientieren sich an Forschungsschwerpunkten und bieten vielfältige Spezialisierungen
    Studieren am Puls der Wissenschaft

    Die Studiengänge orientieren sich an den Forschungsschwerpunkten, sie vermitteln breite und vertiefte Grundlagen und bieten vielfältige individuelle Spezialisierungen. Die Studentinnen und Studenten lernen im Studium, was es bedeutet, eigene Ideen und Ergebnisse in die Praxis umzusetzen, also selbst zu forschen und zu entwickeln.

    Daher ist das Studium in der Regel schon im Bachelorstudium am Beispiel aktueller Forschungsthemen ausgerichtet. Ziel ist es, dass Studierende nach dem Bachelorabschluss weiter studieren und den Mastergrad erlangen. Hier gilt umso mehr, dass alle Masterprogramme forschungsorientiert sind.

    Viele Studiengänge wurden gemeinsam mit benachbarten Forschungseinrichtungen entwickelt und werden in Kooperation mit diesen angeboten. Die Qualität der Lehre wird kontinuierlich unter Beteiligung der Studierenden weiterentwickelt und Lehrinnovationen vorangetrieben.

    Icon: studium
    Studiengänge orientieren sich an den Forschungsschwerpunkten
    Icon: studium
    vermittelt breite und vertiefte Grundlagen und bietet vielfältige individuelle Spezialisierungen
    In disziplinübergreifenden Zentren forschen

    Leichte Serienautomobile mit niedrigem Kraftstoffverbrauch, lärm- und emissionsarme Flugzeuge, Wirkstoffe gegen Infektionskrankheiten, personalisierte Arzneimittel, Messtechnik für die Nanotechnologie oder Strategien für die Stadt der Zukunft, mit diesen Forschungsaktivitäten leistet die TU Braunschweig Beträge zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderung. Damit dies gelingt, sind zahlreiche disziplinübergreifende Forschungszentren in Kooperation mit außeruniversitären Institutionen und der Industrie entstanden.

    Icon: forschung
    leistet Beträge zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderung
    Icon: forschung
    Kooperation mit außeruniversitären Institutionen und der Industrie
    Foto: Studierende im Niedersächsisches Forschungszentrum Fahrzeugtechnik der Technischen Universität Braunschweig
    Foto: Blick ins Audimax der Technischen Universität Braunschweig
    Foto: Studierende im Braunschweig Integrated Centre of Systems Biology der Technischen Universität Braunschweig)

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